Hamburgische Bauordnung (HBauO)
                                                
                                                vom 1. Juli 1986 zuletzt geändert 
                                                am 04. November 1997
                                              
                                              Inhaltsübersicht
                                                
                                                Teil 1 - Einführungsvorschriften
                                                § 
                                                1 Anwendungsbereich
                                                § 2 
                                                Begriffe
                                                § 
                                                3 Allgemeine Anforderungen
                                              Teil 
                                                2 - Das Grundstück und seine 
                                                Bebauung
                                                
                                                § 
                                                4 Bebauung der Grundstücke 
                                                mit Gebäuden
                                                § 
                                                5 Zugänge und Zufahrten 
                                                auf den Grundstücken
                                                § 
                                                6 Abstandsflächen
                                                § 
                                                7 Übernahme von Abständen 
                                                und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
                                                § 
                                                8 Teilung von Grundstücken
                                                § 
                                                9 Bepflanzung und Herrichtung 
                                                freier Flächen
                                                § 
                                                10 Kinderspiel- und Freizeitflächen
                                                § 
                                                11 Einfriedigungen
                                              Teil 
                                                3 - Gestaltung
                                              § 
                                                12 Gestaltung
                                                § 
                                                13 Werbeanlagen und Automaten
                                              Teil 
                                                4 - Grundanforderungen an die 
                                                Bauausführung
                                              § 
                                                14 Baustellen
                                                § 
                                                15 Standsicherheit
                                                § 
                                                16 Schutz gegen schädliche 
                                                Einflüsse
                                                § 
                                                17 Brandschutz, elektrische 
                                                Anlagen, Blitzschutzanlagen
                                                § 
                                                18 Wärmeschutz, Schallschutz 
                                                und Erschütterungsschutz
                                                § 
                                                19 Verkehrssicherheit
                                              Teil 
                                                5 - Bauprodukte und Bauarten
                                              § 
                                                20 Bauprodukte
                                                § 
                                                20a Allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung
                                                § 
                                                20b Allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis
                                                § 
                                                20c Nachweis der Verwendbarkeit 
                                                von Bauprodukten im Einzelfall
                                                § 21 
                                                Bauarten
                                                § 
                                                22 Übereinstimmungsnachweis
                                                § 
                                                22a Übereinstimmungserklärung 
                                                der Herstellerin oder des Herstellers
                                                § 
                                                22b Übereinstimmungszertifikat
                                                § 
                                                23 Prüf-, Zertifizierungs- 
                                                und Überwachungsstellen
                                              
                                                Teil 6 - Sicherheitsanforderungen 
                                                an Gebäude
                                              § 
                                                24 Brandschutztechnische Anforderungen 
                                                an Gebäude und Gebäudeteile
                                                § 
                                                25 Wohngebäude geringer 
                                                Höhe mit nicht mehr als zwei 
                                                Wohnungen
                                                § 
                                                26 Gebäude geringer Höhe 
                                                mit mehr als zwei Wohnungen oder 
                                                mit anderen Nutzungen
                                                § 
                                                27 Gebäude mittlerer 
                                                Höhe
                                                § 
                                                28 Hochhäuser
                                                § 
                                                29 Feuerschutzabschlüsse 
                                                von Öffnungen in Wänden 
                                                und Decken
                                                § 30 
                                                Dächer
                                              Teil 
                                                7 - Treppen, Rettungswege, Aufzüge, 
                                                Umwehrungen
                                              § 
                                                31 Treppen und Rampen
                                                § 
                                                32 Treppenräume
                                                § 33 
                                                Flure
                                                § 
                                                34 Umwehrungen und Brüstungen
                                                § 35 
                                                Aufzüge
                                                § 
                                                36 Sicherheitstechnisch bedeutsame 
                                                Anlagen
                                              Teil 
                                                8 - Haustechnische Anlagen und 
                                                Feuerungsanlagen
                                              § 
                                                37 Leitungen, Lüftungsanlagen, 
                                                Installationsschächte und 
                                                Installationskanäle
                                                § 
                                                38 Feuerungs-, Wärme- 
                                                und Brennstoffversorgungsanlagen
                                                § 
                                                39 Wasserversorgungsanlagen
                                                § 
                                                40 Abwasserbeseitigung
                                                § 
                                                41 Anlagen zum Sammeln und 
                                                Beseitigen von Abwasser
                                                § 
                                                42 Abfallschächte und 
                                                Abfallsammelräume
                                                § 
                                                43 Anlagen für Abfälle
                                              Teil 
                                                9 - Nutzungsabhängige Anforderungen 
                                                an bauliche Anlagen, Stellplätze
                                              § 
                                                44 Aufenthaltsräume
                                                § 45 
                                                Wohnungen
                                                § 
                                                46 Arbeitsstätten, Versammlungsstätten 
                                                und andere Nutzungen
                                                § 
                                                47 Ställe, Gärfutterbehälter, 
                                                Dungstätten
                                                § 
                                                48 Stellplätze und Fahrradplätze
                                                § 
                                                49 Ausgleichsabgaben für 
                                                Stellplätze und Fahrradplätze
                                                § 
                                                50 Gemeinschaftsanlagen
                                                § 
                                                51 Bauliche Anlagen und Räume 
                                                besonderer Art und Nutzung
                                                § 
                                                52 Bauliche Anforderungen 
                                                zugunsten besonderer Personengruppen
                                              Teil 
                                                10 - Am Bau Beteiligte
                                              § 
                                                53 Pflichten der am Bau Beteiligten
                                                § 
                                                54 Bauherrin oder Bauherr
                                                § 
                                                55 Entwurfsverfasserin oder 
                                                Entwurfsverfasser
                                                § 
                                                56 Unternehmerinnen oder Unternehmer
                                                § 
                                                57 Bauleiterin oder Bauleiter
                                                
                                                Teil 11 - Verfahrensvorschriften
                                              § 
                                                58 Aufgaben und Befugnisse 
                                                der Bauaufsichtsbehörde
                                                § 
                                                59 Erfordernis der Schriftform
                                                § 
                                                60 Genehmigungsbedürftige 
                                                Vorhaben
                                                § 
                                                61 Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit
                                                § 
                                                62 Bauliche Anlagen des Bundes 
                                                und der Länder
                                                § 
                                                63 Anträge und ihre Behandlung
                                                § 
                                                63a Umweltverträglichkeitsprüfung
                                                § 
                                                64 Bauvorlageberechtigung
                                                § 
                                                65 Vorbescheid
                                                § 66 
                                                Ausnahmen
                                                § 
                                                67 Befreiungen
                                                § 
                                                68 Nachbarliche Belange
                                                § 
                                                69 Baugenehmigungen und andere 
                                                Genehmigungen
                                                § 
                                                70 Beginn und Fertigstellung 
                                                des Vorhabens
                                                § 
                                                71 Geltungsdauer des Vorbescheides 
                                                und der Genehmigungen
                                                § 
                                                72 Typengenehmigung
                                                § 
                                                73 Genehmigung Fliegender 
                                                Bauten
                                                § 
                                                74 Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken 
                                                für die Ausführung von 
                                                Bauarbeiten
                                                § 
                                                74a Verbot unrechtmäßig 
                                                gekennzeichneter Bauprodukte
                                                § 
                                                75 Baueinstellung
                                                § 
                                                76 Herstellung ordnungsgemäßer 
                                                Zustände
                                                § 
                                                77 Bauzustandsbesichtigungen
                                                § 
                                                78 Abnahmebescheinigungen
                                                § 
                                                79 Baulasten und Baulastenverzeichnis
                                              Teil 
                                                12 - Ausführungs- und Schlußvorschriften
                                              § 
                                                80 Ordnungswidrigkeiten
                                                § 
                                                81 Rechtsverordnungen
                                                § 
                                                82 Aufhebung, Fortgeltung 
                                                und Änderung von Vorschriften
                                                § 
                                                83 Bestehende bauliche Anlagen
                                                § 
                                                84 Inkrafttreten
                                                
                                                
                                                
                                                
                                                
                                              § 
                                                1 Anwendungsbereich
                                                (1) Dieses Gesetz gilt für 
                                                bauliche Anlagen und Bauprodukte. 
                                                Es gilt auch für Grundstücke 
                                                sowie für andere Anlagen 
                                                und Einrichtungen, an die in
                                                diesem Gesetz oder in Vorschriften, 
                                                die auf Grund dieses Gesetzes 
                                                erlassen sind,
                                                Anforderungen gestellt werden.
                                              (2) 
                                                Dieses Gesetz gilt nicht für
                                                1. Anlagen des öffentlichen 
                                                Verkehrs und ihre Nebenanlagen, 
                                                mit Ausnahme von
                                                Gebäuden,
                                                2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht 
                                                unterliegen, mit Ausnahme von 
                                                Gebäuden,
                                                3. Leitungen, die der öffentlichen 
                                                Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität,
                                                Wärme, der öffentlichen 
                                                Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen
                                                dienen,
                                                4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport 
                                                von Stoffen dienen,
                                                5. Krane und ähnliche Anlagen, 
                                                wie Saugheber und Schaufelradlader, 
                                                mit Ausnahme
                                                ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen,
                                                6. Schiffe und andere schwimmende 
                                                Anlagen, die ortsfest benutzt 
                                                werden, einschließlich
                                                ihrer Aufbauten.
                                              § 
                                                2 Begriffe
                                                (1) Bauliche Anlagen sind mit 
                                                dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten 
                                                hergestellte
                                                Anlagen.
                                                Eine Verbindung mit dem Boden 
                                                besteht auch dann, wenn die Anlage
                                                1. durch eigene Schwere auf dem 
                                                Boden ruht oder
                                                2. auf ortsfesten Bahnen begrenzt 
                                                beweglich ist oder
                                                3. nach ihrem Verwendungszweck 
                                                dazu bestimmt ist, überwiegend 
                                                ortsfest benutzt
                                                zu werden.
                                              (2) 
                                                Zu den baulichen Anlagen zählen 
                                                auch
                                                1. Kinderspiel- und Freizeitflächen 
                                                nach § 10,
                                                2. Aufschüttungen und Abgrabungen,
                                                3. Lager- und Abstellplätze 
                                                sowie Ausstellungsplätze,
                                                4. Camping- und Zeltplätze 
                                                sowie Wochenendplätze,
                                                5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge 
                                                sowie für Camping-, Verkaufs- 
                                                und Wohnwagen,
                                                6. Standplätze für Abfallbehälter,
                                                7. Gerüste,
                                                8. Hilfseinrichtungen zur statischen 
                                                Sicherung von Bauzuständen.
                                              (3) 
                                                Gebäude sind selbständig 
                                                benutzbare, überdeckte bauliche 
                                                Anlagen, die von Menschen
                                                betreten werden können und 
                                                geeignet oder bestimmt sind, dem 
                                                Schutz von
                                                Menschen, Tieren oder Sachen zu 
                                                dienen. Es werden unterschieden:
                                                1. Gebäude geringer Höhe, 
                                                bei denen der Fußboden des 
                                                obersten Geschosses
                                                nicht höher als 7 m liegt,
                                                2. Gebäude mittlerer Höhe, 
                                                bei denen der Fußboden des 
                                                obersten Geschosses
                                                höher als 7 m und nicht höher 
                                                als 22 m liegt,
                                                3. Hochhäuser, bei denen 
                                                der Fußboden des obersten 
                                                Geschosses höher als 22
                                                m liegt,
                                                4. Untergeordnete Gebäude 
                                                sind Gebäude geringer Höhe 
                                                nach Nummer 1, die
                                                nur ein Geschoß haben, ohne 
                                                Aufenthaltsräume und Feuerstätten, 
                                                und deren
                                                Höhe einschließlich 
                                                Dachkonstruktion nicht mehr als 
                                                7 m beträgt und die nur
                                                Nebenzwecken dienen. Die Höhen 
                                                sind jeweils auf die festgelegte 
                                                Geländeoberfläche zu 
                                                beziehen. Unberücksichtigt 
                                                bleibt die Höhe des Fußbodens 
                                                solcher oberster Geschosse, die
                                                1. ausschließlich Technik-, 
                                                Abstell- oder Trockenräume 
                                                enthalten oder
                                                2. keine Vollgeschosse sind; das 
                                                gilt nicht, wenn sie Aufenthaltsräume 
                                                oder Nebenräume
                                                im Sinne von Absatz 8 mit Ausnahme 
                                                der in Nummer 1 genannten
                                                Nebenräume enthalten.
                                              (4) 
                                                Vollgeschosse sind
                                                1. Geschosse, die vollständig 
                                                über der festgelegten Geländeoberfläche 
                                                liegen
                                                und eine lichte Höhe von 
                                                mindestens 2,3 m haben; oberste 
                                                Geschosse von
                                                Gebäuden mit Staffelgeschossen 
                                                und Geschosse in Dachräumen, 
                                                sind jedoch
                                                nur dann Vollgeschosse, wenn sie 
                                                über mehr als zwei Dritteln 
                                                der Grundfläche
                                                des darunterliegenden Geschosses 
                                                eine lichte Höhe von mindestens 
                                                2,3
                                                m haben,
                                                2. Geschosse, deren Fußboden 
                                                unter der festgelegten Geländeoberfläche 
                                                liegt
                                                und deren Deckenoberkante im Mittel 
                                                mehr als 1,4 m über die festgelegte
                                                Geländeoberfläche hinausragt.
                                              (5) 
                                                Kellergeschosse sind Geschosse, 
                                                deren Fußboden unter der 
                                                festgelegten Geländeoberfläche
                                                liegt und deren Deckenoberkante 
                                                im Mittel höchstens 1,4 m 
                                                über die festgelegte
                                                Geländeoberfläche hinausragt 
                                                .
                                              (6) 
                                                Festgelegte Geländeoberfläche 
                                                ist die Höhe, die im Bebauungsplan 
                                                festgesetzt ist
                                                oder in der Baugenehmigung bestimmt 
                                                wird. Ist die Geländeoberfläche 
                                                nicht festgesetzt oder bestimmt 
                                                worden, ist die natürliche
                                                Geländeoberfläche maßgeblich.
                                              (7) 
                                                Als Nutzungseinheit gilt jede 
                                                Wohnung sowie alle anderen für 
                                                eine selbständige Nutzung
                                                bestimmten Räume, wie Verkaufsstätten, 
                                                Büros, Praxen, Werkstätten, 
                                                Bildungsstätten,
                                                Anlagen für kirchliche, kulturelle, 
                                                soziale, gesundheitliche und sportliche
                                                Zwecke.
                                              (8) 
                                                Aufenthalts räume sind Räume, 
                                                die zum nicht nur vorübergehenden 
                                                Aufenthalt von
                                                Menschen bestimmt oder geeignet 
                                                sind.
                                                Keine Aufenthaltsräume sind 
                                                Nebenräume, wie Flure, Treppenräume, 
                                                Wasch- und
                                                Toilettenräume, Speisekammern, 
                                                Vorrats-, Abstell- und Lagerräume, 
                                                Trockenräume,
                                                Bastelräume sowie Garagen.
                                              (9) 
                                                Rettungswege sind Flächen 
                                                auf Grundstücken sowie Flächen 
                                                und Öffnungen in baulichen 
                                                Anlagen, die dem sicheren Verlassen 
                                                von Grundstücken und baulichen 
                                                Anlagen,
                                                der Rettung von Menschen und den 
                                                Löscharbeiten dienen, wie 
                                                notwendige
                                                Treppen, Treppenräume und 
                                                deren Verbindungswege ins Freie, 
                                                allgemein zugängliche
                                                Flure, Sicherheitsschleusen, Zu- 
                                                und Durchfahrten und vor der Außenwand 
                                                angeordnete
                                                offene Gänge, die die einzige 
                                                Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen
                                                und notwendigen Treppen sind.
                                                Gebäudeabschlußwände 
                                                sind die Außenwände 
                                                eines Gebäudes, die einen 
                                                geringeren Abstand haben
                                                1. als 5 m gegenüber anderen 
                                                Gebäuden,
                                                2. als 2,5 m gegenüber Nachbargrenzen, 
                                                sofern nicht ein Abstand von mindestens
                                                5 m gegenüber Gebäuden 
                                                auf den Nachbargrundstücken 
                                                öffentlichrechtlich
                                                gesichert ist, oder die keinen 
                                                Abstand zu anderen Gebäuden 
                                                oder
                                                Nachbargrenzen haben.
                                              (11) 
                                                Bauprodukte sind
                                                1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, 
                                                die hergestellt werden, um dauerhaft 
                                                in bauliche
                                                Anlagen eingebaut zu werden,
                                                2. aus Baustoffen und Bauteilen 
                                                vorgefertigte Anlagen, die hergestellt 
                                                werden,
                                                um mit dem Erdboden verbunden 
                                                zu werden, wie Fertighäuser, 
                                                Fertiggaragen
                                                und Silos.
                                              (12) 
                                                Bauart ist das Zusammenfügen 
                                                von Bauprodukten zu baulichen 
                                                Anlagen oder Teilen
                                                von baulichen Anlagen.
                                              § 
                                                3 Allgemeine Anforderungen
                                                (1) Bauliche Anlagen sowie andere 
                                                Anlagen und Einrichtungen im Sinne 
                                                von § 1 Absatz
                                                1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu 
                                                errichten, zu ändern und 
                                                instand zu halten, daß
                                                die öffentliche Sicherheit 
                                                oder Ordnung, insbesondere Leben, 
                                                Gesundheit sowie die
                                                natürlichen Lebensgrundlagen, 
                                                nicht gefährdet werden und 
                                                keine unzumutbaren Belästigungen 
                                                entstehen können. Sie müssen 
                                                ihrem Zweck entsprechend ohne 
                                                Mißstände zu benutzen 
                                                sein.
                                              (2) 
                                                Bauprodukte dürfen nur verwendet 
                                                werden, wenn bei ihrer Verwendung 
                                                die baulichen
                                                Anlagen bei ordnungsgemäßer 
                                                Instandhaltung während einer 
                                                dem Zweck entsprechenden
                                                angemessenen Zeitdauer die Anforderungen 
                                                dieses Gesetzes und der auf
                                                Grund dieses Gesetzes erlassenen 
                                                Vorschriften erfüllen und 
                                                gebrauchstauglich sind.
                                              (3) 
                                                Die allgemein anerkannten Regeln 
                                                der Technik sind zu beachten.
                                                Bei Bauausführungen, die 
                                                den von der Bauaufsichtsbehörde 
                                                eingeführten Technischen
                                                Baubestimmungen entsprechen, gilt 
                                                diese Voraussetzung als erfüllt. 
                                                Die Einführung Technischer 
                                                Baubestimmungen ist im Amtlichen 
                                                Anzeiger bekannt zu machen. Bei 
                                                der Bekanntmachung kann hinsichtlich 
                                                des Inhalts der Baubestimmungen 
                                                auf
                                                die Fundstelle verwiesen werden. 
                                                Von den allgemein anerkannten 
                                                Regeln der Technik kann abgewichen 
                                                werden, wenn mit einer anderen 
                                                Lösung in gleichem Maße 
                                                die allgemeinen Anforderungen 
                                                des Absatzes 1 erfüllt werden; 
                                                § 20 Absatz 3 und § 
                                                21 bleiben unberührt.
                                              (4) 
                                                Für den Abbruch baulicher 
                                                Anlagen sowie anderer Anlagen 
                                                und Einrichtungen im
                                                Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 
                                                2, für die Änderung 
                                                ihrer Nutzung, die Baustelle und
                                                nicht bebaute Teilflächen 
                                                der Grundstücke gelten die 
                                                Absätze 1 und 3 entsprechend.
                                              § 
                                                4 Bebauung der Grundstücke 
                                                mit Gebäuden
                                                (1) Das Grundstück muß 
                                                nach Lage, Form, Größe 
                                                und Beschaffenheit für die 
                                                beabsichtigte
                                                Bebauung geeignet sein. Es muß 
                                                in ausreichender Breite von einem 
                                                befahrbaren und nicht anbaufrei 
                                                zu
                                                haltenden öffentlichen Weg 
                                                aus unmittelbar zugänglich 
                                                sein. Der öffentliche Weg 
                                                und der Zugang zum Grundstück 
                                                müssen so beschaffen sein, 
                                                daß die Ver- und Entsorgung, 
                                                der Einsatz von Rettungs- und 
                                                Löschgeräten sowie der 
                                                durch die jeweilige Grundstücksnutzung 
                                                hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten 
                                                möglich ist. Für die 
                                                Bebauung von Grundstücken 
                                                mit Wohngebäuden geringer 
                                                Höhe genügt der unmittelbare 
                                                Zugang von einem nicht befahrbaren 
                                                öffentlichen Weg von höchstens 
                                                75 m Länge; dabei darf jedoch 
                                                bei Gebäuden mit mehr als 
                                                zwei Wohnungen der Gebäudeeingang 
                                                nicht weiter als 85 m vom befahrbaren 
                                                öffentlichen Weg entfernt 
                                                sein.
                                              (2) 
                                                Die Anforderungen nach Absatz 
                                                1 Sätze 2 bis 4 sind erfüllt, 
                                                wenn der Wegeausbau
                                                nach § 14 des Hamburgischen 
                                                Wegegesetzes in der Fassung vom 
                                                22. Januar 1974
                                                (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 
                                                Seiten 41, 83), zuletzt geändert 
                                                am 9.
                                                März 1994 (Hamburgisches 
                                                Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 
                                                79, 83), gesichert
                                                ist. Eine Ausnahme vom Erfordernis 
                                                des unmittelbaren Zugangs kann 
                                                für ein Grundstück
                                                zur Errichtung eines Wohnzwecken 
                                                dienenden Einzel- oder Doppelhauses 
                                                geringer
                                                Höhe mit insgesamt nicht 
                                                mehr als zwei Wohnungen zugelassen 
                                                werden,
                                                wenn ein den Anforderungen des 
                                                Absatzes 1 Satz 2 im übrigen 
                                                entsprechender Zugang
                                                über ein anderes Grundstück 
                                                durch Baulast nach § 79 gesichert 
                                                ist. Eine Ausnahme vom Erfordernis 
                                                der Zugangsmöglichkeit zu 
                                                einem öffentlichen Weg kann 
                                                zugelassen werden, wenn das Grundstück 
                                                nur in einem Ausmaß bebaut 
                                                oder gewerblich genutzt werden 
                                                soll, für das der unmittelbare 
                                                Zugang von einem öffentlichen 
                                                Weg nicht erforderlich ist.
                                              (3) 
                                                Die Errichtung eines Gebäudes 
                                                auf mehreren Grundstücken 
                                                ist zulässig, wenn durch
                                                Baulast nach § 79 gesichert 
                                                ist, daß keine Verhältnisse 
                                                eintreten können, die diesem
                                                Gesetz oder den auf Grund dieses 
                                                Gesetzes erlassenen Vorschriften 
                                                zuwiderlaufen.
                                              (4) 
                                                Darf nach planungsrechtlichen 
                                                Vorschriften nicht an die Nachbargrenze 
                                                gebaut
                                                werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück 
                                                ein Gebäude an der Grenze 
                                                vorhanden,
                                                so kann zugelassen oder verlangt 
                                                werden, daß angebaut wird. 
                                                Darf oder muß nach planungsrechtlichen 
                                                Vorschriften an die Nachbargrenze 
                                                gebaut werden, ist aber auf dem 
                                                Nachbargrundstück ein Gebäude 
                                                mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, 
                                                so kann zugelassen oder verlangt 
                                                werden, daß ein Abstand 
                                                eingehalten wird.
                                              § 
                                                5 Zugänge und Zufahrten 
                                                auf den Grundstücken
                                                (1) Von öffentlichen Wegen 
                                                ist für Rettungs- und Löscharbeiten 
                                                ein Zu- oder Durchgang
                                                zu schaffen
                                                1. zur Vorderseite von Gebäuden,
                                                2. zur Rückseite von Gebäuden, 
                                                wenn der zweite Rettungsweg aus 
                                                diesen Gebäuden
                                                dort über Rettungsgeräte 
                                                der Feuerwehr führt.
                                                Der Zu- oder Durchgang muß 
                                                mindestens 1,25 m breit sein.
                                                Bei Türöffnungen und 
                                                anderen geringfügigen Einengungen 
                                                genügt eine lichte Breite
                                                von 1 m.
                                                Die lichte Höhe des Zu- oder 
                                                Durchgangs muß mindestens 
                                                2 m betragen.
                                                Satz 1 gilt nicht für untergeordnete 
                                                Gebäude.
                                              (2) 
                                                Zu Gebäuden mittlerer Höhe 
                                                und zu Hochhäusern ist in 
                                                den Fällen des Absatzes 1
                                                anstelle eines Zu- oder Durchganges 
                                                eine mindestens 3 m breite Zu- 
                                                oder Durchfahrt
                                                zu schaffen. Die lichte Höhe 
                                                der Zu- oder Durchfahrt muß 
                                                mindestens 3,5 m betragen.
                                              (3) 
                                                Bei Gebäuden, die ganz oder 
                                                mit Teilen mehr als 50 m von einem 
                                                öffentlichen Weg
                                                entfernt sind, können Zu- 
                                                oder Durchfahrten nach Absatz 
                                                2 zu den vor und hinter den
                                                Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen 
                                                verlangt werden.
                                              (4) 
                                                Bei Gebäuden mittlerer Höhe 
                                                müssen die zum Anleitern 
                                                bestimmten Stellen von einer
                                                für Rettungs- und Löschfahrzeuge 
                                                befahrbaren Fläche erreichbar 
                                                sein.
                                              (5) 
                                                Bei Hochhäusern muß 
                                                eine Zufahrt bis zu den für 
                                                die Feuerwehr geeigneten Eingängen
                                                zu den Treppenräumen und 
                                                bis zu den Einspeisungsstellen 
                                                von Steigleitungen
                                                angelegt werden.
                                                Sie muß im Bereich der Eingänge 
                                                und Einspeisungsstellen als ausreichend 
                                                große
                                                Bewegungsfläche für 
                                                die Feuerwehr ausgebildet werden. 
                                                Werden Außenwandverkleidungen 
                                                nach § 28 Absatz 4 Satz 2 
                                                aus brennbaren Baustoffen ausgeführt, 
                                                so müssen auch vor diesen 
                                                Wänden Aufstellflächen 
                                                für Rettungswagen und Löschfahrzeuge 
                                                vorhanden sein.
                                              (6) 
                                                Die Rettungswege auf Grundstücken 
                                                dürfen nicht eingeengt werden. 
                                                Sie sind ständig freizuhalten 
                                                und kenntlich zu machen.
                                              § 
                                                6 Abstandsflächen
                                                (1) Vor Außenwänden 
                                                von Gebäuden sind Flächen 
                                                von oberirdischen baulichen Anlagen
                                                freizuhalten (Abstandsflächen). 
                                                Vor Außenwänden, die 
                                                nach planungsrechtlichen oder 
                                                bauordnungsrechtlichen Vorschriften 
                                                an Nachbargrenzen errichtet werden 
                                                müssen oder dürfen, 
                                                sind Abstandsflächen nicht 
                                                erforderlich.
                                              (2) 
                                                Die Abstandsflächen müssen 
                                                auf dem Grundstück liegen.
                                                Auf die Abstandsflächen werden 
                                                jedoch angerechnet angrenzende
                                                1. öffentliche Verkehrsflächen 
                                                bis zu deren Mitte,
                                                2. öffentliche Wälder 
                                                und öffentliche Grünflächen 
                                                bis zu deren Mitte, sofern die
                                                Gebäude innerhalb von Baulinien 
                                                oder Baugrenzen errichtet werden,
                                                3. Gewässer Erster Ordnung 
                                                bis zu deren Mitte. Unter den 
                                                Voraussetzungen des § 7 dürfen 
                                                Abstandsflächen sich auch 
                                                auf andere Grundstücke erstrecken.
                                              (3) 
                                                In Abstandsflächen sind zulässig:
                                                1. Kinderspiel- und Freizeitflächen 
                                                und dazugehörende Einrichtungen,
                                                2. bauliche Anlagen, die von der 
                                                Genehmigungsbedürftigkeit 
                                                freigestellt sind, mit
                                                Ausnahme von Gebäuden,
                                                3. bauliche Anlagen, die der Versorgung 
                                                und Entsorgung des Grundstückes 
                                                und
                                                seiner Nutzung dienen, mit Ausnahme 
                                                von Gebäuden,
                                                4. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, 
                                                Vitrinen und ähnliche Anlagen, 
                                                soweit
                                                sie Teil der genehmigten Nutzung 
                                                sind,
                                                5. Gewächshäuser bis 
                                                zu 6 m Firsthöhe auf landwirtschaftlich 
                                                oder erwerbsgärtnerisch
                                                genutzten Flächen,
                                                6. notwendige offene Stellplätze, 
                                                auch mit Schutzdach ohne Seitenwände 
                                                (Carports),
                                                für Wohngebäude mit 
                                                nicht mehr als zwei Wohnungen 
                                                sowie für Gebäude,
                                                die nicht Wohnzwecken dienen,
                                                7. ein eingeschossiges Nebengebäude 
                                                für Abstellzwecke und für 
                                                höchstens zwei
                                                notwendige Stellplätze für 
                                                jeweils ein Gebäude mit nicht 
                                                mehr als zwei Wohnungen;
                                                die längste Seite des Nebengebäudes 
                                                darf höchstens 8 m lang sein,
                                                die Wandhöhe darf höchstens 
                                                3 m betragen,
                                                8. Stützkonstruktionen für 
                                                Böschungen; sie dürfen 
                                                jedoch nicht näher zum Gebäude
                                                angeordnet werden, als das Maß 
                                                ihrer Höhe beträgt. 
                                                Gebäude bedürfen hierbei 
                                                keiner eigenen Abstandsflächen. 
                                                Für Gewächshäuser 
                                                nach Nummer 5 gilt dies auch außerhalb 
                                                von Abstandsflächen anderer 
                                                Gebäude.
                                              (4) 
                                                Als Ausnahmen können in Abstandsflächen 
                                                zugelassen werden
                                                1. eingeschossige Garagen und 
                                                untergeordnete Gebäude,
                                                2. offene Stellplätze,
                                                sofern das Wohnen, andere Nutzungen 
                                                und die Gestaltung der freien 
                                                Grundstücksflächen
                                                nicht wesentlich beeinträchtigt 
                                                werden. Unter den gleichen Voraussetzungen 
                                                können eingeschossige Garagen 
                                                und untergeordnete Gebäude 
                                                auch außerhalb von Abstandsflächen 
                                                an Nachbargrenzen zugelassen werden.
                                                Die nach den Sätzen 1 und 
                                                2 zugelassenen Gebäude bedürfen 
                                                keiner eigenen Abstandsfläche.
                                              (5) 
                                                Die Tiefe der Abstandsfläche 
                                                ist rechtwinklig zur Außenwand 
                                                zu messen.
                                                Abstandsflächen einander 
                                                gegenüberliegender Außenwände 
                                                dürfen sich nicht
                                                überdecken. Das gilt nicht 
                                                für Abstandsflächen 
                                                vor
                                                1. Außenwänden, deren 
                                                Fluchtlinien einen Winkel von 
                                                mehr als 75 0 bilden,
                                                2. Außenwänden zu einem 
                                                fremder Sicht entzogenen Gartenhof 
                                                bei Wohngebäuden
                                                mit nicht mehr als zwei Wohnungen, 
                                                wie Gartenhof- und Atriumhäuser.
                                                Vor Außenwände vortretende 
                                                untergeordnete Gebäudeteile, 
                                                die keine Außenwände
                                                haben, wie Freitreppen, Balkone, 
                                                Terrassen und Überdachungen, 
                                                sind innerhalb der
                                                Abstandsflächen zulässig. 
                                                Außenwände von untergeordneten 
                                                Gebäudeteilen, wie Vorbauten 
                                                und Erker, bleiben bei der Festlegung 
                                                der Abstandsflächentiefe 
                                                außer Betracht, wenn sie 
                                                nicht mehr als 1,5 m vortreten.
                                              (6) 
                                                Die Tiefe der Abstandsflächen 
                                                ist nach der Außenwandhöhe 
                                                zu berechnen. Bei geneigten Dächern 
                                                ist der Höhe der Wand nach 
                                                Absatz 7 hinzuzurechnen 1. bei 
                                                einer Dachneigung von mehr als 
                                                45 0 bis 60 0 die halbe Dachhöhe 
                                                nach Absatz 8,
                                                2. bei einer Dachneigung von mehr 
                                                als 60 0 und bei Dachgeschossen, 
                                                die Vollgeschosse
                                                sind, die gesamte Dachhöhe 
                                                nach Absatz 8.
                                                2. Das sich ergebende Maß 
                                                ist H.
                                              (7) 
                                                Wandhöhe ist das Maß 
                                                von der festgelegten Geländeoberfläche
                                                1. bis zur Schnittlinie der Wandaußenseite 
                                                mit der Oberkante der Dachkonstruktion
                                                oder
                                                2. bis zum oberen Wandabschluß,
                                                und zwar das jeweils größere 
                                                Maß.
                                                Das gilt sinngemäß 
                                                auch für solche Außenwände, 
                                                unter denen niedrigere Gebäudeteile
                                                oder Gebäude angebaut sind, 
                                                und bei gestaffelten Geschossen.
                                              (8) 
                                                Als Dachhöhe gilt das lotrechte 
                                                Maß
                                                1. von der Schnittlinie der Wandaußenseite 
                                                mit der Oberkante der Dachkonstruktion
                                                oder
                                                2. von dem oberen Wandabschluß 
                                                bis zum höchsten Punkt der 
                                                Dachkonstruktion.
                                                Außenwände von Dachaufbauten 
                                                innerhalb von Dachflächen 
                                                sind nicht zu berücksichtigen.
                                              (9) 
                                                Die Tiefe der Abstandsflächen 
                                                muß 1 H, jedoch mindestens 
                                                6 m betragen. Davon abweichend 
                                                sind geringere Tiefen zulässig, 
                                                und zwar bis zu
                                                1. 0,75 H, jedoch mindestens 2,50 
                                                m, bei Wohngebäuden geringer 
                                                Höhe mit
                                                nicht mehr als zwei Wohnungen 
                                                in Kleinsiedlungs -, Wohn-, Dorf- 
                                                und Mischgebieten,
                                                wenn die Tiefe der Abstandsfläche 
                                                vor der gegenüberliegenden
                                                Wand desselben Gebäudes um 
                                                das verringerte Maß vergrößert 
                                                wird,
                                                2. 0,5 H, jedoch mindestens 2,50 
                                                m, vor zwei Außenwänden 
                                                von nicht mehr als
                                                je 16 m Länge bei freistehenden 
                                                Gebäuden in den Gebieten 
                                                nach Nummer 1;
                                                das gleiche gilt für zwei 
                                                mit einer Außenwand aneinandergebaute 
                                                Gebäude
                                                mit einer Gesamtlänge von 
                                                nicht mehr als 16 m,
                                                3. 0,5 H, jedoch mindestens 2,50 
                                                m, vor einer Außenwand von 
                                                nicht mehr als 16
                                                m Länge bei Gebäuden, 
                                                die mit einer Außenwand 
                                                an ein anderes Gebäude
                                                oder an eine Nachbargrenze angebaut 
                                                sind in den Gebieten nach Nummer 
                                                1,
                                                4. 0,5 H, jedoch mindestens 2,50 
                                                m, in Kern- und Sondergebieten.
                                                5. 0,25 H, jedoch mindestens 2,50 
                                                m, in Gewerbe- und Industriegebieten,
                                                6. 0,5 H, jedoch mindestens 2,50 
                                                m, auf Gemeinbedarfsflächen 
                                                und Flächen für
                                                besondere Zwecke; abweichend davon 
                                                ist zu der Grenze eines benachbarten
                                                Grundstücks die für 
                                                dieses Grundstück geltende 
                                                Abstandsflächenregelung
                                                maßgebend. Bei Gebäuden 
                                                geringer Höhe mit nicht mehr 
                                                als zwei Wohnungen gelten die 
                                                Nummern 2 und 3 auch für 
                                                Außenwände von nicht 
                                                mehr als 18 m Länge.
                                                Bei Gebäuden in Kerngebieten, 
                                                die zu mehr als der Hälfte 
                                                der Geschoßfläche dem
                                                Wohnen dienen, kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                abweichend von Nummer 4 verlangen,
                                                daß eine Tiefe der Abstandsflächen 
                                                bis zu 1 H eingehalten wird.
                                              (10) 
                                                Abweichend von Absatz 9 Satz 2 
                                                Nummer 5 kann in Gewerbe- und 
                                                Industriegebieten
                                                die Mindesttiefe von 2,50 m bei 
                                                Gebäuden geringer Höhe 
                                                sowie in allen Gebieten
                                                bei untergeordneten Gebäuden 
                                                bis auf 1,50 m unterschritten 
                                                werden. Dies gilt nicht für 
                                                Abstandsflächen gegenüber 
                                                Grundstücksgrenzen.
                                              (11) 
                                                Von Nachbargrundstücken, 
                                                zu denen Abstandsflächen 
                                                einzuhalten sind, müssen
                                                Vorbauten, Erker, Balkone und 
                                                Terrassen mindestens 2 m entfernt 
                                                bleiben.
                                              (12) 
                                                Es kann zugelassen werden:
                                                1. im Falle des Absatzes 9 Satz 
                                                1 eine geringere Tiefe der Abstandsfläche, 
                                                wenn
                                                das Gebäude sonst nicht in 
                                                der vorhandenen, das Straßenbild 
                                                prägenden
                                                Gebäudeflucht errichtet werden 
                                                kann,
                                                2. ein Flächenausgleich innerhalb 
                                                einer unregelmäßig 
                                                begrenzten Abstandsfläche,
                                                beispielsweise bewirkt durch Giebeldreiecke 
                                                oder Vorbauten.
                                              (13) 
                                                Zwingende Festsetzungen eines 
                                                Bebauungsplans, die andere Bemessungen 
                                                der
                                                Abstandsfläche ergeben, haben 
                                                den Vorrang.
                                              
