Hamburgische Bauordnung (HBauO)
vom 1. Juli 1986 zuletzt geändert
am 04. November 1997
Inhaltsübersicht
Teil 1 - Einführungsvorschriften
§
1 Anwendungsbereich
§ 2
Begriffe
§
3 Allgemeine Anforderungen
Teil
2 - Das Grundstück und seine
Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
§
6 Abstandsflächen
§
7 Übernahme von Abständen
und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
§
8 Teilung von Grundstücken
§
9 Bepflanzung und Herrichtung
freier Flächen
§
10 Kinderspiel- und Freizeitflächen
§
11 Einfriedigungen
Teil
3 - Gestaltung
§
12 Gestaltung
§
13 Werbeanlagen und Automaten
Teil
4 - Grundanforderungen an die
Bauausführung
§
14 Baustellen
§
15 Standsicherheit
§
16 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
§
17 Brandschutz, elektrische
Anlagen, Blitzschutzanlagen
§
18 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
§
19 Verkehrssicherheit
Teil
5 - Bauprodukte und Bauarten
§
20 Bauprodukte
§
20a Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
§
20b Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
§
20c Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21
Bauarten
§
22 Übereinstimmungsnachweis
§
22a Übereinstimmungserklärung
der Herstellerin oder des Herstellers
§
22b Übereinstimmungszertifikat
§
23 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
Teil 6 - Sicherheitsanforderungen
an Gebäude
§
24 Brandschutztechnische Anforderungen
an Gebäude und Gebäudeteile
§
25 Wohngebäude geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen
§
26 Gebäude geringer Höhe
mit mehr als zwei Wohnungen oder
mit anderen Nutzungen
§
27 Gebäude mittlerer
Höhe
§
28 Hochhäuser
§
29 Feuerschutzabschlüsse
von Öffnungen in Wänden
und Decken
§ 30
Dächer
Teil
7 - Treppen, Rettungswege, Aufzüge,
Umwehrungen
§
31 Treppen und Rampen
§
32 Treppenräume
§ 33
Flure
§
34 Umwehrungen und Brüstungen
§ 35
Aufzüge
§
36 Sicherheitstechnisch bedeutsame
Anlagen
Teil
8 - Haustechnische Anlagen und
Feuerungsanlagen
§
37 Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte und
Installationskanäle
§
38 Feuerungs-, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
§
39 Wasserversorgungsanlagen
§
40 Abwasserbeseitigung
§
41 Anlagen zum Sammeln und
Beseitigen von Abwasser
§
42 Abfallschächte und
Abfallsammelräume
§
43 Anlagen für Abfälle
Teil
9 - Nutzungsabhängige Anforderungen
an bauliche Anlagen, Stellplätze
§
44 Aufenthaltsräume
§ 45
Wohnungen
§
46 Arbeitsstätten, Versammlungsstätten
und andere Nutzungen
§
47 Ställe, Gärfutterbehälter,
Dungstätten
§
48 Stellplätze und Fahrradplätze
§
49 Ausgleichsabgaben für
Stellplätze und Fahrradplätze
§
50 Gemeinschaftsanlagen
§
51 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art und Nutzung
§
52 Bauliche Anforderungen
zugunsten besonderer Personengruppen
Teil
10 - Am Bau Beteiligte
§
53 Pflichten der am Bau Beteiligten
§
54 Bauherrin oder Bauherr
§
55 Entwurfsverfasserin oder
Entwurfsverfasser
§
56 Unternehmerinnen oder Unternehmer
§
57 Bauleiterin oder Bauleiter
Teil 11 - Verfahrensvorschriften
§
58 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörde
§
59 Erfordernis der Schriftform
§
60 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
§
61 Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit
§
62 Bauliche Anlagen des Bundes
und der Länder
§
63 Anträge und ihre Behandlung
§
63a Umweltverträglichkeitsprüfung
§
64 Bauvorlageberechtigung
§
65 Vorbescheid
§ 66
Ausnahmen
§
67 Befreiungen
§
68 Nachbarliche Belange
§
69 Baugenehmigungen und andere
Genehmigungen
§
70 Beginn und Fertigstellung
des Vorhabens
§
71 Geltungsdauer des Vorbescheides
und der Genehmigungen
§
72 Typengenehmigung
§
73 Genehmigung Fliegender
Bauten
§
74 Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken
für die Ausführung von
Bauarbeiten
§
74a Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
§
75 Baueinstellung
§
76 Herstellung ordnungsgemäßer
Zustände
§
77 Bauzustandsbesichtigungen
§
78 Abnahmebescheinigungen
§
79 Baulasten und Baulastenverzeichnis
Teil
12 - Ausführungs- und Schlußvorschriften
§
80 Ordnungswidrigkeiten
§
81 Rechtsverordnungen
§
82 Aufhebung, Fortgeltung
und Änderung von Vorschriften
§
83 Bestehende bauliche Anlagen
§
84 Inkrafttreten
§
1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
bauliche Anlagen und Bauprodukte.
Es gilt auch für Grundstücke
sowie für andere Anlagen
und Einrichtungen, an die in
diesem Gesetz oder in Vorschriften,
die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen sind,
Anforderungen gestellt werden.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen
Verkehrs und ihre Nebenanlagen,
mit Ausnahme von
Gebäuden,
2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht
unterliegen, mit Ausnahme von
Gebäuden,
3. Leitungen, die der öffentlichen
Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität,
Wärme, der öffentlichen
Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen
dienen,
4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport
von Stoffen dienen,
5. Krane und ähnliche Anlagen,
wie Saugheber und Schaufelradlader,
mit Ausnahme
ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen,
6. Schiffe und andere schwimmende
Anlagen, die ortsfest benutzt
werden, einschließlich
ihrer Aufbauten.
§
2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit
dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte
Anlagen.
Eine Verbindung mit dem Boden
besteht auch dann, wenn die Anlage
1. durch eigene Schwere auf dem
Boden ruht oder
2. auf ortsfesten Bahnen begrenzt
beweglich ist oder
3. nach ihrem Verwendungszweck
dazu bestimmt ist, überwiegend
ortsfest benutzt
zu werden.
(2)
Zu den baulichen Anlagen zählen
auch
1. Kinderspiel- und Freizeitflächen
nach § 10,
2. Aufschüttungen und Abgrabungen,
3. Lager- und Abstellplätze
sowie Ausstellungsplätze,
4. Camping- und Zeltplätze
sowie Wochenendplätze,
5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge
sowie für Camping-, Verkaufs-
und Wohnwagen,
6. Standplätze für Abfallbehälter,
7. Gerüste,
8. Hilfseinrichtungen zur statischen
Sicherung von Bauzuständen.
(3)
Gebäude sind selbständig
benutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen
betreten werden können und
geeignet oder bestimmt sind, dem
Schutz von
Menschen, Tieren oder Sachen zu
dienen. Es werden unterschieden:
1. Gebäude geringer Höhe,
bei denen der Fußboden des
obersten Geschosses
nicht höher als 7 m liegt,
2. Gebäude mittlerer Höhe,
bei denen der Fußboden des
obersten Geschosses
höher als 7 m und nicht höher
als 22 m liegt,
3. Hochhäuser, bei denen
der Fußboden des obersten
Geschosses höher als 22
m liegt,
4. Untergeordnete Gebäude
sind Gebäude geringer Höhe
nach Nummer 1, die
nur ein Geschoß haben, ohne
Aufenthaltsräume und Feuerstätten,
und deren
Höhe einschließlich
Dachkonstruktion nicht mehr als
7 m beträgt und die nur
Nebenzwecken dienen. Die Höhen
sind jeweils auf die festgelegte
Geländeoberfläche zu
beziehen. Unberücksichtigt
bleibt die Höhe des Fußbodens
solcher oberster Geschosse, die
1. ausschließlich Technik-,
Abstell- oder Trockenräume
enthalten oder
2. keine Vollgeschosse sind; das
gilt nicht, wenn sie Aufenthaltsräume
oder Nebenräume
im Sinne von Absatz 8 mit Ausnahme
der in Nummer 1 genannten
Nebenräume enthalten.
(4)
Vollgeschosse sind
1. Geschosse, die vollständig
über der festgelegten Geländeoberfläche
liegen
und eine lichte Höhe von
mindestens 2,3 m haben; oberste
Geschosse von
Gebäuden mit Staffelgeschossen
und Geschosse in Dachräumen,
sind jedoch
nur dann Vollgeschosse, wenn sie
über mehr als zwei Dritteln
der Grundfläche
des darunterliegenden Geschosses
eine lichte Höhe von mindestens
2,3
m haben,
2. Geschosse, deren Fußboden
unter der festgelegten Geländeoberfläche
liegt
und deren Deckenoberkante im Mittel
mehr als 1,4 m über die festgelegte
Geländeoberfläche hinausragt.
(5)
Kellergeschosse sind Geschosse,
deren Fußboden unter der
festgelegten Geländeoberfläche
liegt und deren Deckenoberkante
im Mittel höchstens 1,4 m
über die festgelegte
Geländeoberfläche hinausragt
.
(6)
Festgelegte Geländeoberfläche
ist die Höhe, die im Bebauungsplan
festgesetzt ist
oder in der Baugenehmigung bestimmt
wird. Ist die Geländeoberfläche
nicht festgesetzt oder bestimmt
worden, ist die natürliche
Geländeoberfläche maßgeblich.
(7)
Als Nutzungseinheit gilt jede
Wohnung sowie alle anderen für
eine selbständige Nutzung
bestimmten Räume, wie Verkaufsstätten,
Büros, Praxen, Werkstätten,
Bildungsstätten,
Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
(8)
Aufenthalts räume sind Räume,
die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von
Menschen bestimmt oder geeignet
sind.
Keine Aufenthaltsräume sind
Nebenräume, wie Flure, Treppenräume,
Wasch- und
Toilettenräume, Speisekammern,
Vorrats-, Abstell- und Lagerräume,
Trockenräume,
Bastelräume sowie Garagen.
(9)
Rettungswege sind Flächen
auf Grundstücken sowie Flächen
und Öffnungen in baulichen
Anlagen, die dem sicheren Verlassen
von Grundstücken und baulichen
Anlagen,
der Rettung von Menschen und den
Löscharbeiten dienen, wie
notwendige
Treppen, Treppenräume und
deren Verbindungswege ins Freie,
allgemein zugängliche
Flure, Sicherheitsschleusen, Zu-
und Durchfahrten und vor der Außenwand
angeordnete
offene Gänge, die die einzige
Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen
und notwendigen Treppen sind.
Gebäudeabschlußwände
sind die Außenwände
eines Gebäudes, die einen
geringeren Abstand haben
1. als 5 m gegenüber anderen
Gebäuden,
2. als 2,5 m gegenüber Nachbargrenzen,
sofern nicht ein Abstand von mindestens
5 m gegenüber Gebäuden
auf den Nachbargrundstücken
öffentlichrechtlich
gesichert ist, oder die keinen
Abstand zu anderen Gebäuden
oder
Nachbargrenzen haben.
(11)
Bauprodukte sind
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die hergestellt werden, um dauerhaft
in bauliche
Anlagen eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen
vorgefertigte Anlagen, die hergestellt
werden,
um mit dem Erdboden verbunden
zu werden, wie Fertighäuser,
Fertiggaragen
und Silos.
(12)
Bauart ist das Zusammenfügen
von Bauprodukten zu baulichen
Anlagen oder Teilen
von baulichen Anlagen.
§
3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Absatz
1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu
errichten, zu ändern und
instand zu halten, daß
die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere Leben,
Gesundheit sowie die
natürlichen Lebensgrundlagen,
nicht gefährdet werden und
keine unzumutbaren Belästigungen
entstehen können. Sie müssen
ihrem Zweck entsprechend ohne
Mißstände zu benutzen
sein.
(2)
Bauprodukte dürfen nur verwendet
werden, wenn bei ihrer Verwendung
die baulichen
Anlagen bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer
dem Zweck entsprechenden
angemessenen Zeitdauer die Anforderungen
dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften erfüllen und
gebrauchstauglich sind.
(3)
Die allgemein anerkannten Regeln
der Technik sind zu beachten.
Bei Bauausführungen, die
den von der Bauaufsichtsbehörde
eingeführten Technischen
Baubestimmungen entsprechen, gilt
diese Voraussetzung als erfüllt.
Die Einführung Technischer
Baubestimmungen ist im Amtlichen
Anzeiger bekannt zu machen. Bei
der Bekanntmachung kann hinsichtlich
des Inhalts der Baubestimmungen
auf
die Fundstelle verwiesen werden.
Von den allgemein anerkannten
Regeln der Technik kann abgewichen
werden, wenn mit einer anderen
Lösung in gleichem Maße
die allgemeinen Anforderungen
des Absatzes 1 erfüllt werden;
§ 20 Absatz 3 und §
21 bleiben unberührt.
(4)
Für den Abbruch baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz
2, für die Änderung
ihrer Nutzung, die Baustelle und
nicht bebaute Teilflächen
der Grundstücke gelten die
Absätze 1 und 3 entsprechend.
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
(1) Das Grundstück muß
nach Lage, Form, Größe
und Beschaffenheit für die
beabsichtigte
Bebauung geeignet sein. Es muß
in ausreichender Breite von einem
befahrbaren und nicht anbaufrei
zu
haltenden öffentlichen Weg
aus unmittelbar zugänglich
sein. Der öffentliche Weg
und der Zugang zum Grundstück
müssen so beschaffen sein,
daß die Ver- und Entsorgung,
der Einsatz von Rettungs- und
Löschgeräten sowie der
durch die jeweilige Grundstücksnutzung
hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten
möglich ist. Für die
Bebauung von Grundstücken
mit Wohngebäuden geringer
Höhe genügt der unmittelbare
Zugang von einem nicht befahrbaren
öffentlichen Weg von höchstens
75 m Länge; dabei darf jedoch
bei Gebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen der Gebäudeeingang
nicht weiter als 85 m vom befahrbaren
öffentlichen Weg entfernt
sein.
(2)
Die Anforderungen nach Absatz
1 Sätze 2 bis 4 sind erfüllt,
wenn der Wegeausbau
nach § 14 des Hamburgischen
Wegegesetzes in der Fassung vom
22. Januar 1974
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seiten 41, 83), zuletzt geändert
am 9.
März 1994 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten
79, 83), gesichert
ist. Eine Ausnahme vom Erfordernis
des unmittelbaren Zugangs kann
für ein Grundstück
zur Errichtung eines Wohnzwecken
dienenden Einzel- oder Doppelhauses
geringer
Höhe mit insgesamt nicht
mehr als zwei Wohnungen zugelassen
werden,
wenn ein den Anforderungen des
Absatzes 1 Satz 2 im übrigen
entsprechender Zugang
über ein anderes Grundstück
durch Baulast nach § 79 gesichert
ist. Eine Ausnahme vom Erfordernis
der Zugangsmöglichkeit zu
einem öffentlichen Weg kann
zugelassen werden, wenn das Grundstück
nur in einem Ausmaß bebaut
oder gewerblich genutzt werden
soll, für das der unmittelbare
Zugang von einem öffentlichen
Weg nicht erforderlich ist.
(3)
Die Errichtung eines Gebäudes
auf mehreren Grundstücken
ist zulässig, wenn durch
Baulast nach § 79 gesichert
ist, daß keine Verhältnisse
eintreten können, die diesem
Gesetz oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften
zuwiderlaufen.
(4)
Darf nach planungsrechtlichen
Vorschriften nicht an die Nachbargrenze
gebaut
werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück
ein Gebäude an der Grenze
vorhanden,
so kann zugelassen oder verlangt
werden, daß angebaut wird.
Darf oder muß nach planungsrechtlichen
Vorschriften an die Nachbargrenze
gebaut werden, ist aber auf dem
Nachbargrundstück ein Gebäude
mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden,
so kann zugelassen oder verlangt
werden, daß ein Abstand
eingehalten wird.
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
(1) Von öffentlichen Wegen
ist für Rettungs- und Löscharbeiten
ein Zu- oder Durchgang
zu schaffen
1. zur Vorderseite von Gebäuden,
2. zur Rückseite von Gebäuden,
wenn der zweite Rettungsweg aus
diesen Gebäuden
dort über Rettungsgeräte
der Feuerwehr führt.
Der Zu- oder Durchgang muß
mindestens 1,25 m breit sein.
Bei Türöffnungen und
anderen geringfügigen Einengungen
genügt eine lichte Breite
von 1 m.
Die lichte Höhe des Zu- oder
Durchgangs muß mindestens
2 m betragen.
Satz 1 gilt nicht für untergeordnete
Gebäude.
(2)
Zu Gebäuden mittlerer Höhe
und zu Hochhäusern ist in
den Fällen des Absatzes 1
anstelle eines Zu- oder Durchganges
eine mindestens 3 m breite Zu-
oder Durchfahrt
zu schaffen. Die lichte Höhe
der Zu- oder Durchfahrt muß
mindestens 3,5 m betragen.
(3)
Bei Gebäuden, die ganz oder
mit Teilen mehr als 50 m von einem
öffentlichen Weg
entfernt sind, können Zu-
oder Durchfahrten nach Absatz
2 zu den vor und hinter den
Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen
verlangt werden.
(4)
Bei Gebäuden mittlerer Höhe
müssen die zum Anleitern
bestimmten Stellen von einer
für Rettungs- und Löschfahrzeuge
befahrbaren Fläche erreichbar
sein.
(5)
Bei Hochhäusern muß
eine Zufahrt bis zu den für
die Feuerwehr geeigneten Eingängen
zu den Treppenräumen und
bis zu den Einspeisungsstellen
von Steigleitungen
angelegt werden.
Sie muß im Bereich der Eingänge
und Einspeisungsstellen als ausreichend
große
Bewegungsfläche für
die Feuerwehr ausgebildet werden.
Werden Außenwandverkleidungen
nach § 28 Absatz 4 Satz 2
aus brennbaren Baustoffen ausgeführt,
so müssen auch vor diesen
Wänden Aufstellflächen
für Rettungswagen und Löschfahrzeuge
vorhanden sein.
(6)
Die Rettungswege auf Grundstücken
dürfen nicht eingeengt werden.
Sie sind ständig freizuhalten
und kenntlich zu machen.
§
6 Abstandsflächen
(1) Vor Außenwänden
von Gebäuden sind Flächen
von oberirdischen baulichen Anlagen
freizuhalten (Abstandsflächen).
Vor Außenwänden, die
nach planungsrechtlichen oder
bauordnungsrechtlichen Vorschriften
an Nachbargrenzen errichtet werden
müssen oder dürfen,
sind Abstandsflächen nicht
erforderlich.
(2)
Die Abstandsflächen müssen
auf dem Grundstück liegen.
Auf die Abstandsflächen werden
jedoch angerechnet angrenzende
1. öffentliche Verkehrsflächen
bis zu deren Mitte,
2. öffentliche Wälder
und öffentliche Grünflächen
bis zu deren Mitte, sofern die
Gebäude innerhalb von Baulinien
oder Baugrenzen errichtet werden,
3. Gewässer Erster Ordnung
bis zu deren Mitte. Unter den
Voraussetzungen des § 7 dürfen
Abstandsflächen sich auch
auf andere Grundstücke erstrecken.
(3)
In Abstandsflächen sind zulässig:
1. Kinderspiel- und Freizeitflächen
und dazugehörende Einrichtungen,
2. bauliche Anlagen, die von der
Genehmigungsbedürftigkeit
freigestellt sind, mit
Ausnahme von Gebäuden,
3. bauliche Anlagen, die der Versorgung
und Entsorgung des Grundstückes
und
seiner Nutzung dienen, mit Ausnahme
von Gebäuden,
4. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
Vitrinen und ähnliche Anlagen,
soweit
sie Teil der genehmigten Nutzung
sind,
5. Gewächshäuser bis
zu 6 m Firsthöhe auf landwirtschaftlich
oder erwerbsgärtnerisch
genutzten Flächen,
6. notwendige offene Stellplätze,
auch mit Schutzdach ohne Seitenwände
(Carports),
für Wohngebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen
sowie für Gebäude,
die nicht Wohnzwecken dienen,
7. ein eingeschossiges Nebengebäude
für Abstellzwecke und für
höchstens zwei
notwendige Stellplätze für
jeweils ein Gebäude mit nicht
mehr als zwei Wohnungen;
die längste Seite des Nebengebäudes
darf höchstens 8 m lang sein,
die Wandhöhe darf höchstens
3 m betragen,
8. Stützkonstruktionen für
Böschungen; sie dürfen
jedoch nicht näher zum Gebäude
angeordnet werden, als das Maß
ihrer Höhe beträgt.
Gebäude bedürfen hierbei
keiner eigenen Abstandsflächen.
Für Gewächshäuser
nach Nummer 5 gilt dies auch außerhalb
von Abstandsflächen anderer
Gebäude.
(4)
Als Ausnahmen können in Abstandsflächen
zugelassen werden
1. eingeschossige Garagen und
untergeordnete Gebäude,
2. offene Stellplätze,
sofern das Wohnen, andere Nutzungen
und die Gestaltung der freien
Grundstücksflächen
nicht wesentlich beeinträchtigt
werden. Unter den gleichen Voraussetzungen
können eingeschossige Garagen
und untergeordnete Gebäude
auch außerhalb von Abstandsflächen
an Nachbargrenzen zugelassen werden.
Die nach den Sätzen 1 und
2 zugelassenen Gebäude bedürfen
keiner eigenen Abstandsfläche.
(5)
Die Tiefe der Abstandsfläche
ist rechtwinklig zur Außenwand
zu messen.
