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Abgeschickt von Gast am 19 Oktober, 2003 um 13:06:24:

Antwort auf: Rücktritt vom Bauvertrag??? von BHG am 16 Oktober, 2003 um 12:50:01:

1)Bevor die Fertighausfirma den VOB-Vertrag (dessen Gültigkeit hier unterstellt sei) aus der Welt hat muss von denen die Kündigung schriftlich erklärt werden. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. Sie haben also noch Zeit zu überlegen, wenn noch keine Frist läuft!
2)Der Auftraggeber kann gem § 8 VOB den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Ob die Gegenseite objektiv schlecht gearbeitet hat, das läßt sich Ihrem Beitrag nicht so deutlich entnehmen.
3)Nach § 16 VOB sind Abschlagszahlungen auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen(!) vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Ob Sie in Teilen etwas anderes vereinbart haben, ist unklar. Etwas anderes könnte auch gelten, wenn die Firma objektiv einen Zahlungsausfall bei Ihnen befürchten darf, was ich aber nicht glaube.
4)Falls die Gegenseite dann wirksam zurücktritt hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB. Fraglich ist, ob diese Entschädigung Ihr Interesse an der Weiterbeschäftigung nicht deutlich beeinflusst.
5)wie auch immer das ein gericht sehen wird, es kann ein jahrelanger Rechtsstreit mit Gutachten und Gegengutachten werden, also sollte man eine für beide Seiten vernünftige Lösung suchen. Falls Sie eine weitere Firma wählen, so kann diese auch schlecht arbeiten, davor sind sie nie sicher.


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