                                                § 
                                                7 Übernahme von Abständen 
                                                und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
                                                Soweit nach diesem Gesetz oder 
                                                nach Vorschriften auf Grund dieses 
                                                Gesetzes Abstände
                                                und Abstandsflächen auf dem 
                                                Grundstück selbst liegen 
                                                müssen, dürfen sie sich 
                                                ganz oder
                                                teilweise auf andere Grundstücke 
                                                erstrecken, wenn durch Baulast 
                                                nach § 79 gesichert ist,
                                                daß sie nicht überbaut 
                                                und nicht auf andere Abstände 
                                                und Abstandsflächen angerechnet
                                                werden.
                                                Vorschriften dieses Gesetzes, 
                                                nach denen bauliche Anlagen in 
                                                Abständen oder Abstandsflächen
                                                zulässig sind oder ausnahmsweise 
                                                zugelassen werden können, 
                                                bleiben unberührt.
                                               
                                              § 
                                                8 Teilung von Grundstücken
                                                Die Teilung eines Grundstücks, 
                                                das bebaut oder dessen Bebauung 
                                                genehmigt ist, bedarf
                                                zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung 
                                                der Bauaufsichtsbehörde .
                                                Die Genehmigung ist zu versagen, 
                                                wenn durch die Teilung Verhältnisse 
                                                geschaffen würden,
                                                die diesem Gesetz oder den auf 
                                                Grund dieses Gesetzes erlassenen 
                                                Vorschriften zuwiderlaufen. § 
                                                19 Absatz 2, Absatz 3 Sätze 
                                                3 bis 6 und Absatz 4 sowie § 
                                                23 des Baugesetzbuchs in der Fassung 
                                                vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt 
                                                I Seite 2254) gelten sinngemäß.
                                              
                                                § 
                                                9 Bepflanzung und Herrichtung 
                                                freier Flächen
                                                (1) Die nicht überbauten 
                                                Flächen bebauter Grundstücke 
                                                sowie unbebaute Grundstücke
                                                in Baugebieten sind nach den Grundsätzen 
                                                des Naturschutzes und der Landschaftspflege
                                                zu bepflanzen und zu unterhalten; 
                                                hierbei kann verlangt werden, 
                                                daß auf diesen
                                                Flächen auch Bäume und 
                                                Sträucher angepflanzt werden.
                                                Bei überbaubaren Flächen 
                                                bestimmt sich die Art der Bepflanzung 
                                                auch danach, wie lange die Fläche 
                                                unbebaut bleiben soll.
                                              (2) 
                                                In Vorgärten (Flächen 
                                                zwischen der Straßenlinie 
                                                oder Straßengrenze und der 
                                                vorderen
                                                Fluchtlinie des Gebäudes) 
                                                können Fahrradplätze 
                                                sowie Stellplätze und Standplätze
                                                für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter 
                                                zugelassen werden, wenn die Gartengestaltung
                                                nicht erheblich beeinträchtigt 
                                                wird. Unter den gleichen Voraussetzungen 
                                                und wenn ein durch die Vorgärten 
                                                geprägtes Straßenbild 
                                                erhalten bleibt, können eingeschossige 
                                                Garagen und Kellerersatzräume 
                                                zugelassen werden.
                                                § 25 des Hamburgischen Wegegesetzes 
                                                in der Fassung vom 22. Januar 
                                                1974
                                                (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 
                                                Seiten 41, 83), zuletzt geändert 
                                                am
                                                20. Dezember 1994 (Hamburgisches 
                                                Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 
                                                435, 440),
                                                in der jeweils geltenden Fassung 
                                                bleibt unberührt.
                                              (3) 
                                                Hinter der vorderen Baulinie oder 
                                                Baugrenze sind in Dorfgebieten, 
                                                Mischgebieten,
                                                Kerngebieten, Gewerbe- und Industriegebieten 
                                                Arbeits- und Lagerflächen 
                                                in einem
                                                der Nutzung des Grundstücks 
                                                angemessenen Ausmaß zulässig. 
                                                In Industriegebieten kann eine 
                                                solche Nutzung auch für die 
                                                Flächen vor der vorderen 
                                                Baulinie oder Baugrenze zugelassen 
                                                werden.
                                              (4) 
                                                Die Wasserdurchlässigkeit 
                                                des Bodens wesentlich mindernde 
                                                Befestigungen der
                                                Geländeoberfläche, wie 
                                                Asphaltierung oder Betonierung, 
                                                sind nur soweit zulässig, 
                                                als
                                                dies für die bestimmungsgemäße 
                                                Nutzung des Grundstücks erforderlich 
                                                ist und zu
                                                erhaltende Bäume und Hecken 
                                                nicht gefährdet werden.
                                              (5) 
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                das Anpflanzen von Gewächsen 
                                                zur Begrünung von
                                                baulichen Anlagen verlangen, wenn 
                                                dadurch gestaltete Bauteile nicht 
                                                verdeckt werden.
                                              (6) 
                                                Sind Anlagen auf einem Grundstück 
                                                vorhanden oder vorgesehen, von 
                                                denen Lärm
                                                oder andere Belästigungen 
                                                ausgehen können, so sind 
                                                zur Abschirmung Bäume,
                                                Hecken oder Sträucher anzupflanzen 
                                                oder andere Schutzvorkehrungen 
                                                zu treffen.
                                                Das gilt auch für Nebenanlagen, 
                                                wie Stellplätze und Standplätze 
                                                für Abfallbehälter.
                                              (7) 
                                                Zum Schutz baulicher Anlagen errichtete 
                                                Drainagen dürfen Bäume 
                                                und Hecken durch
                                                dauerndes Ableiten von Schicht- 
                                                und Sickerwasser nicht gefährden.
                                              
                                                § 
                                                10 Kinderspiel- und Freizeitflächen
                                                (1) Bei Gebäuden mit mehr 
                                                als zwei bis zu fünf Wohnungen 
                                                ist auf dem Grundstück ein
                                                Spielplatz für Kleinkinder 
                                                herzustellen und zu unterhalten.
                                              (2) 
                                                Bei Gebäuden mit mehr als 
                                                fünf Wohnungen ist eine Kinderspiel 
                                                - und Freizeitfläche
                                                herzustellen und zu unterhalten. 
                                                Eine Teilfläche ist als Spielplatz 
                                                für Kleinkinder in unmittelbarer 
                                                Nähe des Gebäudes anzulegen.
                                              (3) 
                                                Die Größe der Kinderspiel- 
                                                und Freizeitfläche muß 
                                                je Wohneinheit 10 m2, insgesamt
                                                jedoch mindestens 150 m2 betragen. 
                                                Der Spielplatz für Kleinkinder 
                                                nach den Absätzen 1 und 2 
                                                muß je Wohneinheit mindestens 
                                                2 m2 betragen, insgesamt jedoch 
                                                mindestens 30m 2.
                                                Größere Flächen 
                                                nach Satz 2 sind in Spielplätze 
                                                von 30 m2 bis 50 m2 aufzuteilen.
                                                Eine Unterschreitung der Fläche 
                                                nach Satz 1 ist zulässig, 
                                                wenn sonst die auf dem
                                                Grundstück zulässige 
                                                Bebauung nicht verwirklicht werden 
                                                kann; dabei darf jedoch die
                                                Größe des Kleinkinderspielplatzes 
                                                nach Satz 2 nicht verringert werden.
                                              (4) 
                                                Die Kinderspiel- und Freizeitflächen 
                                                sind auf dem Grundstück oder 
                                                auf einem geeigneten
                                                Grundstück in der Nähe 
                                                herzustellen. Die Benutzung des 
                                                Grundstücks in der
                                                Nähe zu diesem Zweck muß 
                                                durch Baulast nach § 79 gesichert 
                                                sein.
                                              (5) 
                                                Kinderspiel- und Freizeitflächen 
                                                sind unter Berücksichtigung 
                                                der Spiel- und Freizeitbedürfnisse 
                                                der unterschiedlichen Altersgruppen 
                                                und der Familien anzulegen.
                                                Sie sind mit geeigneten Spiel- 
                                                und Freizeiteinrichtungen einschließlich 
                                                Sitzgelegenheiten
                                                auszustatten.
                                                Unabhängig davon müssen 
                                                die Spielplätze für 
                                                Kleinkinder nach den Absätzen 
                                                1
                                                und 2 mit mindestens einer Sandkiste 
                                                von 5 m2 Innenfläche, zwei 
                                                unterschiedlichen,
                                                dem Alter von Kleinkindern angemessenen 
                                                Spielgeräten und mit Sitzgelegenheit 
                                                für
                                                Erwachsene ausgestattet sein. 
                                                Der Sand der Sandkiste ist mindestens 
                                                jährlich zu erneuern.
                                              (6) 
                                                Sind in der Nähe Anlagen 
                                                vorhanden, durch die die Nutzung 
                                                der Kinderspiel- und
                                                Freizeitflächen durch Lärm 
                                                oder andere Belästigungen 
                                                beeinträchtigt werden kann,
                                                so sind zur Abschirmung Bäume, 
                                                Hecken oder Sträucher anzupflanzen 
                                                oder andere
                                                Schutzvorkehrungen zu treffen.
                                              (7) 
                                                Bei bestehenden Gebäuden 
                                                können Spielplätze für 
                                                Kleinkinder verlangt werden,
                                                wenn die Gesundheit und der Schutz 
                                                der Kinder dies erfordern und 
                                                geeignete Flächen
                                                verfügbar sind.
                                              (8) 
                                                Ein Spielplatz für Kleinkinder 
                                                nach den Absätzen 1 und 2 
                                                braucht nicht hergestellt zu
                                                werden, wenn die Art der Wohnungen 
                                                dies nicht erfordert.
                                              § 
                                                11 Einfriedigungen
                                                (1) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann verlangen, daß Grundstücke 
                                                eingefriedigt oder abgegrenzt 
                                                werden, wenn die Sicherheit dies 
                                                erfordert. Aus dem gleichen Grunde 
                                                können Einfriedigungen oder 
                                                Abgrenzungen untersagt oder eingeschränkt 
                                                werden.
                                              (2) 
                                                Bauliche Einfriedigungen an der 
                                                Grenze benachbarter Grundstücke 
                                                sind bis zu einer
                                                Höhe von 1,5 m, vom eigenen 
                                                Grund gemessen, zulässig.
                                                Sie müssen durchbrochen sein. 
                                                Einfriedigungen von gewerblich 
                                                genutzten Grundstücken dürfen 
                                                dicht und bis zu 2,25 m hoch ausgeführt 
                                                werden.
                                                Ausnahmen können zugelassen 
                                                werden.
                                              § 
                                                12 Gestaltung
                                                (1) Bauliche Anlagen müssen 
                                                nach Form, Maßstab, Verhältnis 
                                                der Baumassen und
                                                Bauteile zueinander, Werkstoff 
                                                und Farbe so gestaltet sein, daß 
                                                sie nicht verunstaltet
                                                wirken.
                                              (2) 
                                                Bauliche Anlagen sind mit ihrer 
                                                Umgebung so in Einklang zu bringen, 
                                                daß sie das
                                                Straßenbild, Ortsbild, Stadtbild 
                                                oder Landschaftsbild nicht verunstalten 
                                                oder deren
                                                beabsichtigte Gestaltung nicht 
                                                stören.
                                                Auf Kultur- und Naturdenkmale 
                                                und auf andere erhaltenswerte 
                                                Eigenarten der Umgebung
                                                ist Rücksicht zu nehmen.
                                              (3) 
                                                Bei baulichen Anlagen, die infolge 
                                                ihres Umfanges, ihrer Höhe, 
                                                ihrer Lage oder ihrer
                                                erhaltenswerten Gestaltungsmerkmale 
                                                das Straßenbild, Ortsbild 
                                                oder Stadtbild mitbestimmen, können 
                                                besondere Anforderungen an die 
                                                Gestaltung der Außenseiten
                                                und der Dächer gestellt werden.
                                              (4) 
                                                Dachaufbauten und Dacheinschnitte 
                                                dürfen insgesamt eine Länge 
                                                haben, die
                                                höchstens der Hälfte 
                                                der Länge ihrer zugehörigen 
                                                Gebäudeseite entspricht. 
                                                Längere Dachaufbauten und 
                                                Dacheinschnitte sind zulässig, 
                                                wenn das Dach mit seinen Aufbauten 
                                                und Einschnitten auf die Gestaltung 
                                                des Gebäudes abgestimmt ist, 
                                                sich gestalterisch in die Umgebung 
                                                einfügt und die Dachfläche 
                                                prägend bleibt.
                                              (5) 
                                                Werden Gebäude an vorhandene 
                                                Gebäude angebaut, so müssen 
                                                bei der Gestaltung
                                                des Anschlusses die Baumassen 
                                                und Bauteile aufeinander in ein 
                                                das Straßenbild
                                                nicht störendes Verhältnis 
                                                bezogen sein und insbesondere 
                                                ungestaltete Versprünge
                                                zwischen den Gebäuden vermieden 
                                                werden.
                                              
                                                § 
                                                13 Werbeanlagen und Automaten
                                                (1) Anlagen der Außenwerbung 
                                                (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten 
                                                Einrichtungen, die
                                                der Ankündigung oder Anpreisung 
                                                oder als Hinweis, wie auf Gewerbe 
                                                oder Beruf,
                                                dienen und vom öffentlichen 
                                                Verkehrsraum aus sichtbar sind.
                                              (2) 
                                                Für Werbeanlagen, die keine 
                                                baulichen Anlagen sind, gelten 
                                                die Vorschriften über
                                                die Gestaltung baulicher Anlagen 
                                                sinngemäß. Auf Werbemittel 
                                                an Plakatsäulen, Plakattafeln 
                                                und anderen für wechselnde 
                                                Werbung genehmigten Anlagen sind 
                                                die Vorschriften dieser Bauordnung 
                                                nicht anzuwenden.
                                              (3) 
                                                Unzulässig sind:
                                                1. Werbeanlagen auf und unmittelbar 
                                                an Böschungen, an Brücken, 
                                                Ufern, Masten
                                                und Bäumen,
                                                2. Werbeanlagen, die die Sicherheit 
                                                des Verkehrs gefährden,
                                                3. Werbeanlagen an öffentlichen 
                                                Gebäuden repräsentativen 
                                                oder städtebaulich
                                                hervorragenden Charakters, ausgenommen 
                                                Hinweise auf dort befindliche
                                                Dienststellen, Unternehmen oder 
                                                Veranstaltungen,
                                                4. Werbeanlagen in störender 
                                                Häufung.
                                              (4) 
                                                In Vorgärten dürfen 
                                                nur Schilder aufgestellt oder 
                                                angebracht werden, die Inhaber 
                                                und
                                                Art eines auf dem Grundstück 
                                                vorhandenen Betriebes oder eines 
                                                dort ausgeübten
                                                freien Berufes (Stätte der 
                                                Leistung) kennzeichnen.
                                              (5) 
                                                In Kleinsiedlungsgebieten, Wohngebieten 
                                                und Dorfgebieten sind Werbeanlagen 
                                                nur
                                                an Gebäuden an der Stätte 
                                                der Leistung zulässig, und 
                                                zwar in Kleinsiedlungsgebieten
                                                und reinen Wohngebieten nur in 
                                                der Höhe des Erdgeschosses, 
                                                in allgemeinen
                                                und besonderen Wohngebieten und 
                                                in Dorfgebieten bis zur unteren 
                                                Dachkante des
                                                Gebäudes .
                                              (6) 
                                                In Misch-, Kern-, Gewerbe- und 
                                                Sondergebieten sind Werbeanlagen 
                                                oberhalb der
                                                unteren Dachkante nur zulässig, 
                                                sofern sie keine von der öffentlichen 
                                                Verkehrsfläche
                                                sichtbare Hilfskonstruktion erfordern.
                                                (7) Außerhalb der im Zusammenhang 
                                                bebauten Ortsteile sind nur Werbeanlagen 
                                                an der
                                                Stätte der Leistung, einzelne 
                                                Hinweiszeichen darauf sowie Sammelschilder 
                                                als Hinweis
                                                auf ortsansässige gewerbliche 
                                                Betriebe, die den Belangen der 
                                                Verkehrsteilnehmer
                                                dienen, zulässig.
                                              (8) 
                                                Hinweise auf besondere Veranstaltungen, 
                                                Messen, Schaustellungen, Feiern 
                                                sowie
                                                Sportveranstaltungen sind in allen 
                                                Baugebieten zulässig.
                                              (9) 
                                                Beleuchtete Werbeanlagen sind 
                                                so anzuordnen, daß eine 
                                                Belästigung in Aufenthaltsräumen 
                                                ausgeschlossen ist. Wechsellicht 
                                                darf nur in den Gebietsteilen 
                                                verwendet werden, die der Senat 
                                                durch Rechtsverordnung bestimmt.
                                                Hierbei können Art, Größe, 
                                                Farbgebung, Lichtstärke, 
                                                Abfolge des Lichtwechsels
                                                und bildhafte Gestaltung der Werbeanlagen 
                                                geregelt werden.
                                              (10) 
                                                Für Waren- und Leistungsautomaten, 
                                                die von öffentlichen Verkehrsflächen 
                                                aus unmittelbar erreichbar sind 
                                                und sich nicht im Gebäudeinneren 
                                                befinden, gelten, wenn
                                                sie keine baulichen Anlagen sind, 
                                                die Vorschriften über die 
                                                Gestaltung baulicher Anlagen
                                                sinngemäß.
                                                In Kleinsiedlungsgebieten, reinen 
                                                Wohngebieten und außerhalb 
                                                der im Zusammenhang
                                                bebauten Ortsteile sind Automaten 
                                                nur bei Läden, Schank- und 
                                                Speisewirtschaften
                                                zulässig.
                                              