Abstandsflächen einander
gegenüberliegender Außenwände
dürfen sich nicht
überdecken. Das gilt nicht
für Abstandsflächen
vor
1. Außenwänden, deren
Fluchtlinien einen Winkel von
mehr als 75 0 bilden,
2. Außenwänden zu einem
fremder Sicht entzogenen Gartenhof
bei Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
wie Gartenhof- und Atriumhäuser.
Vor Außenwände vortretende
untergeordnete Gebäudeteile,
die keine Außenwände
haben, wie Freitreppen, Balkone,
Terrassen und Überdachungen,
sind innerhalb der
Abstandsflächen zulässig.
Außenwände von untergeordneten
Gebäudeteilen, wie Vorbauten
und Erker, bleiben bei der Festlegung
der Abstandsflächentiefe
außer Betracht, wenn sie
nicht mehr als 1,5 m vortreten.
(6)
Die Tiefe der Abstandsflächen
ist nach der Außenwandhöhe
zu berechnen. Bei geneigten Dächern
ist der Höhe der Wand nach
Absatz 7 hinzuzurechnen 1. bei
einer Dachneigung von mehr als
45 0 bis 60 0 die halbe Dachhöhe
nach Absatz 8,
2. bei einer Dachneigung von mehr
als 60 0 und bei Dachgeschossen,
die Vollgeschosse
sind, die gesamte Dachhöhe
nach Absatz 8.
2. Das sich ergebende Maß
ist H.
(7)
Wandhöhe ist das Maß
von der festgelegten Geländeoberfläche
1. bis zur Schnittlinie der Wandaußenseite
mit der Oberkante der Dachkonstruktion
oder
2. bis zum oberen Wandabschluß,
und zwar das jeweils größere
Maß.
Das gilt sinngemäß
auch für solche Außenwände,
unter denen niedrigere Gebäudeteile
oder Gebäude angebaut sind,
und bei gestaffelten Geschossen.
(8)
Als Dachhöhe gilt das lotrechte
Maß
1. von der Schnittlinie der Wandaußenseite
mit der Oberkante der Dachkonstruktion
oder
2. von dem oberen Wandabschluß
bis zum höchsten Punkt der
Dachkonstruktion.
Außenwände von Dachaufbauten
innerhalb von Dachflächen
sind nicht zu berücksichtigen.
(9)
Die Tiefe der Abstandsflächen
muß 1 H, jedoch mindestens
6 m betragen. Davon abweichend
sind geringere Tiefen zulässig,
und zwar bis zu
1. 0,75 H, jedoch mindestens 2,50
m, bei Wohngebäuden geringer
Höhe mit
nicht mehr als zwei Wohnungen
in Kleinsiedlungs -, Wohn-, Dorf-
und Mischgebieten,
wenn die Tiefe der Abstandsfläche
vor der gegenüberliegenden
Wand desselben Gebäudes um
das verringerte Maß vergrößert
wird,
2. 0,5 H, jedoch mindestens 2,50
m, vor zwei Außenwänden
von nicht mehr als
je 16 m Länge bei freistehenden
Gebäuden in den Gebieten
nach Nummer 1;
das gleiche gilt für zwei
mit einer Außenwand aneinandergebaute
Gebäude
mit einer Gesamtlänge von
nicht mehr als 16 m,
3. 0,5 H, jedoch mindestens 2,50
m, vor einer Außenwand von
nicht mehr als 16
m Länge bei Gebäuden,
die mit einer Außenwand
an ein anderes Gebäude
oder an eine Nachbargrenze angebaut
sind in den Gebieten nach Nummer
1,
4. 0,5 H, jedoch mindestens 2,50
m, in Kern- und Sondergebieten.
5. 0,25 H, jedoch mindestens 2,50
m, in Gewerbe- und Industriegebieten,
6. 0,5 H, jedoch mindestens 2,50
m, auf Gemeinbedarfsflächen
und Flächen für
besondere Zwecke; abweichend davon
ist zu der Grenze eines benachbarten
Grundstücks die für
dieses Grundstück geltende
Abstandsflächenregelung
maßgebend. Bei Gebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen gelten die
Nummern 2 und 3 auch für
Außenwände von nicht
mehr als 18 m Länge.
Bei Gebäuden in Kerngebieten,
die zu mehr als der Hälfte
der Geschoßfläche dem
Wohnen dienen, kann die Bauaufsichtsbehörde
abweichend von Nummer 4 verlangen,
daß eine Tiefe der Abstandsflächen
bis zu 1 H eingehalten wird.
(10)
Abweichend von Absatz 9 Satz 2
Nummer 5 kann in Gewerbe- und
Industriegebieten
die Mindesttiefe von 2,50 m bei
Gebäuden geringer Höhe
sowie in allen Gebieten
bei untergeordneten Gebäuden
bis auf 1,50 m unterschritten
werden. Dies gilt nicht für
Abstandsflächen gegenüber
Grundstücksgrenzen.
(11)
Von Nachbargrundstücken,
zu denen Abstandsflächen
einzuhalten sind, müssen
Vorbauten, Erker, Balkone und
Terrassen mindestens 2 m entfernt
bleiben.
(12)
Es kann zugelassen werden:
1. im Falle des Absatzes 9 Satz
1 eine geringere Tiefe der Abstandsfläche,
wenn
das Gebäude sonst nicht in
der vorhandenen, das Straßenbild
prägenden
Gebäudeflucht errichtet werden
kann,
2. ein Flächenausgleich innerhalb
einer unregelmäßig
begrenzten Abstandsfläche,
beispielsweise bewirkt durch Giebeldreiecke
oder Vorbauten.
(13)
Zwingende Festsetzungen eines
Bebauungsplans, die andere Bemessungen
der
Abstandsfläche ergeben, haben
den Vorrang.
§
7 Übernahme von Abständen
und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
Soweit nach diesem Gesetz oder
nach Vorschriften auf Grund dieses
Gesetzes Abstände
und Abstandsflächen auf dem
Grundstück selbst liegen
müssen, dürfen sie sich
ganz oder
teilweise auf andere Grundstücke
erstrecken, wenn durch Baulast
nach § 79 gesichert ist,
daß sie nicht überbaut
und nicht auf andere Abstände
und Abstandsflächen angerechnet
werden.
Vorschriften dieses Gesetzes,
nach denen bauliche Anlagen in
Abständen oder Abstandsflächen
zulässig sind oder ausnahmsweise
zugelassen werden können,
bleiben unberührt.
§
8 Teilung von Grundstücken
Die Teilung eines Grundstücks,
das bebaut oder dessen Bebauung
genehmigt ist, bedarf
zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
der Bauaufsichtsbehörde .
Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn durch die Teilung Verhältnisse
geschaffen würden,
die diesem Gesetz oder den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften zuwiderlaufen. §
19 Absatz 2, Absatz 3 Sätze
3 bis 6 und Absatz 4 sowie §
23 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt
I Seite 2254) gelten sinngemäß.
§
9 Bepflanzung und Herrichtung
freier Flächen
(1) Die nicht überbauten
Flächen bebauter Grundstücke
sowie unbebaute Grundstücke
in Baugebieten sind nach den Grundsätzen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zu bepflanzen und zu unterhalten;
hierbei kann verlangt werden,
daß auf diesen
Flächen auch Bäume und
Sträucher angepflanzt werden.
Bei überbaubaren Flächen
bestimmt sich die Art der Bepflanzung
auch danach, wie lange die Fläche
unbebaut bleiben soll.
(2)
In Vorgärten (Flächen
zwischen der Straßenlinie
oder Straßengrenze und der
vorderen
Fluchtlinie des Gebäudes)
können Fahrradplätze
sowie Stellplätze und Standplätze
für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter
zugelassen werden, wenn die Gartengestaltung
nicht erheblich beeinträchtigt
wird. Unter den gleichen Voraussetzungen
und wenn ein durch die Vorgärten
geprägtes Straßenbild
erhalten bleibt, können eingeschossige
Garagen und Kellerersatzräume
zugelassen werden.
§ 25 des Hamburgischen Wegegesetzes
in der Fassung vom 22. Januar
1974
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seiten 41, 83), zuletzt geändert
am
20. Dezember 1994 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten
435, 440),
in der jeweils geltenden Fassung
bleibt unberührt.
(3)
Hinter der vorderen Baulinie oder
Baugrenze sind in Dorfgebieten,
Mischgebieten,
Kerngebieten, Gewerbe- und Industriegebieten
Arbeits- und Lagerflächen
in einem
der Nutzung des Grundstücks
angemessenen Ausmaß zulässig.
In Industriegebieten kann eine
solche Nutzung auch für die
Flächen vor der vorderen
Baulinie oder Baugrenze zugelassen
werden.
(4)
Die Wasserdurchlässigkeit
des Bodens wesentlich mindernde
Befestigungen der
Geländeoberfläche, wie
Asphaltierung oder Betonierung,
sind nur soweit zulässig,
als
dies für die bestimmungsgemäße
Nutzung des Grundstücks erforderlich
ist und zu
erhaltende Bäume und Hecken
nicht gefährdet werden.
(5)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
das Anpflanzen von Gewächsen
zur Begrünung von
baulichen Anlagen verlangen, wenn
dadurch gestaltete Bauteile nicht
verdeckt werden.
(6)
Sind Anlagen auf einem Grundstück
vorhanden oder vorgesehen, von
denen Lärm
oder andere Belästigungen
ausgehen können, so sind
zur Abschirmung Bäume,
Hecken oder Sträucher anzupflanzen
oder andere Schutzvorkehrungen
zu treffen.
Das gilt auch für Nebenanlagen,
wie Stellplätze und Standplätze
für Abfallbehälter.
(7)
Zum Schutz baulicher Anlagen errichtete
Drainagen dürfen Bäume
und Hecken durch
dauerndes Ableiten von Schicht-
und Sickerwasser nicht gefährden.
§
10 Kinderspiel- und Freizeitflächen
(1) Bei Gebäuden mit mehr
als zwei bis zu fünf Wohnungen
ist auf dem Grundstück ein
Spielplatz für Kleinkinder
herzustellen und zu unterhalten.
(2)
Bei Gebäuden mit mehr als
fünf Wohnungen ist eine Kinderspiel
- und Freizeitfläche
herzustellen und zu unterhalten.
Eine Teilfläche ist als Spielplatz
für Kleinkinder in unmittelbarer
Nähe des Gebäudes anzulegen.
(3)
Die Größe der Kinderspiel-
und Freizeitfläche muß
je Wohneinheit 10 m2, insgesamt
jedoch mindestens 150 m2 betragen.
Der Spielplatz für Kleinkinder
nach den Absätzen 1 und 2
muß je Wohneinheit mindestens
2 m2 betragen, insgesamt jedoch
mindestens 30m 2.
Größere Flächen
nach Satz 2 sind in Spielplätze
von 30 m2 bis 50 m2 aufzuteilen.
Eine Unterschreitung der Fläche
nach Satz 1 ist zulässig,
wenn sonst die auf dem
Grundstück zulässige
Bebauung nicht verwirklicht werden
kann; dabei darf jedoch die
Größe des Kleinkinderspielplatzes
nach Satz 2 nicht verringert werden.
(4)
Die Kinderspiel- und Freizeitflächen
sind auf dem Grundstück oder
auf einem geeigneten
Grundstück in der Nähe
herzustellen. Die Benutzung des
Grundstücks in der
Nähe zu diesem Zweck muß
durch Baulast nach § 79 gesichert
sein.
(5)
Kinderspiel- und Freizeitflächen
sind unter Berücksichtigung
der Spiel- und Freizeitbedürfnisse
der unterschiedlichen Altersgruppen
und der Familien anzulegen.
Sie sind mit geeigneten Spiel-
und Freizeiteinrichtungen einschließlich
Sitzgelegenheiten
auszustatten.
Unabhängig davon müssen
die Spielplätze für
Kleinkinder nach den Absätzen
1
und 2 mit mindestens einer Sandkiste
von 5 m2 Innenfläche, zwei
unterschiedlichen,
dem Alter von Kleinkindern angemessenen
Spielgeräten und mit Sitzgelegenheit
für
Erwachsene ausgestattet sein.
Der Sand der Sandkiste ist mindestens
jährlich zu erneuern.
(6)
Sind in der Nähe Anlagen
vorhanden, durch die die Nutzung
der Kinderspiel- und
Freizeitflächen durch Lärm
oder andere Belästigungen
beeinträchtigt werden kann,
so sind zur Abschirmung Bäume,
Hecken oder Sträucher anzupflanzen
oder andere
Schutzvorkehrungen zu treffen.
(7)
Bei bestehenden Gebäuden
können Spielplätze für
Kleinkinder verlangt werden,
wenn die Gesundheit und der Schutz
der Kinder dies erfordern und
geeignete Flächen
verfügbar sind.
(8)
Ein Spielplatz für Kleinkinder
nach den Absätzen 1 und 2
braucht nicht hergestellt zu
werden, wenn die Art der Wohnungen
dies nicht erfordert.
§
11 Einfriedigungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann verlangen, daß Grundstücke
eingefriedigt oder abgegrenzt
werden, wenn die Sicherheit dies
erfordert. Aus dem gleichen Grunde
können Einfriedigungen oder
Abgrenzungen untersagt oder eingeschränkt
werden.
(2)
Bauliche Einfriedigungen an der
Grenze benachbarter Grundstücke
sind bis zu einer
Höhe von 1,5 m, vom eigenen
Grund gemessen, zulässig.
Sie müssen durchbrochen sein.
Einfriedigungen von gewerblich
genutzten Grundstücken dürfen
dicht und bis zu 2,25 m hoch ausgeführt
werden.
Ausnahmen können zugelassen
werden.
§
12 Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen müssen
nach Form, Maßstab, Verhältnis
der Baumassen und
Bauteile zueinander, Werkstoff
und Farbe so gestaltet sein, daß
sie nicht verunstaltet
wirken.
(2)
Bauliche Anlagen sind mit ihrer
Umgebung so in Einklang zu bringen,
daß sie das
Straßenbild, Ortsbild, Stadtbild
oder Landschaftsbild nicht verunstalten
oder deren
beabsichtigte Gestaltung nicht
stören.
Auf Kultur- und Naturdenkmale
und auf andere erhaltenswerte
Eigenarten der Umgebung
ist Rücksicht zu nehmen.
(3)
Bei baulichen Anlagen, die infolge
ihres Umfanges, ihrer Höhe,
ihrer Lage oder ihrer
erhaltenswerten Gestaltungsmerkmale
das Straßenbild, Ortsbild
oder Stadtbild mitbestimmen, können
besondere Anforderungen an die
Gestaltung der Außenseiten
und der Dächer gestellt werden.
(4)
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
dürfen insgesamt eine Länge
haben, die
höchstens der Hälfte
der Länge ihrer zugehörigen
Gebäudeseite entspricht.
Längere Dachaufbauten und
Dacheinschnitte sind zulässig,
wenn das Dach mit seinen Aufbauten
und Einschnitten auf die Gestaltung
des Gebäudes abgestimmt ist,
sich gestalterisch in die Umgebung
einfügt und die Dachfläche
prägend bleibt.
(5)
Werden Gebäude an vorhandene
Gebäude angebaut, so müssen
bei der Gestaltung
des Anschlusses die Baumassen
und Bauteile aufeinander in ein
das Straßenbild
nicht störendes Verhältnis
bezogen sein und insbesondere
ungestaltete Versprünge
zwischen den Gebäuden vermieden
werden.
§
13 Werbeanlagen und Automaten
(1) Anlagen der Außenwerbung
(Werbeanlagen) sind alle ortsfesten
Einrichtungen, die
der Ankündigung oder Anpreisung
oder als Hinweis, wie auf Gewerbe
oder Beruf,
dienen und vom öffentlichen
Verkehrsraum aus sichtbar sind.
(2)
Für Werbeanlagen, die keine
baulichen Anlagen sind, gelten
die Vorschriften über
die Gestaltung baulicher Anlagen
sinngemäß. Auf Werbemittel
an Plakatsäulen, Plakattafeln
und anderen für wechselnde
Werbung genehmigten Anlagen sind
die Vorschriften dieser Bauordnung
nicht anzuwenden.
(3)
Unzulässig sind:
1. Werbeanlagen auf und unmittelbar
an Böschungen, an Brücken,
Ufern, Masten
und Bäumen,
2. Werbeanlagen, die die Sicherheit
des Verkehrs gefährden,
3. Werbeanlagen an öffentlichen
Gebäuden repräsentativen
oder städtebaulich
hervorragenden Charakters, ausgenommen
Hinweise auf dort befindliche
Dienststellen, Unternehmen oder
Veranstaltungen,
4. Werbeanlagen in störender
Häufung.
(4)
In Vorgärten dürfen
nur Schilder aufgestellt oder
angebracht werden, die Inhaber
und
Art eines auf dem Grundstück
vorhandenen Betriebes oder eines
dort ausgeübten
freien Berufes (Stätte der
Leistung) kennzeichnen.
(5)
In Kleinsiedlungsgebieten, Wohngebieten
und Dorfgebieten sind Werbeanlagen
nur
an Gebäuden an der Stätte
der Leistung zulässig, und
zwar in Kleinsiedlungsgebieten
und reinen Wohngebieten nur in
der Höhe des Erdgeschosses,
in allgemeinen
und besonderen Wohngebieten und
in Dorfgebieten bis zur unteren
Dachkante des
Gebäudes .
(6)
In Misch-, Kern-, Gewerbe- und
Sondergebieten sind Werbeanlagen
oberhalb der
unteren Dachkante nur zulässig,
sofern sie keine von der öffentlichen
Verkehrsfläche
sichtbare Hilfskonstruktion erfordern.
(7) Außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile sind nur Werbeanlagen
an der
Stätte der Leistung, einzelne
Hinweiszeichen darauf sowie Sammelschilder
als Hinweis
auf ortsansässige gewerbliche
Betriebe, die den Belangen der
Verkehrsteilnehmer
dienen, zulässig.
(8)
Hinweise auf besondere Veranstaltungen,
Messen, Schaustellungen, Feiern
sowie
Sportveranstaltungen sind in allen
Baugebieten zulässig.
(9)
Beleuchtete Werbeanlagen sind
so anzuordnen, daß eine
Belästigung in Aufenthaltsräumen
ausgeschlossen ist. Wechsellicht
darf nur in den Gebietsteilen
verwendet werden, die der Senat
durch Rechtsverordnung bestimmt.
Hierbei können Art, Größe,
Farbgebung, Lichtstärke,
Abfolge des Lichtwechsels
und bildhafte Gestaltung der Werbeanlagen
geregelt werden.
(10)
Für Waren- und Leistungsautomaten,
die von öffentlichen Verkehrsflächen
aus unmittelbar erreichbar sind
und sich nicht im Gebäudeinneren
befinden, gelten, wenn
sie keine baulichen Anlagen sind,
die Vorschriften über die
Gestaltung baulicher Anlagen
sinngemäß.
In Kleinsiedlungsgebieten, reinen
Wohngebieten und außerhalb
der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile sind Automaten
nur bei Läden, Schank- und
Speisewirtschaften
zulässig.
§
14 Baustellen
(1) Baustellen sind so einzurichten
und zu betreiben, daß bauliche
Anlagen ordnungsgemäß
errichtet, geändert oder
abgebrochen werden können
und Gefahren oder unzumutbare,
jedoch vermeidbare Belästigungen
nicht entstehen.
Baustelleneinrichtungen, insbesondere
Gerüste, maschinelle und
elektrische Anlagen,
müssen betriebssicher und
mit den nötigen Schutzvorrichtungen
versehen sein.
Die zuständige Behörde
kann Nachweise über die Betriebssicherheit
und über die
Wirksamkeit von Baustelleneinrichtungen
und Schutzvorkehrungen verlangen.
(2)
Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte
Personen gefährdet werden
können, ist die
Gefahrenzone abzugrenzen oder
durch Warnzeichen zu kennzeichnen.
Soweit erforderlich, sind Baustellen
mit einem Bauzaun abzugrenzen,
mit Schutzvorrichtungen gegen
herabfallende Gegenstände
zu versehen und zu beleuchten.
(3)
Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger
Bauvorhaben hat die Bauherrin
oder
der Bauherr an der Baustelle einen
Hinweis anzubringen, der die Bezeichnung
des
Bauvorhabens und die Namen und
Anschriften der Bauherrin oder
des Bauherrn, der
Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers,
der Bauleiterin oder des Bauleiters
und der Unternehmerinnen oder
Unternehmer für die Hauptgewerke
enthalten muß
und vom öffentlichen Weg
aus sichtbar ist.
(4)
Bäume und Hecken müssen
während der Bauausführung
durch geeignete Vorkehrungen geschützt
und bei Grundwasserabsenkung ausreichend
bewässert werden.
Die Durchlässigkeit gewachsenen
Bodens ist nach baubedingter Verdichtung
wieder
herzustellen.
(5)
Für die Dauer der Bauausführung
sind außerdem zu schützen
und, soweit erforderlich,
zugänglich zu halten:
1. Gewässer und Brunnen,
2. Grundwassermeßstellen
und sonstige Meßstellen,
3. Öffentliche Verkehrsflächen,
4. Anlagen der öffentlichen
Versorgung und des Fernmeldewesens,
5. Anlagen der öffentlichen
Abwasserbeseitigung,
6. Grenz-, Mark- und Vermessungszeichen.
(6)
Die Anforderungen der Absätze
1 bis 5 gelten sinngemäß
auch für Baustellen von
Bauvorhaben, die nicht dem Anwendungsbereich
dieser Bauordnung unterliegen.