                                                § 
                                                14 Baustellen
                                                (1) Baustellen sind so einzurichten 
                                                und zu betreiben, daß bauliche 
                                                Anlagen ordnungsgemäß 
                                                errichtet, geändert oder 
                                                abgebrochen werden können 
                                                und Gefahren oder unzumutbare, 
                                                jedoch vermeidbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen.
                                                Baustelleneinrichtungen, insbesondere 
                                                Gerüste, maschinelle und 
                                                elektrische Anlagen,
                                                müssen betriebssicher und 
                                                mit den nötigen Schutzvorrichtungen 
                                                versehen sein.
                                                Die zuständige Behörde 
                                                kann Nachweise über die Betriebssicherheit 
                                                und über die
                                                Wirksamkeit von Baustelleneinrichtungen 
                                                und Schutzvorkehrungen verlangen.
                                              (2) 
                                                Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte 
                                                Personen gefährdet werden 
                                                können, ist die
                                                Gefahrenzone abzugrenzen oder 
                                                durch Warnzeichen zu kennzeichnen.
                                                Soweit erforderlich, sind Baustellen 
                                                mit einem Bauzaun abzugrenzen, 
                                                mit Schutzvorrichtungen gegen 
                                                herabfallende Gegenstände 
                                                zu versehen und zu beleuchten.
                                              (3) 
                                                Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger 
                                                Bauvorhaben hat die Bauherrin 
                                                oder
                                                der Bauherr an der Baustelle einen 
                                                Hinweis anzubringen, der die Bezeichnung 
                                                des
                                                Bauvorhabens und die Namen und 
                                                Anschriften der Bauherrin oder 
                                                des Bauherrn, der
                                                Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, 
                                                der Bauleiterin oder des Bauleiters
                                                und der Unternehmerinnen oder 
                                                Unternehmer für die Hauptgewerke 
                                                enthalten muß
                                                und vom öffentlichen Weg 
                                                aus sichtbar ist.
                                              (4) 
                                                Bäume und Hecken müssen 
                                                während der Bauausführung 
                                                durch geeignete Vorkehrungen geschützt 
                                                und bei Grundwasserabsenkung ausreichend 
                                                bewässert werden.
                                                Die Durchlässigkeit gewachsenen 
                                                Bodens ist nach baubedingter Verdichtung 
                                                wieder
                                                herzustellen.
                                              (5) 
                                                Für die Dauer der Bauausführung 
                                                sind außerdem zu schützen 
                                                und, soweit erforderlich,
                                                zugänglich zu halten:
                                                1. Gewässer und Brunnen,
                                                2. Grundwassermeßstellen 
                                                und sonstige Meßstellen,
                                                3. Öffentliche Verkehrsflächen,
                                                4. Anlagen der öffentlichen 
                                                Versorgung und des Fernmeldewesens,
                                                5. Anlagen der öffentlichen 
                                                Abwasserbeseitigung,
                                                6. Grenz-, Mark- und Vermessungszeichen.
                                              (6) 
                                                Die Anforderungen der Absätze 
                                                1 bis 5 gelten sinngemäß 
                                                auch für Baustellen von
                                                Bauvorhaben, die nicht dem Anwendungsbereich 
                                                dieser Bauordnung unterliegen.
                                              
                                                § 
                                                15 Standsicherheit
                                                (1) Jede bauliche Anlage muß 
                                                im ganzen und in ihren Teilen 
                                                sowie für sich allein
                                                standsicher sein. Die Standsicherheit 
                                                muß auch beim Errichten, 
                                                Ändern und Abbrechen sichergestellt 
                                                sein.
                                                Die Standsicherheit vorhandener 
                                                baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit 
                                                des Baugrundes
                                                der Nachbargrundstücke dürfen 
                                                nicht gefährdet werden.
                                              (2) 
                                                Uferbauwerke, wie Vorsetzen und 
                                                Gebäudegründungen an 
                                                oberirdischen Gewässern
                                                sind so herzustellen, daß 
                                                Austiefungen vor ihnen bis zu 
                                                einer bestimmten Tiefe vorgenommen 
                                                werden können, ohne daß 
                                                ihre Standsicherheit gefährdet 
                                                wird.
                                              (3) 
                                                Die Verwendung gemeinsam genutzter 
                                                Bauteile für mehrere bauliche 
                                                Anlagen auf
                                                einem Grundstück ist zulässig.
                                                Für bauliche Anlagen auf 
                                                mehreren Grundstücken gilt 
                                                dies nur, wenn durch Baulast
                                                nach § 79 gesichert ist, 
                                                daß die gemeinsamen Bauteile 
                                                beim Abbruch einer der baulichen
                                                Anlagen bestehen bleiben. Bei 
                                                untergeordneten Gebäuden 
                                                bedarf es keiner Baulast.
                                              
                                                § 
                                                16 Schutz gegen schädliche 
                                                Einflüsse
                                                (1) Bauliche Anlagen sowie andere 
                                                Anlagen und Einrichtungen im Sinne 
                                                von § 1 Absatz
                                                1 Satz 2 müssen so angeordnet, 
                                                beschaffen und gebrauchstauglich 
                                                sein, daß
                                                durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche 
                                                und tierische Schädlinge 
                                                sowie andere chemische,
                                                physikalische oder biologische 
                                                Einflüsse Gefahren oder unzumutbare 
                                                Belästigungen
                                                nicht entstehen.
                                                Baugrundstücke müssen 
                                                für bauliche Anlagen entsprechend 
                                                geeignet sein.
                                              (2) 
                                                Besteht der begründete Verdacht, 
                                                daß im Einzelfall von der 
                                                Bodenbeschaffenheit
                                                eines Baugrundstücks für 
                                                eine beabsichtigte bauliche Nutzung 
                                                die in Absatz 1 genannten
                                                Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen 
                                                ausgehen, kann die Bauaufsichtsbehörde
                                                einen Nachweis über deren 
                                                Art und Umfang sowie über 
                                                die gegebenenfalls
                                                zur Eingrenzung oder Beseitigung 
                                                dieser Gefahren oder Belästigungen 
                                                erforderlichen
                                                Maßnahmen verlangen.
                                              (3) 
                                                Werden bauliche Anlagen vom Hausbock, 
                                                vom Echten Hausschwamm oder von
                                                Termiten befallen, so haben die 
                                                über die bauliche Anlage 
                                                Verfügungsberechtigten
                                                unverzüglich Fachunternehmen 
                                                mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung 
                                                zu
                                                beauftragen und die Bauaufsichtsbehörde 
                                                über die Beauftragung schriftlich 
                                                zu unterrichten.
                                              § 
                                                17 Brandschutz, elektrische 
                                                Anlagen, Blitzschutzanlagen
                                                (1) Bauliche Anlagen und andere 
                                                Anlagen und Einrichtungen müssen 
                                                so beschaffen
                                                sein, daß der Entstehung 
                                                eines Brandes und der Ausbreitung 
                                                von Feuer und Rauch
                                                vorgebeugt wird und bei einem 
                                                Brand Menschen und Tiere gerettet 
                                                und Löscharbeiten
                                                durchgeführt werden können.
                                              (2) 
                                                Elektrische Anlagen müssen 
                                                dem Zweck und der Nutzung der 
                                                baulichen Anlagen
                                                entsprechend ausgeführt sowie 
                                                betriebssicher und brandsicher 
                                                sein.
                                              (3) 
                                                Bauliche Anlagen, bei denen nach 
                                                Lage, Höhe, Bauart oder Nutzung 
                                                Blitzschlag
                                                leicht eintreten oder zu schweren 
                                                Folgen führen kann, sind 
                                                mit Blitzschutzanlagen zu
                                                versehen.
                                              
                                                § 
                                                18 Wärmeschutz, Schallschutz 
                                                und Erschütterungsschutz
                                                (1) Gebäude müssen einen 
                                                ihrer Nutzung und den klimatischen 
                                                Verhältnissen entsprechenden 
                                                Wärmeschutz haben.
                                              (2) 
                                                Gebäude müssen einen 
                                                ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz 
                                                gegen Innen- und
                                                Außenlärm haben.
                                              (3) 
                                                Lärm, Erschütterungen 
                                                und Schwingungen, die von ortsfesten 
                                                Anlagen oder Einrichtungen in 
                                                baulichen Anlagen oder auf bebauten 
                                                Grundstücken ausgehen, sind 
                                                so zu
                                                dämmen, daß Gefahren 
                                                oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen.
                                              § 
                                                19 Verkehrssicherheit
                                                (1) Bauliche Anlagen und die dem 
                                                Verkehr dienenden nicht überbauten 
                                                Flächen bebauter
                                                Grundstücke müssen verkehrssicher 
                                                sein.
                                                Gebäudeeingänge müssen 
                                                zu beleuchten sein; das gilt nicht 
                                                für untergeordnete
                                                Gebäude und Tagesunterkünfte 
                                                auf Baustellen.
                                                Gebäude, für die eine 
                                                Hausnummer amtlich festgesetzt 
                                                wird, sind mit einer elektrisch
                                                beleuchtbaren Hausnummer (Transparent-Hausnummernleuchte) 
                                                zu kennzeichnen.
                                                Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume 
                                                genügt ein Hausnummernschild, 
                                                das nicht
                                                beleuchtbar zu sein braucht.
                                              (2) 
                                                Die Sicherheit und Leichtigkeit 
                                                des öffentlichen Verkehrs 
                                                darf durch bauliche Anlagen
                                                oder ihre Nutzung nicht gefährdet 
                                                werden.
                                              (3) 
                                                Allgemein zugängliche Flächen 
                                                und Treppen in Gebäuden müssen 
                                                eine lichte Durchgangshöhe 
                                                von mindestens 2 m haben.
                                              (4) 
                                                Können Fensterflächen 
                                                nicht gefahrlos vom Erdboden, 
                                                vom Innern des Gebäudes
                                                oder von Loggien und Balkonen 
                                                aus gereinigt werden, sind Vorrichtungen, 
                                                wie Aufzüge,
                                                Halterungen oder Stangen, anzubringen, 
                                                die eine Reinigung von außen 
                                                ermöglichen.
                                              (5) 
                                                Fuß- und Radwege auf den 
                                                Grundstücken zwischen öffentlicher 
                                                Verkehrsfläche,
                                                Gemeinschaftsanlagen und Eingängen 
                                                von Gebäuden mit mehreren 
                                                Wohneinheiten
                                                sind, soweit nach den örtlichen 
                                                Verhältnissen möglich, 
                                                überschaubar auszugestalten.
                                                Sie müssen in dem erforderlichen 
                                                Umfang zu beleuchten sein.
                                              (6) 
                                                Tausalze und tausalzhaltige Mittel 
                                                dürfen auf privaten Verkehrsflächen, 
                                                soweit es
                                                sich nicht um besonders gefährliche 
                                                Stellen handelt, nicht verwendet 
                                                werden.
                                                Für die an einen öffentlichen 
                                                Weg angrenzenden privaten Flächen, 
                                                die dem allgemeinen
                                                Verkehr zugänglich gemacht 
                                                worden sind, gelten für die 
                                                Verwendung von
                                                Tausalzen und tausalzhaltigen 
                                                Mitteln die Vorschriften des Hamburgischen 
                                                Wegegesetzes.
                                              
                                                § 
                                                20 Bauprodukte
                                                (1) Bauprodukte dürfen für 
                                                die Errichtung, Änderung 
                                                und Instandhaltung baulicher Anlagen
                                                nur verwendet werden, wenn sie 
                                                für den Verwendungszweck
                                                1. von den nach Absatz 2 bekannt 
                                                gemachten technischen Regeln nicht 
                                                oder
                                                nicht wesentlich abweichen (geregelte 
                                                Bauprodukte) oder nach Absatz 
                                                3 zulässig
                                                sind und wenn sie auf Grund des 
                                                Übereinstimmungsnachweises 
                                                nach §
                                                22 das Übereinstimmungszeichen 
                                                (Ü-Zeichen) tragen oder
                                                2. nach den Vorschriften
                                                a) des Bauproduktengesetzes (BauPG),
                                                b) zur Umsetzung der Richtlinie 
                                                89/106/EWG des Rates zur Angleichung 
                                                der
                                                Rechts- und Verwaltungsvorschriften 
                                                der Mitgliedstaaten über 
                                                Bauprodukte
                                                (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. 
                                                Dezember 1988 (Amtsblatt der Europäischen
                                                Gemeinschaften Nummer L 40 Seite 
                                                12) durch andere Mitgliedstaaten 
                                                der Europäischen
                                                Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten 
                                                des Abkommens
                                                über den Europäischen 
                                                Wirtschaftsraum oder
                                                c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien 
                                                der Europäischen Gemeinschaften,
                                                soweit diese die wesentlichen 
                                                Anforderungen nach § 5 Absatz 
                                                1 BauPG berücksichtigen,
                                                in den Verkehr gebracht und gehandelt 
                                                werden dürfen, insbesondere 
                                                wenn
                                                sie das Konformitätszeichen 
                                                der Europäischen Gemeinschaften 
                                                (CE-Zeichen)
                                                nach
                                                § 12 BauPG tragen und dieses 
                                                Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 
                                                1 festgelegten
                                                Klassen- und Leistungsstufen ausweist.
                                                Sonstige Bauprodukte, die von 
                                                allgemein anerkannten Regeln der 
                                                Technik nicht
                                                abweichen, dürfen auch verwendet 
                                                werden, wenn diese Regeln nicht 
                                                in der Bauregelliste
                                                A nach Absatz 2 bekannt gemacht 
                                                worden sind.
                                                Sonstige Bauprodukte, die von 
                                                allgemein anerkannten Regeln der 
                                                Technik abweichen,
                                                bedürfen keines Nachweises 
                                                ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 
                                                3; § 3 Absatz 3
                                                Satz 5 1. Halbsatz bleibt unberührt 
                                                .
                                              (2) 
                                                Die Bauaufsichtsbehörde macht 
                                                für Bauprodukte, für 
                                                die nicht nur die Vorschriften
                                                nach Absatz 1 Nummer 2 maßgebend 
                                                sind, in der Bauregelliste A die 
                                                technischen
                                                Regeln bekannt, die zur Erfüllung 
                                                der in diesem Gesetz und in auf 
                                                Grund dieses Gesetzes
                                                erlassenen Vorschriften an bauliche 
                                                Anlagen gestellten Anforderungen 
                                                erforderlich
                                                sind.
                                                Diese technischen Regeln gelten 
                                                als allgemein anerkannte Regeln 
                                                der Technik im
                                                Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 
                                                1.
                                              (3) 
                                                1 Bauprodukte, für die technische 
                                                Regeln in der Bauregelliste A 
                                                nach Absatz 2 bekanntgemacht worden 
                                                sind und die von diesen wesentlich 
                                                abweichen oder für die es
                                                Technische Baubestimmungen oder 
                                                allgemein anerkannte Regeln der 
                                                Technik nicht
                                                gibt (nicht geregelte Bauprodukte), 
                                                müssen
                                                1. eine allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung (§ 20a),
                                                2. ein allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis (§ 20b) 
                                                oder
                                                3. eine Zustimmung im Einzelfall 
                                                (§ 20c)
                                                haben.
                                                Ausgenommen sind Bauprodukte, 
                                                die für die Erfüllung 
                                                der Anforderungen dieses
                                                Gesetzes oder der auf Grund dieses 
                                                Gesetzes erlassenen Vorschriften 
                                                nur eine untergeordnete Bedeutung 
                                                haben und die die Bauaufsichtsbehörde 
                                                in einer Liste C im
                                                Amtlichen Anzeiger bekanntgemacht 
                                                hat.
                                              (4) 
                                                Der Senat kann durch Rechtsverordnung 
                                                vorschreiben, daß für 
                                                bestimmte Bauprodukte,
                                                auch soweit sie Anforderungen 
                                                nach anderen Rechtsvorschriften 
                                                unterliegen,
                                                hinsichtlich dieser Anforderungen 
                                                bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit 
                                                und bestimmte
                                                Übereinstimmungsnachweise 
                                                nach Maßgabe der §§ 
                                                20 bis 20c und der §§
                                                22 bis 23 zu führen sind, 
                                                wenn die anderen Rechtsvorschriften 
                                                diese Nachweise
                                                verlangen oder zulassen.
                                              (5) 
                                                Bei Bauprodukten nach Absatz 1 
                                                Satz 1 Nummer 1, deren Herstellung 
                                                in außergewöhnlichem 
                                                Maß von der Sachkunde und 
                                                Erfahrung der damit betrauten 
                                                Personen
                                                oder von einer Ausstattung mit 
                                                besonderen Vorrichtungen abhängt, 
                                                kann in der allgemeinen
                                                bauaufsichtlichen Zulassung, in 
                                                der Zustimmung im Einzelfall oder 
                                                durch
                                                Rechtsverordnung vorgeschrieben 
                                                werden, daß die Herstellerin 
                                                oder der Hersteller
                                                über solche Fachkräfte 
                                                und Vorrichtungen verfügt.
                                                In der Rechtsverordnung können 
                                                Mindestanforderungen an die Ausbildung, 
                                                die
                                                durch Prüfung nachzuweisende 
                                                Befähigung und die Ausbildungsstätten 
                                                einschließlich
                                                der Anerkennungsvoraussetzungen 
                                                gestellt werden.
                                              (6) 
                                                Für Bauprodukte, die wegen 
                                                ihrer besonderen Eigenschaften 
                                                oder ihres besonderen
                                                Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen 
                                                Sorgfalt bei Einbau, Transport, 
                                                Instandhaltung oder Reinigung 
                                                bedürfen, kann in der allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen
                                                Zulassung, in der Zustimmung im 
                                                Einzelfall oder durch Rechtsverordnung 
                                                die Überwachung
                                                dieser Tätigkeiten durch 
                                                eine Überwachungsstelle nach 
                                                § 23 Absatz 1Nummer 5 vorgeschrieben 
                                                werden.
                                              (7) 
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                in der Bauregelliste B
                                                1. festlegen, welche der Klassen 
                                                und Leistungsstufen, die in Normen, 
                                                Leitlinien oder
                                                europäischen technischen 
                                                Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz 
                                                oder in
                                                anderen Vorschriften zur Umsetzung 
                                                von Richtlinien der Europäischen 
                                                Gemeinschaften
                                                enthalten sind, Bauprodukte nach 
                                                Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen
                                                müssen, und
                                                2. bekanntmachen, inwieweit andere 
                                                Vorschriften zur Umsetzung von 
                                                Richtlinien der
                                                Europäischen Gemeinschaften 
                                                die wesentlichen Anforderungen 
                                                nach § 5 Absatz
                                                1 BauPG nicht berücksichtigen.
                                              § 
                                                20a Allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung
                                                (1) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                erteilt auf schriftlichen Antrag 
                                                eine allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung für nicht geregelte 
                                                Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit 
                                                im Sinne des § 3 Absatz 2 
                                                nachgewiesen ist.
                                              (2) 
                                                Die zur Begründung des Antrags 
                                                erforderlichen Unterlagen sind 
                                                beizufügen.
                                                Soweit erforderlich, sind Probestücke 
                                                vom Antragsteller zur Verfügung 
                                                zu stellen
                                                oder durch Sachverständige, 
                                                die die Bauaufsichtsbehörde 
                                                bestimmen kann, zu entnehmen
                                                oder Probeausführungen unter 
                                                Aufsicht der Sachverständigen 
                                                herzustellen. § 63 Absatz 
                                                2 gilt entsprechend.
                                              (3) 
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                für die Durchführung 
                                                der Prüfung die sachverständige
                                                Stelle und für Probeausführungen 
                                                die Ausführungsstelle und 
                                                Ausführungszeit vorschreiben.
                                              (4) 
                                                Die allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung wird widerruflich und 
                                                für eine bestimmte
                                                Frist erteilt, die in der Regel 
                                                fünf Jahre beträgt .
                                                Die Zulassung kann mit weiteren 
                                                Nebenbestimmungen versehen werden.
                                                Sie kann auf schriftlichen Antrag 
                                                um in der Regel jeweils fünf 
                                                Jahre verlängert werden.
                                                Die Frist kann auch rückwirkend 
                                                verlängert werden, wenn der 
                                                Antrag vor Fristablauf
                                                bei der Bauaufsichtsbehörde 
                                                eingegangen ist.
                                              (5) 
                                                Die Zulassung wird unbeschadet 
                                                der Rechte Dritter erteilt.
                                              (6) 
                                                Die Bauaufsichtsbehörde macht 
                                                die von ihr erteilten allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen
                                                Zulassungen nach Gegenstand und 
                                                wesentlichem Inhalt öffentlich 
                                                bekannt.
                                              (7) 
                                                Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen 
                                                anderer Länder gelten auch 
                                                in der Freien
                                                und Hansestadt Hamburg.
                                              § 
                                                20b Allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis
                                                (1) Bauprodukte,
                                                1. deren Verwendung nicht der 
                                                Erfüllung erheblicher Anforderungen 
                                                an die Sicherheit
                                                baulicher Anlagen dient oder
                                                2. die nach allgemein anerkannten 
                                                Prüfverfahren beurteilt werden, 
                                                bedürfen anstelle
                                                einer allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung nur eines allgemeinen
                                                bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.
                                                Die Bauaufsichtsbehörde macht 
                                                dieses mit der Angabe der maßgebenden 
                                                technischen
                                                Regeln und, soweit es keine allgemein 
                                                anerkannten Regeln der Technik 
                                                gibt,
                                                mit der Bezeichnung der Bauprodukte 
                                                in der Bauregelliste A bekannt.
                                              (2) 
                                                Ein allgemeines bauaufsichtliches 
                                                Prüfzeugnis wird von einer 
                                                Prüfstelle nach
                                                § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 
                                                1 für nicht geregelte Bauprodukte 
                                                nach Absatz 1 erteilt,
                                                wenn deren Verwendbarkeit im Sinne 
                                                des § 3 Absatz 2 nachgewiesen 
                                                ist. § 20a Absätze 2 
                                                bis 7 gilt entsprechend.
                                              § 
                                                20c Nachweis der Verwendbarkeit 
                                                von Bauprodukten im Einzelfall
                                                Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde 
                                                dürfen im Einzelfall
                                                1. Bauprodukte, die ausschließlich 
                                                nach dem Bauproduktengesetz oder 
                                                nach sonstigen
                                                Vorschriften zur Umsetzung von 
                                                Richtlinien der Europäischen 
                                                Gemeinschaften in
                                                Verkehr gebracht und gehandelt 
                                                werden dürfen, jedoch deren 
                                                Anforderungen nicht
                                                erfüllen, und
                                                2. nicht geregelte Bauprodukte
                                                verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit 
                                                im Sinne des § 3 Absatz 2 
                                                nachgewiesen
                                                ist. Wenn Gefahren im Sinne des 
                                                § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten 
                                                sind, kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                im Einzelfall erklären, daß 
                                                ihre Zustimmung nicht erforderlich 
                                                ist.
                                              
                                                § 
                                                21 Bauarten
                                                (1) Bauarten, die von Technischen 
                                                Baubestimmungen wesentlich abweichen 
                                                oder für
                                                die es allgemein anerkannte Regeln 
                                                der Technik nicht gibt (nicht 
                                                geregelte Bauarten),
                                                dürfen bei der Errichtung, 
                                                Änderung und Instandhaltung 
                                                baulicher Anlagen nur angewendet 
                                                werden, wenn für sie
                                                1. eine allgemeine bauaufsichtliche 
                                                Zulassung oder
                                                2. eine Zustimmung im Einzelfall
                                                erteilt worden ist.
                                                § 20 Absätze 5 und 6 
                                                sowie die §§ 20a und 
                                                20c gelten entsprechend . Wenn 
                                                Gefahren im Sinne des § 3 
                                                Absatz 1 nicht zu erwarten sind, 
                                                kann die Bauaufsichtsbehörde
                                                im Einzelfall oder für genau 
                                                begrenzte Fälle allgemein 
                                                festlegen, daß eine allgemeine 
                                                bauaufsichtliche Zulassung oder 
                                                eine Zustimmung im Einzelfall 
                                                nicht erforderlich ist.
                                              (2) 
                                                Der Senat kann durch Rechtsverordnung 
                                                vorschreiben, daß für 
                                                bestimmte Bauarten,
                                                auch soweit sie Anforderungen 
                                                nach anderen Rechtsvorschriften 
                                                unterliegen, Absatz
                                                1 ganz oder teilweise anwendbar 
                                                ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften 
                                                dies verlangen
                                                oder zulassen.
                                              § 
                                                22 Übereinstimmungsnachweis
                                                (1) Bauprodukte bedürfen 
                                                einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung 
                                                mit den technischen
                                                Regeln nach § 20 Absatz 2, 
                                                den allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassungen,
                                                den allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen 
                                                im Einzelfall.
                                                Als Übereinstimmung gilt 
                                                auch eine Abweichung, die nicht 
                                                wesentlich ist.
                                              (2) 
                                                Die Bestätigung der Übereinstimmung 
                                                erfolgt durch
                                                1. Übereinstimmungserklärung 
                                                des Herstellers (§ 22a) oder
                                                2. Übereinstimmungszertifikat 
                                                (§ 22b).
                                                Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat 
                                                kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                in
                                                der allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung, in der Zustimmung im 
                                                Einzelfall oder in
                                                der Bauregelliste A vorschreiben, 
                                                wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
                                                Herstellung erforderlich ist.
                                                Bauprodukte, die nicht in Serie 
                                                hergestellt werden, bedürfen 
                                                nur der Übereinstimmungserklärung 
                                                des Herstellers nach § 22a 
                                                Absatz 1, sofern nichts anderes 
                                                bestimmt ist.
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                im Einzelfall die Verwendung von 
                                                Bauprodukten ohne
                                                das erforderliche Übereinstimmungszertifikat 
                                                gestatten, wenn nachgewiesen ist,
                                                daß diese Bauprodukte den 
                                                technischen Regeln, Zulassungen, 
                                                Prüfzeugnissen oder
                                                Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
                                              (3) 
                                                Für Bauarten gelten die Absätze 
                                                1 und 2 entsprechend.
                                              (4) 
                                                Die Übereinstimmungserklärung 
                                                und die Erklärung, daß 
                                                ein Übereinstimmungszertifikat
                                                erteilt ist, hat der Hersteller 
                                                durch Kennzeichnung der Bauprodukte 
                                                mit dem
                                                Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) 
                                                unter Hinweis auf den Verwendungszweck
                                                abzugeben.
                                              (5) 
                                                Das Ü-Zeichen ist auf dem 
                                                Bauprodukt oder auf seiner Verpackung 
                                                oder, wenn dies
                                                nicht möglich ist, auf dem 
                                                Lieferschein anzubringen .
                                              (6) 
                                                Ü-Zeichen aus anderen Ländern 
                                                und aus anderen Staaten gelten 
                                                auch in der Freien
                                                und Hansestadt Hamburg.
                                                
                                                
                                                
                                                § 
                                                22a Übereinstimmungserklärung 
                                                der Herstellerin oder des Herstellers
                                                (1) Die Herstellerin oder der 
                                                Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung 
                                                nur abgeben,
                                                wenn sie oder er durch werkseigene 
                                                Produktionskontrolle sichergestellt 
                                                hat, daß
                                                das von ihr oder ihm hergestellte 
                                                Bauprodukt den maßgebenden 
                                                technischen Regeln,
                                                der allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
                                                Prüfzeugnis oder der Zustimmung 
                                                im Einzelfall entspricht.
                                              (2) 
                                                In den technischen Regeln nach 
                                                § 20 Absatz 2, in der Bauregelliste 
                                                A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassungen, in den allgemeinen 
                                                bauaufsichtlichen
                                                Prüfzeugnissen oder in den 
                                                Zustimmungen im Einzelfall kann 
                                                eine Prüfung der Bauprodukte
                                                durch eine Prüfstelle vor 
                                                Abgabe der Übereinstimmungserklärung 
                                                vorgeschrieben
                                                werden, wenn dies zur Sicherung 
                                                einer ordnungsgemäßen 
                                                Herstellung erforderlich
                                                ist.
                                                In diesen Fällen hat die 
                                                Prüfstelle das Bauprodukt 
                                                daraufhin zu überprüfen, 
                                                ob es
                                                den maßgebenden technischen 
                                                Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung,
                                                dem allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnis oder der Zustimmung 
                                                im Einzelfall
                                                entspricht.
                                               
                                              § 
                                                22b Übereinstimmungszertifikat
                                                (1) Ein Übereinstimmungszertifikat 
                                                ist von einer Zertifizierungsstelle 
                                                nach § 23 Absatz 1
                                                Nummer 3 zu erteilen, wenn das 
                                                Bauprodukt
                                                1. den maßgebenden technischen 
                                                Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
                                                Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnis oder der Zustimmung
                                                im Einzelfall entspricht und
                                                2. einer werkseigenen Produktionskontrolle 
                                                sowie einer Fremdüberwachung
                                                nach Maßgabe des Absatzes 
                                                2 unterliegt.
                                              (2) 
                                                Die Fremdüberwachung ist 
                                                von Überwachungsstellen nach 
                                                § 23 Absatz 1 Nummer
                                                4 durchzuführen.
                                                Die Fremdüberwachung hat 
                                                regelmäßig zu überprüfen, 
                                                ob das Bauprodukt den
                                                maßgebenden technischen 
                                                Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Zulassung,
                                                dem allgemeinen bauaufsichtlichen 
                                                Prüfzeugnis oder der Zustimmung 
                                                im Einzelfall
                                                entspricht.
                                              
                                                § 
                                                23 Prüf-, Zertifizierungs- 
                                                und Überwachungsstellen
                                                (1) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann eine Person, Stelle oder 
                                                Überwachungsgemeinschaft
                                                als
                                                1. Prüfstelle für die 
                                                Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher 
                                                Prüfzeugnisse (§ 20b
                                                Absatz 2),
                                                2. Prüfstelle für die 
                                                Überprüfung von Bauprodukten 
                                                vor Bestätigung der Übereinstimmung
                                                (§ 22a Absatz 2),
                                                3. Zertifizierungsstelle (§ 
                                                22b Absatz 1),
                                                4. Überwachungsstelle für 
                                                die Fremdüberwachung (§ 
                                                22b Absatz 2) oder
                                                5. Überwachungsstelle für 
                                                die Überwachung nach § 
                                                20 Absatz 6
                                                anerkennen, wenn sie oder die 
                                                bei ihr Beschäftigten nach 
                                                ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
                                                persönlichen Zuverlässigkeit, 
                                                ihrer Unparteilichkeit und ihren 
                                                Leistungen die
                                                Gewähr dafür bieten, 
                                                daß diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften entsprechend
                                                wahrgenommen werden, und wenn 
                                                sie über die erforderlichen 
                                                Vorrichtungen
                                                verfügen.
                                                Satz 1 ist entsprechend auf Behörden 
                                                anzuwenden, wenn sie ausreichend 
                                                mit geeigneten
                                                Fachkräften besetzt und mit 
                                                den erforderlichen Vorrichtungen 
                                                ausgestattet
                                                sind.
                                              (2) 
                                                Die Anerkennung von Prüf-, 
                                                Zertifizierungs- und Überwachungsstellen 
                                                anderer
                                                Länder gilt auch in der Freien 
                                                und Hansestadt Hamburg.
                                                Prüf-, Zertifizierungs- und 
                                                Überwachungsergebnisse von 
                                                Stellen, die nach Artikel
                                                16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie 
                                                von einem anderen Mitgliedstaat 
                                                der Europäischen
                                                Gemeinschaften oder von einem 
                                                anderen Vertragsstaat des Abkommens 
                                                über
                                                den Europäischen Wirtschaftsraum 
                                                anerkannt worden sind, stehen 
                                                entsprechend
                                                dieser Anerkennung den Ergebnissen 
                                                der in Absatz 1 genannten Stellen 
                                                gleich.
                                                Dies gilt auch für Prüf-, 
                                                Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse 
                                                von Stellen
                                                anderer Staaten, wenn sie in einem 
                                                Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie
                                                entsprechenden Verfahren anerkannt 
                                                worden sind.
                                              (3) 
                                                Die Bauaufsichtsbehörde erkennt 
                                                auf Antrag eine Person, Stelle, 
                                                Überwachungsgemeinschaft 
                                                oder Behörde als Stelle nach 
                                                Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie 
                                                an, wenn in dem in Artikel 16 
                                                Absatz 2 der Bauproduktenrichtlinie 
                                                vorgesehenen Verfahren nachgewiesen 
                                                ist, daß die Person, Stelle, 
                                                Überwachungsgemeinschaft 
                                                oder Behörde die Voraussetzungen 
                                                erfüllt, nach den Vorschriften 
                                                eines anderen Mitgliedstaates 
                                                der Europäischen Gemeinschaften 
                                                oder eines anderen Vertragsstaates 
                                                des Abkommens über den Europäischen 
                                                Wirtschaftsraum zu prüfen, 
                                                zu zertifizieren oder zu überwachen.
                                                Dies gilt auch für die Anerkennung 
                                                von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
                                                oder Behörden, die nach den 
                                                Vorschriften eines anderen Staates 
                                                zu prüfen,
                                                zu zertifizieren oder zu überwachen 
                                                beabsichtigen, wenn der erforderliche 
                                                Nachweis
                                                in einem Artikel 16 Absatz 2 der 
                                                Bauproduktenrichtlinie entsprechenden 
                                                Verfahren
                                                geführt wird.
                                              
                                                § 
                                                24 Brandschutztechnische Anforderungen 
                                                an Gebäude und Gebäudeteile
                                                (1) Leicht entflammbare Baustoffe 
                                                dürfen nicht verwendet werden.
                                                Dies gilt nicht für Baustoffe, 
                                                wenn sie in Verbindung mit anderen 
                                                Baustoffen nicht
                                                leichtentflammbar sind; diese 
                                                Verbindung muß außerhalb 
                                                der Baustelle hergestellt
                                                sein.
                                                Deckenverkleidungen dürfen 
                                                nicht brennend abtropfen.
                                                Das gilt auch für äußere 
                                                Verkleidungen von Außenwänden.
                                                Aus Gründen des Brandschutzes 
                                                kann verlangt werden, daß 
                                                in Rettungswegen
                                                Fußbodenbeläge aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen verwendet 
                                                werden.
                                              (2) 
                                                Die Anforderungen an belastete 
                                                und aussteifende Wände (tragende 
                                                Wände) gelten
                                                sinngemäß auch für 
                                                Pfeiler und Stützen.
                                              (3) 
                                                Bei feuerhemmenden oder feuerbeständigen 
                                                Bauteilen müssen die unterstützenden
                                                Bauteile sowie alle für deren 
                                                Standsicherheit im Brandfall bedeutsamen 
                                                Aussteifungen,
                                                Verbände und Verbindungen 
                                                mindestens den an diese Bauteile 
                                                gestellten
                                                brandschutztechnischen Anforderungen 
                                                genügen.
                                                Feuerbeständige Bauteile 
                                                müssen in ihren wesentlichen 
                                                Teilen aus nichtbrennbaren
                                                Baustoffen bestehen; dies gilt 
                                                nicht für feuerbeständige 
                                                Abschlüsse von Öffnungen.
                                                Wesentliche Teile sind alle für 
                                                die Standsicherheit und den Raumabschluß 
                                                erforderlichen
                                                Teile.
                                              (4) 
                                                Brandwände müssen feuerbeständig 
                                                sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                bestehen.
                                                Sie dürfen bei einem Brand 
                                                ihre Standsicherheit nicht verlieren 
                                                und müssen die
                                                Ausbreitung von Feuer auf andere 
                                                Gebäude oder Brandabschnitte 
                                                innerhalb von Gebäuden
                                                verhindern.
                                                Innere Brandwände können 
                                                zur Unterteilung eines Gebäudes 
                                                geschoßweise versetzt
                                                werden, wenn
                                                1. die Decken, soweit sie die 
                                                versetzten Brandwände unmittelbar 
                                                verbinden,
                                                feuerbeständig sind und keine 
                                                Öffnungen haben,
                                                2. die Bauteile, die diese Wände 
                                                und Decken unterstützen, 
                                                feuerbeständig sind
                                                und
                                                3. die Außenwände innerhalb 
                                                des Versatzbereiches, in dem diese 
                                                Wände angeordnet
                                                sind, in allen Geschossen feuerbeständig 
                                                sind und Öffnungen in den
                                                Außenwänden so angeordnet 
                                                oder andere Vorkehrungen so getroffen 
                                                sind,
                                                daß eine Brandübertragung 
                                                in andere Brandabschnitte nicht 
                                                möglich ist.
                                                In Bereichen versetzter Brandwände 
                                                sind brennbare Außenwandverkleidungen 
                                                unzulässig.
                                              (5) 
                                                Sind Gebäude oder Brandabschnitte 
                                                innerhalb von Gebäuden, die 
                                                über Eck in einem
                                                Winkel bis zu 120 0 zusammenstoßen, 
                                                durch eine Brandwand zu trennen, 
                                                so ist
                                                sie in einem Abstand von mindestens 
                                                5 m von der Ecke zu errichten.
                                                Sie kann in einem geringeren Abstand 
                                                errichtet werden, wenn die Außenwand 
                                                zwischen
                                                der Brandwand und dem Eckabstandsmaß 
                                                von 5 m auch als Brandwand ausgebildet
                                                wird.
                                              (6) 
                                                Bauteile mit brennbaren Baustoffen 
                                                dürfen Brandwände nicht 
                                                überbrücken.
                                                Bauteile dürfen in Brandwände 
                                                nur soweit eingreifen, daß 
                                                der verbleibende Wandquerschnitt 
                                                feuerbeständig und die Wand 
                                                im Brandfall standsicher bleibt.
                                                Für Leitungen, Leitungsschlitze 
                                                und Schornsteine gilt Satz 2 sinngemäß.
                                              (7) 
                                                Vor Außenwände vortretende 
                                                Gebäudeteile, wie Erker und 
                                                Balkone, sind im Bereich
                                                von Wänden zum Abschluß 
                                                von Gebäuden, von Brandwänden 
                                                und von Wänden, die
                                                anstelle von Brandwänden 
                                                zugelassen werden, so anzuordnen 
                                                und auszubilden, daß
                                                eine Brandausbreitung auf andere 
                                                Gebäude oder Brandabschnitte 
                                                verhindert wird.
                                              (8) 
                                                Jede Nutzungseinheit muß 
                                                in jedem Geschoß über 
                                                mindestens zwei voneinander
                                                unabhängige Rettungswege 
                                                mit dem Freien in Verbindung stehen.
                                                Einer zweiter Rettungsweg ist 
                                                nicht erforderlich im einzigen 
                                                Kellergeschoß und im
                                                obersten Dachgeschoß von 
                                                Wohngebäuden geringer und 
                                                mittlerer Höhe, wenn sie
                                                keine Aufenthaltsräume oder 
                                                Räume mit erhöhter Brand- 
                                                oder Explosionsgefahr enthalten
                                                und wenn von jeder Stelle in höchstens 
                                                20 m Entfernung ein Ausgang ins
                                                Freie oder ein Treppenraum erreichbar 
                                                ist. Erstreckt sich eine Wohnung 
                                                über zwei Geschosse, wie 
                                                Maisonettewohnungen, genügt 
                                                es abweichend von Satz 1, daß 
                                                eines der Geschosse nur über 
                                                einen Rettungsweg mit dem Freien 
                                                in Verbindung steht.
                                              (9) 
                                                Von jeder Stelle einer zu ebener 
                                                Erde liegenden Nutzungseinheit 
                                                muß als erster
                                                Rettungsweg in höchstens 
                                                35 m Entfernung mindestens ein 
                                                Ausgang ins Freie oder
                                                ein Treppenraum oder ein besonders 
                                                gegen das Eindringen von Feuer 
                                                und Rauch
                                                ausgebildeter allgemein zugänglicher 
                                                Flur (Rettungstunnel) zu erreichen 
                                                sein.
                                                Als zweiter Rettungsweg muß 
                                                mindestens ein weiterer Ausgang 
                                                ins Freie zu erreichen
                                                sein.
                                              (10) 
                                                Von jeder Stelle einer nicht zu 
                                                ebener Erde liegenden Nutzungseinheit 
                                                muß als
                                                erster Rettungsweg in höchstens 
                                                35 m Entfernung, in Hochhäusern 
                                                in höchstens 25
                                                m Entfernung eine Treppe (notwendige 
                                                Treppe) oder der zugehörige 
                                                Treppenraum
                                                zu erreichen sein.
                                                Als zweiter Rettungsweg muß 
                                                in Hochhäusern eine weitere 
                                                notwendige Treppe
                                                vorhanden sein.
                                                In anderen Gebäuden genügt 
                                                als zweiter Rettungsweg eine weitere 
                                                Treppe oder
                                                die Möglichkeit zur Rettung 
                                                über eine Öffnung, z. 
                                                B. ein Fenster, wobei die Öffnung
                                                von außen mit Rettungsgeräten 
                                                erreichbar sein muß.
                                                Ein zweiter Rettungsweg ist nicht 
                                                erforderlich, wenn die notwendige 
                                                Treppe in einem
                                                Treppenraum liegt, in den Feuer 
                                                und Rauch nicht eindringen können 
                                                (Sicherheitstreppenraum).
                                              (11) 
                                                Übereinanderliegende Kellergeschosse 
                                                müssen je Geschoß mindestens 
                                                zwei getrennte
                                                Ausgänge haben, von denen 
                                                einer unmittelbar oder durch einen 
                                                an einer Außenwand
                                                liegenden Treppenraum ins Freie 
                                                führen muß.
                                                Kellergeschosse von Hochhäusern 
                                                müssen in jedem Brandabschnitt 
                                                mindestens
                                                zwei getrennte Ausgänge haben, 
                                                von denen einer unmittelbar oder 
                                                durch einen an
                                                einer Außenwand liegenden 
                                                Treppenraum, der mit anderen Treppenräumen 
                                                des Gebäudes
                                                nicht in Verbindung steht, ins 
                                                Freie führen muß. Kellergeschosse 
                                                von Hochhäusern dürfen 
                                                mit Treppenräumen, die vom 
                                                Erdgeschoß aufwärts 
                                                gehen, nur über einen selbständigen 
                                                Raum mit feuerbeständigen 
                                                Wänden und feuerbeständiger 
                                                Decke, mit mindestens feuerhemmenden 
                                                Brandschutztüren sowie mit 
                                                einem Fußboden aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen (Sicherheitsschleuse) 
                                                in Verbindung stehen.
                                              (12) 
                                                Wände und Decken von Durchfahrten 
                                                müssen feuerbeständig 
                                                sein.
                                                Ihre Verkleidungen einschließlich 
                                                der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen 
                                                müssen
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                bestehen.
                                              (13) 
                                                Die notwendigen Mindestbreiten 
                                                für Rettungswege dürfen 
                                                durch Einbauten und Einrichtungen 
                                                nicht eingeengt werden.
                                              (14) 
                                                An Gebäudeabschlußwände 
                                                nach § 2 Absatz 10 von Gewächshäusern 
                                                ohne eigene
                                                Feuerstätten werden brandschutztechnische 
                                                Anforderungen nicht gestellt.
                                                Absatz 1 bleibt unberührt.
                                              § 
                                                25 Wohngebäude geringer 
                                                Höhe mit nicht mehr als zwei 
                                                Wohnungen
                                                (1) Bei Wohngebäuden geringer 
                                                Höhe mit nicht mehr als zwei 
                                                Wohnungen müssen
                                                tragende Wände mindestens 
                                                feuerhemmend sein.
                                                Das gilt nicht für tragende 
                                                Wände- von Gebäuden 
                                                mit nur einem Vollgeschoß, 
                                                auch in solchen mit Dachraum ohne 
                                                Aufenthaltsräume,
                                                - von Geschossen im Dachraum ohne 
                                                Aufenthaltsräume,
                                                - von Geschossen im Dachraum mit 
                                                Aufenthaltsräumen, wenn das 
                                                darüberliegende
                                                Geschoß keine Aufenthaltsräume 
                                                hat. In Kellergeschossen müssen 
                                                tragende Wände mindestens 
                                                feuerhemmend sein und in den wesentlichen 
                                                Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                bestehen.
                                              (2) 
                                                Gebäudeabschlußwände 
                                                nach § 2 Absatz 10 müssen 
                                                feuerbeständig sein; bei 
                                                aneinandergereihten Gebäuden 
                                                sind Gebäudeabschlußwände, 
                                                die für einen Brand von
                                                innen feuerhemmend sind, zulässig, 
                                                wenn wegen des Brandschutzes keine 
                                                Bedenken
                                                bestehen.
                                                Sie sind bis unmittelbar unter 
                                                die Bedachung zu führen und 
                                                müssen bei einem
                                                Brand ausreichend standsicher 
                                                sein. Die Anforderungen des § 
                                                24 Absätze 5 und 6 Satz 1 
                                                gelten sinngemäß .
                                                Für Gebäudeabschlußwände, 
                                                die untergeordneten Gebäuden 
                                                oder Gewächshäusern
                                                ohne eigene Feuerstätten 
                                                gegenüberliegen, können 
                                                Ausnahmen zugelassen
                                                werden, wenn wegen des Brandschutzes 
                                                keine Bedenken bestehen.
                                              (3) 
                                                Bei Gebäudeabschlußwänden 
                                                nach § 2 Absatz 10 müssen 
                                                die äußeren Oberflächen
                                                oder deren Verkleidungen aus mindestens 
                                                schwerentflammbaren Baustoffen
                                                bestehen; Dämmstoffe und 
                                                Unterkonstruktionen sind aus normalentflammbaren 
                                                Baustoffen
                                                zulässig.
                                                Bei Außenwänden, die 
                                                an andere Gebäude angrenzen, 
                                                muß durch geeignete konstruktive
                                                Maßnahmen eine Brandausbreitung 
                                                auf diese Gebäude verhindert 
                                                werden.
                                              (4) 
                                                Trennwände zwischen Nutzungseinheiten 
                                                müssen mindestens feuerhemmend 
                                                sein
                                                und beidseitig eine Beplankung 
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                haben.
                                              (5) 
                                                Wände von Treppenräumen 
                                                und ihren Verbindungswegen ins 
                                                Freie müssen mindestens
                                                feuerhemmend sein und beidseitig 
                                                eine Beplankung aus nichtbrennbaren
                                                Baustoffen haben.
                                                Dies gilt nicht, wenn die Treppenraumwände 
                                                Außenwände sind und 
                                                der Treppenraum
                                                im Brandfall nicht von außen 
                                                gefährdet werden kann.
                                              (6) 
                                                Decken müssen mindestens 
                                                feuerhemmend sein.
                                                Das gilt nicht für Gebäude 
                                                mit nur einem Vollgeschoß, 
                                                auch in solchen mit
                                                Dachraum ohne Aufenthaltsräume, 
                                                und außerhalb der Rettungswege 
                                                nicht für die
                                                obersten Decken in Dachräumen.
                                                Für Decken, die gleichzeitig 
                                                das Dach bilden, außer für 
                                                Decken über Rettungswegen,
                                                gelten die Anforderungen wie an 
                                                Dächer.
                                                Außerdem müssen Kellerdecken 
                                                in den wesentlichen Teilen aus 
                                                nichtbrennbaren
                                                Baustoffen bestehen.
                                              (7) 
                                                Die Absätze 1 und 6 gelten 
                                                nicht für Gebäude mit 
                                                einem Abstand von mindestens
                                                10 m gegenüber anderen Gebäuden 
                                                und mindestens 5 m gegenüber 
                                                Nachbargrenzen;
                                                ein Abstand von 5 m gegenüber 
                                                Nachbargrenzen kann unterschritten 
                                                werden,
                                                wenn ein Abstand von mindestens 
                                                10 m gegenüber Gebäuden 
                                                nach § 2 Absatz 3
                                                Nummern 1 bis 3 auf den Nachbargrundstücken 
                                                öffentlich-rechtlich gesichert 
                                                ist.
                                                Die Erleichterungen des Satzes 
                                                1 gelten auch, wenn freistehende 
                                                Wohngebäude
                                                gegenüber untergeordneten 
                                                Gebäuden und Gewächshäusern 
                                                ohne Feuerstätten einen
                                                geringeren Abstand haben.
                                               
                                              § 
                                                26 Gebäude geringer Höhe 
                                                mit mehr als zwei Wohnungen oder 
                                                mit anderen Nutzungen
                                                (1) Bei Gebäuden geringer 
                                                Höhe mit mehr als zwei Wohnungen 
                                                oder mit anderen Nutzungen, die 
                                                nicht dem Wohnen dienen, müssen 
                                                tragende Wände mindestens 
                                                feuerhemmend sein und in den wesentlichen 
                                                Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                bestehen.
                                                Das gilt nicht für tragende 
                                                Wände - von Gebäuden 
                                                mit nur einem Vollgeschoß, 
                                                auch in solchen mit Dachraum ohne 
                                                Aufenthaltsräume,
                                                - von Geschossen im Dachraum ohne 
                                                Aufenthaltsräume,
                                                - von Geschossen im Dachraum mit 
                                                Aufenthaltsräumen, wenn das 
                                                darüberliegende
                                                Geschoß keine Aufenthaltsräume 
                                                hat. In ausschließlich gewerblich 
                                                genutzten Gebäuden mit einer 
                                                Gebäudegrundfläche bis 
                                                zu 500 m2 und nicht mehr als zwei 
                                                Geschossen sind tragende Wände 
                                                in zumindest feuerhemmender Ausführung 
                                                zulässig, wenn sie beidseitig 
                                                eine Beplankung aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen haben. In Kellergeschossen 
                                                müssen tragende Wände 
                                                feuerbeständig sein.
                                              (2) 
                                                Gebäudeabschlußwände 
                                                nach § 2 Absatz 10 müssen 
                                                Brandwände sein. Bei Gebäuden 
                                                ohne Wohnungen genügen gegenüber 
                                                Gebäuden auf demselben Grundstück 
                                                feuerbeständige Wände; 
                                                die Anforderungen des § 24 
                                                Absätze 5 und 6 Satz 1 gelten 
                                                sinngemäß.
                                                Die Wände sind bis unmittelbar 
                                                unter die Bedachung zu führen.
                                                Aus Gründen des Brandschutzes 
                                                kann, außer bei Wohngebäuden, 
                                                verlangt werden,
                                                daß diese Wände bis 
                                                zu 1 m über Dach geführt 
                                                werden.
                                                Für Gebäudeabschlußwände, 
                                                die untergeordneten Gebäuden 
                                                oder Gewächshäusern
                                                ohne eigene Feuerstätten 
                                                gegenüberliegen, und für 
                                                Gebäudeabschlußwände
                                                des untergeordneten Gebäudes 
                                                können Ausnahmen zugelassen 
                                                werden, wenn wegen
                                                des Brandschutzes keine Bedenken 
                                                bestehen.
                                              (3) 
                                                Bei Gebäudeabschlußwänden 
                                                nach § 2 Absatz 10 müssen 
                                                die äußeren Oberflächen
                                                oder deren Verkleidungen aus mindestens 
                                                schwerentflammbaren Baustoffen
                                                bestehen; Dämmstoffe und 
                                                Unterkonstruktionen sind aus normalentflammbaren 
                                                Baustoffen
                                                zulässig.
                                                Bei Außenwänden, die 
                                                an andere Gebäude oder an 
                                                Wände, die Brandabschnitte
                                                innerhalb von Gebäuden unterteilen, 
                                                angrenzen, muß durch geeignete 
                                                konstruktive
                                                Maßnahmen eine Brandausbreitung 
                                                auf die anderen Gebäude oder 
                                                Brandabschnitte
                                                verhindert werden.
                                                Satz 1 gilt nicht für untergeordnete 
                                                Gebäude bis 30 m3 umbauten 
                                                Raum, wenn sie
                                                mindestens 5 m von anderen als 
                                                untergeordneten Gebäuden 
                                                entfernt errichtet werden.
                                              (4) 
                                                Bei mehrgeschossigen Wohngebäuden 
                                                müssen äußere 
                                                Oberflächen von Außenwänden
                                                oder deren Verkleidungen einschließlich 
                                                der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen
                                                aus mindestens schwerentflammbaren 
                                                Baustoffen bestehen; stabförmige 
                                                Unterkonstruktionen sind aus normalentflammbaren 
                                                Baustoffen zulässig.
                                              (5) 
                                                Ausgedehnte Gebäude sind 
                                                in Abständen von höchstens 
                                                40 m durch Brandwände
                                                zu unterteilen. Größere 
                                                Abstände sind zulässig, 
                                                wenn wegen des Brandschutzes keine 
                                                Bedenken bestehen.
                                                Die Brandwände sind bis unmittelbar 
                                                unter die Bedachung zu führen.
                                                Bei Gebäuden mit weicher 
                                                Bedachung sind sie 0,5 m über 
                                                Dach zu führen.
                                                Aus Gründen des Brandschutzes 
                                                kann, außer bei Wohngebäuden, 
                                                verlangt werden,
                                                daß diese Wände bis 
                                                zu 1 m über Dach geführt 
                                                werden.
                                              (6) 
                                                Trennwände zwischen Nutzungseinheiten 
                                                und zwischen Räumen, von 
                                                denen mindestens einer so genutzt 
                                                wird, daß eine erhöhte 
                                                Brand- oder Explosionsgefahr besteht, 
                                                müssen feuerbeständig 
                                                sein.
                                                In Gebäuden nach Absatz 1 
                                                Satz 3 und im obersten Geschoß 
                                                von Dachräumen
                                                sind feuerhemmende Trennwände 
                                                zulässig, wenn sie beidseitig 
                                                eine Beplankung aus
                                                nichtbrennbaren Baustoffen haben. 
                                                Trennwände zwischen Wohnungen 
                                                und landwirtschaftlichen Betriebsräumen 
                                                müssen feuerbeständig 
                                                sein; sie müssen Brandwände 
                                                sein, wenn der umbaute Raum der 
                                                Betriebsräume größer 
                                                als 2000 m3 ist.
                                                Die Trennwände sind bis unmittelbar 
                                                unter die Bedachung oder die Rohdecke 
                                                zu
                                                führen, soweit die Rohdecke 
                                                die an diese Wände gestellten 
                                                Anforderungen erfüllt.
                                              (7) 
                                                Wände von Treppenräumen 
                                                und ihren Verbindungswegen ins 
                                                Freie müssen feuerbeständig 
                                                sein.
                                                Dies gilt nicht für Treppenraumwände 
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen, 
                                                wenn sie
                                                Außenwände sind und 
                                                der Treppenraum im Brandfall nicht 
                                                von außen gefährdet 
                                                werden
                                                kann.
                                              (8) 
                                                Verkleidungen einschließlich 
                                                der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen 
                                                sowie Einbauten
                                                müssen in Treppenräumen 
                                                und ihren Verbindungswegen ins 
                                                Freie aus nichtbrennbaren
                                                Baustoffen bestehen.
                                              (9) 
                                                Wände allgemein zugänglicher 
                                                Flure müssen in Gebäuden 
                                                mit mehr als einem Geschoß
                                                über der festgelegten Geländeoberfläche 
                                                mindestens feuerhemmend sein und
                                                in den wesentlichen Teilen aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 
                                                In Gebäuden nach Absatz 1 
                                                Satz 3 sind Wände allgemein 
                                                zugänglicher Flure in feuerhemmender 
                                                Ausführung zulässig, 
                                                wenn sie beidseitig eine Beplankung 
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                haben.
                                              (10) 
                                                Trennwände zwischen Nutzungseinheiten 
                                                und offenen Gängen, die die 
                                                einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen 
                                                und notwendigen Treppen und deren 
                                                Treppenräumen sind, müssen 
                                                in Gebäuden mit mehr als 
                                                einem Geschoß über 
                                                der festgelegten Geländeoberfläche 
                                                mindestens feuerhemmend sein und 
                                                beidseitig eine Beplankung aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen haben.
                                              (11) 
                                                Decken müssen mindestens 
                                                feuerhemmend sein und in den wesentlichen 
                                                Teilen
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                bestehen.
                                                Die obersten Decken in Dachräumen 
                                                sowie Dachschrägen über 
                                                Aufenthaltsräumen,
                                                ihren Zugängen und zugehörigen 
                                                Nebenräumen müssen für 
                                                eine Brandbeanspruchung
                                                von unten mindestens feuerhemmend 
                                                sein.
                                                Die Sätze 1 und 2 gelten 
                                                nicht für Gebäude mit 
                                                nur einem Vollgeschoß, auch 
                                                in
                                                solchen mit Dachraum ohne Aufenthaltsräume.
                                                Decken und Dachschrägen über 
                                                Treppenräumen müssen 
                                                mindestens feuerhemmend
                                                sein und in den wesentlichen Teilen 
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                bestehen.
                                                Kellerdecken und Decken zwischen 
                                                Wohnungen und landwirtschaftlichen 
                                                oder gewerblichen
                                                Betriebsräumen und zwischen 
                                                Räumen, von denen mindestens 
                                                einer so
                                                genutzt wird, daß eine erhöhte 
                                                Brand- oder Explosionsgefahr besteht, 
                                                müssen feuerbeständig 
                                                sein.
                                                Im übrigen gelten für 
                                                Decken, die gleichzeitig das Dach 
                                                bilden, außer für Decken
                                                über Rettungswegen, die Anforderungen 
                                                wie an Dächer. In Gebäuden 
                                                nach Absatz 1 Satz 3 sind Decken 
                                                nach Satz 1 in feuerhemmender 
                                                Ausführung zulässig, 
                                                wenn sie unterseitig eine Beplankung 
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                haben.
                                              (12) 
                                                Notwendige Treppen müssen 
                                                mindestens feuerhemmend sein und 
                                                in den wesentlichen
                                                Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                bestehen.
                                                Das gilt nicht für Treppen, 
                                                die nach § 32 Absatz 1Satz 
                                                2 ohne eigenen Treppenraum
                                                zulässig sind oder nach § 
                                                32 Absatz 1 Satz 3 zugelassen 
                                                werden.
                                              