§
15 Standsicherheit
(1) Jede bauliche Anlage muß
im ganzen und in ihren Teilen
sowie für sich allein
standsicher sein. Die Standsicherheit
muß auch beim Errichten,
Ändern und Abbrechen sichergestellt
sein.
Die Standsicherheit vorhandener
baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit
des Baugrundes
der Nachbargrundstücke dürfen
nicht gefährdet werden.
(2)
Uferbauwerke, wie Vorsetzen und
Gebäudegründungen an
oberirdischen Gewässern
sind so herzustellen, daß
Austiefungen vor ihnen bis zu
einer bestimmten Tiefe vorgenommen
werden können, ohne daß
ihre Standsicherheit gefährdet
wird.
(3)
Die Verwendung gemeinsam genutzter
Bauteile für mehrere bauliche
Anlagen auf
einem Grundstück ist zulässig.
Für bauliche Anlagen auf
mehreren Grundstücken gilt
dies nur, wenn durch Baulast
nach § 79 gesichert ist,
daß die gemeinsamen Bauteile
beim Abbruch einer der baulichen
Anlagen bestehen bleiben. Bei
untergeordneten Gebäuden
bedarf es keiner Baulast.
§
16 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
(1) Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
von § 1 Absatz
1 Satz 2 müssen so angeordnet,
beschaffen und gebrauchstauglich
sein, daß
durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche
und tierische Schädlinge
sowie andere chemische,
physikalische oder biologische
Einflüsse Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen
nicht entstehen.
Baugrundstücke müssen
für bauliche Anlagen entsprechend
geeignet sein.
(2)
Besteht der begründete Verdacht,
daß im Einzelfall von der
Bodenbeschaffenheit
eines Baugrundstücks für
eine beabsichtigte bauliche Nutzung
die in Absatz 1 genannten
Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen
ausgehen, kann die Bauaufsichtsbehörde
einen Nachweis über deren
Art und Umfang sowie über
die gegebenenfalls
zur Eingrenzung oder Beseitigung
dieser Gefahren oder Belästigungen
erforderlichen
Maßnahmen verlangen.
(3)
Werden bauliche Anlagen vom Hausbock,
vom Echten Hausschwamm oder von
Termiten befallen, so haben die
über die bauliche Anlage
Verfügungsberechtigten
unverzüglich Fachunternehmen
mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung
zu
beauftragen und die Bauaufsichtsbehörde
über die Beauftragung schriftlich
zu unterrichten.
§
17 Brandschutz, elektrische
Anlagen, Blitzschutzanlagen
(1) Bauliche Anlagen und andere
Anlagen und Einrichtungen müssen
so beschaffen
sein, daß der Entstehung
eines Brandes und der Ausbreitung
von Feuer und Rauch
vorgebeugt wird und bei einem
Brand Menschen und Tiere gerettet
und Löscharbeiten
durchgeführt werden können.
(2)
Elektrische Anlagen müssen
dem Zweck und der Nutzung der
baulichen Anlagen
entsprechend ausgeführt sowie
betriebssicher und brandsicher
sein.
(3)
Bauliche Anlagen, bei denen nach
Lage, Höhe, Bauart oder Nutzung
Blitzschlag
leicht eintreten oder zu schweren
Folgen führen kann, sind
mit Blitzschutzanlagen zu
versehen.
§
18 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
(1) Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung und den klimatischen
Verhältnissen entsprechenden
Wärmeschutz haben.
(2)
Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz
gegen Innen- und
Außenlärm haben.
(3)
Lärm, Erschütterungen
und Schwingungen, die von ortsfesten
Anlagen oder Einrichtungen in
baulichen Anlagen oder auf bebauten
Grundstücken ausgehen, sind
so zu
dämmen, daß Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
19 Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem
Verkehr dienenden nicht überbauten
Flächen bebauter
Grundstücke müssen verkehrssicher
sein.
Gebäudeeingänge müssen
zu beleuchten sein; das gilt nicht
für untergeordnete
Gebäude und Tagesunterkünfte
auf Baustellen.
Gebäude, für die eine
Hausnummer amtlich festgesetzt
wird, sind mit einer elektrisch
beleuchtbaren Hausnummer (Transparent-Hausnummernleuchte)
zu kennzeichnen.
Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume
genügt ein Hausnummernschild,
das nicht
beleuchtbar zu sein braucht.
(2)
Die Sicherheit und Leichtigkeit
des öffentlichen Verkehrs
darf durch bauliche Anlagen
oder ihre Nutzung nicht gefährdet
werden.
(3)
Allgemein zugängliche Flächen
und Treppen in Gebäuden müssen
eine lichte Durchgangshöhe
von mindestens 2 m haben.
(4)
Können Fensterflächen
nicht gefahrlos vom Erdboden,
vom Innern des Gebäudes
oder von Loggien und Balkonen
aus gereinigt werden, sind Vorrichtungen,
wie Aufzüge,
Halterungen oder Stangen, anzubringen,
die eine Reinigung von außen
ermöglichen.
(5)
Fuß- und Radwege auf den
Grundstücken zwischen öffentlicher
Verkehrsfläche,
Gemeinschaftsanlagen und Eingängen
von Gebäuden mit mehreren
Wohneinheiten
sind, soweit nach den örtlichen
Verhältnissen möglich,
überschaubar auszugestalten.
Sie müssen in dem erforderlichen
Umfang zu beleuchten sein.
(6)
Tausalze und tausalzhaltige Mittel
dürfen auf privaten Verkehrsflächen,
soweit es
sich nicht um besonders gefährliche
Stellen handelt, nicht verwendet
werden.
Für die an einen öffentlichen
Weg angrenzenden privaten Flächen,
die dem allgemeinen
Verkehr zugänglich gemacht
worden sind, gelten für die
Verwendung von
Tausalzen und tausalzhaltigen
Mitteln die Vorschriften des Hamburgischen
Wegegesetzes.
§
20 Bauprodukte
(1) Bauprodukte dürfen für
die Errichtung, Änderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen
nur verwendet werden, wenn sie
für den Verwendungszweck
1. von den nach Absatz 2 bekannt
gemachten technischen Regeln nicht
oder
nicht wesentlich abweichen (geregelte
Bauprodukte) oder nach Absatz
3 zulässig
sind und wenn sie auf Grund des
Übereinstimmungsnachweises
nach §
22 das Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) tragen oder
2. nach den Vorschriften
a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),
b) zur Umsetzung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates zur Angleichung
der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über
Bauprodukte
(Bauproduktenrichtlinie) vom 21.
Dezember 1988 (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nummer L 40 Seite
12) durch andere Mitgliedstaaten
der Europäischen
Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten
des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften,
soweit diese die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Absatz
1 BauPG berücksichtigen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, insbesondere
wenn
sie das Konformitätszeichen
der Europäischen Gemeinschaften
(CE-Zeichen)
nach
§ 12 BauPG tragen und dieses
Zeichen die nach Absatz 7 Nummer
1 festgelegten
Klassen- und Leistungsstufen ausweist.
Sonstige Bauprodukte, die von
allgemein anerkannten Regeln der
Technik nicht
abweichen, dürfen auch verwendet
werden, wenn diese Regeln nicht
in der Bauregelliste
A nach Absatz 2 bekannt gemacht
worden sind.
Sonstige Bauprodukte, die von
allgemein anerkannten Regeln der
Technik abweichen,
bedürfen keines Nachweises
ihrer Verwendbarkeit nach Absatz
3; § 3 Absatz 3
Satz 5 1. Halbsatz bleibt unberührt
.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde macht
für Bauprodukte, für
die nicht nur die Vorschriften
nach Absatz 1 Nummer 2 maßgebend
sind, in der Bauregelliste A die
technischen
Regeln bekannt, die zur Erfüllung
der in diesem Gesetz und in auf
Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften an bauliche
Anlagen gestellten Anforderungen
erforderlich
sind.
Diese technischen Regeln gelten
als allgemein anerkannte Regeln
der Technik im
Sinne des § 3 Absatz 3 Satz
1.
(3)
1 Bauprodukte, für die technische
Regeln in der Bauregelliste A
nach Absatz 2 bekanntgemacht worden
sind und die von diesen wesentlich
abweichen oder für die es
Technische Baubestimmungen oder
allgemein anerkannte Regeln der
Technik nicht
gibt (nicht geregelte Bauprodukte),
müssen
1. eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung (§ 20a),
2. ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (§ 20b)
oder
3. eine Zustimmung im Einzelfall
(§ 20c)
haben.
Ausgenommen sind Bauprodukte,
die für die Erfüllung
der Anforderungen dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften
nur eine untergeordnete Bedeutung
haben und die die Bauaufsichtsbehörde
in einer Liste C im
Amtlichen Anzeiger bekanntgemacht
hat.
(4)
Der Senat kann durch Rechtsverordnung
vorschreiben, daß für
bestimmte Bauprodukte,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen,
hinsichtlich dieser Anforderungen
bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit
und bestimmte
Übereinstimmungsnachweise
nach Maßgabe der §§
20 bis 20c und der §§
22 bis 23 zu führen sind,
wenn die anderen Rechtsvorschriften
diese Nachweise
verlangen oder zulassen.
(5)
Bei Bauprodukten nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, deren Herstellung
in außergewöhnlichem
Maß von der Sachkunde und
Erfahrung der damit betrauten
Personen
oder von einer Ausstattung mit
besonderen Vorrichtungen abhängt,
kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in
der Zustimmung im Einzelfall oder
durch
Rechtsverordnung vorgeschrieben
werden, daß die Herstellerin
oder der Hersteller
über solche Fachkräfte
und Vorrichtungen verfügt.
In der Rechtsverordnung können
Mindestanforderungen an die Ausbildung,
die
durch Prüfung nachzuweisende
Befähigung und die Ausbildungsstätten
einschließlich
der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(6)
Für Bauprodukte, die wegen
ihrer besonderen Eigenschaften
oder ihres besonderen
Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau, Transport,
Instandhaltung oder Reinigung
bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder durch Rechtsverordnung
die Überwachung
dieser Tätigkeiten durch
eine Überwachungsstelle nach
§ 23 Absatz 1Nummer 5 vorgeschrieben
werden.
(7)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
in der Bauregelliste B
1. festlegen, welche der Klassen
und Leistungsstufen, die in Normen,
Leitlinien oder
europäischen technischen
Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz
oder in
anderen Vorschriften zur Umsetzung
von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften
enthalten sind, Bauprodukte nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen
müssen, und
2. bekanntmachen, inwieweit andere
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften
die wesentlichen Anforderungen
nach § 5 Absatz
1 BauPG nicht berücksichtigen.
§
20a Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
erteilt auf schriftlichen Antrag
eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung für nicht geregelte
Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Absatz 2
nachgewiesen ist.
(2)
Die zur Begründung des Antrags
erforderlichen Unterlagen sind
beizufügen.
Soweit erforderlich, sind Probestücke
vom Antragsteller zur Verfügung
zu stellen
oder durch Sachverständige,
die die Bauaufsichtsbehörde
bestimmen kann, zu entnehmen
oder Probeausführungen unter
Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen. § 63 Absatz
2 gilt entsprechend.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
für die Durchführung
der Prüfung die sachverständige
Stelle und für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.
(4)
Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird widerruflich und
für eine bestimmte
Frist erteilt, die in der Regel
fünf Jahre beträgt .
Die Zulassung kann mit weiteren
Nebenbestimmungen versehen werden.
Sie kann auf schriftlichen Antrag
um in der Regel jeweils fünf
Jahre verlängert werden.
Die Frist kann auch rückwirkend
verlängert werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf
bei der Bauaufsichtsbehörde
eingegangen ist.
(5)
Die Zulassung wird unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt.
(6)
Die Bauaufsichtsbehörde macht
die von ihr erteilten allgemeinen
bauaufsichtlichen
Zulassungen nach Gegenstand und
wesentlichem Inhalt öffentlich
bekannt.
(7)
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
anderer Länder gelten auch
in der Freien
und Hansestadt Hamburg.
§
20b Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der
Erfüllung erheblicher Anforderungen
an die Sicherheit
baulicher Anlagen dient oder
2. die nach allgemein anerkannten
Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle
einer allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung nur eines allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.
Die Bauaufsichtsbehörde macht
dieses mit der Angabe der maßgebenden
technischen
Regeln und, soweit es keine allgemein
anerkannten Regeln der Technik
gibt,
mit der Bezeichnung der Bauprodukte
in der Bauregelliste A bekannt.
(2)
Ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis wird von einer
Prüfstelle nach
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 für nicht geregelte Bauprodukte
nach Absatz 1 erteilt,
wenn deren Verwendbarkeit im Sinne
des § 3 Absatz 2 nachgewiesen
ist. § 20a Absätze 2
bis 7 gilt entsprechend.
§
20c Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde
dürfen im Einzelfall
1. Bauprodukte, die ausschließlich
nach dem Bauproduktengesetz oder
nach sonstigen
Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften in
Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, jedoch deren
Anforderungen nicht
erfüllen, und
2. nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Absatz 2
nachgewiesen
ist. Wenn Gefahren im Sinne des
§ 3 Absatz 1 nicht zu erwarten
sind, kann die Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall erklären, daß
ihre Zustimmung nicht erforderlich
ist.
§
21 Bauarten
(1) Bauarten, die von Technischen
Baubestimmungen wesentlich abweichen
oder für
die es allgemein anerkannte Regeln
der Technik nicht gibt (nicht
geregelte Bauarten),
dürfen bei der Errichtung,
Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur angewendet
werden, wenn für sie
1. eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung oder
2. eine Zustimmung im Einzelfall
erteilt worden ist.
§ 20 Absätze 5 und 6
sowie die §§ 20a und
20c gelten entsprechend . Wenn
Gefahren im Sinne des § 3
Absatz 1 nicht zu erwarten sind,
kann die Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall oder für genau
begrenzte Fälle allgemein
festlegen, daß eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung oder
eine Zustimmung im Einzelfall
nicht erforderlich ist.
(2)
Der Senat kann durch Rechtsverordnung
vorschreiben, daß für
bestimmte Bauarten,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, Absatz
1 ganz oder teilweise anwendbar
ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften
dies verlangen
oder zulassen.
§
22 Übereinstimmungsnachweis
(1) Bauprodukte bedürfen
einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung
mit den technischen
Regeln nach § 20 Absatz 2,
den allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen
im Einzelfall.
Als Übereinstimmung gilt
auch eine Abweichung, die nicht
wesentlich ist.
(2)
Die Bestätigung der Übereinstimmung
erfolgt durch
1. Übereinstimmungserklärung
des Herstellers (§ 22a) oder
2. Übereinstimmungszertifikat
(§ 22b).
Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat
kann die Bauaufsichtsbehörde
in
der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder in
der Bauregelliste A vorschreiben,
wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
Bauprodukte, die nicht in Serie
hergestellt werden, bedürfen
nur der Übereinstimmungserklärung
des Herstellers nach § 22a
Absatz 1, sofern nichts anderes
bestimmt ist.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
im Einzelfall die Verwendung von
Bauprodukten ohne
das erforderliche Übereinstimmungszertifikat
gestatten, wenn nachgewiesen ist,
daß diese Bauprodukte den
technischen Regeln, Zulassungen,
Prüfzeugnissen oder
Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3)
Für Bauarten gelten die Absätze
1 und 2 entsprechend.
(4)
Die Übereinstimmungserklärung
und die Erklärung, daß
ein Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat der Hersteller
durch Kennzeichnung der Bauprodukte
mit dem
Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen)
unter Hinweis auf den Verwendungszweck
abzugeben.
(5)
Das Ü-Zeichen ist auf dem
Bauprodukt oder auf seiner Verpackung
oder, wenn dies
nicht möglich ist, auf dem
Lieferschein anzubringen .
(6)
Ü-Zeichen aus anderen Ländern
und aus anderen Staaten gelten
auch in der Freien
und Hansestadt Hamburg.
§
22a Übereinstimmungserklärung
der Herstellerin oder des Herstellers
(1) Die Herstellerin oder der
Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben,
wenn sie oder er durch werkseigene
Produktionskontrolle sichergestellt
hat, daß
das von ihr oder ihm hergestellte
Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln,
der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
(2)
In den technischen Regeln nach
§ 20 Absatz 2, in der Bauregelliste
A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen, in den allgemeinen
bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder in den
Zustimmungen im Einzelfall kann
eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor
Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben
werden, wenn dies zur Sicherung
einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich
ist.
In diesen Fällen hat die
Prüfstelle das Bauprodukt
daraufhin zu überprüfen,
ob es
den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung,
dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall
entspricht.
§
22b Übereinstimmungszertifikat
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat
ist von einer Zertifizierungsstelle
nach § 23 Absatz 1
Nummer 3 zu erteilen, wenn das
Bauprodukt
1. den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle
sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Absatzes
2 unterliegt.
(2)
Die Fremdüberwachung ist
von Überwachungsstellen nach
§ 23 Absatz 1 Nummer
4 durchzuführen.
Die Fremdüberwachung hat
regelmäßig zu überprüfen,
ob das Bauprodukt den
maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung,
dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall
entspricht.
§
23 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde
kann eine Person, Stelle oder
Überwachungsgemeinschaft
als
1. Prüfstelle für die
Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse (§ 20b
Absatz 2),
2. Prüfstelle für die
Überprüfung von Bauprodukten
vor Bestätigung der Übereinstimmung
(§ 22a Absatz 2),
3. Zertifizierungsstelle (§
22b Absatz 1),
4. Überwachungsstelle für
die Fremdüberwachung (§
22b Absatz 2) oder
5. Überwachungsstelle für
die Überwachung nach §
20 Absatz 6
anerkennen, wenn sie oder die
bei ihr Beschäftigten nach
ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen Zuverlässigkeit,
ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die
Gewähr dafür bieten,
daß diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechend
wahrgenommen werden, und wenn
sie über die erforderlichen
Vorrichtungen
verfügen.
Satz 1 ist entsprechend auf Behörden
anzuwenden, wenn sie ausreichend
mit geeigneten
Fachkräften besetzt und mit
den erforderlichen Vorrichtungen
ausgestattet
sind.
(2)
Die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
anderer
Länder gilt auch in der Freien
und Hansestadt Hamburg.
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von
Stellen, die nach Artikel
16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie
von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen
Gemeinschaften oder von einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens
über
den Europäischen Wirtschaftsraum
anerkannt worden sind, stehen
entsprechend
dieser Anerkennung den Ergebnissen
der in Absatz 1 genannten Stellen
gleich.
Dies gilt auch für Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse
von Stellen
anderer Staaten, wenn sie in einem
Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie
entsprechenden Verfahren anerkannt
worden sind.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörde erkennt
auf Antrag eine Person, Stelle,
Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach
Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie
an, wenn in dem in Artikel 16
Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie
vorgesehenen Verfahren nachgewiesen
ist, daß die Person, Stelle,
Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die Voraussetzungen
erfüllt, nach den Vorschriften
eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen.
Dies gilt auch für die Anerkennung
von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines anderen Staates
zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen
beabsichtigen, wenn der erforderliche
Nachweis
in einem Artikel 16 Absatz 2 der
Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren
geführt wird.
§
24 Brandschutztechnische Anforderungen
an Gebäude und Gebäudeteile
(1) Leicht entflammbare Baustoffe
dürfen nicht verwendet werden.
Dies gilt nicht für Baustoffe,
wenn sie in Verbindung mit anderen
Baustoffen nicht
leichtentflammbar sind; diese
Verbindung muß außerhalb
der Baustelle hergestellt
sein.
Deckenverkleidungen dürfen
nicht brennend abtropfen.
Das gilt auch für äußere
Verkleidungen von Außenwänden.
Aus Gründen des Brandschutzes
kann verlangt werden, daß
in Rettungswegen
Fußbodenbeläge aus
nichtbrennbaren Baustoffen verwendet
werden.
(2)
Die Anforderungen an belastete
und aussteifende Wände (tragende
Wände) gelten
sinngemäß auch für
Pfeiler und Stützen.
(3)
Bei feuerhemmenden oder feuerbeständigen
Bauteilen müssen die unterstützenden
Bauteile sowie alle für deren
Standsicherheit im Brandfall bedeutsamen
Aussteifungen,
Verbände und Verbindungen
mindestens den an diese Bauteile
gestellten
brandschutztechnischen Anforderungen
genügen.
Feuerbeständige Bauteile
müssen in ihren wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen; dies gilt
nicht für feuerbeständige
Abschlüsse von Öffnungen.
Wesentliche Teile sind alle für
die Standsicherheit und den Raumabschluß
erforderlichen
Teile.
(4)
Brandwände müssen feuerbeständig
sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
Sie dürfen bei einem Brand
ihre Standsicherheit nicht verlieren
und müssen die
Ausbreitung von Feuer auf andere
Gebäude oder Brandabschnitte
innerhalb von Gebäuden
verhindern.
Innere Brandwände können
zur Unterteilung eines Gebäudes
geschoßweise versetzt
werden, wenn
1. die Decken, soweit sie die
versetzten Brandwände unmittelbar
verbinden,
feuerbeständig sind und keine
Öffnungen haben,
2. die Bauteile, die diese Wände
und Decken unterstützen,
feuerbeständig sind
und
3. die Außenwände innerhalb
des Versatzbereiches, in dem diese
Wände angeordnet
sind, in allen Geschossen feuerbeständig
sind und Öffnungen in den
Außenwänden so angeordnet
oder andere Vorkehrungen so getroffen
sind,
daß eine Brandübertragung
in andere Brandabschnitte nicht
möglich ist.
In Bereichen versetzter Brandwände
sind brennbare Außenwandverkleidungen
unzulässig.