                                                § 
                                                27 Gebäude mittlerer 
                                                Höhe
                                                (1) Bei Gebäuden mittlerer 
                                                Höhe müssen tragende 
                                                Wände feuerbeständig 
                                                sein.
                                                Das gilt nicht für tragende 
                                                Wände - von Geschossen im 
                                                Dachraum ohne Aufenthaltsräume,
                                                - von Geschossen im Dachraum mit 
                                                Aufenthaltsräumen, wenn das 
                                                darüberliegende
                                                Geschoß keine Aufenthaltsräume 
                                                hat.
                                              (2) 
                                                Gebäudeabschlußwände 
                                                nach § 2 Absatz 10 müssen 
                                                Brandwände sein.
                                                Bei Gebäuden ohne Wohnnutzung 
                                                genügen gegenüber Gebäuden 
                                                auf demselben
                                                Grundstück feuerbeständige 
                                                Wände; die Anforderungen 
                                                des § 24 Absätze 5 und 
                                                6
                                                Satz 1 gelten sinngemäß.
                                                Die Wände sind mindestens 
                                                0,3 m über Dach zu führen 
                                                oder in Höhe der Bedachung
                                                mit einer ausreichend auskragenden 
                                                feuerbeständigen Platte abzuschließen.
                                                Aus Gründen des Brandschutzes 
                                                kann, außer bei Wohngebäuden, 
                                                verlangt werden,
                                                daß diese Wände bis 
                                                zu 1 m über Dach geführt 
                                                werden.
                                              (3) 
                                                Außenwände, die nicht 
                                                tragende Wände und die nicht 
                                                Gebäudeabschlußwände 
                                                nach
                                                § 2 Absatz 10 sind, müssen 
                                                mindestens feuerhemmend sein und 
                                                in den wesentlichen
                                                Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                bestehen.
                                              (4) 
                                                Äußere Oberflächen 
                                                von Außenwänden oder 
                                                deren Verkleidungen einschließlich 
                                                der
                                                Dämmstoffe und Unterkonstruktionen 
                                                müssen aus mindestens schwerentflammbaren
                                                Baustoffen bestehen; für 
                                                stabförmige Unterkonstruktionen 
                                                genügen normalentflammbare
                                                Baustoffe, wenn die Dämmschicht 
                                                und die äußere Verkleidung 
                                                aus nichtbrennbaren
                                                Baustoffen bestehen.
                                              (5) 
                                                Ausgedehnte Gebäude sind 
                                                in Abständen von höchstens 
                                                40 m durch Brandwände
                                                zu unterteilen.
                                                Größere Abstände 
                                                sind zulässig, wenn wegen 
                                                des Brandschutzes keine Bedenken
                                                bestehen.
                                                Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt 
                                                sinngemäß.
                                              (6) 
                                                Trennwände zwischen Nutzungseinheiten 
                                                und zwischen Räumen, von 
                                                denen mindestens einer so genutzt 
                                                wird, daß eine erhöhte 
                                                Brand- oder Explosionsgefahr besteht, 
                                                müssen feuerbeständig 
                                                sein. Trennwände zwischen 
                                                Wohnungen und landwirtschaftlichen 
                                                oder gewerblichen Betriebsräumen 
                                                müssen feuerbeständig 
                                                sein; sie müssen Brandwände 
                                                sein, wenn der umbaute Raum der 
                                                Betriebsräume größer 
                                                als 2000 m3 ist.
                                                Die Trennwände sind bis unmittelbar 
                                                unter die Bedachung oder die Rohdecke 
                                                zu
                                                führen, soweit die Rohdecke 
                                                die an diese Wände gestellten 
                                                Anforderungen erfüllt.
                                              (7) 
                                                Wände von Treppenräumen 
                                                und ihren Verbindungswegen ins 
                                                Freie müssen in der
                                                Bauart von Brandwänden hergestellt 
                                                sein, soweit sie keine Außenwände 
                                                sind.
                                              (8) 
                                                Wände allgemein zugänglicher 
                                                Flure müssen feuerbeständig 
                                                sein.
                                              (9) 
                                                Wände zwischen Nutzungseinheiten 
                                                und offenen Gängen, die die 
                                                einzige Verbindung
                                                zwischen Aufenthaltsräumen 
                                                und Treppenräumen notwendiger 
                                                Treppen sind, müssen
                                                mindestens feuerhemmend sein und 
                                                beidseitig eine Beplankung aus 
                                                nichtbrennbaren
                                                Baustoffen haben.
                                              (10) 
                                                Decken müssen feuerbeständig 
                                                sein.
                                                Für oberste Decken in Dachräumen 
                                                sowie für Dachschrägen 
                                                über Aufenthaltsräumen,
                                                ihren Zugängen und zugehörigen 
                                                Nebenräumen genügt es, 
                                                wenn sie für eine
                                                Brandbeanspruchung von unten mindestens 
                                                feuerhemmend ausgebildet sind; 
                                                Dekken
                                                und Dachschrägen über 
                                                Treppenräumen müssen 
                                                feuerbeständig sein. Im übrigen 
                                                gelten für Decken, die gleichzeitig 
                                                das Dach bilden, außer für 
                                                Decken über Rettungswegen, 
                                                die Anforderungen wie an Dächer.
                                              (11) 
                                                Verkleidungen einschließlich 
                                                der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen 
                                                sowie Einbauten müssen in 
                                                Rettungswegen aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen bestehen.
                                              (12) 
                                                Notwendige Treppen müssen 
                                                feuerbeständig und an der 
                                                Unterseite geschlossen
                                                sein.
                                              
                                                § 
                                                28 Hochhäuser
                                                (1) Bei Hochhäusern müssen 
                                                tragende Wände feuerbeständig 
                                                sein.
                                              (2) 
                                                Gebäudeabschlußwände 
                                                nach § 2 Absatz 10 müssen 
                                                Brandwände sein.
                                                Sie sind 0,3 m über Dach 
                                                zu führen oder in Höhe 
                                                der Bedachung mit einer ausreichend
                                                auskragenden feuerbeständigen 
                                                Platte abzuschließen.
                                                Aus Gründen des Brandschutzes 
                                                kann, außer bei Wohngebäuden, 
                                                verlangt werden,
                                                daß diese Wände bis 
                                                zu 1 m über Dach geführt 
                                                werden.
                                              (3) 
                                                Außenwände, die nicht 
                                                Wände nach den Absätzen 
                                                1 und 2 sind, müssen aus 
                                                nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
                                                Sie sind so herzustellen, daß 
                                                eine Brandausbreitung auf andere 
                                                Geschosse verhindert
                                                wird.
                                              (4) 
                                                Äußere Oberflächen 
                                                von Außenwänden oder 
                                                deren Verkleidungen einschließlich
                                                der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen 
                                                müssen aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen
                                                bestehen.
                                                Bei Hochhäusern, bei denen 
                                                der Fußboden des obersten 
                                                Geschosses nicht höher
                                                als 30 m über der festgelegten 
                                                Geländeoberfläche liegt, 
                                                sind Verkleidungen aus schwerentflammbaren 
                                                Baustoffen und Unterkonstruktionen 
                                                aus mindestens normal entflammbaren 
                                                Baustoffen zulässig, wenn 
                                                ein Streifen von mindestens 1 
                                                m Breite umlaufend um Öffnungen 
                                                in Außenwänden aus 
                                                nichtbrennbaren Bauprodukten hergestellt
                                                wird; das gilt nicht für 
                                                Wände von Sicherheitstreppenräumen 
                                                und deren Zugängen.
                                              (5) 
                                                Ausgedehnte Gebäude sind 
                                                in Abständen von höchstens 
                                                40 m durch Brandwände
                                                zu unterteilen.
                                                Größere Abstände 
                                                können zugelassen werden, 
                                                wenn wegen des Brandschutzes
                                                keine Bedenken bestehen.
                                                Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten 
                                                sinngemäß.
                                              (6) 
                                                Trennwände zwischen Nutzungseinheiten 
                                                und zwischen Räumen, von 
                                                denen mindestens einer so genutzt 
                                                wird, daß eine erhöhte 
                                                Brand- oder Explosionsgefahr besteht,
                                                müssen feuerbeständig 
                                                sein.
                                                Die Trennwände sind bis unmittelbar 
                                                unter die Bedachung oder die Rohdecke 
                                                zu
                                                führen, soweit die Rohdecke 
                                                die an diese Wände gestellten 
                                                Anforderungen erfüllt.
                                              (7) 
                                                Wände von Treppenräumen 
                                                und ihren Verbindungswegen ins 
                                                Freie müssen in der
                                                Bauart von Brandwänden hergestellt 
                                                sein.
                                              (8) 
                                                Wände allgemein zugänglicher 
                                                Flure müssen feuerbeständig 
                                                sein.
                                              (9) 
                                                Wände zwischen Nutzungseinheiten 
                                                und offenen Gängen, die die 
                                                einzige Verbindung
                                                zwischen Aufenthaltsräumen 
                                                und Treppenräumen notwendiger 
                                                Treppen sind, müssen
                                                feuerbeständig sein.
                                              (10) 
                                                Decken müssen feuerbeständig 
                                                sein.
                                                Die Widerstandsfähigkeit 
                                                gegen Feuer muß durch die 
                                                Rohdecke allein erreicht
                                                werden.
                                              (11) 
                                                Verkleidungen einschließlich 
                                                der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen 
                                                sowie Einbauten müssen in 
                                                Rettungswegen aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen bestehen.
                                                Außerhalb von Rettungswegen 
                                                müssen Verkleidungen einschließlich 
                                                der Dämmstoffe
                                                und Unterkonstruktionen mindestens 
                                                aus schwerentflammbaren Baustoffen
                                                bestehen; Wandverkleidungen sind 
                                                aus normal entflammbaren Baustoffen 
                                                zulässig,
                                                wenn die Unterseite der angrenzenden 
                                                Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                besteht.
                                              (12) 
                                                Notwendige Treppen müssen 
                                                feuerbeständig und an der 
                                                Unterseite geschlossen
                                                sein.
                                              § 
                                                29 Feuerschutzabschlüsse 
                                                von Öffnungen in Wänden 
                                                und Decken
                                                (1) Öffnungen in Gebäudeabschlußwänden 
                                                nach § 2 Absatz 10, in Brandwänden 
                                                und
                                                Wänden, die anstelle von 
                                                Brandwänden zugelassen werden, 
                                                sind nicht zulässig.
                                                Ausnahmen können zugelassen 
                                                werden, wenn die Öffnungen 
                                                mit selbstschließenden,
                                                feuerbeständigen Abschlüssen 
                                                und bei Türöffnungen 
                                                mit selbstschließenden
                                                feuerbeständigen Türen 
                                                (feuerbeständige Brandschutztüren), 
                                                versehen sind oder der
                                                Brandschutz auf andere Weise gesichert 
                                                ist.
                                                Satz 1 gilt nicht für Öffnungen 
                                                in Vorbauten und Erkern.
                                              (2) 
                                                Öffnungen in Trennwänden 
                                                zwischen Nutzungseinheiten sowie 
                                                zwischen Räumen,
                                                von denen mindestens einer so 
                                                genutzt wird, daß eine erhöhte 
                                                Brand- oder Explosionsgefahr besteht, 
                                                müssen mit mindestens selbstschließenden 
                                                feuerhemmenden
                                                Abschlüssen versehen sein.
                                                An Stelle der selbstschließenden 
                                                feuerhemmenden Abschlüsse 
                                                nach Satz 1 sind
                                                Rauchschutztüren zulässig, 
                                                wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                bestehen, in
                                                einem lichten Abstand von mindestens 
                                                2 m angeordnet sind und der zwischen 
                                                ihnen
                                                liegende Raum als Schleuse mit 
                                                feuerbeständigen Wänden 
                                                und Decken, im übrigen
                                                ohne Öffnungen hergestellt 
                                                ist und nichtbrennbare Verkleidungen 
                                                und Fußbodenbeläge
                                                enthält. Türöffnungen 
                                                zwischen allgemein zugänglichen 
                                                Fluren und Wohnungen müssen
                                                bei Gebäuden mit mehr als 
                                                zwei Geschossen dichte und gegen 
                                                Feuer ausreichend
                                                widerstandsfähige Türen 
                                                erhalten.
                                                An Öffnungen in Wänden 
                                                zwischen Nutzungseinheiten und 
                                                offenen Gängen werden
                                                keine Anforderungen gestellt.
                                              (3) 
                                                Öffnungen in Decken, für 
                                                die eine feuerbeständige 
                                                oder feuerhemmende Bauart
                                                vorgeschrieben ist, müssen 
                                                mit Abschlüssen von entsprechender 
                                                Feuerwiderstandsdauer
                                                versehen werden.
                                                Dies gilt nicht für Öffnungen 
                                                innerhalb einer Wohnung, von Wohnungen 
                                                zum zugehörigen
                                                Dachraum, von Rettungswegen ins 
                                                Freie und in Dachschrägen.
                                                Ausnahmen von Satz 1 können 
                                                zugelassen werden, wenn wegen 
                                                des Brandschutzes
                                                keine Bedenken bestehen.
                                              (4) 
                                                Türöffnungen in Treppenraumwänden 
                                                müssen zu Kellergeschossen, 
                                                zu nicht ausgebauten Dachräumen, 
                                                Werkstätten, Verkaufsstätten, 
                                                Lagerräumen und ähnlichen
                                                Räumen mindestens selbstschließende 
                                                feuerhemmende Türen (feuerhemmende
                                                Brandschutztüren), Türöffnungen 
                                                zwischen Treppenräumen und 
                                                allgemein zugänglichen
                                                Fluren müssen rauchdichte 
                                                und selbstschließende Türen 
                                                (Rauchschutztüren)
                                                erhalten. Das gilt nicht für 
                                                Wohngebäude nach § 25.
                                                Alle anderen Türöffnungen 
                                                in Treppenraumwänden, die 
                                                nicht ins Freie führen, müssen
                                                bei Gebäuden mit mehr als 
                                                zwei Geschossen dichte und gegen 
                                                Feuer ausreichend
                                                widerstandsfähige Türen 
                                                erhalten.
                                              (5) 
                                                In Hochhäusern sind Öffnungen 
                                                in Treppenraumwänden nur 
                                                zu allgemein zugänglichen
                                                Fluren, Sicherheitsschleusen, 
                                                Vorräumen oder ins Freie 
                                                zulässig.
                                                Abschlüsse dieser Öffnungen 
                                                zu allgemein zugänglichen 
                                                Fluren und Vorräumen
                                                müssen mindestens feuerhemmend 
                                                sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                bestehen. Türen müssen 
                                                selbstschließend sein.
                                                Rauchschutztüren sind zulässig 
                                                als Türen zu Vorräumen 
                                                und allgemein zugänglichen
                                                Fluren, wenn der Abstand zu anderen 
                                                Öffnungen in den allgemein 
                                                zugänglichen
                                                Fluren mindestens 2,5 m beträgt.
                                              (6) 
                                                Öffnungen im Sinne des § 
                                                24 Absatz 10 Satz 3 müssen 
                                                ein lichtes Maß von mindestens 
                                                0,6 m Breite und 1,2 m Höhe 
                                                haben und höchstens 1,2 m 
                                                über der Fußbodenoberkante 
                                                angeordnet sein.
                                                Liegen diese Öffnungen in 
                                                Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante 
                                                oder ein davorllegender
                                                Austritt von der Traufkante nur 
                                                so weit entfernt sein, daß 
                                                Menschen gerettet
                                                werden können.
                                              (7) 
                                                Für übereinanderliegende 
                                                Kellergeschosse sind gemeinsame 
                                                Kellerlichtschächte
                                                unzulässig.
                                              
                                                § 
                                                30 Dächer
                                                (1) Die Bedachung muß widerstandsfähig 
                                                gegen Flugfeuer und strahlende 
                                                Wärme sein
                                                (harte Bedachung).
                                                Das gilt nicht für geringe 
                                                Teilflächen und Vordächer 
                                                geringer Größe.
                                                Glasdächer von Gewächshäusern 
                                                sind zulässig; für andere 
                                                Gebäude sind sie als
                                                Teilflächen zulässig, 
                                                wenn eine Brandübertragung 
                                                auf andere Gebäude oder
                                                Brandabschnitte durch besondere 
                                                Vorkehrungen oder ergänzende 
                                                bauliche Maßnahmen
                                                verhindert wird.
                                              (2) 
                                                Bei Gebäuden geringer Höhe 
                                                ist eine Bedachung, die den Anforderungen 
                                                nach Absatz
                                                1 Satz 1 nicht entspricht (weiche 
                                                Bedachung), zulässig, wenn 
                                                die Gebäude folgende
                                                Abstände einhalten:
                                                1. von der Grundstücksgrenze 
                                                mindestens 12 m, angrenzende öffentliche 
                                                Verkehrsflächen,
                                                Gewässer Erster Ordnung und 
                                                öffentliche Grünflächen 
                                                können
                                                bis zu deren Mitte angerechnet 
                                                werden,
                                                2. von Gebäuden auf demselben 
                                                Grundstück mit harter Bedachung 
                                                mindestens
                                                15 m,
                                                3. von Gebäuden auf demselben 
                                                Grundstück mit weicher Bedachung 
                                                mindestens
                                                24 m,
                                                4. von untergeordneten Gebäuden 
                                                auf demselben Grundstück 
                                                mindestens 5 m.
                                              (3) 
                                                Bei aneinandergebauten giebelständigen 
                                                Gebäuden muß das Dach 
                                                für eine Brandbeanspruchung 
                                                von innen nach außen mindestens 
                                                feuerhemmend sein.
                                                Die Unterstützungen müssen 
                                                mindestens feuerhemmend sein.
                                                Die Bedachung muß aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen bestehen.
                                                Öffnungen in den Dachflächen 
                                                müssen waagerecht gemessen 
                                                mindestens 1,25 m
                                                von Gebäudeabschlußwänden 
                                                nach § 2 Absatz 10 entfernt 
                                                sein.
                                              (4) 
                                                An Dächer, die Aufenthaltsräume, 
                                                ihre Zugänge und zugehörige 
                                                Nebenräume abschließen, 
                                                können wegen des Brandschutzes 
                                                besondere Anforderungen gestellt 
                                                werden.
                                              (5) 
                                                Dachvorsprünge, Dachgesimse, 
                                                Dachaufbauten, Glasdächer 
                                                und Oberlichte sind
                                                so anzuordnen und herzustellen, 
                                                daß Feuer nicht auf andere 
                                                Gebäudeteile oder
                                                Nachbargrundstücke übertragen 
                                                werden kann. Oberlichte, Öffnungen, 
                                                Dacheinschnitte in der Bedachung 
                                                und Dachaufbauten sind im Bereich 
                                                von Gebäudeabschlußwänden 
                                                nach § 2 Absatz 10, von Brandwänden 
                                                und von Wänden, die anstelle 
                                                von Brandwänden zugelassen 
                                                werden, so anzuordnen und auszubilden, 
                                                daß eine Brandausbreitung 
                                                auf andere Gebäude und Brandabschnitte 
                                                innerhalb von Gebäuden verhindert 
                                                wird.
                                              (6) 
                                                Dächer von Gebäuden 
                                                oder Gebäudeteilen, die an 
                                                Wände von höheren Gebäuden
                                                oder höheren Gebäudeteilen 
                                                mit Fenstern angebaut oder vorgebaut 
                                                werden, sind in
                                                einem Bereich von 5 m vor den 
                                                Fenstern mindestens so widerstandsfähig 
                                                gegen
                                                Feuer herzustellen, wie die Decken 
                                                des höheren Gebäudes 
                                                oder Gebäudeteiles.
                                                Bei untergeordneten angebauten 
                                                Gebäuden oder diesen Gebäuden 
                                                vergleichbaren
                                                vorgebauten Gebäudeteilen 
                                                genügt es, daß die 
                                                Dächer im Bereich von 5 m 
                                                vor den
                                                Fenstern für eine Brandbeanspruchung 
                                                von innen nach außen mindestens 
                                                feuerhemmend
                                                sind.
                                                Das gilt nicht für
                                                1. Dächer aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen von Vorbauten und Erkern, 
                                                wenn sie
                                                nicht mehr als 1,5 m vortreten 
                                                und eine Brandausbreitung auf 
                                                andere Geschosse
                                                verhindert wird,
                                                2. Glasdächer aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen von Vorbauten, die 
                                                einer untergeordneten
                                                Wohnnutzung dienen (z. B. Wintergärten) 
                                                , und
                                                3. Dächer von An- und Vorbauten 
                                                an freistehenden Wohngebäuden 
                                                geringer
                                                Höhe mit einer Wohnung.
                                              (7) 
                                                Bei Dächern an Verkehrsflächen 
                                                und über Gebäudeausgängen 
                                                können Vorrichtungen
                                                zum Schutz gegen das Herabfallen 
                                                von Schnee und Eis verlangt werden.
                                                Bei Dächern mit weicher Bedachung 
                                                sind Ausgänge gegen im Brandfall 
                                                herabrutschende
                                                brennende Dachteile zu schützen.
                                              (8) 
                                                Für die vom Dach aus vorzunehmenden 
                                                Arbeiten sind sicher benutzbare 
                                                Vorrichtungen
                                                anzubringen.
                                              (9) 
                                                Glasdächer über allgemein 
                                                zugänglichen Flächen 
                                                müssen so ausgebildet sein, 
                                                daß
                                                Menschen durch herabfallende Glasteile 
                                                nicht gefährdet werden können.
                                              (10) 
                                                Bei Dächern von Hochhäusern 
                                                müssen Tragwerk und Zwischenbauteile 
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                bestehen.
                                                Die Verwendung brennbarer Baustoffe 
                                                ist zulässig, wenn die Dachkonstruktion 
                                                von
                                                unten durch eine feuerbeständige 
                                                Decke geschützt wird und 
                                                die Gebäudeaußenwand
                                                von der Decke bis mindestens 30 
                                                cm über Dach aus feuerbeständigen 
                                                Bauteilen
                                                ausgeführt wird.
                                              
                                                § 
                                                31 Treppen und Rampen
                                                (1) Treppen, die als Rettungswege 
                                                vorgesehen sind, müssen in 
                                                einem Zuge zu allen
                                                angeschlossenen Geschossen führen.
                                                Bei Treppen zum Dachraum ohne 
                                                Aufenthaltsräume genügt 
                                                es, wenn die Treppe
                                                vom Treppenraum unmittelbar zugänglich 
                                                ist.
                                                Dies gilt nicht für Gebäude 
                                                geringer Höhe mit nicht mehr 
                                                als zwei Wohnungen.
                                              (2) 
                                                Statt Treppen sind Rampen mit 
                                                flacher Neigung zulässig.
                                                Rampen für Behinderte dürfen 
                                                nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt 
                                                sein.
                                              (3) 
                                                Einschiebbare Treppen und Fahrtreppen 
                                                sind als notwendige Treppen, einschiebbare
                                                Treppen auch im Zuge anderer Rettungswege, 
                                                unzulässig.
                                                Bei Wohngebäuden geringer 
                                                Höhe mit nicht mehr als zwei 
                                                Wohnungen sind als
                                                Zugang zu einem Dachraum ohne 
                                                Aufenthaltsräume anstelle 
                                                notwendiger Treppen
                                                einschiebbare Treppen und Leitern 
                                                zulässig.
                                              (4) 
                                                Treppen und Treppenabsätze 
                                                notwendiger Treppen müssen 
                                                eine für den größten
                                                zu erwartenden Verkehr ausreichende 
                                                nutzbare Breite und Tiefe haben.
                                                Sie muß in Hochhäusern 
                                                mindestens 1,25 m, in anderen 
                                                Gebäuden mindestens 1,1
                                                m betragen.
                                                In Gebäuden geringer Höhe 
                                                mit nicht mehr als zwei Wohnungen 
                                                und innerhalb von
                                                Wohnungen genügt eine nutzbare 
                                                Breite von 0,8 m.
                                              (5) 
                                                Treppen müssen mindestens 
                                                einen festen und griffsicheren 
                                                Handlauf haben.
                                                Er ist an den freien Seiten der 
                                                Treppen herumzuführen.
                                                Bei Spindeltreppen ist der Handlauf 
                                                an der Seite mit den größeren 
                                                Auftritten anzubringen. Bei großer 
                                                nutzbarer Breite der Treppen können 
                                                Handläufe auf beiden Seiten 
                                                und
                                                Zwischenhandläufe gefordert 
                                                werden.
                                              (6) 
                                                Zwischen Treppen und Türen, 
                                                die in Richtung der Treppe aufschlagen, 
                                                ist ein Treppenabsatz von mindestens 
                                                0,5 m Tiefe anzuordnen.
                                              (7) 
                                                Bauliche Anlagen für Behinderte 
                                                und andere besondere Personengruppen 
                                                nach §
                                                52 müssen mindestens durch 
                                                einen Eingang stufenlos erreichbar 
                                                sein.
                                                Der Eingang muß eine lichte 
                                                Durchgangsbreite von mindestens 
                                                0,95 m haben. Vor Türen muß 
                                                eine ausreichende Bewegungsfläche 
                                                vorhanden sein. Rampen müssen 
                                                mindestens 1,2 m breit sein und 
                                                beidseitig einen festen und griffsicheren 
                                                Handlauf haben.
                                                In Abständen von 6 m ist 
                                                ein Absatz von mindestens 1,2 
                                                m Länge, in Laufrichtung
                                                gemessen, anzuordnen.
                                                Treppen müssen an beiden 
                                                Seiten Handläufe erhalten, 
                                                die über Treppenabsätze
                                                und Fensteröffnungen sowie 
                                                über die letzten Stufen zu 
                                                führen sind.
                                              
                                                § 
                                                32 Treppenräume
                                                (1) Jede notwendige Treppe muß 
                                                in einem eigenen und durchgehenden 
                                                Treppenraum
                                                liegen.
                                                Bei Wohngebäuden geringer 
                                                Höhe mit nicht mehr als zwei 
                                                Wohnungen ist ein
                                                Treppenraum nicht erforderlich.
                                                Bei Wohngebäuden geringer 
                                                Höhe mit nicht mehr als vier 
                                                Wohnungen sind außenliegende
                                                Treppen ohne eigenen Treppenraum 
                                                zulässig, wenn der Brandschutz 
                                                und
                                                die Verkehrssicherheit durch ergänzende 
                                                bauliche Maßnahmen sichergestellt 
                                                werden.
                                                Für die innere Verbindung 
                                                von höchstens zwei Geschossen 
                                                derselben Wohnung,
                                                wie bei Maisonettewohnungen, sind 
                                                innenliegende Treppen ohne eigenen 
                                                Treppenraum
                                                zulässig.
                                              (2) 
                                                Treppenräume notwendiger 
                                                Treppen sind an einer Außenwand 
                                                anzuordnen.
                                                In Hochhäusern ist ein innenliegender 
                                                Treppenraum zulässig, wenn 
                                                mindestens
                                                zwei Treppenräume vorhanden 
                                                sind und der Brandschutz durch 
                                                besondere Vorkehrungen,
                                                technische Einrichtungen oder 
                                                ergänzende bauliche Maßnahmen 
                                                gewährleistet
                                                ist.
                                                In Gebäuden geringer Höhe 
                                                und in Gebäuden mittlerer 
                                                Höhe sind innenliegende
                                                Treppenräume zulässig, 
                                                wenn eine gefahrlose Benutzung 
                                                der Treppenräume sichergestellt
                                                ist.
                                              (3) 
                                                Von Treppenräumen notwendiger 
                                                Treppen dürfen je Geschoß 
                                                nicht mehr als vier
                                                Wohnungen oder andere Nutzungseinheiten 
                                                unmittelbar zugänglich sein.
                                              (4) 
                                                Jeder Treppenraum nach Absatz 
                                                1 muß einen sicheren möglichst 
                                                kurzen Verbindungsweg
                                                ins Freie haben.
                                                Der Verbindungsweg darf nur durch 
                                                dem Verkehr dienende Räume 
                                                führen.
                                                Der Verbindungsweg und der Ausgang 
                                                müssen mindestens so breit 
                                                sein wie die
                                                zugehörige notwendige Treppe.
                                              (5) 
                                                Treppenräume müssen 
                                                zu lüften und zu beleuchten 
                                                sein.
                                                Treppenräume, die an einer 
                                                Außenwand liegen, müssen 
                                                außer im Dachgeschoß 
                                                in
                                                jedem Geschoß über 
                                                der festgelegten Geländeoberfläche 
                                                Fenster von mindestens
                                                0,6 m x 0,9 m erhalten, die geöffnet 
                                                werden können.
                                                Die Brüstungshöhe darf 
                                                höchstens 1,2 m betragen.
                                                Bei Hochhäusern müssen 
                                                diese Fenster von anderen Öffnungen 
                                                in derselben
                                                Wand einen Abstand von mindestens 
                                                1,5 m, von Öffnungen in Wänden, 
                                                die in einem
                                                Winkel von weniger als 1200 anschließen, 
                                                einen Abstand von mindestens 3 
                                                m haben.
                                              (6) 
                                                Bei an einer Außenwand angeordneten 
                                                Treppenräumen in Gebäuden 
                                                mit mehr als
                                                fünf Geschossen über 
                                                der festgelegten Geländeoberfläche 
                                                sowie bei innenliegenden
                                                Treppenräumen ist an der 
                                                obersten Stelle des Treppenraumes 
                                                eine Rauchabzugseinrichtung vorzusehen.
                                                Die Rauchabzugsöffnungen 
                                                müssen eine Größe 
                                                von mindestens 5 vom Hundert
                                                der Grundfläche des Treppenraumes, 
                                                mindestens jedoch von 1 m2 haben.
                                                Sie müssen vom Erdgeschoß 
                                                und vom obersten Treppenabsatz 
                                                aus zu öffnen sein.
                                                Aus Gründen des Brandschutzes 
                                                kann verlangt werden, daß 
                                                die Rauchabzugseinrichtungen
                                                zusätzlich auch von anderen 
                                                Stellen aus geöffnet werden 
                                                können.
                                                Abweichend von den Sätzen 
                                                1 bis 4 darf der Rauch auch auf 
                                                andere Weise abgeführt
                                                werden, wenn hierdurch Gefahren 
                                                nicht entstehen.
                                                Für Sicherheitstreppenräume 
                                                nach § 24 Absatz 10 ist eine 
                                                Rauchabzugseinrichtung
                                                nicht erforderlich.
                                              
                                                § 
                                                33 Flure
                                                (1) Allgemein zugängliche 
                                                Flure müssen für den 
                                                größten zu erwartenden 
                                                Verkehr eine
                                                ausreichend nutzbare Breite haben.
                                                Sie müssen mindestens 1 m, 
                                                in Hochhäusern mindestens 
                                                1,25 m breit sein.
                                                Flure in Gebäuden oder Gebäudeteilen 
                                                für Behinderte und besondere 
                                                Personengruppen
                                                nach § 52 müssen mindestens 
                                                1,4 m breit sein.
                                              (2) 
                                                In Hochhäusern muß 
                                                von jeder Stelle eines allgemein 
                                                zugänglichen Flures ein Treppenraum
                                                1. bei Fluren mit einer Fluchtrichtung 
                                                in höchstens 10 m Entfernung 
                                                ,
                                                2. bei Fluren mit mehr als einer 
                                                Fluchtrichtung in höchstens 
                                                20 m Entfernung
                                                erreichbar sein.
                                              (3) 
                                                Allgemein zugängliche Flure 
                                                müssen alle 30 m, in Hochhäusern 
                                                alle 20 m, durch
                                                nicht abschließbare Rauchschutztüren 
                                                unterteilt werden.
                                                Größere Abstände 
                                                sind zulässig, wenn wegen 
                                                des Brandschutzes keine Bedenken
                                                bestehen.
                                              (4) 
                                                In allgemein zugänglichen 
                                                Fluren ist eine Folge von weniger 
                                                als drei Stufen nicht zulässig.
                                              § 
                                                34 Umwehrungen und Brüstungen
                                                (1) In, an und auf baulichen Anlagen 
                                                sind Flächen, die im allgemeinen 
                                                zum Begehen
                                                bestimmt sind und unmittelbar 
                                                an mehr als 1 m tiefer liegende 
                                                Flächen angrenzen, zu
                                                umwehren oder mit Brüstungen 
                                                zu versehen. Das gilt auch für 
                                                nicht begehbare Oberlichte und 
                                                Glasabdeckungen in allgemein zum 
                                                Begehen bestimmten Flächen.
                                                Umwehrungen und Brüstungen 
                                                sind nicht erforderlich, wenn 
                                                sie dem Zweck der
                                                Flächen widersprechen, wie 
                                                bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
                                              (2) 
                                                Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, 
                                                die an Verkehrsflächen liegen, 
                                                sind zu
                                                umwehren oder verkehrssicher abzudecken.
                                                Liegen sie in Verkehrsflächen, 
                                                so sind sie in Höhe der Verkehrsflächen 
                                                verkehrssicher
                                                abzudecken.
                                                Abdeckungen an und in öffentlichen 
                                                Wegen müssen gegen unbefugtes 
                                                Abheben
                                                gesichert sein.
                                              (3) 
                                                Umwehrungen und Brüstungen 
                                                müssen folgende Mindesthöhen 
                                                haben
                                                - mit einer Absturzhöhe von 
                                                mehr als 1 m bis 12 m 0,9 m,
                                                bei Brüstungen von mindestens 
                                                0,15 m Dicke 0,8 m,
                                                - mit einer Absturzhöhe von 
                                                mehr als 12 m 1,1 m,
                                                bei Brüstungen von mindestens 
                                                0,15 m Dicke 0,9 m.
                                                Bei Fensterbrüstungen sind 
                                                geringere Brüstungshöhen 
                                                zulässig, wenn durch andere
                                                Vorrichtungen, wie Umwehrungen, 
                                                die notwendigen Mindesthöhen 
                                                für Umwehrungen
                                                eingehalten werden.
                                              § 
                                                35 Aufzüge
                                                (1) In Gebäuden, bei denen 
                                                der Fußboden eines Aufenthaltsraumes 
                                                höher als 13 m
                                                über der festgelegten Geländeoberfläche 
                                                liegt, müssen Aufzüge 
                                                in ausreichender
                                                Zahl eingebaut werden.
                                                Dies gilt nicht, wenn zusätzlicher 
                                                Wohnraum in bestehenden Wohngebäuden 
                                                durch
                                                Ausbau des Dachraums geschaffen 
                                                wird. Von den Aufzügen muß 
                                                mindestens einer auch zur Aufnahme 
                                                von Kinderwagen, Krankentragen, 
                                                Rollstühlen und Lasten geeignet 
                                                sein.
                                                Müssen Aufenthaltsräume 
                                                von Behinderten mit Rollstühlen 
                                                erreichbar sein, so sind
                                                Aufzüge auch in niedrigeren 
                                                Gebäuden als nach Satz 1 
                                                einzubauen.
                                              (2) 
                                                In Hochhäusern, bei denen 
                                                der Fußboden eines Aufenthaltsraumes 
                                                höher als 30 m
                                                über der festgelegten Geländeoberfläche 
                                                liegt, muß einer der nach 
                                                Absatz 1 erforderlichen
                                                Aufzüge für den Lösch- 
                                                und Rettungseinsatz geeignet sein 
                                                (Feuerwehraufzug). Vom Feuerwehraufzug 
                                                muß jede Stelle eines Aufenthaltsraumes 
                                                in höchstens 50 m Entfernung 
                                                erreichbar sein.
                                              (3) 
                                                Vor den Aufzügen muß 
                                                eine ausreichende Bewegungsfläche 
                                                vorhanden sein.
                                                Zur Aufnahme von Rollstühlen 
                                                bestimmte Aufzüge müssen 
                                                von öffentlichen Verkehrsflächen
                                                stufenlos erreichbar sein und 
                                                stufenlos erreichbare Haltestellen 
                                                in allen
                                                Geschossen mit Aufenthaltsräumen 
                                                und notwendigen Nebenanlagen haben.
                                              (4) 
                                                Aufzüge im Innern von Gebäuden 
                                                müssen eigene feuerbeständige 
                                                Schächte haben.
                                                In einem Aufzugsschacht dürfen 
                                                bis zu drei Aufzüge liegen.
                                                In Gebäuden, bei denen der 
                                                Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes 
                                                niedriger
                                                als 13 m über der festgelegten 
                                                Geländeoberfläche liegt, 
                                                dürfen Aufzüge ohne 
                                                eigene
                                                Schächte innerhalb der Umfassungswände 
                                                des Treppenraumes liegen.
                                                Sie müssen verkehrssicher 
                                                umkleidet sein.
                                                Feuerwehraufzüge müssen 
                                                einen eigenen Schacht haben.
                                              (5) 
                                                Der Fahrschacht muß zu lüften 
                                                und mit Rauchabzugseinrichtungen 
                                                versehen sein.
                                                Die Rauchabzugsöffnungen 
                                                müssen eine Größe 
                                                von mindestens 2,5 vom Hundert
                                                der Grundfläche des Fahrschachtes, 
                                                mindestens jedoch 0,1 m2 haben.
                                              (6) 
                                                Fahrschachttüren und andere 
                                                Öffnungen in feuerbeständigen 
                                                Schachtwänden sind
                                                so herzustellen, daß Feuer 
                                                und Rauch nicht in andere Geschosse 
                                                übertragen werden
                                                können.
                                              (7) 
                                                Der Triebwerksraum für Aufzüge 
                                                muß von angrenzenden Räumen 
                                                feuerbeständig
                                                abgetrennt und mit mindestens 
                                                feuerhemmenden Türen versehen 
                                                sein; er muß zu
                                                lüften sein.
                                                Triebwerke von Feuerwehraufzügen 
                                                müssen in eigenen Räumen 
                                                liegen.
                                              (8) 
                                                Aufzüge, die außerhalb 
                                                von Gebäuden liegen oder 
                                                nicht mehr als drei übereinanderliegende 
                                                Geschosse verbinden, sowie vereinfachte 
                                                Güter -, Kleingüter 
                                                -, Mühlen - und Lagerhausaufzüge 
                                                dürfen abweichend von den 
                                                Absätzen 3, 4 und 6 hergestellt 
                                                werden, wenn keine Bedenken wegen 
                                                der Betriebs- und Verkehrssicherheit 
                                                bestehen und der Brandschutz durch 
                                                ergänzende bauliche oder 
                                                technische Maßnahmen gewährleistet 
                                                ist.
                                              
                                                § 
                                                36 Sicherheitstechnisch bedeutsame 
                                                Anlagen
                                                Für sicherheitstechnisch 
                                                bedeutsame Anlagen, wie Dampfkesselanlagen, 
                                                Aufzugsanlagen,
                                                Druckbehälteranlagen, Anlagen 
                                                zur Lagerung, Abfüllung und 
                                                Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, 
                                                die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen 
                                                Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich 
                                                auch keine Arbeitnehmer beschäftigt 
                                                werden, gelten die Sachanforderungen 
                                                und die Festlegung über erstmalige 
                                                Prüfungen vor Inbetriebnahme 
                                                und wiederkehrende Prüfungen 
                                                der auf Grund von § 11 des 
                                                Gerätesicherheitsgesetzes 
                                                in der Fassung vom 23. Oktober 
                                                1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 
                                                1794), zuletzt geändert am 
                                                27. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt 
                                                1 Seiten 2378, 2405 und 2414), 
                                                erlassenen Verordnungen und der 
                                                zugehörigen Technischen Regeln 
                                                sinngemäß.
                                              
                                                § 
                                                37 Leitungen, Lüftungsanlagen, 
                                                Installationsschächte und 
                                                Installationskanäle
                                                (1) Leitungen dürfen durch
                                                1. Brandwände,
                                                2. feuerbeständige Gebäudeabschlußwände 
                                                nach § 2 Absatz 10,
                                                3. feuerbeständige Trennwände,
                                                4. feuerbeständige Wände 
                                                von Treppenräumen und deren 
                                                Verbindungswegen
                                                ins Freie und von Sicherheitsschleusen, 
                                                soweit sie keine Außenwände 
                                                sind,
                                                und
                                                5. feuerbeständige und feuerhemmende 
                                                Decken, ausgenommen Decken innerhalb
                                                einer Wohnung,
                                                nur hindurchgeführt werden, 
                                                wenn Feuer und Rauch nicht übertragen 
                                                werden können.
                                                Werden Leitungen durch
                                                1. andere feuerbeständige 
                                                Wände als nach Satz 1,
                                                2. feuerhemmende Trennwände 
                                                oder
                                                3. feuerhemmende Wände von 
                                                Treppenräumen und deren Verbindungswegen
                                                ins Freie hindurchgeführt, 
                                                so sind die Abmessungen der Öffnungen 
                                                für diese
                                                Durchführungen auf das technisch 
                                                notwendige Maß zu beschränken.
                                              (2) 
                                                Lüftungsanlagen müssen 
                                                betriebssicher und brandsicher 
                                                sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen 
                                                Betrieb von Feuerungsanlagen nicht 
                                                beeinträchtigen .
                                                Lüftungsanlagen sind so herzustellen, 
                                                daß sie Gerüche und 
                                                Staub nicht in andere
                                                Räume übertragen.
                                              (3) 
                                                Lüftungsleitungen sowie deren 
                                                Verkleidungen und Dämmstoffe 
                                                müssen aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen bestehen.
                                                Brennbare Baustoffe sind zulässig, 
                                                wenn hierdurch Brandgefahren nicht 
                                                entstehen
                                                können.
                                              (4) 
                                                Lüftungsleitungen dürfen 
                                                nicht in Schornsteine eingeführt 
                                                werden.
                                                Explosive oder gesundheitsschädliche 
                                                Gase sind in eigenen Lüftungsleitungen 
                                                zu
                                                führen.
                                                Für die gemeinsame Benutzung 
                                                von Lüftungsleitungen zur 
                                                Lüftung und Ableitung
                                                von Abgasen von Gasfeuerstätten 
                                                gilt § 38 Absatz 5 Satz 2.
                                                Die Abluft ist ins Freie zu führen.
                                                Nicht zur Lüftungsanlage 
                                                gehörende Einrichtungen sind 
                                                in Lüftungsleitungen nicht
                                                zulässig.
                                              (5) 
                                                Lüftungsschächte, die 
                                                aus Mauersteinen oder aus Formstücken 
                                                für Schornsteine
                                                hergestellt sind, müssen 
                                                für ihren Zweck gekennzeichnet 
                                                werden.
                                              (6) 
                                                Für Warmluftheizungen gilt 
                                                der Absatz 1 bezüglich der 
                                                Anforderungen an Lüftungsleitungen 
                                                sowie die Absätze 2 bis 5 
                                                sinngemäß.
                                              (7) 
                                                Installationsschächte und 
                                                Installationskanäle sowie 
                                                deren Dämmstoffe und Verkleidungen 
                                                müssen aus nichtbrennbaren 
                                                Baustoffen bestehen.
                                                Brennbare Baustoffe sind zulässig, 
                                                wenn hierdurch Brandgefahren nicht 
                                                entstehen
                                                können.
                                                Absatz 1 gilt bezüglich der 
                                                Anforderungen an Leitungen sinngemäß.
                                              (8) 
                                                Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 
                                                3, 6 und 7 gelten nicht für 
                                                Wohngebäude mit nicht
                                                mehr als zwei Wohnungen und nicht 
                                                für Lüftungsanlagen, 
                                                Leitungen, Warmluftheizungen,
                                                Installationsschächte und 
                                                -kanäle, die sich nur innerhalb 
                                                einer Wohnung befinden.
                                              § 
                                                38 Feuerungs-, Wärme- 
                                                und Brennstoffversorgungsanlagen
                                                (1) Feuerstätten und Abgasanlagen 
                                                für Feuerstätten wie 
                                                Schornsteine, Abgasleitungen
                                                und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), 
                                                ortsfeste Verbrennungsmotoren, 
                                                Abgasanlagen für ortsfeste 
                                                Verbrennungsmotoren, andere Wärme 
                                                - und Warmwassererzeuger sowie 
                                                Behälter und Rohrleitungen 
                                                für brennbare Gase und Flüssigkeiten 
                                                müssen betriebssicher und 
                                                brandsicher sein.
                                                Dies gilt auch für die Anlagen 
                                                zur Verteilung von Wärme 
                                                und Warmwasser.
                                              (2) 
                                                Feuerstätten, andere Wärmeerzeuger, 
                                                ortsfeste Verbrennungsmotoren, 
                                                Verdichter
                                                sowie Behälter für brennbare 
                                                Gase und Flüssigkeiten dürfen 
                                                nur in Räumen aufgestellt
                                                werden, bei denen nach Lage, Größe, 
                                                baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart
                                                Gefahren nicht entstehen können.
                                              (3) 
                                                Abgasanlagen für Feuerstätten 
                                                sind in solcher Zahl, Art, Bemessung, 
                                                Beschaffenheit
                                                und Lage herzustellen, daß 
                                                die Feuerstätten des Gebäudes 
                                                ordnungsgemäß angeschlossen 
                                                werden können.
                                                Sie müssen leicht und sicher 
                                                zu reinigen sein.
                                              (4) 
                                                Die Abgase von Feuerstätten 
                                                und ortsfesten Verbrennungsmotoren 
                                                in Gebäuden
                                                sind durch Abgasanlagen über 
                                                Dach abzuleiten.
                                                Ausnahmen können zugelassen 
                                                werden, wenn Gefahren oder unzumutbare 
                                                Belästigungen
                                                nicht entstehen können.
                                              (5) 
                                                Die Abgase von Gasfeuerstätten 
                                                mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, 
                                                denen
                                                die Verbrennungsluft durch dichte 
                                                Leitungen vom Freien zuströmt 
                                                (raumluftunabhängige
                                                Gasfeuerstätten), dürfen 
                                                abweichend von Absatz 4 durch 
                                                die Außenwand ins
                                                Freie abgeführt werden, wenn 
                                                die Nennwärmeleistungen der 
                                                Feuerstätten zur Beheizung
                                                11 kW, zur Warmwasserbereitung 
                                                28 kW nicht überschreiten 
                                                und wenn Gefahren
                                                oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen können.
                                                Das Einleiten von Abgasen von 
                                                Gasfeuersstätten in Lüftungsleitungen 
                                                ist zulässig,
                                                wenn Gefahren oder unzumutbare 
                                                Belästigungen nicht entstehen 
                                                können.
                                              (6) 
                                                Gasfeuerstätten sind abweichend 
                                                von Absatz 4 ohne Abgasanlage 
                                                zulässig, wenn
                                                1. die Abgase durch einen gesicherten 
                                                Luftwechsel im Aufstellraum so 
                                                ins Freie
                                                geführt werden, aß 
                                                Gefahren oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht auftreten
                                                können,
                                                2. bei Gashaushaltskochgeräten 
                                                mit einer Nennwärmeleistung 
                                                von nicht mehr
                                                als 11 kW, die eine besondere 
                                                Vorrichtung zur Verhinderung einer 
                                                gefährlichen
                                                Ansammlung von unverbranntem Gas 
                                                im Aufstellraum haben, der Au 
                                                fstellraum
                                                einen Rauminhalt von mindestens 
                                                20 m3 und mindestens eine Tür
                                                ins Freie oder ein Fenster, das 
                                                geöffnet werden kann, hat 
                                                oder
                                                3. bei nicht leitungsgebundenen 
                                                Gasfeuerstätten zur Beheizung 
                                                von Räumen,
                                                die nicht gewerblichen oder landwirtschaftlichen 
                                                Zwecken dienen, und bei
                                                Gasdurchlauferhitzern durch eine 
                                                besondere Sicherheitseinrichtung 
                                                gewährleistet
                                                ist, daß im Aufstellraum 
                                                keine gesundheitsgefährdende 
                                                Kohlenmonoxidkonzentration
                                                auftreten kann.
                                              (7) 
                                                Gasfeuerstätten dürfen 
                                                in Räumen nur aufgestellt 
                                                werden, wenn durch besondere
                                                Vorrichtungen an den Feuerstätten 
                                                oder durch Lüftungsanlagen 
                                                sichergestellt ist, daß
                                                gefährliche Ansammlungen 
                                                von unverbranntem Gas in den Räumen 
                                                nicht entstehen.
                                              (8) 
                                                Brennstoffe sind so zu lagern, 
                                                daß Gefahren oder unzumutbare 
                                                Belästigungen nicht
                                                entstehen können.
                                              
                                                § 
                                                39 Wasserversorgungsanlagen
                                                (1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen 
                                                dürfen nur errichtet werden, 
                                                wenn die Versorgung
                                                mit Trinkwasser gesichert ist.
                                                Zur Brandbekämpfung muß 
                                                eine ausreichende Wassermenge 
                                                zur Verfügung stehen.
                                              (2) 
                                                Jede Eigentümerin und jeder 
                                                Eigentümer eines Gebäudes 
                                                ist verpflichtet, ihr oder
                                                sein Gebäude an das öffentliche 
                                                Wasserversorgungsnetz anzuschließen 
                                                und die
                                                Wasserversorgungseinrichtungen 
                                                zu benutzen, sofern das Grundstück 
                                                an eine Straße
                                                mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung 
                                                der öffentlichen Wasserversorgung
                                                grenzt.
                                              (3) 
                                                Jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit 
                                                in Gebäuden, die überwiegend
                                                Wohnzwecken dienen, muß 
                                                mit Einrichtungen zur Messung 
                                                des Wasserverbrauchs in
                                                der Wohnung oder der Nutzungseinheit 
                                                ausgerüstet sein.
                                                Die Eigentümerinnen und Eigentümer 
                                                bestehender Gebäude sind 
                                                verpflichtet, bis
                                                zum1. September 2004 jede Wohnung 
                                                oder andere Nutzungseinheit nach 
                                                Satz 1 mit solchen Einrichtungen 
                                                auszurüsten.
                                                Ausnahmen können zugelassen 
                                                werden, soweit die Ausrüstung 
                                                im Einzelfall wegen
                                                besonderer Umstände durch 
                                                einen unangemessenen Aufwand oder 
                                                in sonstiger
                                                Weise zu unverhältnismäßigen 
                                                Kosten führt.
                                              (4) 
                                                Es kann verlangt werden, daß 
                                                Betriebe zur Verminderung des 
                                                Wasserverbrauchs
                                                entsprechend dem Stand der Technik 
                                                besondere Einrichtungen herstellen 
                                                oder Verfahren
                                                anwenden, wie wassersparende Kreisläufe, 
                                                Wiederaufbereitungsanlagen oder
                                                die Nutzung von Betriebswasser.
                                              (5) 
                                                Die Herstellung von Brunnen zur 
                                                Trinkwasserversorgung ist zulässig, 
                                                wenn die
                                                Versorgung aus dem öffentlichen 
                                                Versorgungsnetz nicht gesichert 
                                                ist und hygienische
                                                Anforderungen eingehalten werden.
                                                Brunnen sind wasserdicht, verkehrssicher 
                                                und dauerhaft abzudecken.
                                              (6) 
                                                Brunnen zur Wasserversorgung müssen 
                                                von Anlagen zur Lagerung und Beseitigung
                                                von Abwasser und festen Abfallstoffen, 
                                                wie Kleinkläranlagen, Abwassersammelgruben,
                                                Sielen, Kompost- und Dungstätten, 
                                                mindestens 15 m entfernt sein.
                                                Bei Verrieselungsanlagen und bei 
                                                ungünstigen Bodenverhältnissen 
                                                können größere
                                                Abstände verlangt werden.
                                              (7) 
                                                Leitungsrohre von Brunnen dürfen 
                                                keine Verbindung mit den Versorgungsleitungen
                                                der öffentlichen Wasserversorgung 
                                                haben.
                                              (8) 
                                                Sollen nicht mehr genutzte Brunnen 
                                                beseitigt werden, so sind sie 
                                                zu verfüllen und
                                                gegen die Oberfläche abzudichten.
                                                Das Füllmaterial darf keine 
                                                wassergefährdenden Stoffe 
                                                enthalten.
                                              