(5)
Sind Gebäude oder Brandabschnitte
innerhalb von Gebäuden, die
über Eck in einem
Winkel bis zu 120 0 zusammenstoßen,
durch eine Brandwand zu trennen,
so ist
sie in einem Abstand von mindestens
5 m von der Ecke zu errichten.
Sie kann in einem geringeren Abstand
errichtet werden, wenn die Außenwand
zwischen
der Brandwand und dem Eckabstandsmaß
von 5 m auch als Brandwand ausgebildet
wird.
(6)
Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen Brandwände nicht
überbrücken.
Bauteile dürfen in Brandwände
nur soweit eingreifen, daß
der verbleibende Wandquerschnitt
feuerbeständig und die Wand
im Brandfall standsicher bleibt.
Für Leitungen, Leitungsschlitze
und Schornsteine gilt Satz 2 sinngemäß.
(7)
Vor Außenwände vortretende
Gebäudeteile, wie Erker und
Balkone, sind im Bereich
von Wänden zum Abschluß
von Gebäuden, von Brandwänden
und von Wänden, die
anstelle von Brandwänden
zugelassen werden, so anzuordnen
und auszubilden, daß
eine Brandausbreitung auf andere
Gebäude oder Brandabschnitte
verhindert wird.
(8)
Jede Nutzungseinheit muß
in jedem Geschoß über
mindestens zwei voneinander
unabhängige Rettungswege
mit dem Freien in Verbindung stehen.
Einer zweiter Rettungsweg ist
nicht erforderlich im einzigen
Kellergeschoß und im
obersten Dachgeschoß von
Wohngebäuden geringer und
mittlerer Höhe, wenn sie
keine Aufenthaltsräume oder
Räume mit erhöhter Brand-
oder Explosionsgefahr enthalten
und wenn von jeder Stelle in höchstens
20 m Entfernung ein Ausgang ins
Freie oder ein Treppenraum erreichbar
ist. Erstreckt sich eine Wohnung
über zwei Geschosse, wie
Maisonettewohnungen, genügt
es abweichend von Satz 1, daß
eines der Geschosse nur über
einen Rettungsweg mit dem Freien
in Verbindung steht.
(9)
Von jeder Stelle einer zu ebener
Erde liegenden Nutzungseinheit
muß als erster
Rettungsweg in höchstens
35 m Entfernung mindestens ein
Ausgang ins Freie oder
ein Treppenraum oder ein besonders
gegen das Eindringen von Feuer
und Rauch
ausgebildeter allgemein zugänglicher
Flur (Rettungstunnel) zu erreichen
sein.
Als zweiter Rettungsweg muß
mindestens ein weiterer Ausgang
ins Freie zu erreichen
sein.
(10)
Von jeder Stelle einer nicht zu
ebener Erde liegenden Nutzungseinheit
muß als
erster Rettungsweg in höchstens
35 m Entfernung, in Hochhäusern
in höchstens 25
m Entfernung eine Treppe (notwendige
Treppe) oder der zugehörige
Treppenraum
zu erreichen sein.
Als zweiter Rettungsweg muß
in Hochhäusern eine weitere
notwendige Treppe
vorhanden sein.
In anderen Gebäuden genügt
als zweiter Rettungsweg eine weitere
Treppe oder
die Möglichkeit zur Rettung
über eine Öffnung, z.
B. ein Fenster, wobei die Öffnung
von außen mit Rettungsgeräten
erreichbar sein muß.
Ein zweiter Rettungsweg ist nicht
erforderlich, wenn die notwendige
Treppe in einem
Treppenraum liegt, in den Feuer
und Rauch nicht eindringen können
(Sicherheitstreppenraum).
(11)
Übereinanderliegende Kellergeschosse
müssen je Geschoß mindestens
zwei getrennte
Ausgänge haben, von denen
einer unmittelbar oder durch einen
an einer Außenwand
liegenden Treppenraum ins Freie
führen muß.
Kellergeschosse von Hochhäusern
müssen in jedem Brandabschnitt
mindestens
zwei getrennte Ausgänge haben,
von denen einer unmittelbar oder
durch einen an
einer Außenwand liegenden
Treppenraum, der mit anderen Treppenräumen
des Gebäudes
nicht in Verbindung steht, ins
Freie führen muß. Kellergeschosse
von Hochhäusern dürfen
mit Treppenräumen, die vom
Erdgeschoß aufwärts
gehen, nur über einen selbständigen
Raum mit feuerbeständigen
Wänden und feuerbeständiger
Decke, mit mindestens feuerhemmenden
Brandschutztüren sowie mit
einem Fußboden aus nichtbrennbaren
Baustoffen (Sicherheitsschleuse)
in Verbindung stehen.
(12)
Wände und Decken von Durchfahrten
müssen feuerbeständig
sein.
Ihre Verkleidungen einschließlich
der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen
müssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
(13)
Die notwendigen Mindestbreiten
für Rettungswege dürfen
durch Einbauten und Einrichtungen
nicht eingeengt werden.
(14)
An Gebäudeabschlußwände
nach § 2 Absatz 10 von Gewächshäusern
ohne eigene
Feuerstätten werden brandschutztechnische
Anforderungen nicht gestellt.
Absatz 1 bleibt unberührt.
§
25 Wohngebäude geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen
(1) Bei Wohngebäuden geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen müssen
tragende Wände mindestens
feuerhemmend sein.
Das gilt nicht für tragende
Wände- von Gebäuden
mit nur einem Vollgeschoß,
auch in solchen mit Dachraum ohne
Aufenthaltsräume,
- von Geschossen im Dachraum ohne
Aufenthaltsräume,
- von Geschossen im Dachraum mit
Aufenthaltsräumen, wenn das
darüberliegende
Geschoß keine Aufenthaltsräume
hat. In Kellergeschossen müssen
tragende Wände mindestens
feuerhemmend sein und in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
(2)
Gebäudeabschlußwände
nach § 2 Absatz 10 müssen
feuerbeständig sein; bei
aneinandergereihten Gebäuden
sind Gebäudeabschlußwände,
die für einen Brand von
innen feuerhemmend sind, zulässig,
wenn wegen des Brandschutzes keine
Bedenken
bestehen.
Sie sind bis unmittelbar unter
die Bedachung zu führen und
müssen bei einem
Brand ausreichend standsicher
sein. Die Anforderungen des §
24 Absätze 5 und 6 Satz 1
gelten sinngemäß .
Für Gebäudeabschlußwände,
die untergeordneten Gebäuden
oder Gewächshäusern
ohne eigene Feuerstätten
gegenüberliegen, können
Ausnahmen zugelassen
werden, wenn wegen des Brandschutzes
keine Bedenken bestehen.
(3)
Bei Gebäudeabschlußwänden
nach § 2 Absatz 10 müssen
die äußeren Oberflächen
oder deren Verkleidungen aus mindestens
schwerentflammbaren Baustoffen
bestehen; Dämmstoffe und
Unterkonstruktionen sind aus normalentflammbaren
Baustoffen
zulässig.
Bei Außenwänden, die
an andere Gebäude angrenzen,
muß durch geeignete konstruktive
Maßnahmen eine Brandausbreitung
auf diese Gebäude verhindert
werden.
(4)
Trennwände zwischen Nutzungseinheiten
müssen mindestens feuerhemmend
sein
und beidseitig eine Beplankung
aus nichtbrennbaren Baustoffen
haben.
(5)
Wände von Treppenräumen
und ihren Verbindungswegen ins
Freie müssen mindestens
feuerhemmend sein und beidseitig
eine Beplankung aus nichtbrennbaren
Baustoffen haben.
Dies gilt nicht, wenn die Treppenraumwände
Außenwände sind und
der Treppenraum
im Brandfall nicht von außen
gefährdet werden kann.
(6)
Decken müssen mindestens
feuerhemmend sein.
Das gilt nicht für Gebäude
mit nur einem Vollgeschoß,
auch in solchen mit
Dachraum ohne Aufenthaltsräume,
und außerhalb der Rettungswege
nicht für die
obersten Decken in Dachräumen.
Für Decken, die gleichzeitig
das Dach bilden, außer für
Decken über Rettungswegen,
gelten die Anforderungen wie an
Dächer.
Außerdem müssen Kellerdecken
in den wesentlichen Teilen aus
nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
(7)
Die Absätze 1 und 6 gelten
nicht für Gebäude mit
einem Abstand von mindestens
10 m gegenüber anderen Gebäuden
und mindestens 5 m gegenüber
Nachbargrenzen;
ein Abstand von 5 m gegenüber
Nachbargrenzen kann unterschritten
werden,
wenn ein Abstand von mindestens
10 m gegenüber Gebäuden
nach § 2 Absatz 3
Nummern 1 bis 3 auf den Nachbargrundstücken
öffentlich-rechtlich gesichert
ist.
Die Erleichterungen des Satzes
1 gelten auch, wenn freistehende
Wohngebäude
gegenüber untergeordneten
Gebäuden und Gewächshäusern
ohne Feuerstätten einen
geringeren Abstand haben.
§
26 Gebäude geringer Höhe
mit mehr als zwei Wohnungen oder
mit anderen Nutzungen
(1) Bei Gebäuden geringer
Höhe mit mehr als zwei Wohnungen
oder mit anderen Nutzungen, die
nicht dem Wohnen dienen, müssen
tragende Wände mindestens
feuerhemmend sein und in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
Das gilt nicht für tragende
Wände - von Gebäuden
mit nur einem Vollgeschoß,
auch in solchen mit Dachraum ohne
Aufenthaltsräume,
- von Geschossen im Dachraum ohne
Aufenthaltsräume,
- von Geschossen im Dachraum mit
Aufenthaltsräumen, wenn das
darüberliegende
Geschoß keine Aufenthaltsräume
hat. In ausschließlich gewerblich
genutzten Gebäuden mit einer
Gebäudegrundfläche bis
zu 500 m2 und nicht mehr als zwei
Geschossen sind tragende Wände
in zumindest feuerhemmender Ausführung
zulässig, wenn sie beidseitig
eine Beplankung aus nichtbrennbaren
Baustoffen haben. In Kellergeschossen
müssen tragende Wände
feuerbeständig sein.
(2)
Gebäudeabschlußwände
nach § 2 Absatz 10 müssen
Brandwände sein. Bei Gebäuden
ohne Wohnungen genügen gegenüber
Gebäuden auf demselben Grundstück
feuerbeständige Wände;
die Anforderungen des § 24
Absätze 5 und 6 Satz 1 gelten
sinngemäß.
Die Wände sind bis unmittelbar
unter die Bedachung zu führen.
Aus Gründen des Brandschutzes
kann, außer bei Wohngebäuden,
verlangt werden,
daß diese Wände bis
zu 1 m über Dach geführt
werden.
Für Gebäudeabschlußwände,
die untergeordneten Gebäuden
oder Gewächshäusern
ohne eigene Feuerstätten
gegenüberliegen, und für
Gebäudeabschlußwände
des untergeordneten Gebäudes
können Ausnahmen zugelassen
werden, wenn wegen
des Brandschutzes keine Bedenken
bestehen.
(3)
Bei Gebäudeabschlußwänden
nach § 2 Absatz 10 müssen
die äußeren Oberflächen
oder deren Verkleidungen aus mindestens
schwerentflammbaren Baustoffen
bestehen; Dämmstoffe und
Unterkonstruktionen sind aus normalentflammbaren
Baustoffen
zulässig.
Bei Außenwänden, die
an andere Gebäude oder an
Wände, die Brandabschnitte
innerhalb von Gebäuden unterteilen,
angrenzen, muß durch geeignete
konstruktive
Maßnahmen eine Brandausbreitung
auf die anderen Gebäude oder
Brandabschnitte
verhindert werden.
Satz 1 gilt nicht für untergeordnete
Gebäude bis 30 m3 umbauten
Raum, wenn sie
mindestens 5 m von anderen als
untergeordneten Gebäuden
entfernt errichtet werden.
(4)
Bei mehrgeschossigen Wohngebäuden
müssen äußere
Oberflächen von Außenwänden
oder deren Verkleidungen einschließlich
der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen
aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen bestehen; stabförmige
Unterkonstruktionen sind aus normalentflammbaren
Baustoffen zulässig.
(5)
Ausgedehnte Gebäude sind
in Abständen von höchstens
40 m durch Brandwände
zu unterteilen. Größere
Abstände sind zulässig,
wenn wegen des Brandschutzes keine
Bedenken bestehen.
Die Brandwände sind bis unmittelbar
unter die Bedachung zu führen.
Bei Gebäuden mit weicher
Bedachung sind sie 0,5 m über
Dach zu führen.
Aus Gründen des Brandschutzes
kann, außer bei Wohngebäuden,
verlangt werden,
daß diese Wände bis
zu 1 m über Dach geführt
werden.
(6)
Trennwände zwischen Nutzungseinheiten
und zwischen Räumen, von
denen mindestens einer so genutzt
wird, daß eine erhöhte
Brand- oder Explosionsgefahr besteht,
müssen feuerbeständig
sein.
In Gebäuden nach Absatz 1
Satz 3 und im obersten Geschoß
von Dachräumen
sind feuerhemmende Trennwände
zulässig, wenn sie beidseitig
eine Beplankung aus
nichtbrennbaren Baustoffen haben.
Trennwände zwischen Wohnungen
und landwirtschaftlichen Betriebsräumen
müssen feuerbeständig
sein; sie müssen Brandwände
sein, wenn der umbaute Raum der
Betriebsräume größer
als 2000 m3 ist.
Die Trennwände sind bis unmittelbar
unter die Bedachung oder die Rohdecke
zu
führen, soweit die Rohdecke
die an diese Wände gestellten
Anforderungen erfüllt.
(7)
Wände von Treppenräumen
und ihren Verbindungswegen ins
Freie müssen feuerbeständig
sein.
Dies gilt nicht für Treppenraumwände
aus nichtbrennbaren Baustoffen,
wenn sie
Außenwände sind und
der Treppenraum im Brandfall nicht
von außen gefährdet
werden
kann.
(8)
Verkleidungen einschließlich
der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen
sowie Einbauten
müssen in Treppenräumen
und ihren Verbindungswegen ins
Freie aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
(9)
Wände allgemein zugänglicher
Flure müssen in Gebäuden
mit mehr als einem Geschoß
über der festgelegten Geländeoberfläche
mindestens feuerhemmend sein und
in den wesentlichen Teilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
In Gebäuden nach Absatz 1
Satz 3 sind Wände allgemein
zugänglicher Flure in feuerhemmender
Ausführung zulässig,
wenn sie beidseitig eine Beplankung
aus nichtbrennbaren Baustoffen
haben.
(10)
Trennwände zwischen Nutzungseinheiten
und offenen Gängen, die die
einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen
und notwendigen Treppen und deren
Treppenräumen sind, müssen
in Gebäuden mit mehr als
einem Geschoß über
der festgelegten Geländeoberfläche
mindestens feuerhemmend sein und
beidseitig eine Beplankung aus
nichtbrennbaren Baustoffen haben.
(11)
Decken müssen mindestens
feuerhemmend sein und in den wesentlichen
Teilen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
Die obersten Decken in Dachräumen
sowie Dachschrägen über
Aufenthaltsräumen,
ihren Zugängen und zugehörigen
Nebenräumen müssen für
eine Brandbeanspruchung
von unten mindestens feuerhemmend
sein.
Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Gebäude mit
nur einem Vollgeschoß, auch
in
solchen mit Dachraum ohne Aufenthaltsräume.
Decken und Dachschrägen über
Treppenräumen müssen
mindestens feuerhemmend
sein und in den wesentlichen Teilen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
Kellerdecken und Decken zwischen
Wohnungen und landwirtschaftlichen
oder gewerblichen
Betriebsräumen und zwischen
Räumen, von denen mindestens
einer so
genutzt wird, daß eine erhöhte
Brand- oder Explosionsgefahr besteht,
müssen feuerbeständig
sein.
Im übrigen gelten für
Decken, die gleichzeitig das Dach
bilden, außer für Decken
über Rettungswegen, die Anforderungen
wie an Dächer. In Gebäuden
nach Absatz 1 Satz 3 sind Decken
nach Satz 1 in feuerhemmender
Ausführung zulässig,
wenn sie unterseitig eine Beplankung
aus nichtbrennbaren Baustoffen
haben.
(12)
Notwendige Treppen müssen
mindestens feuerhemmend sein und
in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
Das gilt nicht für Treppen,
die nach § 32 Absatz 1Satz
2 ohne eigenen Treppenraum
zulässig sind oder nach §
32 Absatz 1 Satz 3 zugelassen
werden.
§
27 Gebäude mittlerer
Höhe
(1) Bei Gebäuden mittlerer
Höhe müssen tragende
Wände feuerbeständig
sein.
Das gilt nicht für tragende
Wände - von Geschossen im
Dachraum ohne Aufenthaltsräume,
- von Geschossen im Dachraum mit
Aufenthaltsräumen, wenn das
darüberliegende
Geschoß keine Aufenthaltsräume
hat.
(2)
Gebäudeabschlußwände
nach § 2 Absatz 10 müssen
Brandwände sein.
Bei Gebäuden ohne Wohnnutzung
genügen gegenüber Gebäuden
auf demselben
Grundstück feuerbeständige
Wände; die Anforderungen
des § 24 Absätze 5 und
6
Satz 1 gelten sinngemäß.
Die Wände sind mindestens
0,3 m über Dach zu führen
oder in Höhe der Bedachung
mit einer ausreichend auskragenden
feuerbeständigen Platte abzuschließen.
Aus Gründen des Brandschutzes
kann, außer bei Wohngebäuden,
verlangt werden,
daß diese Wände bis
zu 1 m über Dach geführt
werden.
(3)
Außenwände, die nicht
tragende Wände und die nicht
Gebäudeabschlußwände
nach
§ 2 Absatz 10 sind, müssen
mindestens feuerhemmend sein und
in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
(4)
Äußere Oberflächen
von Außenwänden oder
deren Verkleidungen einschließlich
der
Dämmstoffe und Unterkonstruktionen
müssen aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen bestehen; für
stabförmige Unterkonstruktionen
genügen normalentflammbare
Baustoffe, wenn die Dämmschicht
und die äußere Verkleidung
aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
(5)
Ausgedehnte Gebäude sind
in Abständen von höchstens
40 m durch Brandwände
zu unterteilen.
Größere Abstände
sind zulässig, wenn wegen
des Brandschutzes keine Bedenken
bestehen.
Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt
sinngemäß.
(6)
Trennwände zwischen Nutzungseinheiten
und zwischen Räumen, von
denen mindestens einer so genutzt
wird, daß eine erhöhte
Brand- oder Explosionsgefahr besteht,
müssen feuerbeständig
sein. Trennwände zwischen
Wohnungen und landwirtschaftlichen
oder gewerblichen Betriebsräumen
müssen feuerbeständig
sein; sie müssen Brandwände
sein, wenn der umbaute Raum der
Betriebsräume größer
als 2000 m3 ist.
Die Trennwände sind bis unmittelbar
unter die Bedachung oder die Rohdecke
zu
führen, soweit die Rohdecke
die an diese Wände gestellten
Anforderungen erfüllt.
(7)
Wände von Treppenräumen
und ihren Verbindungswegen ins
Freie müssen in der
Bauart von Brandwänden hergestellt
sein, soweit sie keine Außenwände
sind.
(8)
Wände allgemein zugänglicher
Flure müssen feuerbeständig
sein.
(9)
Wände zwischen Nutzungseinheiten
und offenen Gängen, die die
einzige Verbindung
zwischen Aufenthaltsräumen
und Treppenräumen notwendiger
Treppen sind, müssen
mindestens feuerhemmend sein und
beidseitig eine Beplankung aus
nichtbrennbaren
Baustoffen haben.
(10)
Decken müssen feuerbeständig
sein.
Für oberste Decken in Dachräumen
sowie für Dachschrägen
über Aufenthaltsräumen,
ihren Zugängen und zugehörigen
Nebenräumen genügt es,
wenn sie für eine
Brandbeanspruchung von unten mindestens
feuerhemmend ausgebildet sind;
Dekken
und Dachschrägen über
Treppenräumen müssen
feuerbeständig sein. Im übrigen
gelten für Decken, die gleichzeitig
das Dach bilden, außer für
Decken über Rettungswegen,
die Anforderungen wie an Dächer.
(11)
Verkleidungen einschließlich
der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen
sowie Einbauten müssen in
Rettungswegen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
(12)
Notwendige Treppen müssen
feuerbeständig und an der
Unterseite geschlossen
sein.
§
28 Hochhäuser
(1) Bei Hochhäusern müssen
tragende Wände feuerbeständig
sein.
(2)
Gebäudeabschlußwände
nach § 2 Absatz 10 müssen
Brandwände sein.
Sie sind 0,3 m über Dach
zu führen oder in Höhe
der Bedachung mit einer ausreichend
auskragenden feuerbeständigen
Platte abzuschließen.
Aus Gründen des Brandschutzes
kann, außer bei Wohngebäuden,
verlangt werden,
daß diese Wände bis
zu 1 m über Dach geführt
werden.
(3)
Außenwände, die nicht
Wände nach den Absätzen
1 und 2 sind, müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Sie sind so herzustellen, daß
eine Brandausbreitung auf andere
Geschosse verhindert
wird.
(4)
Äußere Oberflächen
von Außenwänden oder
deren Verkleidungen einschließlich
der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen
bestehen.
Bei Hochhäusern, bei denen
der Fußboden des obersten
Geschosses nicht höher
als 30 m über der festgelegten
Geländeoberfläche liegt,
sind Verkleidungen aus schwerentflammbaren
Baustoffen und Unterkonstruktionen
aus mindestens normal entflammbaren
Baustoffen zulässig, wenn
ein Streifen von mindestens 1
m Breite umlaufend um Öffnungen
in Außenwänden aus
nichtbrennbaren Bauprodukten hergestellt
wird; das gilt nicht für
Wände von Sicherheitstreppenräumen
und deren Zugängen.