                                                § 
                                                40 Abwasserbeseitigung
                                                (1) Bauliche Anlagen dürfen 
                                                nur errichtet werden, wenn die 
                                                einwandfreie Beseitigung
                                                des Abwassers gesichert ist.
                                              (2) 
                                                Die einwandfreie Beseitigung des 
                                                Abwassers ist sichergestellt, 
                                                wenn das Grundstück,
                                                auf dem die bauliche Anlage errichtet 
                                                wird, dem Anschluß- und 
                                                Benutzungszwang
                                                nach den abwasserrechtlichen Vorschriften 
                                                unterliegt.
                                              (3) 
                                                Auf Grundstücken, die nicht 
                                                an eine öffentliche Abwasseranlage 
                                                angeschlossen
                                                werden können, sind freistehende 
                                                Einzel- und Doppelhäuser 
                                                mit insgesamt nicht
                                                mehr als zwei Wohnungen zulässig.
                                                Bauliche Anlagen für andere 
                                                Nutzungen sind zulässig, 
                                                wenn der Abwasseranfall in
                                                der Regel nicht größer 
                                                als bei einer Grundstücksnutzung 
                                                mit zwei Wohnungen ist und
                                                keine Bedenken wegen der Beseitigung 
                                                und der Art des Abwassers bestehen.
                                              (4) 
                                                Werden bauliche Anlagen nach Absatz 
                                                3 errichtet, so sind Abwassersammelgruben
                                                für Schmutzwasser anzulegen.
                                                Kleinkläranlagen sind anstelle 
                                                von Abwassersammelgruben zulässig, 
                                                wenn die
                                                wasserwirtschaftlichen und hygienischen 
                                                Anforderungen eingehalten werden.
                                              (5) 
                                                Die Absätze 3 und 4 gelten 
                                                nicht für bauliche Anlagen 
                                                ohne eigene Wasserzapfstelle.
                                              (6) 
                                                Grundstücke, die dem Anschluß- 
                                                und Benutzungszwang nach den abwasserrechtlichen
                                                Vorschriften unterliegen, sind 
                                                unmittelbar durch eine eigene 
                                                unterirdische Leitung
                                                (Grundleitung) an die öffentlichen 
                                                Abwasseranlagen anzuschließen.
                                                Werden bauliche Anlagen zu einem 
                                                Zeitpunkt errichtet, in dem ein 
                                                Anschluß an öffentliche
                                                Abwasseranlagen noch nicht möglich 
                                                ist, sind die Grundstücksentwässerungsanlagen
                                                so einzurichten, daß sie 
                                                später ohne wesentliche Umbauarbeiten 
                                                an
                                                die öffentliche Abwasseranlage 
                                                angeschlossen werden können.
                                                Das gilt auch, wenn in bestehende 
                                                bauliche Anlagen neue Entwässerungsanlagen
                                                eingebaut oder vorhandene bauliche 
                                                Anlagen wesentlich geändert 
                                                werden.
                                              
                                                § 
                                                41 Anlagen zum Sammeln und 
                                                Beseitigen von Abwasser
                                                (1) Anlagen zum Sammeln und Beseitigen 
                                                von Abwasser auf dem Grundstück, 
                                                wie
                                                Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen, 
                                                müssen von
                                                - Nachbargrenzen mindestens 2 
                                                m,
                                                - Öffnungen von Aufenthaltsräumen 
                                                und öffentlichen Wegen mindestens 
                                                5 m,
                                                - oberirdischen Gewässern 
                                                und Brunnen mindestens 15 m
                                                entfernt sein.
                                                Für Sickeranlagen können 
                                                bei ungünstigen Bodenverhältnissen 
                                                größere Abstände
                                                verlangt werden.
                                              (2) 
                                                Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen 
                                                müssen wasserdicht und ausreichend
                                                groß sein.
                                                Sie dürfen nicht mit anderen 
                                                baulichen Anlagen konstruktiv 
                                                verbunden werden und
                                                müssen eine dichte und sichere 
                                                Abdeckung sowie Reinigungs- und 
                                                Entleerungsöffnungen
                                                haben.
                                                Diese Öffnungen dürfen 
                                                nur vom Freien aus zugänglich 
                                                sein.
                                                Die Anlagen sind so zu entlüften, 
                                                daß Gesundheitsschäden 
                                                oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen.
                                                Die Zuleitungen zu den Abwasserbeseitigungsanlagen 
                                                müssen geschlossen, dicht
                                                und, soweit erforderlich, zum 
                                                Reinigen eingerichtet sein.
                                              (3) 
                                                Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser 
                                                über Sickeranlagen ist ein 
                                                ausreichender
                                                Stauraum zu schaffen.
                                                Überlaufendes Wasser muß 
                                                schadlos abgeführt werden 
                                                können.
                                                Den Sickeranlagen dürfen 
                                                keine wassergefährdenden 
                                                Stoffe zugeführt werden.
                                              
                                                § 
                                                42 Abfallschächte und 
                                                Abfallsammelräume
                                                (1) In baulichen Anlagen sind 
                                                nur solche Abfallschächte 
                                                zulässig, mit denen Abfälle 
                                                und
                                                Wertstoffe, die außerhalb 
                                                der öffentlichen Abfallentsorgung 
                                                eingesammelt werden,
                                                getrennt gesammelt und bereitgestellt 
                                                werden können.
                                              (2) 
                                                Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen 
                                                und die zugehörigen Sammelräume 
                                                sind außerhalb
                                                von Aufenthaltsräumen und 
                                                Treppenräumen anzuordnen.
                                                An Wänden von Wohn- und Schlafräumen 
                                                sind sie nicht zulässig.
                                                Die Wände der Abfallschächte 
                                                sowie die Wände und Decken 
                                                der Sammelräume
                                                müssen feuerbeständig 
                                                sein.
                                                In Abfallschächten und Sammelräumen 
                                                sind nur zur Anlage gehörende 
                                                Einbauten
                                                und Einrichtungen zulässig, 
                                                die aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                bestehen müssen.
                                                Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung 
                                                kann verlangt werden.
                                                In Hochhäusern dürfen 
                                                Einfüllöffnungen nur 
                                                in eigenen, sonst nicht genutzten
                                                Räumen mit feuerbeständigen 
                                                Wänden und Decken und mit 
                                                mindestens feuerhemmenden
                                                Brandschutztüren liegen.
                                              (3) 
                                                Abfallschächte müssen 
                                                glatte Innenflächen haben.
                                                Sie sind bis zur obersten Einfüllöffnung 
                                                ohne Querschnittsänderungen 
                                                lotrecht zu
                                                führen.
                                                Eine ständig wirkende Lüftung 
                                                muß gesichert sein.
                                              (4) 
                                                In den Wänden der Abfallschächte 
                                                sind betriebsbedingte Öffnungen 
                                                zulässig.
                                                Die Einfüllöffnungen 
                                                müssen so beschaffen sein, 
                                                daß Staubbelästigungen 
                                                nicht
                                                auftreten und sperrige Abfälle 
                                                nicht eingebracht werden können.
                                                Am oberen Ende des Abfallschachtes 
                                                ist eine Reinigungsöffnung 
                                                vorzusehen.
                                                Die Öffnungen sind mit Verschlüssen 
                                                aus nichtbrennbaren Baustoffen 
                                                zu versehen.
                                              (5) 
                                                Der Abfallschacht muß in 
                                                einen ausreichend großen 
                                                Sammelraum münden.
                                                Der Sammelraum muß unmittelbar 
                                                vom Freien aus zugänglich 
                                                und zu entleeren
                                                sein.
                                                Die Zugänge des Sammelraumes 
                                                sind mit feuerhemmenden Brandschutztüren 
                                                zu
                                                versehen.
                                                Die Abfallstoffe sind in beweglichen 
                                                Abfallbehältern zu sammeln.
                                                Der Sammelraum muß eine 
                                                ständig wirkende Lüftung 
                                                haben.
                                              (6) 
                                                Werden Abfälle und Wertstoffe 
                                                auf Grund öffentlich-rechtlicher 
                                                Vorschriften getrennt
                                                eingesammelt, so kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                eine Unterteilung des Abfallschachtes
                                                in Teilschächte verlangen.
                                                
                                              § 
                                                43 Anlagen für Abfälle
                                                (1) Bauliche Anlagen, bei, deren 
                                                Nutzung Abfälle anfallen, 
                                                dürfen nur errichtet werden,
                                                wenn die auf Grund öffentlich-rechtlicher 
                                                Vorschriften vorgesehene Trennung 
                                                der
                                                Abfälle und der Wertstoffe 
                                                durchführbar und die geordnete 
                                                Entsorgung der Abfälle sichergestellt 
                                                ist.
                                                
                                              (2) 
                                                Auf Grundstücken, die dem 
                                                Anschluß- oder Benutzungszwang 
                                                unterliegen, sind
                                                ausreichend bemessene Standplätze 
                                                für Abfall- und Wertstoff 
                                                Sammelbehälter herzustellen.
                                                Die Standplätze sind nahe 
                                                zur Fahrbahn des nächsten, 
                                                für Abfallsammelfahrzeuge
                                                befahrbaren Weges zu errichten.
                                              (3) 
                                                Die Standplätze müssen 
                                                von Öffnungen von Aufenthaltsräumen 
                                                mindestens 5 m
                                                entfernt sein.
                                                Der Abstand darf bis auf 2 m verringert 
                                                werden, wenn die Behälter 
                                                in Müllbehälterschränken 
                                                untergebracht werden.
                                                Die Sätze 1 und 2 gelten 
                                                nicht, wenn auf dem Grundstück 
                                                nur Abfall- und Wertstoffsammelbehälter 
                                                bis zu insgesamt 240 l Fassungsvermögen 
                                                untergebracht werden.
                                              (4) 
                                                Räume, in denen Standplätze 
                                                eingerichtet werden (Abfallbehälterräume) 
                                                , und
                                                überdachte Standplätze 
                                                müssen eine lichte Höhe 
                                                von mindestens 2 m haben.
                                                Abfallbehälterräume 
                                                müssen eine ständig 
                                                wirkende Lüftung haben.
                                              (5) 
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                verlangen, daß für 
                                                bestehende bauliche Anlagen
                                                ausreichend bemessene Standplätze 
                                                für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter 
                                                hergestellt
                                                werden, wenn anderenfalls durch 
                                                die Entsorgung der Abfälle 
                                                und Wertstoffe eine
                                                Gefährdung der öffentlichen 
                                                Sicherheit und Ordnung nicht auszuschließen 
                                                ist.
                                                Ist die Herstellung auf dem eigenen 
                                                Grundstück nicht möglich, 
                                                kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                die Herstellung auf öffentlichem 
                                                Grund verlangen.
                                                § 23 Absatz 3 Nummer 2 des 
                                                Hamburgischen Wegegesetzes findet 
                                                keine Anwendung;
                                                im übrigen bleiben die Anforderungen 
                                                des Hamburgischen Wegegesetzes 
                                                an
                                                die Wegenutzung unberührt.
                                              (6) 
                                                Auf Grundstücken, auf denen 
                                                außerhalb der öffentlichen 
                                                Abfallentsorgung Stoffe
                                                regelmäßig abgeholt 
                                                werden, sind ausreichend bemessene 
                                                Standplätze für Sammelgefäße
                                                herzustellen.
                                                Satz 1 gilt auch für Grundstücke, 
                                                deren Nutzer eine Rücknahmeverpflichtung 
                                                zu
                                                erfüllen haben.
                                                Die Absätze 2 bis 5 gelten 
                                                entsprechend.
                                              
                                                § 
                                                44 Aufenthaltsräume
                                                (1) Aufenthaltsräume müssen 
                                                eine für ihre Benutzung ausreichende 
                                                Grundfläche und
                                                lichte Höhe von mindestens 
                                                2,5 m haben.
                                                Für Aufenthaltsräume 
                                                in Wohnungen sowie für Nutzungen, 
                                                die zulässigerweise in
                                                Wohnungen ausgeübt werden, 
                                                genügt eine lichte Höhe 
                                                von 2,4 m, für Aufenthaltsräume
                                                in Wohngebäuden mit nicht 
                                                mehr als zwei Wohnungen kann eine 
                                                lichte Höhe
                                                von 2,3 m zugelassen werden.
                                                Aufenthaltsräume in Dachgeschossen 
                                                müssen über mehr als 
                                                der Hälfte ihrer
                                                Grundfläche eine lichte Höhe 
                                                von mindestens 2,3 m haben; Raumteile 
                                                mit einer lichten
                                                Höhe bis 1,5 m bleiben bei 
                                                der Berechnung der Grundfläche 
                                                außer Betracht.
                                                Aufenthaltsräume von Wohnungen 
                                                sind nur zulässig, wenn der 
                                                Fußboden an mindestens
                                                einer Außenwand nicht tiefer 
                                                als 0,5 m unterhalb der festgelegten 
                                                Geländeoberfläche
                                                liegt.
                                              (2) 
                                                Aufenthaltsräume müssen 
                                                unmittelbar ins Freie führende 
                                                und lotrecht stehende
                                                Fenster haben, die nach Zahl, 
                                                Lage und Beschaffenheit eine ausreichende 
                                                Beleuchtung
                                                mit Tageslicht, Lüftung und 
                                                Sicht Verbindung zur Umgebung 
                                                sicherstellen.
                                                Bei Wohnungen sind anstelle der 
                                                Fensterlüftung andere, gleichwirksame 
                                                Lüftungseinrichtungen zulässig, 
                                                sofern dieses aus Gesundheitsgründen 
                                                notwendig ist; bei anderen Nutzungen 
                                                sind solche Lüftungseinrichtungen 
                                                zulässig.
                                                Verglaste Vorbauten und Loggien 
                                                sind zulässig, wenn die ausreichende 
                                                Beleuchtung
                                                mit Tageslicht, Lüftung und 
                                                Sichtverbindung zur Umgebung sichergestellt 
                                                bleiben.
                                                Geneigte Fenster sowie Oberlichte 
                                                anstelle von Fenstern können 
                                                zugelassen werden,
                                                wenn wegen der Anforderungen nach 
                                                Satz 1 keine Bedenken bestehen.
                                                Die Summe der Fensteröffnungen 
                                                eines Aufenthaltsraumes muß 
                                                mindestens ein
                                                Achtel der Grundfläche des 
                                                Raumes betragen.
                                                Dabei sind die Grundflächen 
                                                von Loggien mitzurechnen.
                                                Als Fensteröffnung gilt das 
                                                Rohbaumaß.
                                              (3) 
                                                Aufenthaltsräume, die nicht 
                                                dem Wohnen dienen, sind ohne Fenster 
                                                zulässig, wenn
                                                1. gesundheitliche Belange nicht 
                                                entgegenstehen und
                                                2. eine ausreichende Beleuchtung 
                                                und Belüftung auf andere 
                                                Weise sichergestellt
                                                ist oder wenn die Nutzung dieses 
                                                erfordert.
                                              (4) 
                                                Für Räume, die nicht 
                                                als Aufenthaltsräume genutzt 
                                                werden dürfen, kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                besondere Anforderungen stellen, 
                                                um eine unzulässige Benutzung
                                                zu verhindern.
                                                Sie kann die Entfernung von Einrichtungen 
                                                und Anlagen verlangen, die eine 
                                                Benutzung
                                                dieser Räume als Aufenthaltsräume 
                                                ermöglichen.
                                              § 
                                                45 Wohnungen
                                                (1) Jede Wohnung muß für 
                                                sich baulich abgeschlossen sein.
                                                Wohnungen in Wohngebäuden 
                                                mit nicht mehr als zwei Wohnungen 
                                                brauchen nicht
                                                abgeschlossen zu sein.
                                                Bei gemeinsamen Zugängen 
                                                für Wohnungen und andere 
                                                Nutzungseinheiten dürfen
                                                keine Gefahren oder unzumutbare 
                                                Belästigungen für die 
                                                Benutzerinnen und Benutzer
                                                entstehen.
                                              (2) 
                                                Wohnungen müssen durchlüftet 
                                                werden können und eine ihrer 
                                                Größe entsprechende
                                                Zahl besonnter Aufenthaltsräume 
                                                haben.
                                              (3) 
                                                Wohnungen müssen eine Küche 
                                                haben.
                                                In Wohnungen mit nicht mehr als 
                                                zwei Aufenthaltsräumen genügt 
                                                ein Kochplatz mit
                                                zusätzlicher Lüftung.
                                              (4) 
                                                Jede Wohnung muß Abstellraum 
                                                von mindestens 6 m2 Grundfläche 
                                                haben; davon
                                                muß mindestens 1 m2 innerhalb 
                                                der Wohnung liegen.
                                                Gebäude mit mehr als zwei 
                                                Wohnungen müssen ausreichend 
                                                großen und leicht
                                                zugänglichen Abstellraum 
                                                für Fahrräder und Kinderwagen 
                                                sowie einen ausreichend
                                                großen Trockenraum zur gemeinschaftlichen 
                                                Benutzung haben.
                                                Die Grundfläche des Abstellraumes 
                                                für Fahrräder und Kinderwagen 
                                                muß 2 m2 je
                                                Wohnung, mindestens jedoch 10 
                                                m2 betragen.
                                                Die Fläche darf durch entsprechende 
                                                Vergrößerung der privaten 
                                                Abstellräume
                                                nachgewiesen werden.
                                                Ein Aufstellplatz und eine Anschlußmöglichkeit 
                                                für mindestens eine Waschmaschine
                                                muß in jeder Wohnung oder 
                                                außerhalb der Wohnung zur 
                                                gemeinschaftlichen Benutzung
                                                vorhanden sein.
                                              (5) 
                                                Jede Wohnung muß einen durchlüftbaren 
                                                Waschraum mit Bade- oder Duscheinrichtung
                                                haben.
                                              (6) 
                                                Jede Wohnung muß mindestens 
                                                eine Toilette mit Wasserspülung 
                                                haben.
                                                Die Toilette muß innerhalb 
                                                der Wohnung und in einem eigenen 
                                                Raum oder im
                                                Waschraum liegen.
                                                Sie darf von Aufenthaltsräumen 
                                                nicht unmittelbar zugänglich 
                                                sein.
                                                Eine zweite Toilette darf von 
                                                einem Aufenthaltsraum, nicht jedoch 
                                                von einer Küche
                                                unmittelbar zugänglich sein. 
                                                Toilettenräume müssen 
                                                durchlüftet werden können.
                                                Toiletten ohne Wasserspülung 
                                                sind zulässig, wenn öffentliche 
                                                Belange nicht entgegenstehen, 
                                                insbesondere keine gesundheitlichen 
                                                oder hygienischen Bedenken bestehen.
                                              (7) 
                                                Bei Wohnungen mit mehr als vier 
                                                Aufenthaltsräumen ist eine 
                                                Toilette im Waschraum
                                                nur dann zulässig, wenn eine 
                                                weitere Toilette vorhanden ist.
                                              
                                                § 
                                                46 Arbeitsstätten, Versammlungsstätten 
                                                und andere Nutzungen
                                                (1) Jede Nutzungseinheit, die 
                                                nicht dem dauernden Wohnen dient, 
                                                muß so angeordnet
                                                und eingerichtet werden, daß 
                                                benachbarte Nutzungen nicht unzumutbar 
                                                beeinträchtigt
                                                werden.
                                              (2) 
                                                Jede Nutzungseinheit muß 
                                                so beschaffen sein, daß 
                                                sie den allgemein anerkannten
                                                sicherheitlichen und gesundheitlichen 
                                                Anforderungen entspricht.
                                                Dies gilt insbesondere hinsichtlich 
                                                einer ausreichenden Zahl von Aufenthaltsräumen
                                                und notwendigen Sozialeinrichtungen 
                                                entsprechend der Art der Nutzung.
                                              (3) 
                                                Jede Nutzungseinheit muß 
                                                durchlüftet werden können.
                                              (4) 
                                                Jede Nutzungseinheit muß 
                                                mindestens einen lüftbaren 
                                                Waschraum haben.
                                              (5) 
                                                Jede Nutzungseinheit muß 
                                                eine ausreichende Zahl von lüftbaren 
                                                Toiletten mit
                                                Wasserspülung haben.
                                                Die Toilettenräume dürfen 
                                                nicht unmittelbar von Aufenthaltsräumen 
                                                aus zugänglich
                                                sein.
                                                In Beherbergungsstätten und 
                                                ähnlich genutzten Anlagen 
                                                sind Toilettenräume mit
                                                unmittelbarem Zugang von Aufenthaltsräumen, 
                                                die dem Wohnen dienen, zulässig. 
                                                § 45 Absatz 6 Satz 6 gilt 
                                                sinngemäß.
                                              (6) 
                                                Toiletten, die allgemein zugänglich 
                                                sind, müssen in für 
                                                Männer und Frauen getrennten
                                                Räumen mit Waschgelegenheit 
                                                liegen.
                                                In Gebäuden oder Gebäudeteilen 
                                                im Sinne des § 52 Absatz 
                                                1 Nummern 1 und 2
                                                und Absatz 2 muß jeweils 
                                                ein Toilettenraum für Benutzer 
                                                mit Rollstühlen geeignet
                                                sein; er ist zu kennzeichnen.
                                              (7) 
                                                Für Nutzungseinheiten können 
                                                entsprechend ihrer Art und Nutzung 
                                                Abstellräume
                                                gefordert werden.
                                              (8) 
                                                Sozialeinrichtungen, wie Pausen-, 
                                                Dusch- und Umkleideräume, 
                                                sowie die in den Absätzen 
                                                4, 5 und 7 geforderten Räume 
                                                dürfen für mehrere Nutzungseinheiten 
                                                gemeinschaftlich nachgewiesen 
                                                werden, wenn wegen der Benutzung 
                                                keine Bedenken bestehen.
                                              
                                                § 
                                                47 Ställe, Gärfutterbehälter, 
                                                Dungstätten
                                                (1) Stallgebäude (Ställe) 
                                                sind so anzuordnen, zu errichten 
                                                und instand zu halten, daß
                                                eine gesunde Tierhaltung sichergestellt 
                                                ist und die Umgebung nicht unzumutbar 
                                                belästigt
                                                wird.
                                                Ställe müssen eine für 
                                                ihre Benutzung ausreichende Grundfläche 
                                                und lichte Höhe
                                                haben.
                                                Sie müssen zu belüften 
                                                und zu beleuchten sein.
                                              (2) 
                                                Über oder neben Ställen 
                                                und ihren Nebenräumen dürfen 
                                                Wohnungen oder Wohnräume
                                                nur für Betriebsangehörige 
                                                und nur dann angeordnet werden, 
                                                wenn Gefahren
                                                oder unzumutbare Belästigungen 
                                                nicht entstehen.
                                              (3) 
                                                Die ins Freie führenden Stalltüren 
                                                müssen nach außen aufschlagen.
                                                Ihre Zahl, Höhe und Breite 
                                                muß so groß sein, 
                                                daß die Tiere bei Gefahr 
                                                ohne
                                                Schwierigkeiten ins Freie gelangen 
                                                können.
                                              (4) 
                                                Der Fußboden des Stalles, 
                                                sowie Anlagen zum Abführen 
                                                und Auffangen von Abgängen
                                                und Gärfutterbehälter 
                                                müssen wasserdicht sein.
                                              (5) 
                                                Für andere Gebäude, 
                                                die der Tierhaltung dienen und 
                                                die keine Ställe sind, wie 
                                                Tierheime, gelten die Absätze 
                                                1 bis 4 sinngemäß.
                                              (6) 
                                                Dungstätten und andere Anlagen 
                                                zum Auffangen von tierischen Abgängen 
                                                dürfen
                                                keine Verbindung zu anderen Abwasserbeseitigungsanlagen 
                                                haben und müssen von
                                                - Nachbargrenzen mindestens 2 
                                                m,
                                                - Öffnungen von Aufenthaltsräumen 
                                                mindestens 5 m,
                                                - öffentlichen Wegen mindestens 
                                                10 m,
                                                - oberirdischen Gewässern 
                                                und Brunnen mindestens 15 m entfernt 
                                                sein.
                                                Sie dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen 
                                                angeordnet werden.
                                              