(5)
Ausgedehnte Gebäude sind
in Abständen von höchstens
40 m durch Brandwände
zu unterteilen.
Größere Abstände
können zugelassen werden,
wenn wegen des Brandschutzes
keine Bedenken bestehen.
Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten
sinngemäß.
(6)
Trennwände zwischen Nutzungseinheiten
und zwischen Räumen, von
denen mindestens einer so genutzt
wird, daß eine erhöhte
Brand- oder Explosionsgefahr besteht,
müssen feuerbeständig
sein.
Die Trennwände sind bis unmittelbar
unter die Bedachung oder die Rohdecke
zu
führen, soweit die Rohdecke
die an diese Wände gestellten
Anforderungen erfüllt.
(7)
Wände von Treppenräumen
und ihren Verbindungswegen ins
Freie müssen in der
Bauart von Brandwänden hergestellt
sein.
(8)
Wände allgemein zugänglicher
Flure müssen feuerbeständig
sein.
(9)
Wände zwischen Nutzungseinheiten
und offenen Gängen, die die
einzige Verbindung
zwischen Aufenthaltsräumen
und Treppenräumen notwendiger
Treppen sind, müssen
feuerbeständig sein.
(10)
Decken müssen feuerbeständig
sein.
Die Widerstandsfähigkeit
gegen Feuer muß durch die
Rohdecke allein erreicht
werden.
(11)
Verkleidungen einschließlich
der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen
sowie Einbauten müssen in
Rettungswegen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
Außerhalb von Rettungswegen
müssen Verkleidungen einschließlich
der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen mindestens
aus schwerentflammbaren Baustoffen
bestehen; Wandverkleidungen sind
aus normal entflammbaren Baustoffen
zulässig,
wenn die Unterseite der angrenzenden
Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen
besteht.
(12)
Notwendige Treppen müssen
feuerbeständig und an der
Unterseite geschlossen
sein.
§
29 Feuerschutzabschlüsse
von Öffnungen in Wänden
und Decken
(1) Öffnungen in Gebäudeabschlußwänden
nach § 2 Absatz 10, in Brandwänden
und
Wänden, die anstelle von
Brandwänden zugelassen werden,
sind nicht zulässig.
Ausnahmen können zugelassen
werden, wenn die Öffnungen
mit selbstschließenden,
feuerbeständigen Abschlüssen
und bei Türöffnungen
mit selbstschließenden
feuerbeständigen Türen
(feuerbeständige Brandschutztüren),
versehen sind oder der
Brandschutz auf andere Weise gesichert
ist.
Satz 1 gilt nicht für Öffnungen
in Vorbauten und Erkern.
(2)
Öffnungen in Trennwänden
zwischen Nutzungseinheiten sowie
zwischen Räumen,
von denen mindestens einer so
genutzt wird, daß eine erhöhte
Brand- oder Explosionsgefahr besteht,
müssen mit mindestens selbstschließenden
feuerhemmenden
Abschlüssen versehen sein.
An Stelle der selbstschließenden
feuerhemmenden Abschlüsse
nach Satz 1 sind
Rauchschutztüren zulässig,
wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen, in
einem lichten Abstand von mindestens
2 m angeordnet sind und der zwischen
ihnen
liegende Raum als Schleuse mit
feuerbeständigen Wänden
und Decken, im übrigen
ohne Öffnungen hergestellt
ist und nichtbrennbare Verkleidungen
und Fußbodenbeläge
enthält. Türöffnungen
zwischen allgemein zugänglichen
Fluren und Wohnungen müssen
bei Gebäuden mit mehr als
zwei Geschossen dichte und gegen
Feuer ausreichend
widerstandsfähige Türen
erhalten.
An Öffnungen in Wänden
zwischen Nutzungseinheiten und
offenen Gängen werden
keine Anforderungen gestellt.
(3)
Öffnungen in Decken, für
die eine feuerbeständige
oder feuerhemmende Bauart
vorgeschrieben ist, müssen
mit Abschlüssen von entsprechender
Feuerwiderstandsdauer
versehen werden.
Dies gilt nicht für Öffnungen
innerhalb einer Wohnung, von Wohnungen
zum zugehörigen
Dachraum, von Rettungswegen ins
Freie und in Dachschrägen.
Ausnahmen von Satz 1 können
zugelassen werden, wenn wegen
des Brandschutzes
keine Bedenken bestehen.
(4)
Türöffnungen in Treppenraumwänden
müssen zu Kellergeschossen,
zu nicht ausgebauten Dachräumen,
Werkstätten, Verkaufsstätten,
Lagerräumen und ähnlichen
Räumen mindestens selbstschließende
feuerhemmende Türen (feuerhemmende
Brandschutztüren), Türöffnungen
zwischen Treppenräumen und
allgemein zugänglichen
Fluren müssen rauchdichte
und selbstschließende Türen
(Rauchschutztüren)
erhalten. Das gilt nicht für
Wohngebäude nach § 25.
Alle anderen Türöffnungen
in Treppenraumwänden, die
nicht ins Freie führen, müssen
bei Gebäuden mit mehr als
zwei Geschossen dichte und gegen
Feuer ausreichend
widerstandsfähige Türen
erhalten.
(5)
In Hochhäusern sind Öffnungen
in Treppenraumwänden nur
zu allgemein zugänglichen
Fluren, Sicherheitsschleusen,
Vorräumen oder ins Freie
zulässig.
Abschlüsse dieser Öffnungen
zu allgemein zugänglichen
Fluren und Vorräumen
müssen mindestens feuerhemmend
sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Türen müssen
selbstschließend sein.
Rauchschutztüren sind zulässig
als Türen zu Vorräumen
und allgemein zugänglichen
Fluren, wenn der Abstand zu anderen
Öffnungen in den allgemein
zugänglichen
Fluren mindestens 2,5 m beträgt.
(6)
Öffnungen im Sinne des §
24 Absatz 10 Satz 3 müssen
ein lichtes Maß von mindestens
0,6 m Breite und 1,2 m Höhe
haben und höchstens 1,2 m
über der Fußbodenoberkante
angeordnet sein.
Liegen diese Öffnungen in
Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante
oder ein davorllegender
Austritt von der Traufkante nur
so weit entfernt sein, daß
Menschen gerettet
werden können.
(7)
Für übereinanderliegende
Kellergeschosse sind gemeinsame
Kellerlichtschächte
unzulässig.
§
30 Dächer
(1) Die Bedachung muß widerstandsfähig
gegen Flugfeuer und strahlende
Wärme sein
(harte Bedachung).
Das gilt nicht für geringe
Teilflächen und Vordächer
geringer Größe.
Glasdächer von Gewächshäusern
sind zulässig; für andere
Gebäude sind sie als
Teilflächen zulässig,
wenn eine Brandübertragung
auf andere Gebäude oder
Brandabschnitte durch besondere
Vorkehrungen oder ergänzende
bauliche Maßnahmen
verhindert wird.
(2)
Bei Gebäuden geringer Höhe
ist eine Bedachung, die den Anforderungen
nach Absatz
1 Satz 1 nicht entspricht (weiche
Bedachung), zulässig, wenn
die Gebäude folgende
Abstände einhalten:
1. von der Grundstücksgrenze
mindestens 12 m, angrenzende öffentliche
Verkehrsflächen,
Gewässer Erster Ordnung und
öffentliche Grünflächen
können
bis zu deren Mitte angerechnet
werden,
2. von Gebäuden auf demselben
Grundstück mit harter Bedachung
mindestens
15 m,
3. von Gebäuden auf demselben
Grundstück mit weicher Bedachung
mindestens
24 m,
4. von untergeordneten Gebäuden
auf demselben Grundstück
mindestens 5 m.
(3)
Bei aneinandergebauten giebelständigen
Gebäuden muß das Dach
für eine Brandbeanspruchung
von innen nach außen mindestens
feuerhemmend sein.
Die Unterstützungen müssen
mindestens feuerhemmend sein.
Die Bedachung muß aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
Öffnungen in den Dachflächen
müssen waagerecht gemessen
mindestens 1,25 m
von Gebäudeabschlußwänden
nach § 2 Absatz 10 entfernt
sein.
(4)
An Dächer, die Aufenthaltsräume,
ihre Zugänge und zugehörige
Nebenräume abschließen,
können wegen des Brandschutzes
besondere Anforderungen gestellt
werden.
(5)
Dachvorsprünge, Dachgesimse,
Dachaufbauten, Glasdächer
und Oberlichte sind
so anzuordnen und herzustellen,
daß Feuer nicht auf andere
Gebäudeteile oder
Nachbargrundstücke übertragen
werden kann. Oberlichte, Öffnungen,
Dacheinschnitte in der Bedachung
und Dachaufbauten sind im Bereich
von Gebäudeabschlußwänden
nach § 2 Absatz 10, von Brandwänden
und von Wänden, die anstelle
von Brandwänden zugelassen
werden, so anzuordnen und auszubilden,
daß eine Brandausbreitung
auf andere Gebäude und Brandabschnitte
innerhalb von Gebäuden verhindert
wird.
(6)
Dächer von Gebäuden
oder Gebäudeteilen, die an
Wände von höheren Gebäuden
oder höheren Gebäudeteilen
mit Fenstern angebaut oder vorgebaut
werden, sind in
einem Bereich von 5 m vor den
Fenstern mindestens so widerstandsfähig
gegen
Feuer herzustellen, wie die Decken
des höheren Gebäudes
oder Gebäudeteiles.
Bei untergeordneten angebauten
Gebäuden oder diesen Gebäuden
vergleichbaren
vorgebauten Gebäudeteilen
genügt es, daß die
Dächer im Bereich von 5 m
vor den
Fenstern für eine Brandbeanspruchung
von innen nach außen mindestens
feuerhemmend
sind.
Das gilt nicht für
1. Dächer aus nichtbrennbaren
Baustoffen von Vorbauten und Erkern,
wenn sie
nicht mehr als 1,5 m vortreten
und eine Brandausbreitung auf
andere Geschosse
verhindert wird,
2. Glasdächer aus nichtbrennbaren
Baustoffen von Vorbauten, die
einer untergeordneten
Wohnnutzung dienen (z. B. Wintergärten)
, und
3. Dächer von An- und Vorbauten
an freistehenden Wohngebäuden
geringer
Höhe mit einer Wohnung.
(7)
Bei Dächern an Verkehrsflächen
und über Gebäudeausgängen
können Vorrichtungen
zum Schutz gegen das Herabfallen
von Schnee und Eis verlangt werden.
Bei Dächern mit weicher Bedachung
sind Ausgänge gegen im Brandfall
herabrutschende
brennende Dachteile zu schützen.
(8)
Für die vom Dach aus vorzunehmenden
Arbeiten sind sicher benutzbare
Vorrichtungen
anzubringen.
(9)
Glasdächer über allgemein
zugänglichen Flächen
müssen so ausgebildet sein,
daß
Menschen durch herabfallende Glasteile
nicht gefährdet werden können.
(10)
Bei Dächern von Hochhäusern
müssen Tragwerk und Zwischenbauteile
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
Die Verwendung brennbarer Baustoffe
ist zulässig, wenn die Dachkonstruktion
von
unten durch eine feuerbeständige
Decke geschützt wird und
die Gebäudeaußenwand
von der Decke bis mindestens 30
cm über Dach aus feuerbeständigen
Bauteilen
ausgeführt wird.
§
31 Treppen und Rampen
(1) Treppen, die als Rettungswege
vorgesehen sind, müssen in
einem Zuge zu allen
angeschlossenen Geschossen führen.
Bei Treppen zum Dachraum ohne
Aufenthaltsräume genügt
es, wenn die Treppe
vom Treppenraum unmittelbar zugänglich
ist.
Dies gilt nicht für Gebäude
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen.
(2)
Statt Treppen sind Rampen mit
flacher Neigung zulässig.
Rampen für Behinderte dürfen
nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt
sein.
(3)
Einschiebbare Treppen und Fahrtreppen
sind als notwendige Treppen, einschiebbare
Treppen auch im Zuge anderer Rettungswege,
unzulässig.
Bei Wohngebäuden geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen sind als
Zugang zu einem Dachraum ohne
Aufenthaltsräume anstelle
notwendiger Treppen
einschiebbare Treppen und Leitern
zulässig.
(4)
Treppen und Treppenabsätze
notwendiger Treppen müssen
eine für den größten
zu erwartenden Verkehr ausreichende
nutzbare Breite und Tiefe haben.
Sie muß in Hochhäusern
mindestens 1,25 m, in anderen
Gebäuden mindestens 1,1
m betragen.
In Gebäuden geringer Höhe
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
und innerhalb von
Wohnungen genügt eine nutzbare
Breite von 0,8 m.
(5)
Treppen müssen mindestens
einen festen und griffsicheren
Handlauf haben.
Er ist an den freien Seiten der
Treppen herumzuführen.
Bei Spindeltreppen ist der Handlauf
an der Seite mit den größeren
Auftritten anzubringen. Bei großer
nutzbarer Breite der Treppen können
Handläufe auf beiden Seiten
und
Zwischenhandläufe gefordert
werden.
(6)
Zwischen Treppen und Türen,
die in Richtung der Treppe aufschlagen,
ist ein Treppenabsatz von mindestens
0,5 m Tiefe anzuordnen.
(7)
Bauliche Anlagen für Behinderte
und andere besondere Personengruppen
nach §
52 müssen mindestens durch
einen Eingang stufenlos erreichbar
sein.
Der Eingang muß eine lichte
Durchgangsbreite von mindestens
0,95 m haben. Vor Türen muß
eine ausreichende Bewegungsfläche
vorhanden sein. Rampen müssen
mindestens 1,2 m breit sein und
beidseitig einen festen und griffsicheren
Handlauf haben.
In Abständen von 6 m ist
ein Absatz von mindestens 1,2
m Länge, in Laufrichtung
gemessen, anzuordnen.
Treppen müssen an beiden
Seiten Handläufe erhalten,
die über Treppenabsätze
und Fensteröffnungen sowie
über die letzten Stufen zu
führen sind.
§
32 Treppenräume
(1) Jede notwendige Treppe muß
in einem eigenen und durchgehenden
Treppenraum
liegen.
Bei Wohngebäuden geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen ist ein
Treppenraum nicht erforderlich.
Bei Wohngebäuden geringer
Höhe mit nicht mehr als vier
Wohnungen sind außenliegende
Treppen ohne eigenen Treppenraum
zulässig, wenn der Brandschutz
und
die Verkehrssicherheit durch ergänzende
bauliche Maßnahmen sichergestellt
werden.
Für die innere Verbindung
von höchstens zwei Geschossen
derselben Wohnung,
wie bei Maisonettewohnungen, sind
innenliegende Treppen ohne eigenen
Treppenraum
zulässig.
(2)
Treppenräume notwendiger
Treppen sind an einer Außenwand
anzuordnen.
In Hochhäusern ist ein innenliegender
Treppenraum zulässig, wenn
mindestens
zwei Treppenräume vorhanden
sind und der Brandschutz durch
besondere Vorkehrungen,
technische Einrichtungen oder
ergänzende bauliche Maßnahmen
gewährleistet
ist.
In Gebäuden geringer Höhe
und in Gebäuden mittlerer
Höhe sind innenliegende
Treppenräume zulässig,
wenn eine gefahrlose Benutzung
der Treppenräume sichergestellt
ist.
(3)
Von Treppenräumen notwendiger
Treppen dürfen je Geschoß
nicht mehr als vier
Wohnungen oder andere Nutzungseinheiten
unmittelbar zugänglich sein.
(4)
Jeder Treppenraum nach Absatz
1 muß einen sicheren möglichst
kurzen Verbindungsweg
ins Freie haben.
Der Verbindungsweg darf nur durch
dem Verkehr dienende Räume
führen.
Der Verbindungsweg und der Ausgang
müssen mindestens so breit
sein wie die
zugehörige notwendige Treppe.
(5)
Treppenräume müssen
zu lüften und zu beleuchten
sein.
Treppenräume, die an einer
Außenwand liegen, müssen
außer im Dachgeschoß
in
jedem Geschoß über
der festgelegten Geländeoberfläche
Fenster von mindestens
0,6 m x 0,9 m erhalten, die geöffnet
werden können.
Die Brüstungshöhe darf
höchstens 1,2 m betragen.
Bei Hochhäusern müssen
diese Fenster von anderen Öffnungen
in derselben
Wand einen Abstand von mindestens
1,5 m, von Öffnungen in Wänden,
die in einem
Winkel von weniger als 1200 anschließen,
einen Abstand von mindestens 3
m haben.
(6)
Bei an einer Außenwand angeordneten
Treppenräumen in Gebäuden
mit mehr als
fünf Geschossen über
der festgelegten Geländeoberfläche
sowie bei innenliegenden
Treppenräumen ist an der
obersten Stelle des Treppenraumes
eine Rauchabzugseinrichtung vorzusehen.
Die Rauchabzugsöffnungen
müssen eine Größe
von mindestens 5 vom Hundert
der Grundfläche des Treppenraumes,
mindestens jedoch von 1 m2 haben.
Sie müssen vom Erdgeschoß
und vom obersten Treppenabsatz
aus zu öffnen sein.
Aus Gründen des Brandschutzes
kann verlangt werden, daß
die Rauchabzugseinrichtungen
zusätzlich auch von anderen
Stellen aus geöffnet werden
können.
Abweichend von den Sätzen
1 bis 4 darf der Rauch auch auf
andere Weise abgeführt
werden, wenn hierdurch Gefahren
nicht entstehen.
Für Sicherheitstreppenräume
nach § 24 Absatz 10 ist eine
Rauchabzugseinrichtung
nicht erforderlich.
§
33 Flure
(1) Allgemein zugängliche
Flure müssen für den
größten zu erwartenden
Verkehr eine
ausreichend nutzbare Breite haben.
Sie müssen mindestens 1 m,
in Hochhäusern mindestens
1,25 m breit sein.
Flure in Gebäuden oder Gebäudeteilen
für Behinderte und besondere
Personengruppen
nach § 52 müssen mindestens
1,4 m breit sein.
(2)
In Hochhäusern muß
von jeder Stelle eines allgemein
zugänglichen Flures ein Treppenraum
1. bei Fluren mit einer Fluchtrichtung
in höchstens 10 m Entfernung
,
2. bei Fluren mit mehr als einer
Fluchtrichtung in höchstens
20 m Entfernung
erreichbar sein.
(3)
Allgemein zugängliche Flure
müssen alle 30 m, in Hochhäusern
alle 20 m, durch
nicht abschließbare Rauchschutztüren
unterteilt werden.
Größere Abstände
sind zulässig, wenn wegen
des Brandschutzes keine Bedenken
bestehen.
(4)
In allgemein zugänglichen
Fluren ist eine Folge von weniger
als drei Stufen nicht zulässig.
§
34 Umwehrungen und Brüstungen
(1) In, an und auf baulichen Anlagen
sind Flächen, die im allgemeinen
zum Begehen
bestimmt sind und unmittelbar
an mehr als 1 m tiefer liegende
Flächen angrenzen, zu
umwehren oder mit Brüstungen
zu versehen. Das gilt auch für
nicht begehbare Oberlichte und
Glasabdeckungen in allgemein zum
Begehen bestimmten Flächen.
Umwehrungen und Brüstungen
sind nicht erforderlich, wenn
sie dem Zweck der
Flächen widersprechen, wie
bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
(2)
Kellerlichtschächte und Betriebsschächte,
die an Verkehrsflächen liegen,
sind zu
umwehren oder verkehrssicher abzudecken.
Liegen sie in Verkehrsflächen,
so sind sie in Höhe der Verkehrsflächen
verkehrssicher
abzudecken.
Abdeckungen an und in öffentlichen
Wegen müssen gegen unbefugtes
Abheben
gesichert sein.
(3)
Umwehrungen und Brüstungen
müssen folgende Mindesthöhen
haben
- mit einer Absturzhöhe von
mehr als 1 m bis 12 m 0,9 m,
bei Brüstungen von mindestens
0,15 m Dicke 0,8 m,
- mit einer Absturzhöhe von
mehr als 12 m 1,1 m,
bei Brüstungen von mindestens
0,15 m Dicke 0,9 m.
Bei Fensterbrüstungen sind
geringere Brüstungshöhen
zulässig, wenn durch andere
Vorrichtungen, wie Umwehrungen,
die notwendigen Mindesthöhen
für Umwehrungen
eingehalten werden.
§
35 Aufzüge
(1) In Gebäuden, bei denen
der Fußboden eines Aufenthaltsraumes
höher als 13 m
über der festgelegten Geländeoberfläche
liegt, müssen Aufzüge
in ausreichender
Zahl eingebaut werden.
Dies gilt nicht, wenn zusätzlicher
Wohnraum in bestehenden Wohngebäuden
durch
Ausbau des Dachraums geschaffen
wird. Von den Aufzügen muß
mindestens einer auch zur Aufnahme
von Kinderwagen, Krankentragen,
Rollstühlen und Lasten geeignet
sein.
Müssen Aufenthaltsräume
von Behinderten mit Rollstühlen
erreichbar sein, so sind
Aufzüge auch in niedrigeren
Gebäuden als nach Satz 1
einzubauen.
(2)
In Hochhäusern, bei denen
der Fußboden eines Aufenthaltsraumes
höher als 30 m
über der festgelegten Geländeoberfläche
liegt, muß einer der nach
Absatz 1 erforderlichen
Aufzüge für den Lösch-
und Rettungseinsatz geeignet sein
(Feuerwehraufzug). Vom Feuerwehraufzug
muß jede Stelle eines Aufenthaltsraumes
in höchstens 50 m Entfernung
erreichbar sein.
(3)
Vor den Aufzügen muß
eine ausreichende Bewegungsfläche
vorhanden sein.
Zur Aufnahme von Rollstühlen
bestimmte Aufzüge müssen
von öffentlichen Verkehrsflächen
stufenlos erreichbar sein und
stufenlos erreichbare Haltestellen
in allen
Geschossen mit Aufenthaltsräumen
und notwendigen Nebenanlagen haben.
(4)
Aufzüge im Innern von Gebäuden
müssen eigene feuerbeständige
Schächte haben.
In einem Aufzugsschacht dürfen
bis zu drei Aufzüge liegen.
In Gebäuden, bei denen der
Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes
niedriger
als 13 m über der festgelegten
Geländeoberfläche liegt,
dürfen Aufzüge ohne
eigene
Schächte innerhalb der Umfassungswände
des Treppenraumes liegen.
Sie müssen verkehrssicher
umkleidet sein.
Feuerwehraufzüge müssen
einen eigenen Schacht haben.
(5)
Der Fahrschacht muß zu lüften
und mit Rauchabzugseinrichtungen
versehen sein.
Die Rauchabzugsöffnungen
müssen eine Größe
von mindestens 2,5 vom Hundert
der Grundfläche des Fahrschachtes,
mindestens jedoch 0,1 m2 haben.
(6)
Fahrschachttüren und andere
Öffnungen in feuerbeständigen
Schachtwänden sind
so herzustellen, daß Feuer
und Rauch nicht in andere Geschosse
übertragen werden
können.
(7)
Der Triebwerksraum für Aufzüge
muß von angrenzenden Räumen
feuerbeständig
abgetrennt und mit mindestens
feuerhemmenden Türen versehen
sein; er muß zu
lüften sein.
Triebwerke von Feuerwehraufzügen
müssen in eigenen Räumen
liegen.
(8)
Aufzüge, die außerhalb
von Gebäuden liegen oder
nicht mehr als drei übereinanderliegende
Geschosse verbinden, sowie vereinfachte
Güter -, Kleingüter
-, Mühlen - und Lagerhausaufzüge
dürfen abweichend von den
Absätzen 3, 4 und 6 hergestellt
werden, wenn keine Bedenken wegen
der Betriebs- und Verkehrssicherheit
bestehen und der Brandschutz durch
ergänzende bauliche oder
technische Maßnahmen gewährleistet
ist.
§
36 Sicherheitstechnisch bedeutsame
Anlagen
Für sicherheitstechnisch
bedeutsame Anlagen, wie Dampfkesselanlagen,
Aufzugsanlagen,
Druckbehälteranlagen, Anlagen
zur Lagerung, Abfüllung und
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten,
die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen
Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich
auch keine Arbeitnehmer beschäftigt
werden, gelten die Sachanforderungen
und die Festlegung über erstmalige
Prüfungen vor Inbetriebnahme
und wiederkehrende Prüfungen
der auf Grund von § 11 des
Gerätesicherheitsgesetzes
in der Fassung vom 23. Oktober
1992 (Bundesgesetzblatt I Seite
1794), zuletzt geändert am
27. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt
1 Seiten 2378, 2405 und 2414),
erlassenen Verordnungen und der
zugehörigen Technischen Regeln
sinngemäß.
§
37 Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte und
Installationskanäle
(1) Leitungen dürfen durch
1. Brandwände,
2. feuerbeständige Gebäudeabschlußwände
nach § 2 Absatz 10,
3. feuerbeständige Trennwände,
4. feuerbeständige Wände
von Treppenräumen und deren
Verbindungswegen
ins Freie und von Sicherheitsschleusen,
soweit sie keine Außenwände
sind,
und
5. feuerbeständige und feuerhemmende
Decken, ausgenommen Decken innerhalb
einer Wohnung,
nur hindurchgeführt werden,
wenn Feuer und Rauch nicht übertragen
werden können.
Werden Leitungen durch
1. andere feuerbeständige
Wände als nach Satz 1,
2. feuerhemmende Trennwände
oder
3. feuerhemmende Wände von
Treppenräumen und deren Verbindungswegen
ins Freie hindurchgeführt,
so sind die Abmessungen der Öffnungen
für diese
Durchführungen auf das technisch
notwendige Maß zu beschränken.
(2)
Lüftungsanlagen müssen
betriebssicher und brandsicher
sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerungsanlagen nicht
beeinträchtigen .
Lüftungsanlagen sind so herzustellen,
daß sie Gerüche und
Staub nicht in andere
Räume übertragen.
(3)
Lüftungsleitungen sowie deren
Verkleidungen und Dämmstoffe
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
Brennbare Baustoffe sind zulässig,
wenn hierdurch Brandgefahren nicht
entstehen
können.
(4)
Lüftungsleitungen dürfen
nicht in Schornsteine eingeführt
werden.
Explosive oder gesundheitsschädliche
Gase sind in eigenen Lüftungsleitungen
zu
führen.
Für die gemeinsame Benutzung
von Lüftungsleitungen zur
Lüftung und Ableitung
von Abgasen von Gasfeuerstätten
gilt § 38 Absatz 5 Satz 2.
Die Abluft ist ins Freie zu führen.
Nicht zur Lüftungsanlage
gehörende Einrichtungen sind
in Lüftungsleitungen nicht
zulässig.
(5)
Lüftungsschächte, die
aus Mauersteinen oder aus Formstücken
für Schornsteine
hergestellt sind, müssen
für ihren Zweck gekennzeichnet
werden.
(6)
Für Warmluftheizungen gilt
der Absatz 1 bezüglich der
Anforderungen an Lüftungsleitungen
sowie die Absätze 2 bis 5
sinngemäß.
(7)
Installationsschächte und
Installationskanäle sowie
deren Dämmstoffe und Verkleidungen
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
Brennbare Baustoffe sind zulässig,
wenn hierdurch Brandgefahren nicht
entstehen
können.
Absatz 1 gilt bezüglich der
Anforderungen an Leitungen sinngemäß.
(8)
Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze
3, 6 und 7 gelten nicht für
Wohngebäude mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und nicht
für Lüftungsanlagen,
Leitungen, Warmluftheizungen,
Installationsschächte und
-kanäle, die sich nur innerhalb
einer Wohnung befinden.
§
38 Feuerungs-, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen
für Feuerstätten wie
Schornsteine, Abgasleitungen
und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen),
ortsfeste Verbrennungsmotoren,
Abgasanlagen für ortsfeste
Verbrennungsmotoren, andere Wärme
- und Warmwassererzeuger sowie
Behälter und Rohrleitungen
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
müssen betriebssicher und
brandsicher sein.
Dies gilt auch für die Anlagen
zur Verteilung von Wärme
und Warmwasser.
(2)
Feuerstätten, andere Wärmeerzeuger,
ortsfeste Verbrennungsmotoren,
Verdichter
sowie Behälter für brennbare
Gase und Flüssigkeiten dürfen
nur in Räumen aufgestellt
werden, bei denen nach Lage, Größe,
baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart
Gefahren nicht entstehen können.
(3)
Abgasanlagen für Feuerstätten
sind in solcher Zahl, Art, Bemessung,
Beschaffenheit
und Lage herzustellen, daß
die Feuerstätten des Gebäudes
ordnungsgemäß angeschlossen
werden können.
Sie müssen leicht und sicher
zu reinigen sein.
(4)
Die Abgase von Feuerstätten
und ortsfesten Verbrennungsmotoren
in Gebäuden
sind durch Abgasanlagen über
Dach abzuleiten.
Ausnahmen können zugelassen
werden, wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen
nicht entstehen können.
(5)
Die Abgase von Gasfeuerstätten
mit abgeschlossenem Verbrennungsraum,
denen
die Verbrennungsluft durch dichte
Leitungen vom Freien zuströmt
(raumluftunabhängige
Gasfeuerstätten), dürfen
abweichend von Absatz 4 durch
die Außenwand ins
Freie abgeführt werden, wenn
die Nennwärmeleistungen der
Feuerstätten zur Beheizung
11 kW, zur Warmwasserbereitung
28 kW nicht überschreiten
und wenn Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen können.
Das Einleiten von Abgasen von
Gasfeuersstätten in Lüftungsleitungen
ist zulässig,
wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen
können.
(6)
Gasfeuerstätten sind abweichend
von Absatz 4 ohne Abgasanlage
zulässig, wenn
1. die Abgase durch einen gesicherten
Luftwechsel im Aufstellraum so
ins Freie
geführt werden, aß
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht auftreten
können,
2. bei Gashaushaltskochgeräten
mit einer Nennwärmeleistung
von nicht mehr
als 11 kW, die eine besondere
Vorrichtung zur Verhinderung einer
gefährlichen
Ansammlung von unverbranntem Gas
im Aufstellraum haben, der Au
fstellraum
einen Rauminhalt von mindestens
20 m3 und mindestens eine Tür
ins Freie oder ein Fenster, das
geöffnet werden kann, hat
oder
3. bei nicht leitungsgebundenen
Gasfeuerstätten zur Beheizung
von Räumen,
die nicht gewerblichen oder landwirtschaftlichen
Zwecken dienen, und bei
Gasdurchlauferhitzern durch eine
besondere Sicherheitseinrichtung
gewährleistet
ist, daß im Aufstellraum
keine gesundheitsgefährdende
Kohlenmonoxidkonzentration
auftreten kann.
(7)
Gasfeuerstätten dürfen
in Räumen nur aufgestellt
werden, wenn durch besondere
Vorrichtungen an den Feuerstätten
oder durch Lüftungsanlagen
sichergestellt ist, daß
gefährliche Ansammlungen
von unverbranntem Gas in den Räumen
nicht entstehen.
(8)
Brennstoffe sind so zu lagern,
daß Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht
entstehen können.
§
39 Wasserversorgungsanlagen
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen
dürfen nur errichtet werden,
wenn die Versorgung
mit Trinkwasser gesichert ist.
Zur Brandbekämpfung muß
eine ausreichende Wassermenge
zur Verfügung stehen.
(2)
Jede Eigentümerin und jeder
Eigentümer eines Gebäudes
ist verpflichtet, ihr oder
sein Gebäude an das öffentliche
Wasserversorgungsnetz anzuschließen
und die
Wasserversorgungseinrichtungen
zu benutzen, sofern das Grundstück
an eine Straße
mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung
der öffentlichen Wasserversorgung
grenzt.
(3)
Jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit
in Gebäuden, die überwiegend
Wohnzwecken dienen, muß
mit Einrichtungen zur Messung
des Wasserverbrauchs in
der Wohnung oder der Nutzungseinheit
ausgerüstet sein.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer
bestehender Gebäude sind
verpflichtet, bis
zum1. September 2004 jede Wohnung
oder andere Nutzungseinheit nach
Satz 1 mit solchen Einrichtungen
auszurüsten.
Ausnahmen können zugelassen
werden, soweit die Ausrüstung
im Einzelfall wegen
besonderer Umstände durch
einen unangemessenen Aufwand oder
in sonstiger
Weise zu unverhältnismäßigen
Kosten führt.
(4)
Es kann verlangt werden, daß
Betriebe zur Verminderung des
Wasserverbrauchs
entsprechend dem Stand der Technik
besondere Einrichtungen herstellen
oder Verfahren
anwenden, wie wassersparende Kreisläufe,
Wiederaufbereitungsanlagen oder
die Nutzung von Betriebswasser.
(5)
Die Herstellung von Brunnen zur
Trinkwasserversorgung ist zulässig,
wenn die
Versorgung aus dem öffentlichen
Versorgungsnetz nicht gesichert
ist und hygienische
Anforderungen eingehalten werden.
Brunnen sind wasserdicht, verkehrssicher
und dauerhaft abzudecken.
(6)
Brunnen zur Wasserversorgung müssen
von Anlagen zur Lagerung und Beseitigung
von Abwasser und festen Abfallstoffen,
wie Kleinkläranlagen, Abwassersammelgruben,
Sielen, Kompost- und Dungstätten,
mindestens 15 m entfernt sein.
Bei Verrieselungsanlagen und bei
ungünstigen Bodenverhältnissen
können größere
Abstände verlangt werden.
(7)
Leitungsrohre von Brunnen dürfen
keine Verbindung mit den Versorgungsleitungen
der öffentlichen Wasserversorgung
haben.
(8)
Sollen nicht mehr genutzte Brunnen
beseitigt werden, so sind sie
zu verfüllen und
gegen die Oberfläche abzudichten.
Das Füllmaterial darf keine
wassergefährdenden Stoffe
enthalten.
§
40 Abwasserbeseitigung
(1) Bauliche Anlagen dürfen
nur errichtet werden, wenn die
einwandfreie Beseitigung
des Abwassers gesichert ist.
(2)
Die einwandfreie Beseitigung des
Abwassers ist sichergestellt,
wenn das Grundstück,
auf dem die bauliche Anlage errichtet
wird, dem Anschluß- und
Benutzungszwang
nach den abwasserrechtlichen Vorschriften
unterliegt.
(3)
Auf Grundstücken, die nicht
an eine öffentliche Abwasseranlage
angeschlossen
werden können, sind freistehende
Einzel- und Doppelhäuser
mit insgesamt nicht
mehr als zwei Wohnungen zulässig.
Bauliche Anlagen für andere
Nutzungen sind zulässig,
wenn der Abwasseranfall in
der Regel nicht größer
als bei einer Grundstücksnutzung
mit zwei Wohnungen ist und
keine Bedenken wegen der Beseitigung
und der Art des Abwassers bestehen.
(4)
Werden bauliche Anlagen nach Absatz
3 errichtet, so sind Abwassersammelgruben
für Schmutzwasser anzulegen.
Kleinkläranlagen sind anstelle
von Abwassersammelgruben zulässig,
wenn die
wasserwirtschaftlichen und hygienischen
Anforderungen eingehalten werden.
(5)
Die Absätze 3 und 4 gelten
nicht für bauliche Anlagen
ohne eigene Wasserzapfstelle.
(6)
Grundstücke, die dem Anschluß-
und Benutzungszwang nach den abwasserrechtlichen
Vorschriften unterliegen, sind
unmittelbar durch eine eigene
unterirdische Leitung
(Grundleitung) an die öffentlichen
Abwasseranlagen anzuschließen.
Werden bauliche Anlagen zu einem
Zeitpunkt errichtet, in dem ein
Anschluß an öffentliche
Abwasseranlagen noch nicht möglich
ist, sind die Grundstücksentwässerungsanlagen
so einzurichten, daß sie
später ohne wesentliche Umbauarbeiten
an
die öffentliche Abwasseranlage
angeschlossen werden können.
Das gilt auch, wenn in bestehende
bauliche Anlagen neue Entwässerungsanlagen
eingebaut oder vorhandene bauliche
Anlagen wesentlich geändert
werden.
§
41 Anlagen zum Sammeln und
Beseitigen von Abwasser
(1) Anlagen zum Sammeln und Beseitigen
von Abwasser auf dem Grundstück,
wie
Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen,
müssen von
- Nachbargrenzen mindestens 2
m,
- Öffnungen von Aufenthaltsräumen
und öffentlichen Wegen mindestens
5 m,
- oberirdischen Gewässern
und Brunnen mindestens 15 m
entfernt sein.
Für Sickeranlagen können
bei ungünstigen Bodenverhältnissen
größere Abstände
verlangt werden.
(2)
Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen
müssen wasserdicht und ausreichend
groß sein.
Sie dürfen nicht mit anderen
baulichen Anlagen konstruktiv
verbunden werden und
müssen eine dichte und sichere
Abdeckung sowie Reinigungs- und
Entleerungsöffnungen
haben.
Diese Öffnungen dürfen
nur vom Freien aus zugänglich
sein.
Die Anlagen sind so zu entlüften,
daß Gesundheitsschäden
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
Die Zuleitungen zu den Abwasserbeseitigungsanlagen
müssen geschlossen, dicht
und, soweit erforderlich, zum
Reinigen eingerichtet sein.
(3)
Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser
über Sickeranlagen ist ein
ausreichender
Stauraum zu schaffen.
Überlaufendes Wasser muß
schadlos abgeführt werden
können.
Den Sickeranlagen dürfen
keine wassergefährdenden
Stoffe zugeführt werden.
§
42 Abfallschächte und
Abfallsammelräume
(1) In baulichen Anlagen sind
nur solche Abfallschächte
zulässig, mit denen Abfälle
und
Wertstoffe, die außerhalb
der öffentlichen Abfallentsorgung
eingesammelt werden,
getrennt gesammelt und bereitgestellt
werden können.
(2)
Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen
und die zugehörigen Sammelräume
sind außerhalb
von Aufenthaltsräumen und
Treppenräumen anzuordnen.
An Wänden von Wohn- und Schlafräumen
sind sie nicht zulässig.
Die Wände der Abfallschächte
sowie die Wände und Decken
der Sammelräume
müssen feuerbeständig
sein.
In Abfallschächten und Sammelräumen
sind nur zur Anlage gehörende
Einbauten
und Einrichtungen zulässig,
die aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen müssen.
Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung
kann verlangt werden.
In Hochhäusern dürfen
Einfüllöffnungen nur
in eigenen, sonst nicht genutzten
Räumen mit feuerbeständigen
Wänden und Decken und mit
mindestens feuerhemmenden
Brandschutztüren liegen.
(3)
Abfallschächte müssen
glatte Innenflächen haben.
Sie sind bis zur obersten Einfüllöffnung
ohne Querschnittsänderungen
lotrecht zu
führen.
Eine ständig wirkende Lüftung
muß gesichert sein.
(4)
In den Wänden der Abfallschächte
sind betriebsbedingte Öffnungen
zulässig.
Die Einfüllöffnungen
müssen so beschaffen sein,
daß Staubbelästigungen
nicht
auftreten und sperrige Abfälle
nicht eingebracht werden können.
Am oberen Ende des Abfallschachtes
ist eine Reinigungsöffnung
vorzusehen.
Die Öffnungen sind mit Verschlüssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen
zu versehen.
(5)
Der Abfallschacht muß in
einen ausreichend großen
Sammelraum münden.
Der Sammelraum muß unmittelbar
vom Freien aus zugänglich
und zu entleeren
sein.
Die Zugänge des Sammelraumes
sind mit feuerhemmenden Brandschutztüren
zu
versehen.
Die Abfallstoffe sind in beweglichen
Abfallbehältern zu sammeln.
Der Sammelraum muß eine
ständig wirkende Lüftung
haben.
(6)
Werden Abfälle und Wertstoffe
auf Grund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften getrennt
eingesammelt, so kann die Bauaufsichtsbehörde
eine Unterteilung des Abfallschachtes
in Teilschächte verlangen.
§
43 Anlagen für Abfälle
(1) Bauliche Anlagen, bei, deren
Nutzung Abfälle anfallen,
dürfen nur errichtet werden,
wenn die auf Grund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften vorgesehene Trennung
der
Abfälle und der Wertstoffe
durchführbar und die geordnete
Entsorgung der Abfälle sichergestellt
ist.
(2)
Auf Grundstücken, die dem
Anschluß- oder Benutzungszwang
unterliegen, sind
ausreichend bemessene Standplätze
für Abfall- und Wertstoff
Sammelbehälter herzustellen.
Die Standplätze sind nahe
zur Fahrbahn des nächsten,
für Abfallsammelfahrzeuge
befahrbaren Weges zu errichten.
(3)
Die Standplätze müssen
von Öffnungen von Aufenthaltsräumen
mindestens 5 m
entfernt sein.
Der Abstand darf bis auf 2 m verringert
werden, wenn die Behälter
in Müllbehälterschränken
untergebracht werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn auf dem Grundstück
nur Abfall- und Wertstoffsammelbehälter
bis zu insgesamt 240 l Fassungsvermögen
untergebracht werden.
(4)
Räume, in denen Standplätze
eingerichtet werden (Abfallbehälterräume)
, und
überdachte Standplätze
müssen eine lichte Höhe
von mindestens 2 m haben.
Abfallbehälterräume
müssen eine ständig
wirkende Lüftung haben.
(5)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, daß für
bestehende bauliche Anlagen
ausreichend bemessene Standplätze
für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter
hergestellt
werden, wenn anderenfalls durch
die Entsorgung der Abfälle
und Wertstoffe eine
Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung nicht auszuschließen
ist.
Ist die Herstellung auf dem eigenen
Grundstück nicht möglich,
kann die Bauaufsichtsbehörde
die Herstellung auf öffentlichem
Grund verlangen.
§ 23 Absatz 3 Nummer 2 des
Hamburgischen Wegegesetzes findet
keine Anwendung;
im übrigen bleiben die Anforderungen
des Hamburgischen Wegegesetzes
an
die Wegenutzung unberührt.
(6)
Auf Grundstücken, auf denen
außerhalb der öffentlichen
Abfallentsorgung Stoffe
regelmäßig abgeholt
werden, sind ausreichend bemessene
Standplätze für Sammelgefäße
herzustellen.
Satz 1 gilt auch für Grundstücke,
deren Nutzer eine Rücknahmeverpflichtung
zu
erfüllen haben.
Die Absätze 2 bis 5 gelten
entsprechend.
§
44 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen
eine für ihre Benutzung ausreichende
Grundfläche und
lichte Höhe von mindestens
2,5 m haben.
Für Aufenthaltsräume
in Wohnungen sowie für Nutzungen,
die zulässigerweise in
Wohnungen ausgeübt werden,
genügt eine lichte Höhe
von 2,4 m, für Aufenthaltsräume
in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen kann eine
lichte Höhe
von 2,3 m zugelassen werden.
Aufenthaltsräume in Dachgeschossen
müssen über mehr als
der Hälfte ihrer
Grundfläche eine lichte Höhe
von mindestens 2,3 m haben; Raumteile
mit einer lichten
Höhe bis 1,5 m bleiben bei
der Berechnung der Grundfläche
außer Betracht.
Aufenthaltsräume von Wohnungen
sind nur zulässig, wenn der
Fußboden an mindestens
einer Außenwand nicht tiefer
als 0,5 m unterhalb der festgelegten
Geländeoberfläche
liegt.
(2)
Aufenthaltsräume müssen
unmittelbar ins Freie führende
und lotrecht stehende
Fenster haben, die nach Zahl,
Lage und Beschaffenheit eine ausreichende
Beleuchtung
mit Tageslicht, Lüftung und
Sicht Verbindung zur Umgebung
sicherstellen.
Bei Wohnungen sind anstelle der
Fensterlüftung andere, gleichwirksame
Lüftungseinrichtungen zulässig,
sofern dieses aus Gesundheitsgründen
notwendig ist; bei anderen Nutzungen
sind solche Lüftungseinrichtungen
zulässig.
Verglaste Vorbauten und Loggien
sind zulässig, wenn die ausreichende
Beleuchtung
mit Tageslicht, Lüftung und
Sichtverbindung zur Umgebung sichergestellt
bleiben.
Geneigte Fenster sowie Oberlichte
anstelle von Fenstern können
zugelassen werden,
wenn wegen der Anforderungen nach
Satz 1 keine Bedenken bestehen.
Die Summe der Fensteröffnungen
eines Aufenthaltsraumes muß
mindestens ein
Achtel der Grundfläche des
Raumes betragen.
Dabei sind die Grundflächen
von Loggien mitzurechnen.
Als Fensteröffnung gilt das
Rohbaumaß.
(3)
Aufenthaltsräume, die nicht
dem Wohnen dienen, sind ohne Fenster
zulässig, wenn
1. gesundheitliche Belange nicht
entgegenstehen und
2. eine ausreichende Beleuchtung
und Belüftung auf andere
Weise sichergestellt
ist oder wenn die Nutzung dieses
erfordert.
(4)
Für Räume, die nicht
als Aufenthaltsräume genutzt
werden dürfen, kann die Bauaufsichtsbehörde
besondere Anforderungen stellen,
um eine unzulässige Benutzung
zu verhindern.
Sie kann die Entfernung von Einrichtungen
und Anlagen verlangen, die eine
Benutzung
dieser Räume als Aufenthaltsräume
ermöglichen.
§
45 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muß für
sich baulich abgeschlossen sein.
Wohnungen in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
brauchen nicht
abgeschlossen zu sein.
Bei gemeinsamen Zugängen
für Wohnungen und andere
Nutzungseinheiten dürfen
keine Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen für die
Benutzerinnen und Benutzer
entstehen.
(2)
Wohnungen müssen durchlüftet
werden können und eine ihrer
Größe entsprechende
Zahl besonnter Aufenthaltsräume
haben.
(3)
Wohnungen müssen eine Küche
haben.
In Wohnungen mit nicht mehr als
zwei Aufenthaltsräumen genügt
ein Kochplatz mit
zusätzlicher Lüftung.
(4)
Jede Wohnung muß Abstellraum
von mindestens 6 m2 Grundfläche
haben; davon
muß mindestens 1 m2 innerhalb
der Wohnung liegen.
Gebäude mit mehr als zwei
Wohnungen müssen ausreichend
großen und leicht
zugänglichen Abstellraum
für Fahrräder und Kinderwagen
sowie einen ausreichend
großen Trockenraum zur gemeinschaftlichen
Benutzung haben.
Die Grundfläche des Abstellraumes
für Fahrräder und Kinderwagen
muß 2 m2 je
Wohnung, mindestens jedoch 10
m2 betragen.
Die Fläche darf durch entsprechende
Vergrößerung der privaten
Abstellräume
nachgewiesen werden.
Ein Aufstellplatz und eine Anschlußmöglichkeit
für mindestens eine Waschmaschine
muß in jeder Wohnung oder
außerhalb der Wohnung zur
gemeinschaftlichen Benutzung
vorhanden sein.
(5)
Jede Wohnung muß einen durchlüftbaren
Waschraum mit Bade- oder Duscheinrichtung
haben.
(6)
Jede Wohnung muß mindestens
eine Toilette mit Wasserspülung
haben.
Die Toilette muß innerhalb
der Wohnung und in einem eigenen
Raum oder im
Waschraum liegen.
Sie darf von Aufenthaltsräumen
nicht unmittelbar zugänglich
sein.
Eine zweite Toilette darf von
einem Aufenthaltsraum, nicht jedoch
von einer Küche
unmittelbar zugänglich sein.
Toilettenräume müssen
durchlüftet werden können.
Toiletten ohne Wasserspülung
sind zulässig, wenn öffentliche
Belange nicht entgegenstehen,
insbesondere keine gesundheitlichen
oder hygienischen Bedenken bestehen.
(7)
Bei Wohnungen mit mehr als vier
Aufenthaltsräumen ist eine
Toilette im Waschraum
nur dann zulässig, wenn eine
weitere Toilette vorhanden ist.
§
46 Arbeitsstätten, Versammlungsstätten
und andere Nutzungen
(1) Jede Nutzungseinheit, die
nicht dem dauernden Wohnen dient,
muß so angeordnet
und eingerichtet werden, daß
benachbarte Nutzungen nicht unzumutbar
beeinträchtigt
werden.
(2)
Jede Nutzungseinheit muß
so beschaffen sein, daß
sie den allgemein anerkannten
sicherheitlichen und gesundheitlichen
Anforderungen entspricht.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich
einer ausreichenden Zahl von Aufenthaltsräumen
und notwendigen Sozialeinrichtungen
entsprechend der Art der Nutzung.
(3)
Jede Nutzungseinheit muß
durchlüftet werden können.
(4)
Jede Nutzungseinheit muß
mindestens einen lüftbaren
Waschraum haben.
(5)
Jede Nutzungseinheit muß
eine ausreichende Zahl von lüftbaren
Toiletten mit
Wasserspülung haben.
Die Toilettenräume dürfen
nicht unmittelbar von Aufenthaltsräumen
aus zugänglich
sein.
In Beherbergungsstätten und
ähnlich genutzten Anlagen
sind Toilettenräume mit
unmittelbarem Zugang von Aufenthaltsräumen,
die dem Wohnen dienen, zulässig.
§ 45 Absatz 6 Satz 6 gilt
sinngemäß.
(6)
Toiletten, die allgemein zugänglich
sind, müssen in für
Männer und Frauen getrennten
Räumen mit Waschgelegenheit
liegen.
In Gebäuden oder Gebäudeteilen
im Sinne des § 52 Absatz
1 Nummern 1 und 2
und Absatz 2 muß jeweils
ein Toilettenraum für Benutzer
mit Rollstühlen geeignet
sein; er ist zu kennzeichnen.
(7)
Für Nutzungseinheiten können
entsprechend ihrer Art und Nutzung
Abstellräume
gefordert werden.
(8)
Sozialeinrichtungen, wie Pausen-,
Dusch- und Umkleideräume,
sowie die in den Absätzen
4, 5 und 7 geforderten Räume
dürfen für mehrere Nutzungseinheiten
gemeinschaftlich nachgewiesen
werden, wenn wegen der Benutzung
keine Bedenken bestehen.
§
47 Ställe, Gärfutterbehälter,
Dungstätten
(1) Stallgebäude (Ställe)
sind so anzuordnen, zu errichten
und instand zu halten, daß
eine gesunde Tierhaltung sichergestellt
ist und die Umgebung nicht unzumutbar
belästigt
wird.
Ställe müssen eine für
ihre Benutzung ausreichende Grundfläche
und lichte Höhe
haben.
Sie müssen zu belüften
und zu beleuchten sein.
(2)
Über oder neben Ställen
und ihren Nebenräumen dürfen
Wohnungen oder Wohnräume
nur für Betriebsangehörige
und nur dann angeordnet werden,
wenn Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(3)
Die ins Freie führenden Stalltüren
müssen nach außen aufschlagen.
Ihre Zahl, Höhe und Breite
muß so groß sein,
daß die Tiere bei Gefahr
ohne
Schwierigkeiten ins Freie gelangen
können.
(4)
Der Fußboden des Stalles,
sowie Anlagen zum Abführen
und Auffangen von Abgängen
und Gärfutterbehälter
müssen wasserdicht sein.
(5)
Für andere Gebäude,
die der Tierhaltung dienen und
die keine Ställe sind, wie
Tierheime, gelten die Absätze
1 bis 4 sinngemäß.
(6)
Dungstätten und andere Anlagen
zum Auffangen von tierischen Abgängen
dürfen
keine Verbindung zu anderen Abwasserbeseitigungsanlagen
haben und müssen von
- Nachbargrenzen mindestens 2
m,
- Öffnungen von Aufenthaltsräumen
mindestens 5 m,
- öffentlichen Wegen mindestens
10 m,
- oberirdischen Gewässern
und Brunnen mindestens 15 m entfernt
sein.
Sie dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen
angeordnet werden.
§
48 Stellplätze und Fahrradplätze
(1) Werden bauliche Anlagen sowie
andere Anlagen, bei denen ein
Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten
ist, errichtet, sind Stellplätze
für Kraftfahrzeuge als offene
Stellplätze oder Stellplätze
in Garagen sowie Abstellmöglichkeiten
für Fahrräder in ausreichender
Zahl und Größe sowie
in geeigneter Beschaffenheit herzustellen
(notwendige Stellplätze und
notwendige Fahrradplätze).
Ihre Zahl und Größe
richtet sich nach Art und Zahl
der vorhandenen und zu erwartenden
Kraftfahrzeuge und Fahrräder
der ständigen Benutzerinnen
und Benutzer und
Besucherinnen und Besucher der
Anlagen.
Bei baulichen Änderungen
und bei Änderungen der Nutzung
sind nur Stellplätze
und Fahrradplätze für
den Mehrbedarf infolge der Änderung
herzustellen.
(2)
Bei bestehenden baulichen Anlagen
kann die Herstellung von offenen
Stellplätzen
gefordert werden, wenn dies im
Hinblick auf die Art und Zahl
der Kraftfahrzeuge der
ständigen Benutzerinnen und
Benutzer und Besucherinnen und
Besucher der Anlage
aus Gründen der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs
geboten ist und soweit
entsprechende Grundstücksflächen
unbebaut sind oder durch zumutbare
Maßnahmen
frei und zugänglich gemacht
werden können.
Die Herstellung von Fahrradplätzen
kann bei bestehenden baulichen
Anlagen gefordert
werden, wenn dies aus Gründen
der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs
geboten ist und Flächen oder
Räume dafür zur Verfügung
stehen oder mit angemessenem
Aufwand hergerichtet werden können.
(3)
Notwendige Stellplätze und
notwendige Fahrradplätze
sind auf dem Grundstück
oder auf einem geeigneten Grundstück
in der Nähe herzustellen.
Die Benutzung eines Grundstücks
in der Nähe für notwendige
Stellplätze oder für
notwendige Fahrradplätze
muß durch Baulast nach §
79 sichergestellt sein.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
im Einzelfall bestimmen, ob die
Stellplätze und
Fahrradplätze auf dem Grundstück
oder auf einem anderen Grundstück
herzustellen
oder nachzuweisen sind, wenn Gründe
der Wohnruhe oder des Verkehrs
dies erfordern.
Die Unterbringung der Kinderspiel-
und Freizeitflächen sowie
der Fahrradplätze auf
dem Grundstück hat den Vorrang
vor der Unterbringung der Stellplätze.
(4)
Notwendige Stellplätze können
in offenen oder geschlossenen
Garagen gefordert
werden, wenn die benachbarte Bebauung
oder die Wohnruhe dies erfordert.
(5)
Notwendige Stellplätze und
notwendige Fahrradplätze
dürfen nicht für andere
als
den dafür vorgesehenen Zweck
benutzt werden.
Eine Nutzung notwendiger Stellplätze
für andere Zwecke kann befristet
zugelassen
werden, insbesondere wenn nachweislich
ein Bedarf an ihnen nicht besteht.
Einzelne Stellplätze in vorhandenen
Garagen dürfen als Fahrradplätze
genutzt
werden; dies gilt nicht für
Stellplätze, die zu Wohnungen
gehören.
(6)
Die Herstellung von Stellplätzen
kann mit Ausnahme des durch Wohnnutzung
verursachten Stellplatzbedarfs
ganz oder teilweise untersagt
werden, wenn
1. die öffentlichen Wege
im Bereich des Grundstücks
oder die nächsten Verkehrsknoten
durch den Kraftfahrzeugverkehr
ständig oder regelmäßig
zu bestimmten
Zeiten überlastet sind oder
ihre Überlastung zu erwarten
ist oder
2. das Grundstück durch den
öffentlichen Personennahverkehr
gut erschlossen
ist.
§
49 Ausgleichsabgaben für
Stellplätze und Fahrradplätze
(1) Die Verpflichtung nach §
48 wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages
an die
Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt,
wenn
1. nach § 48 Absatz 3 notwendige
Stellplätze oder notwendige
Fahrradplätze
nicht oder nur unter unzumutbaren
Schwierigkeiten hergestellt oder
nachgewiesen
werden können,
2. aufgrund gesetzlicher Vorschriften
oder wegen einer Untersagung nach
§ 48 Absatz 6 notwendige
Stellplätze auf dem Grundstück
oder auf einem
Grundstück in der Nähe
nicht hergestellt werden dürfen.
Die Zahlungspflicht entfällt,
wenn in einem Gebäude, dessen
Fertigstellung mindestens
5 Jahre zurückliegt, Wohnraum
durch Änderung der Nutzung,
durch Ausbau oder
durch nachträgliche Abänderung
und Errichtung von Dach- und Staffelgeschossen,
ohne daß Vollgeschosse entstehen,
geschaffen wird.
Satz 2 gilt nicht, wenn der öffentliche
Weg, an dem das Gebäude liegt,
regelmäßig
durch abgestellte Kraftfahrzeuge
überlastet ist.
(2)
Die Ausgleichsbeträge dürfen
nur verwendet werden zum Erwerb
von Flächen sowie
zur Herstellung, Unterhaltung,
Grundinstandsetzung und Modernisierung
von
1. baulichen Anlagen zum Abstellen
von Kraftfahrzeugen außerhalb
öffentlicher
Straßen und von Fahrrädern,
2. Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen
und Haltestellen des öffentlichen
Personennahverkehrs,
3. Parkleitsystemen und anderen
Einrichtungen zur Verringerung
des Parksuchverkehrs
sowie für sonstige Maßnahmen
zugunsten des ruhenden Verkehrs
sowie
4. Einrichtungen des öffentlichen
Personennahverkehrs und von öffentlichen
Radverkehrsanlagen.
(3)
Die Höhe des Ausgleichsbetrages
wird durch ein besonderes Gesetz
bestimmt.
(4)
Die Ausgleichsbeträge nach
Absatz 1 und die sich darauf beziehenden
Zinsen ruhen
auf dem Grundstück als öffentliche
Last und, solange das Grundstück
mit einem
Erbbaurecht belastet ist, auch
auf diesem. Die dingliche Haftung
kann gegen die jeweilige Eigentümerin
bzw. den jeweiligen Eigentümer
oder gegen die Erbbauberechtigte
bzw. den Erbbauberechtigten geltend
gemacht werden.
Das gilt auch dann, wenn diese
Person nicht persönliche
Schuldnerin oder persönlicher
Schuldner ist.
§
50 Gemeinschaftsanlagen
(1) Die Herstellung, die Instandhaltung
und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen,
insbesondere für Stellplätze,
Fahrradplätze, Kinderspiel-
und Freizeitflächen und Anlagen
für Abfall- und Wertstoffe,
für die in einem Bebauungsplan
Flächen festgesetzt
sind, obliegen den Eigentümerinnen
und Eigentümern der Grundstücke,
für die diese
Anlagen bestimmt sind.
Eine Erbbauberechtigte oder ein
Erbbauberechtigter tritt an die
Stelle der Eigentümerin
oder des Eigentümers.
Die Verpflichtungen zur Herstellung,
Instandhaltung und zum Betrieb
der Gemeinschaftsanlagen gelten
auch für die Rechtsnachfolgerin
und Rechtsnachfolger.
(2)
Die Gemeinschaftsanlage muß
hergestellt werden, sobald und
soweit sie zur Erfüllung
ihres Zweckes erforderlich ist.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
durch schriftliche Anordnung den
Zeitpunkt für die
Herstellung, die ordnungsgemäße
Instandhaltung oder den Betrieb
bestimmen.
Ist eine zügige und zweckmäßige
Herstellung, die ordnungsgemäße
Instandhaltung
oder der Betrieb durch die dazu
nach Absatz 1 Verpflichteten nicht
sichergestellt, so
kann die Bauaufsichtsbehörde
eine Dritte oder einen Dritten
mit der Herstellung, der
Instandhaltung und dem Betrieb
beauftragen und von den nach Absatz
1 Verpflichteten
die Erstattung der Kosten verlangen.
Die Bauaufsichtsbehörde ist
ferner berechtigt, von den nach
Absatz 1 Verpflichteten
vor Beauftragung einer oder eines
Dritten Vorauszahlung in Höhe
des jeweiligen
voraussichtlichen Anteils an den
Herstellungs-, Instandhaltungs-
und Betriebskosten
zu fordern.
(3)
Die Baugenehmigung kann davon
abhängig gemacht werden,
daß die Antragstellerin
oder der Antragsteller in Höhe
des voraussichtlich auf sie oder
ihn entfallenden Anteils
der Herstellungskosten der Gemeinschaftsanlage
Sicherheit leistet.
(4)
Sind mehrere Personen unabhängig
voneinander öffentlich-rechtlich
verpflichtet, Kinderspiel- und
Freizeitflächen, Stellplätze
und Anlagen für Abfall- und
Wertstoffe herzustellen, so kann
ihnen auch auferlegt werden, eine
Gemeinschaftsanlage zu
schaffen, wenn dies aus Gründen
der Sicherheit oder Gesundheit
erforderlich oder
die Herstellung von Einzelanlagen
auf den Grundstücken nicht
möglich ist.
§
51 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art und Nutzung
(1) Soweit die Vorschriften der
§§ 4 bis 47 dieses Gesetzes
oder die auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften
zur Vermeidung oder Beseitigung
von Gefahren,
erheblichen Nachteilen oder erheblichen
Belästigungen nicht ausreichen,
können für
bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art und Nutzung besondere
Anforderungen
nach § 3 Absatz 1 gestellt
werden.
Dies gilt auch für bauliche
Anlagen, die besonderen Gefährdungen
ausgesetzt sein
können.
Diese Anforderungen können
sich insbesondere erstrecken auf
1. die Abstände von Nachbargrenzen,
von anderen baulichen Anlagen
auf dem
Grundstück, von öffentlichen
Verkehrsflächen und von Gewässern
sowie auf
die Größe der freizuhaltenden
Flächen der Baugrundstücke,
2. die Anordnung der baulichen
Anlagen auf dem Grundstück,
3. die Öffnungen zu öffentlichen
Verkehrsflächen und zu angrenzenden
Grundstücken,
4. die Bauart und Anordnung aller
für die Standsicherheit,
Verkehrssicherheit,
den Brandschutz, den Wärme-
und Schallschutz oder Gesundheitsschutz
wesentlichen
Bauteile,
5. Brandschutzeinrichtungen, Brandschutzvorkehrungen
und Blitzschutzanlagen,
6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
7. die Anordnung und Herstellung
der Aufzüge sowie der Treppen,
Ausgänge
und sonstigen Rettungswege,
8. die zulässige Zahl der
Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung
und Zahl der
zulässigen Sitzplätze
und Stehplätze bei Versammlungsstätten,
Tribünen und
Fliegenden Bauten,
9. die Lüftung,
10. die elektrischen Anlagen einschließlich
der Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung,
11. die Energieversorgung,
12. die Wasserversorgung,
13. Meßeinrichtungen zur
Gefahrenerfassung,
14. die Sammlung und Beseitigung
von Abwasser und von festen Abfall-
und
Wertstoffen,
15. die Anlage der Zufahrten und
Abfahrten,
16. die Anlage von Grünstreifen,
Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen
sowie die Begrünung oder
Beseitigung von Halden und Gruben,
17. den Betrieb und die Benutzung,
18. Prüfungen durch Sachverständige
oder sachverständige Stellen
vor der ersten
Inbetriebnahme, nach wesentlichen
Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme
sowie wiederkehrend in bestimmten
Zeitabständen.
(2)
Die Vorschriften des Absatzes
1 gelten insbesondere für
1. Hochhäuser und andere
bauliche Anlagen großer
Ausdehnung,
2. Geschäftshäuser und
Verkaufsstätten,
3. Versammlungsstätten und
Gaststätten,
4. Bürogebäude und Verwaltungsgebäude,
5. Krankenhäuser, Alten-
und Pflegeheime, Entbindungsheime,
Säuglingsheime,
Kinder- und Jugendstätten,
6. Schulen und Sportstätten,
7. bauliche Anlagen und Räume
mit erhöhter Brandgefahr,
Explosionsgefahr
oder Verkehrsgefahr,
8. bauliche Anlagen und Räume,
die für gewerbliche, industrielle
und landwirtschaftliche
Betriebe bestimmt sind,
9. bauliche Anlagen und Räume,
deren Nutzung mit einem starken
Abgang unreiner
Stoffe verbunden ist,
10. Fliegende Bauten,
11. Camping- und Zeltplätze
sowie Dauerkleingärten.
(3)
Soweit die Einhaltung der Vorschriften
der §§ 4 bis 47 dieses
Gesetzes oder der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften wegen der besonderen
Art oder
Nutzung baulicher Anlagen und
Räume nicht erforderlich
ist, können auf einen mit
einer
Begründung versehenen Antrag
Ausnahmen zugelassen werden.
Das gilt insbesondere für
bauliche Anlagen und Teile von
baulichen Anlagen nach
Absatz 2, bei denen Aufenthaltsräume
nur eine untergeordnete Bedeutung
haben.
§
52 Bauliche Anforderungen
zugunsten besonderer Personengruppen
(1) Bauliche Anlagen, andere Anlagen
und Einrichtungen, die überwiegend
für Behinderte,
alte Menschen oder Personen mit
Kleinkindern bestimmt sind, sind
so anzuordnen,
herzustellen und instand zu halten,
daß sie von diesen Personen
ohne fremde
Hilfe zweckentsprechend genutzt
werden können.
Das gilt für folgende bauliche
Anlagen wie
1. Tagesstätten, Werkstätten,
Ausbildungsstätten, Heime
und Wohnungen für
Behinderte,
2. Altenheime, Altenwohnheime,
Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen,
3. Tagesstätten und Heime
für Kleinkinder.
(2)
Die Anforderungen des Absatzes
1 gelten nur für die dem
allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teile insbesondere folgender
Anlagen:
1. Geschäftshäuser und
Verkaufsstätten,
2. Versammlungsstätten einschließlich
der für den Gottesdienst
bestimmten Anlagen,
3. Verwaltungsgebäude und
Gerichte,
4. Schalter- und Kundenräume
der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe
und Kreditinstitute,
5. Museen, Bibliotheken, Messebauten
und Ausstellungsbauten,
6. Krankenhäuser,
7. Sportstätten, Spielplätze
und andere Freizeiteinrichtungen,
8. Bedürfnisanstalten,
9. Stellplätze und Fahrradplätze.
§
53 Pflichten der am Bau Beteiligten
Bei der Errichtung, Änderung,
Nutzungsänderung oder dem
Abbruch einer baulichen Anlage
sind die Bauherrin oder der Bauherr
und im Rahmen ihres Wirkungskreises
die anderen am Bau Beteiligten
dafür verantwortlich, daß
die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften eingehalten werden.
§
54 Bauherrin oder Bauherr
(1) Wer auf eigene Verantwortung
eine bauliche Anlage vorbereitet
oder ausführt oder
vorbereiten oder ausführen
läßt (Bauherrin oder
Bauherr), hat zur Vorbereitung,
Überwachung und Ausführung
eines genehmigungsbedürftigen
Bauvorhabens eine
Entwurfsverfasserin oder einen
Entwurfsverfasser nach §
55, Unternehmerinnen oder
Unternehmer nach § 56 und
eine Bauleiterin oder einen Bauleiter
nach § 57 zu bestellen.
Der Bauherrin oder dem Bauherrn
obliegen auch die nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Anträge,
Mitteilungen und Nachweise an
die Bauaufsichtsbehörde.
(2)
Bei untergeordneten Gebäuden
oder bei technisch einfachen baulichen
Anlagen
brauchen eine Entwurfsverfasserin
oder ein Entwurfsverfasser und
eine Bauleiterin
oder ein Bauleiter nicht bestellt
zu werden.
Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe
oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt
werden, ist
die Bestellung von Unternehmerinnen
oder Unternehmern nicht erforderlich,
wenn
Fachkräfte mit der nötigen
Sachkunde und Erfahrung mitwirken.
Wird eine Entwurfsverfasserin
oder ein Entwurfsverfasser, eine
Bauleiterin oder ein
Bauleiter, eine Unternehmerin
oder ein Unternehmer nicht bestellt,
so übernimmt ihre
Pflichten die Bauherrin oder der
Bauherr.
Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten
dürfen nicht in Selbsthilfe
oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt
werden.
(3)
Sind die von der Bauherrin oder
vom Bauherrn bestellten Personen
für ihre Aufgabe
nach Sachkunde und Erfahrung nicht
geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde
vor und während der Bauausführung
verlangen, daß ungeeignete
Beauftragte durch
geeignete ersetzt oder geeignete
Sachverständige hinzugezogen
werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
die Bauarbeiten einstellen lassen,
bis geeignete
Beauftragte oder Sachverständige
bestellt sind.
(4)
Wechselt die Bauherrin oder der
Bauherr, so hat die neue Bauherrin
oder der neue
Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen.
(5)
Treten bei einem Bauvorhaben mehrere
Personen als Bauherrin oder Bauherr
auf, so
kann die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, daß eine Vertreterin
oder ein Vertreter bestellt
wird, die oder der ihr gegenüber
die Verpflichtungen der Bauherrin
oder des
Bauherrn zu erfüllen hat.
§
55 Entwurfsverfasserin oder
Entwurfsverfasser
(1) Die Entwurfsverfasserin oder
der Entwurfsverfasser muß
nach Sachkunde und Erfahrung zur
Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens
geeignet sein.
Sie oder er ist für die Vollständigkeit
und Brauchbarkeit ihres oder seines
Entwurfs
verantwortlich.
Die Entwurfsverfasserin oder der
Entwurfsverfasser hat dafür
zu sorgen, daß die für
die Ausführung notwendigen
Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen
und Anweisungen
geliefert werden und den genehmigten
Bauvorlagen und den öffentlichrechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(2)
Hat die Entwurfsverfasserin oder
der Entwurfsverfasser auf einzelnen
Fachgebieten
nicht die erforderliche Sachkunde
und Erfahrung, so hat sie oder
er dafür zu sorgen,
daß geeignete Sachverständige
hinzugezogen werden.
Diese sind der Bauaufsichtsbehörde
gegenüber für die von
ihnen gefertigten Unterlagen
verantwortlich.
Für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen aller Fachentwürfe
bleibt die Entwurfsverfasserin
oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§
56 Unternehmerinnen oder Unternehmer
(1) Jede Unternehmerin und jeder
Unternehmer ist für die ordnungsgemäße,
den allgemein
anerkannten Regeln der Technik
und den genehmigten Bauvorlagen
entsprechende
Ausführung der von ihr oder
ihm übernommenen Arbeiten
und insoweit
für die ordnungsgemäße
Einrichtung und den sicheren Betrieb
der Baustelle sowie
für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen
verantwortlich.
Sie oder er hat die erforderlichen
Nachweise über die verwendeten
Bauprodukte
und Bauarten zu erbringen und
auf der Baustelle bereitzuhalten.
Sie oder er darf unbeschadet der
Vorschriften des § 70 Arbeiten
nicht ausführen
oder ausführen lassen, bevor
nicht die dafür notwendigen
Bauvorlagen und Anweisungen
an der Baustelle vorliegen.
(2)
Die Unternehmerin oder der Unternehmer
hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde
für Bauarbeiten, bei denen
die Sicherheit der baulichen Anlagen
in außergewöhnlichem
Maße von der besonderen
Sachkenntnis und Erfahrung der
Unternehmerin
oder des Unternehmers oder von
einer Ausstattung des Unternehmens
mit besonderen
Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen,
daß sie oder er für
diese Bauarbeiten geeignet
ist und über die erforderlichen
Vorrichtungen verfügt.
(3)
Hat die Unternehmerin oder der
Unternehmer für einzelne
Arbeiten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so hat
sie oder er geeignete Fachunternehmerinnen
oder Fachunternehmer oder Fachleute
heranzuziehen und dieses der Bauherrin
oder dem Bauherrn oder der Bauleiterin
oder dem Bauleiter mitzuteilen.
Die Fachunternehmerinnen und Fachunternehmer
und Fachleute sind für ihre
Arbeiten
verantwortlich.
§
57 Bauleiterin oder Bauleiter
(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter
hat auf der Baustelle als sachkundige
Vertretung
der Bauherrin oder des Bauherrn
darüber zu wachen, daß
die Baumaßnahme den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
den allgemein anerkannten Regeln
der Technik
und den genehmigten Bauvorlagen
entsprechend ausgeführt wird.
Sie oder er hat die erforderlichen
Weisungen zu erteilen.
Im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabe
hat sie oder er auch auf den sicheren
bautechnischen Betrieb der Baustelle,
insbesondere auf das gefahrlose
Ineinandergreifen
der Arbeiten der Unternehmerinnen
und Unternehmer zu achten.
Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen
und Unternehmer bleibt unberührt.
(2)
Die Bauleiterin oder der Bauleiter
muß über die für
diese Aufgabe erforderliche
Sachkunde und Erfahrung verfügen.
Verfügt sie oder er auf einzelnen
Teilgebieten nicht über die
erforderliche Sachkunde
und Erfahrung, so hat sie oder
er dafür zu sorgen, daß
geeignete Sachverständige
(Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter)
bestellt werden.
Diese treten insoweit an die Stelle
der Bauleiterin oder des Bauleiters.
Die Bauleiterin oder der Bauleiter
hat ihre oder seine Tätigkeit
und die Tätigkeit der
Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter
aufeinander abzustimmen.
§
58 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörde
(1) Es gehört zu den Aufgaben
der Bauaufsichtsbehörde,
darauf zu achten, daß die
baurechtlichen Vorschriften sowie
die anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften über
die Errichtung, Änderung,
Nutzung, Instandhaltung und den
Abbruch baulicher Anlagen
eingehalten und die auf Grund
dieser Vorschriften erlassenen
Anordnungen befolgt
werden.
Sie hat in Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach pflichtgemäßem
Ermessen die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Sachverständige und
sachverständige Stellen heranziehen.
(3)
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes
beauftragten Personen sind berechtigt,
in
Ausübung ihres Amtes Grundstücke
und bauliche Anlagen einschließlich
der Wohnungen
zu betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
§
59 Erfordernis der Schriftform
Die nach diesem Gesetz und nach
den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften,
erforderlichen Anträge, Anzeigen,
Mitteilungen, Unterrichtungen,
Genehmigungen und Bescheide bedürfen
der Schriftform.
§
60 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
(1) Das Errichten, Ändern
und Abbrechen baulicher Anlagen
ist genehmigungsbedürftig,
soweit sich aus den §§
61, 62 und 73 nichts anderes ergibt.
Dies gilt auch für die Änderung
der Nutzung von baulichen Anlagen,
wenn von der
im Bebauungsplan festgesetzten
Nutzung abgewichen wird oder wenn
besondere
Rechtsvorschriften für die
Benutzung bestehen.
(2)
Das Errichten, Aufstellen, Anbringen
und Ändern von Werbeanlagen
sowie von
Waren- und Leistungsautomaten
im Sinne des § 13 ist genehmigungsbedürftig;
§ 69
gilt sinngemäß.
Einer solchen Genehmigung bedarf
es nicht, wenn eine Genehmigung
nach Absatz
1 oder nach wegerechtlichen Vorschriften
erforderlich ist.
(3)
Die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche
Genehmigung gilt als erteilt,
wenn der Antrag
nicht innerhalb eines Monats beschieden
worden ist.
Die Frist kann durch Bescheid
an die Antragstellerin oder den
Antragsteller um einen
weiteren Monat verlängert
werden, wenn der Antrag nicht
innerhalb eines Monats
abschließend geprüft
werden kann.
§
61 Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit
(1) Soweit die Verwirklichung
der allgemeinen Anforderungen
nach § 3 nicht gefährdet
wird, kann der Senat durch Rechtsverordnung
die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit
nach den §§ 60 und 73
bestimmen.
(2)
Die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit
entbindet nicht von der Verpflichtung,
dieses Gesetz und die auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
einzuhalten.
§
62 Bauliche Anlagen des Bundes
und der Länder
(1) Nach § 60 genehmigungsbedürftige
Vorhaben bedürfen keiner
Genehmigung und
Bauzustandsbesichtigung, wenn
1. die Leitung der Entwurfsarbeiten
und die Bauüberwachung einer
Baudienststelle
des Bundes oder der Länder
übertragen ist und
2. die Baudienststelle mindestens
mit einer Beamtin oder einem Beamten
mit
der Befähigung zum höheren
technischen Verwaltungsdienst
und mit sonstigen
geeigneten Fachkräften ausreichend
besetzt ist.
Solche baulichen Anlagen bedürfen
jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.
(2)
Den Beamtinnen und Beamten des
höheren technischen Verwaltungsdienstes
werden
gleichgestellt
1. technische Angestellte mit
abgeschlossener Hochschulbildung
(Diplom-
Ingenieurinnen oder Diplom-Ingenieure)
des Hochbau- oder Bauingenieurwesens
und mindestens dreijähriger
Berufspraxis,
2. andere technische Angestellte
des Hochbau- oder Bauingenieurwesens
mit
einer der Vergütungsgruppen
von III BAT aufwärts und
mit mindestens fünfjähriger
Berufspraxis,
3. Beamtinnen und Beamte des gehobenen
technischen Verwaltungsdienstes
vom Technischen Amtmann aufwärts,
die von der Leiterin oder dem
Leiter der Baudienststelle für
die Vorbereitung und
Ausführung von Vorhaben bestellt
sind.
(3)
Der Antrag auf Zustimmung ist
bei der Bauaufsichtsbehörde
einzureichen.
Für das Zustimmungsverfahren
und die Zustimmung gelten die
übrigen Vorschriften
dieses Gesetzes sinngemäß.
Über Ausnahmen und Befreiungen
entscheidet die Bauaufsichtsbehörde
im Zustimmungsverfahren.
Eine bautechnische Prüfung
findet im Zustimmungsverfahren
nicht statt.
(4)
Die öffentliche Bauherrin
oder der öffentliche Bauherr
trägt die Verantwortung,
daß
Entwurf und Ausführung des
Vorhabens den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und
dem Zustimmungsbescheid entsprechen.
(5)
Für bauliche Anlagen, die
der Landesverteidigung dienen,
gelten die Absätze 1 bis
3 nicht.
Sie sind der Bauaufsichtsbehörde
vor Baubeginn in geeigneter Weise
zur Kenntnis
zu bringen.
Im übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden
nicht mit.
§
63 Anträge und ihre Behandlung
(1) Anträge sind bei der
Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Mit den Anträgen sind alle
für die Beurteilung des Vorhabens
und für die Bearbeitung
erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen)
einzureichen.
In Gebieten mit Bodenverunreinigungen,
die durch Rechtsverordnung nach
§ 81 Absatz 10 festgelegt
oder gemäß § 9
Absatz 5 Nummer 3 des Baugesetzbuchs
gekennzeichnet sind, hat die Antragstellerin
oder der Antragsteller mit den
Bauvorlagen
die Ergebnisse von Bodenuntersuchungen
vorzulegen; Art und Umfang etwaiger
Bodenverunreinigungen müssen
sich aus ihnen ergeben.
Bauvorlagen können nacheinander
entsprechend dem Fortgang des
Prüfverfahrens
eingereicht werden.
Sie müssen jedoch bei Antragstellung
so vollständig sein, daß
als erster Schritt die
grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit
geprüft werden kann.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
Anträge und Bauvorlagen zurückweisen,
wenn sie
so unvollständig sind, daß
sie nicht bearbeitet werden können.
Zur Beseitigung geringfügiger
Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde
zunächst eine
Frist setzen.
Werden die Mängel innerhalb
der Frist nicht behoben, so gilt
der Antrag als zurückgenommen.
(3)
Bautechnische Nachweise für
die Standsicherheit, den Brandschutz,
den Wärmeschutz und den Schallschutz
werden bei freistehenden Wohngebäuden
mit einem
Vollgeschoß und mit nicht
mehr als zwei Wohnungen, bei untergeordneten
Gebäuden,
bei oberirdischen Kleingaragen
und bei anderen zur Wohnnutzung
gehörenden
Nebenanlagen nur auf Antrag geprüft.
Dies gilt für die Wohngebäude
nach Satz 1 jedoch nur dann, wenn
die bautechnischen
Nachweise von einem Bauvorlageberechtigten
nach § 64 Absatz 3 unterschrieben
sind.
(4)
In besonderen Fällen kann
zur Beurteilung der Einwirkung
der baulichen Anlagen auf
die Umgebung verlangt werden,
daß die bauliche Anlage
in geeigneter Weise auf
dem Grundstück dargestellt
wird.
(5)
Legt die Bauherrin oder der Bauherr
Bescheinigungen einer sachverständigen
Person
oder Stelle im Sinne der Rechtsverordnung
nach § 81 Absatz 8 vor, so
wird vermutet,
daß die bauaufsichtlichen
Anforderungen insoweit erfüllt
sind.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
die Vorlage solcher Bescheinigungen
verlangen.
§
63a Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember
1996 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 310) in
der jeweils geltenden Fassung
unterliegen
1. die Vornahme von Abgrabungen
im Sinne von § 2 Absatz 2
Nummer 2, wenn
die betroffene Grundfläche
größer als 3 ha ist,
2. die Anlage von Schlammlagerplätzen,
wenn die betroffene Grundfläche
größer
als 3 ha ist,
3. die Errichtung oder wesentliche
Änderung von Sportanlagen,
wenn die betroffene
Grundfläche größer
als 6 ha oder die Zahl der Besucher
oder Benutzer
entsprechend dem Zweck der Sportanlage
größer als 3000 ist.
(2)
Für Vorhaben nach Absatz
1 ist eine gesonderte Untersuchung
der Umweltauswirkungen hinsichtlich
der Standortauswahl nicht erforderlich,
wenn diese Vorhaben Gegenstand
der Festsetzungen eines Bebauungsplanes
sind.
Für Vorhaben nach Absatz
1 Nummer 1 kann die Untersuchung
der Umweltauswirkungen
des Standortes im Regelfall auch
unterbleiben, wenn das Vorhaben
der Vorbereitung
einer künftigen Nutzung dient,
für die eine Untersuchung
der Umweltauswirkungen
hinsichtlich der Standortauswahl
bereits in einem anderen Verfahren
durchgeführt wurde.
§
64 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für das genehmigungsbedürftige
Errichten oder Ändern von
Gebäuden
müssen von einer Entwurfsverfasserin
oder einem Entwurfsverfasser,
die oder der
bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben
werden.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für
1. eingeschossige gewerbliche
Gebäude bis zu 250 m2 Grundfläche
und bis zu 5
m Wandhöhe, gemessen von
der festgelegten Geländeoberfläche
bis zur
Schnittlinie der Wandaußenseite
mit der Oberkante der Dachkonstruktion,
2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude
bis zu 250 m2 Grundfläche,
3. Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche,
4. untergeordnete Gebäude,
5. geringfügige Änderungen
von Gebäuden.
(3)
Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. aufgrund des Hamburgischen
Architektengesetzes in der Fassung
vom 26.
März 1991 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite
85) in der
jeweils geltenden Fassung die
Berufsbezeichnung "Architekt"
zu führen berechtigt
ist,
2. in der Liste der bauvorlageberechtigten
Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten
Ingenieure nach § 15 des
Hamburgischen Gesetzes über
das Ingenieurwesen
vom 10. Dezember 1996 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 321), oder in der entsprechenden
Liste eines anderen Bundeslandes
eingetragen ist oder
3. aufgrund des Hamburgischen
Gesetzes über das Ingenieurwesen
als Angehörige
oder Angehöriger der Fachrichtungen
Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen
die Berufsbezeichnung "Ingenieurin"
oder "Ingenieur" führen
darf, eine praktische Tätigkeit
von mindestens drei Jahren in
der Fachrichtung ausgeübt
hat und im Dienst einer Person
des öffentlichen Rechts steht,
nur für die dienstliche Tätigkeit.
(4)
Bauvorlageberechtigt für
freistehende Wohngebäude
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
sind auch die Meisterinnen und
Meister des Maurer-, Beton- und
Stahlbetonbauerhandwerks oder
des Zimmererhandwerks und staatlich
geprüfte Bautechnikerinnen
und Bautechniker, wenn sie mindestens
eine dreijährige praktische
Tätigkeit als Meisterin oder
Meister oder als staatlich geprüfte
Bautechnikern oder staatlich geprüfter
Bautechniker in ihrem Beruf nachweisen.
(5)
Bauvorlageberechtigt für
den mit der Berufsaufgabe der
Innenarchitektin oder des
Innenarchitekten verbundenen Umbau
oder Ausbau von Gebäuden
ist auch, wer auf
Grund des Hamburgischen Architektengesetzes
in der jeweils geltenden Fassung
die
Berufsbezeichnung "Innenarchitekt"
zu führen berechtigt ist.
(6)
Bauvorlageberechtigt für
das Errichten und Ändern
von Grundstücksentwässerungsanlagen
im Zusammenhang mit dem Errichten
und Ändern von Gebäuden
geringer Höhe und im Zusammenhang
mit Dachgeschoßausbauten
sind auch Meisterinnen und Meister
des Gas- und Wasserinstallateurhandwerks.
(7)
Bauvorlageberechtigt für
umfangreiche Freianlagen im Zusammenhang
mit dem genehmigungsbedürftigen
Errichten und Ändern von
Gebäuden ist auch, wer auf
Grund
des Hamburgischen Architektengesetzes
die Berufsbezeichnung "Freischaffender
Garten- und Landschaftsarchitekt"
zu führen berechtigt ist.
(8)
Unternehmen dürfen Bauvorlagen
als Entwurfsverfasser unterschreiben,
wenn sie
diese unter der Leitung einer
nach den Absätzen 3 bis 7
bauvorlageberechtigten Person
aufstellen.
Auf den Bauvorlagen ist der Name
dieser Person anzugeben.