                                                § 
                                                48 Stellplätze und Fahrradplätze
                                                (1) Werden bauliche Anlagen sowie 
                                                andere Anlagen, bei denen ein 
                                                Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten 
                                                ist, errichtet, sind Stellplätze 
                                                für Kraftfahrzeuge als offene 
                                                Stellplätze oder Stellplätze 
                                                in Garagen sowie Abstellmöglichkeiten 
                                                für Fahrräder in ausreichender 
                                                Zahl und Größe sowie 
                                                in geeigneter Beschaffenheit herzustellen 
                                                (notwendige Stellplätze und 
                                                notwendige Fahrradplätze).
                                                Ihre Zahl und Größe 
                                                richtet sich nach Art und Zahl 
                                                der vorhandenen und zu erwartenden
                                                Kraftfahrzeuge und Fahrräder 
                                                der ständigen Benutzerinnen 
                                                und Benutzer und
                                                Besucherinnen und Besucher der 
                                                Anlagen.
                                                Bei baulichen Änderungen 
                                                und bei Änderungen der Nutzung 
                                                sind nur Stellplätze
                                                und Fahrradplätze für 
                                                den Mehrbedarf infolge der Änderung 
                                                herzustellen.
                                              (2) 
                                                Bei bestehenden baulichen Anlagen 
                                                kann die Herstellung von offenen 
                                                Stellplätzen
                                                gefordert werden, wenn dies im 
                                                Hinblick auf die Art und Zahl 
                                                der Kraftfahrzeuge der
                                                ständigen Benutzerinnen und 
                                                Benutzer und Besucherinnen und 
                                                Besucher der Anlage
                                                aus Gründen der Sicherheit 
                                                und Leichtigkeit des Verkehrs 
                                                geboten ist und soweit
                                                entsprechende Grundstücksflächen 
                                                unbebaut sind oder durch zumutbare 
                                                Maßnahmen
                                                frei und zugänglich gemacht 
                                                werden können.
                                                Die Herstellung von Fahrradplätzen 
                                                kann bei bestehenden baulichen 
                                                Anlagen gefordert
                                                werden, wenn dies aus Gründen 
                                                der Sicherheit und Leichtigkeit 
                                                des Verkehrs
                                                geboten ist und Flächen oder 
                                                Räume dafür zur Verfügung 
                                                stehen oder mit angemessenem
                                                Aufwand hergerichtet werden können.
                                              (3) 
                                                Notwendige Stellplätze und 
                                                notwendige Fahrradplätze 
                                                sind auf dem Grundstück
                                                oder auf einem geeigneten Grundstück 
                                                in der Nähe herzustellen.
                                                Die Benutzung eines Grundstücks 
                                                in der Nähe für notwendige 
                                                Stellplätze oder für
                                                notwendige Fahrradplätze 
                                                muß durch Baulast nach § 
                                                79 sichergestellt sein.
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                im Einzelfall bestimmen, ob die 
                                                Stellplätze und
                                                Fahrradplätze auf dem Grundstück 
                                                oder auf einem anderen Grundstück 
                                                herzustellen
                                                oder nachzuweisen sind, wenn Gründe 
                                                der Wohnruhe oder des Verkehrs 
                                                dies erfordern.
                                                Die Unterbringung der Kinderspiel- 
                                                und Freizeitflächen sowie 
                                                der Fahrradplätze auf
                                                dem Grundstück hat den Vorrang 
                                                vor der Unterbringung der Stellplätze.
                                              (4) 
                                                Notwendige Stellplätze können 
                                                in offenen oder geschlossenen 
                                                Garagen gefordert
                                                werden, wenn die benachbarte Bebauung 
                                                oder die Wohnruhe dies erfordert.
                                              (5) 
                                                Notwendige Stellplätze und 
                                                notwendige Fahrradplätze 
                                                dürfen nicht für andere 
                                                als
                                                den dafür vorgesehenen Zweck 
                                                benutzt werden.
                                                Eine Nutzung notwendiger Stellplätze 
                                                für andere Zwecke kann befristet 
                                                zugelassen
                                                werden, insbesondere wenn nachweislich 
                                                ein Bedarf an ihnen nicht besteht.
                                                Einzelne Stellplätze in vorhandenen 
                                                Garagen dürfen als Fahrradplätze 
                                                genutzt
                                                werden; dies gilt nicht für 
                                                Stellplätze, die zu Wohnungen 
                                                gehören.
                                              (6) 
                                                Die Herstellung von Stellplätzen 
                                                kann mit Ausnahme des durch Wohnnutzung 
                                                verursachten Stellplatzbedarfs 
                                                ganz oder teilweise untersagt 
                                                werden, wenn
                                                1. die öffentlichen Wege 
                                                im Bereich des Grundstücks 
                                                oder die nächsten Verkehrsknoten
                                                durch den Kraftfahrzeugverkehr 
                                                ständig oder regelmäßig 
                                                zu bestimmten
                                                Zeiten überlastet sind oder 
                                                ihre Überlastung zu erwarten 
                                                ist oder
                                                2. das Grundstück durch den 
                                                öffentlichen Personennahverkehr 
                                                gut erschlossen
                                                ist.
                                              § 
                                                49 Ausgleichsabgaben für 
                                                Stellplätze und Fahrradplätze
                                                (1) Die Verpflichtung nach § 
                                                48 wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages 
                                                an die
                                                Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt, 
                                                wenn
                                                1. nach § 48 Absatz 3 notwendige 
                                                Stellplätze oder notwendige 
                                                Fahrradplätze
                                                nicht oder nur unter unzumutbaren 
                                                Schwierigkeiten hergestellt oder 
                                                nachgewiesen
                                                werden können,
                                                2. aufgrund gesetzlicher Vorschriften 
                                                oder wegen einer Untersagung nach
                                                § 48 Absatz 6 notwendige 
                                                Stellplätze auf dem Grundstück 
                                                oder auf einem
                                                Grundstück in der Nähe 
                                                nicht hergestellt werden dürfen.
                                                Die Zahlungspflicht entfällt, 
                                                wenn in einem Gebäude, dessen 
                                                Fertigstellung mindestens
                                                5 Jahre zurückliegt, Wohnraum 
                                                durch Änderung der Nutzung, 
                                                durch Ausbau oder
                                                durch nachträgliche Abänderung 
                                                und Errichtung von Dach- und Staffelgeschossen,
                                                ohne daß Vollgeschosse entstehen, 
                                                geschaffen wird.
                                                Satz 2 gilt nicht, wenn der öffentliche 
                                                Weg, an dem das Gebäude liegt, 
                                                regelmäßig
                                                durch abgestellte Kraftfahrzeuge 
                                                überlastet ist.
                                              (2) 
                                                Die Ausgleichsbeträge dürfen 
                                                nur verwendet werden zum Erwerb 
                                                von Flächen sowie
                                                zur Herstellung, Unterhaltung, 
                                                Grundinstandsetzung und Modernisierung 
                                                von
                                                1. baulichen Anlagen zum Abstellen 
                                                von Kraftfahrzeugen außerhalb 
                                                öffentlicher
                                                Straßen und von Fahrrädern,
                                                2. Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen 
                                                und Haltestellen des öffentlichen
                                                Personennahverkehrs,
                                                3. Parkleitsystemen und anderen 
                                                Einrichtungen zur Verringerung 
                                                des Parksuchverkehrs
                                                sowie für sonstige Maßnahmen 
                                                zugunsten des ruhenden Verkehrs
                                                sowie
                                                4. Einrichtungen des öffentlichen 
                                                Personennahverkehrs und von öffentlichen
                                                Radverkehrsanlagen.
                                              (3) 
                                                Die Höhe des Ausgleichsbetrages 
                                                wird durch ein besonderes Gesetz 
                                                bestimmt.
                                              (4) 
                                                Die Ausgleichsbeträge nach 
                                                Absatz 1 und die sich darauf beziehenden 
                                                Zinsen ruhen
                                                auf dem Grundstück als öffentliche 
                                                Last und, solange das Grundstück 
                                                mit einem
                                                Erbbaurecht belastet ist, auch 
                                                auf diesem. Die dingliche Haftung 
                                                kann gegen die jeweilige Eigentümerin 
                                                bzw. den jeweiligen Eigentümer 
                                                oder gegen die Erbbauberechtigte 
                                                bzw. den Erbbauberechtigten geltend 
                                                gemacht werden.
                                                Das gilt auch dann, wenn diese 
                                                Person nicht persönliche 
                                                Schuldnerin oder persönlicher
                                                Schuldner ist.
                                              
                                                § 
                                                50 Gemeinschaftsanlagen
                                                (1) Die Herstellung, die Instandhaltung 
                                                und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen,
                                                insbesondere für Stellplätze, 
                                                Fahrradplätze, Kinderspiel- 
                                                und Freizeitflächen und Anlagen
                                                für Abfall- und Wertstoffe, 
                                                für die in einem Bebauungsplan 
                                                Flächen festgesetzt
                                                sind, obliegen den Eigentümerinnen 
                                                und Eigentümern der Grundstücke, 
                                                für die diese
                                                Anlagen bestimmt sind.
                                                Eine Erbbauberechtigte oder ein 
                                                Erbbauberechtigter tritt an die 
                                                Stelle der Eigentümerin
                                                oder des Eigentümers.
                                                Die Verpflichtungen zur Herstellung, 
                                                Instandhaltung und zum Betrieb 
                                                der Gemeinschaftsanlagen gelten 
                                                auch für die Rechtsnachfolgerin 
                                                und Rechtsnachfolger.
                                              (2) 
                                                Die Gemeinschaftsanlage muß 
                                                hergestellt werden, sobald und 
                                                soweit sie zur Erfüllung
                                                ihres Zweckes erforderlich ist.
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                durch schriftliche Anordnung den 
                                                Zeitpunkt für die
                                                Herstellung, die ordnungsgemäße 
                                                Instandhaltung oder den Betrieb 
                                                bestimmen.
                                                Ist eine zügige und zweckmäßige 
                                                Herstellung, die ordnungsgemäße 
                                                Instandhaltung
                                                oder der Betrieb durch die dazu 
                                                nach Absatz 1 Verpflichteten nicht 
                                                sichergestellt, so
                                                kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                eine Dritte oder einen Dritten 
                                                mit der Herstellung, der
                                                Instandhaltung und dem Betrieb 
                                                beauftragen und von den nach Absatz 
                                                1 Verpflichteten
                                                die Erstattung der Kosten verlangen.
                                                Die Bauaufsichtsbehörde ist 
                                                ferner berechtigt, von den nach 
                                                Absatz 1 Verpflichteten
                                                vor Beauftragung einer oder eines 
                                                Dritten Vorauszahlung in Höhe 
                                                des jeweiligen
                                                voraussichtlichen Anteils an den 
                                                Herstellungs-, Instandhaltungs- 
                                                und Betriebskosten
                                                zu fordern.
                                              (3) 
                                                Die Baugenehmigung kann davon 
                                                abhängig gemacht werden, 
                                                daß die Antragstellerin
                                                oder der Antragsteller in Höhe 
                                                des voraussichtlich auf sie oder 
                                                ihn entfallenden Anteils
                                                der Herstellungskosten der Gemeinschaftsanlage 
                                                Sicherheit leistet.
                                              (4) 
                                                Sind mehrere Personen unabhängig 
                                                voneinander öffentlich-rechtlich 
                                                verpflichtet, Kinderspiel- und 
                                                Freizeitflächen, Stellplätze 
                                                und Anlagen für Abfall- und 
                                                Wertstoffe herzustellen, so kann 
                                                ihnen auch auferlegt werden, eine 
                                                Gemeinschaftsanlage zu
                                                schaffen, wenn dies aus Gründen 
                                                der Sicherheit oder Gesundheit 
                                                erforderlich oder
                                                die Herstellung von Einzelanlagen 
                                                auf den Grundstücken nicht 
                                                möglich ist.
                                              
                                                § 
                                                51 Bauliche Anlagen und Räume 
                                                besonderer Art und Nutzung
                                                (1) Soweit die Vorschriften der 
                                                §§ 4 bis 47 dieses Gesetzes 
                                                oder die auf Grund dieses
                                                Gesetzes erlassenen Vorschriften 
                                                zur Vermeidung oder Beseitigung 
                                                von Gefahren,
                                                erheblichen Nachteilen oder erheblichen 
                                                Belästigungen nicht ausreichen, 
                                                können für
                                                bauliche Anlagen und Räume 
                                                besonderer Art und Nutzung besondere 
                                                Anforderungen
                                                nach § 3 Absatz 1 gestellt 
                                                werden.
                                                Dies gilt auch für bauliche 
                                                Anlagen, die besonderen Gefährdungen 
                                                ausgesetzt sein
                                                können.
                                                Diese Anforderungen können 
                                                sich insbesondere erstrecken auf
                                                1. die Abstände von Nachbargrenzen, 
                                                von anderen baulichen Anlagen 
                                                auf dem
                                                Grundstück, von öffentlichen 
                                                Verkehrsflächen und von Gewässern 
                                                sowie auf
                                                die Größe der freizuhaltenden 
                                                Flächen der Baugrundstücke,
                                                2. die Anordnung der baulichen 
                                                Anlagen auf dem Grundstück,
                                                3. die Öffnungen zu öffentlichen 
                                                Verkehrsflächen und zu angrenzenden 
                                                Grundstücken,
                                                4. die Bauart und Anordnung aller 
                                                für die Standsicherheit, 
                                                Verkehrssicherheit,
                                                den Brandschutz, den Wärme- 
                                                und Schallschutz oder Gesundheitsschutz 
                                                wesentlichen
                                                Bauteile,
                                                5. Brandschutzeinrichtungen, Brandschutzvorkehrungen 
                                                und Blitzschutzanlagen,
                                                6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
                                                7. die Anordnung und Herstellung 
                                                der Aufzüge sowie der Treppen, 
                                                Ausgänge
                                                und sonstigen Rettungswege,
                                                8. die zulässige Zahl der 
                                                Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung 
                                                und Zahl der
                                                zulässigen Sitzplätze 
                                                und Stehplätze bei Versammlungsstätten, 
                                                Tribünen und
                                                Fliegenden Bauten,
                                                9. die Lüftung,
                                                10. die elektrischen Anlagen einschließlich 
                                                der Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung,
                                                11. die Energieversorgung,
                                                12. die Wasserversorgung,
                                                13. Meßeinrichtungen zur 
                                                Gefahrenerfassung,
                                                14. die Sammlung und Beseitigung 
                                                von Abwasser und von festen Abfall- 
                                                und
                                                Wertstoffen,
                                                15. die Anlage der Zufahrten und 
                                                Abfahrten,
                                                16. die Anlage von Grünstreifen, 
                                                Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen
                                                sowie die Begrünung oder 
                                                Beseitigung von Halden und Gruben,
                                                17. den Betrieb und die Benutzung,
                                                18. Prüfungen durch Sachverständige 
                                                oder sachverständige Stellen 
                                                vor der ersten
                                                Inbetriebnahme, nach wesentlichen 
                                                Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme
                                                sowie wiederkehrend in bestimmten 
                                                Zeitabständen.
                                              (2) 
                                                Die Vorschriften des Absatzes 
                                                1 gelten insbesondere für
                                                1. Hochhäuser und andere 
                                                bauliche Anlagen großer 
                                                Ausdehnung,
                                                2. Geschäftshäuser und 
                                                Verkaufsstätten,
                                                3. Versammlungsstätten und 
                                                Gaststätten,
                                                4. Bürogebäude und Verwaltungsgebäude,
                                                5. Krankenhäuser, Alten- 
                                                und Pflegeheime, Entbindungsheime, 
                                                Säuglingsheime,
                                                Kinder- und Jugendstätten,
                                                6. Schulen und Sportstätten,
                                                7. bauliche Anlagen und Räume 
                                                mit erhöhter Brandgefahr, 
                                                Explosionsgefahr
                                                oder Verkehrsgefahr,
                                                8. bauliche Anlagen und Räume, 
                                                die für gewerbliche, industrielle 
                                                und landwirtschaftliche
                                                Betriebe bestimmt sind,
                                                9. bauliche Anlagen und Räume, 
                                                deren Nutzung mit einem starken 
                                                Abgang unreiner
                                                Stoffe verbunden ist,
                                                10. Fliegende Bauten,
                                                11. Camping- und Zeltplätze 
                                                sowie Dauerkleingärten.
                                              (3) 
                                                Soweit die Einhaltung der Vorschriften 
                                                der §§ 4 bis 47 dieses 
                                                Gesetzes oder der
                                                auf Grund dieses Gesetzes erlassenen 
                                                Vorschriften wegen der besonderen 
                                                Art oder
                                                Nutzung baulicher Anlagen und 
                                                Räume nicht erforderlich 
                                                ist, können auf einen mit 
                                                einer
                                                Begründung versehenen Antrag 
                                                Ausnahmen zugelassen werden.
                                                Das gilt insbesondere für 
                                                bauliche Anlagen und Teile von 
                                                baulichen Anlagen nach
                                                Absatz 2, bei denen Aufenthaltsräume 
                                                nur eine untergeordnete Bedeutung 
                                                haben.
                                              
                                                § 
                                                52 Bauliche Anforderungen 
                                                zugunsten besonderer Personengruppen
                                                (1) Bauliche Anlagen, andere Anlagen 
                                                und Einrichtungen, die überwiegend 
                                                für Behinderte,
                                                alte Menschen oder Personen mit 
                                                Kleinkindern bestimmt sind, sind 
                                                so anzuordnen,
                                                herzustellen und instand zu halten, 
                                                daß sie von diesen Personen 
                                                ohne fremde
                                                Hilfe zweckentsprechend genutzt 
                                                werden können.
                                                Das gilt für folgende bauliche 
                                                Anlagen wie
                                                1. Tagesstätten, Werkstätten, 
                                                Ausbildungsstätten, Heime 
                                                und Wohnungen für
                                                Behinderte,
                                                2. Altenheime, Altenwohnheime, 
                                                Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen,
                                                3. Tagesstätten und Heime 
                                                für Kleinkinder.
                                              (2) 
                                                Die Anforderungen des Absatzes 
                                                1 gelten nur für die dem 
                                                allgemeinen Besucherverkehr
                                                dienenden Teile insbesondere folgender 
                                                Anlagen:
                                                1. Geschäftshäuser und 
                                                Verkaufsstätten,
                                                2. Versammlungsstätten einschließlich 
                                                der für den Gottesdienst 
                                                bestimmten Anlagen,
                                                3. Verwaltungsgebäude und 
                                                Gerichte,
                                                4. Schalter- und Kundenräume 
                                                der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe 
                                                und Kreditinstitute,
                                                5. Museen, Bibliotheken, Messebauten 
                                                und Ausstellungsbauten,
                                                6. Krankenhäuser,
                                                7. Sportstätten, Spielplätze 
                                                und andere Freizeiteinrichtungen,
                                                8. Bedürfnisanstalten,
                                                9. Stellplätze und Fahrradplätze.
                                              
                                                § 
                                                53 Pflichten der am Bau Beteiligten
                                                Bei der Errichtung, Änderung, 
                                                Nutzungsänderung oder dem 
                                                Abbruch einer baulichen Anlage 
                                                sind die Bauherrin oder der Bauherr 
                                                und im Rahmen ihres Wirkungskreises 
                                                die anderen am Bau Beteiligten 
                                                dafür verantwortlich, daß 
                                                die öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften eingehalten werden.
                                              
                                                § 
                                                54 Bauherrin oder Bauherr
                                                (1) Wer auf eigene Verantwortung 
                                                eine bauliche Anlage vorbereitet 
                                                oder ausführt oder
                                                vorbereiten oder ausführen 
                                                läßt (Bauherrin oder 
                                                Bauherr), hat zur Vorbereitung,
                                                Überwachung und Ausführung 
                                                eines genehmigungsbedürftigen 
                                                Bauvorhabens eine
                                                Entwurfsverfasserin oder einen 
                                                Entwurfsverfasser nach § 
                                                55, Unternehmerinnen oder
                                                Unternehmer nach § 56 und 
                                                eine Bauleiterin oder einen Bauleiter 
                                                nach § 57 zu bestellen.
                                                Der Bauherrin oder dem Bauherrn 
                                                obliegen auch die nach den öffentlich-rechtlichen
                                                Vorschriften erforderlichen Anträge, 
                                                Mitteilungen und Nachweise an 
                                                die Bauaufsichtsbehörde.
                                              (2) 
                                                Bei untergeordneten Gebäuden 
                                                oder bei technisch einfachen baulichen 
                                                Anlagen
                                                brauchen eine Entwurfsverfasserin 
                                                oder ein Entwurfsverfasser und 
                                                eine Bauleiterin
                                                oder ein Bauleiter nicht bestellt 
                                                zu werden.
                                                Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe 
                                                oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt 
                                                werden, ist
                                                die Bestellung von Unternehmerinnen 
                                                oder Unternehmern nicht erforderlich, 
                                                wenn
                                                Fachkräfte mit der nötigen 
                                                Sachkunde und Erfahrung mitwirken.
                                                Wird eine Entwurfsverfasserin 
                                                oder ein Entwurfsverfasser, eine 
                                                Bauleiterin oder ein
                                                Bauleiter, eine Unternehmerin 
                                                oder ein Unternehmer nicht bestellt, 
                                                so übernimmt ihre
                                                Pflichten die Bauherrin oder der 
                                                Bauherr.
                                                Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten 
                                                dürfen nicht in Selbsthilfe 
                                                oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt 
                                                werden.
                                              (3) 
                                                Sind die von der Bauherrin oder 
                                                vom Bauherrn bestellten Personen 
                                                für ihre Aufgabe
                                                nach Sachkunde und Erfahrung nicht 
                                                geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde
                                                vor und während der Bauausführung 
                                                verlangen, daß ungeeignete 
                                                Beauftragte durch
                                                geeignete ersetzt oder geeignete 
                                                Sachverständige hinzugezogen 
                                                werden.
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                die Bauarbeiten einstellen lassen, 
                                                bis geeignete
                                                Beauftragte oder Sachverständige 
                                                bestellt sind.
                                              (4) 
                                                Wechselt die Bauherrin oder der 
                                                Bauherr, so hat die neue Bauherrin 
                                                oder der neue
                                                Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde 
                                                unverzüglich mitzuteilen.
                                              (5) 
                                                Treten bei einem Bauvorhaben mehrere 
                                                Personen als Bauherrin oder Bauherr 
                                                auf, so
                                                kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                verlangen, daß eine Vertreterin 
                                                oder ein Vertreter bestellt
                                                wird, die oder der ihr gegenüber 
                                                die Verpflichtungen der Bauherrin 
                                                oder des
                                                Bauherrn zu erfüllen hat.
                                              
                                                § 
                                                55 Entwurfsverfasserin oder 
                                                Entwurfsverfasser
                                                (1) Die Entwurfsverfasserin oder 
                                                der Entwurfsverfasser muß 
                                                nach Sachkunde und Erfahrung zur 
                                                Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens 
                                                geeignet sein.
                                                Sie oder er ist für die Vollständigkeit 
                                                und Brauchbarkeit ihres oder seines 
                                                Entwurfs
                                                verantwortlich.
                                                Die Entwurfsverfasserin oder der 
                                                Entwurfsverfasser hat dafür 
                                                zu sorgen, daß die für
                                                die Ausführung notwendigen 
                                                Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen 
                                                und Anweisungen
                                                geliefert werden und den genehmigten 
                                                Bauvorlagen und den öffentlichrechtlichen
                                                Vorschriften entsprechen.
                                              (2) 
                                                Hat die Entwurfsverfasserin oder 
                                                der Entwurfsverfasser auf einzelnen 
                                                Fachgebieten
                                                nicht die erforderliche Sachkunde 
                                                und Erfahrung, so hat sie oder 
                                                er dafür zu sorgen,
                                                daß geeignete Sachverständige 
                                                hinzugezogen werden.
                                                Diese sind der Bauaufsichtsbehörde 
                                                gegenüber für die von 
                                                ihnen gefertigten Unterlagen
                                                verantwortlich.
                                                Für das ordnungsgemäße 
                                                Ineinandergreifen aller Fachentwürfe 
                                                bleibt die Entwurfsverfasserin 
                                                oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
                                              § 
                                                56 Unternehmerinnen oder Unternehmer
                                                (1) Jede Unternehmerin und jeder 
                                                Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, 
                                                den allgemein
                                                anerkannten Regeln der Technik 
                                                und den genehmigten Bauvorlagen 
                                                entsprechende
                                                Ausführung der von ihr oder 
                                                ihm übernommenen Arbeiten 
                                                und insoweit
                                                für die ordnungsgemäße 
                                                Einrichtung und den sicheren Betrieb 
                                                der Baustelle sowie
                                                für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen 
                                                verantwortlich.
                                                Sie oder er hat die erforderlichen 
                                                Nachweise über die verwendeten 
                                                Bauprodukte
                                                und Bauarten zu erbringen und 
                                                auf der Baustelle bereitzuhalten.
                                                Sie oder er darf unbeschadet der 
                                                Vorschriften des § 70 Arbeiten 
                                                nicht ausführen
                                                oder ausführen lassen, bevor 
                                                nicht die dafür notwendigen 
                                                Bauvorlagen und Anweisungen
                                                an der Baustelle vorliegen.
                                              (2) 
                                                Die Unternehmerin oder der Unternehmer 
                                                hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde
                                                für Bauarbeiten, bei denen 
                                                die Sicherheit der baulichen Anlagen 
                                                in außergewöhnlichem
                                                Maße von der besonderen 
                                                Sachkenntnis und Erfahrung der 
                                                Unternehmerin
                                                oder des Unternehmers oder von 
                                                einer Ausstattung des Unternehmens 
                                                mit besonderen
                                                Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, 
                                                daß sie oder er für 
                                                diese Bauarbeiten geeignet
                                                ist und über die erforderlichen 
                                                Vorrichtungen verfügt.
                                              (3) 
                                                Hat die Unternehmerin oder der 
                                                Unternehmer für einzelne 
                                                Arbeiten nicht die erforderliche 
                                                Sachkunde und Erfahrung, so hat 
                                                sie oder er geeignete Fachunternehmerinnen 
                                                oder Fachunternehmer oder Fachleute 
                                                heranzuziehen und dieses der Bauherrin 
                                                oder dem Bauherrn oder der Bauleiterin 
                                                oder dem Bauleiter mitzuteilen.
                                                Die Fachunternehmerinnen und Fachunternehmer 
                                                und Fachleute sind für ihre 
                                                Arbeiten
                                                verantwortlich.
                                              
                                                § 
                                                57 Bauleiterin oder Bauleiter
                                                (1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter 
                                                hat auf der Baustelle als sachkundige 
                                                Vertretung
                                                der Bauherrin oder des Bauherrn 
                                                darüber zu wachen, daß 
                                                die Baumaßnahme den
                                                öffentlich-rechtlichen Vorschriften, 
                                                den allgemein anerkannten Regeln 
                                                der Technik
                                                und den genehmigten Bauvorlagen 
                                                entsprechend ausgeführt wird.
                                                Sie oder er hat die erforderlichen 
                                                Weisungen zu erteilen.
                                                Im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabe 
                                                hat sie oder er auch auf den sicheren 
                                                bautechnischen Betrieb der Baustelle, 
                                                insbesondere auf das gefahrlose 
                                                Ineinandergreifen
                                                der Arbeiten der Unternehmerinnen 
                                                und Unternehmer zu achten.
                                                Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen 
                                                und Unternehmer bleibt unberührt.
                                              (2) 
                                                Die Bauleiterin oder der Bauleiter 
                                                muß über die für 
                                                diese Aufgabe erforderliche
                                                Sachkunde und Erfahrung verfügen.
                                                Verfügt sie oder er auf einzelnen 
                                                Teilgebieten nicht über die 
                                                erforderliche Sachkunde
                                                und Erfahrung, so hat sie oder 
                                                er dafür zu sorgen, daß 
                                                geeignete Sachverständige
                                                (Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter) 
                                                bestellt werden.
                                                Diese treten insoweit an die Stelle 
                                                der Bauleiterin oder des Bauleiters.
                                                Die Bauleiterin oder der Bauleiter 
                                                hat ihre oder seine Tätigkeit 
                                                und die Tätigkeit der
                                                Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter 
                                                aufeinander abzustimmen.
                                              § 
                                                58 Aufgaben und Befugnisse 
                                                der Bauaufsichtsbehörde
                                                (1) Es gehört zu den Aufgaben 
                                                der Bauaufsichtsbehörde, 
                                                darauf zu achten, daß die
                                                baurechtlichen Vorschriften sowie 
                                                die anderen öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften über
                                                die Errichtung, Änderung, 
                                                Nutzung, Instandhaltung und den 
                                                Abbruch baulicher Anlagen
                                                eingehalten und die auf Grund 
                                                dieser Vorschriften erlassenen 
                                                Anordnungen befolgt
                                                werden.
                                                Sie hat in Wahrnehmung ihrer Aufgaben 
                                                nach pflichtgemäßem 
                                                Ermessen die erforderlichen
                                                Maßnahmen zu treffen.
                                              (2) 
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                zur Erfüllung ihrer Aufgaben 
                                                Sachverständige und
                                                sachverständige Stellen heranziehen.
                                              (3) 
                                                Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes 
                                                beauftragten Personen sind berechtigt, 
                                                in
                                                Ausübung ihres Amtes Grundstücke 
                                                und bauliche Anlagen einschließlich 
                                                der Wohnungen
                                                zu betreten.
                                                Das Grundrecht der Unverletzlichkeit 
                                                der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
                                                wird insoweit eingeschränkt.
                                              
                                                § 
                                                59 Erfordernis der Schriftform
                                                Die nach diesem Gesetz und nach 
                                                den auf Grund dieses Gesetzes 
                                                erlassenen Vorschriften,
                                                erforderlichen Anträge, Anzeigen, 
                                                Mitteilungen, Unterrichtungen, 
                                                Genehmigungen und Bescheide bedürfen 
                                                der Schriftform.
                                              
                                                § 
                                                60 Genehmigungsbedürftige 
                                                Vorhaben
                                                (1) Das Errichten, Ändern 
                                                und Abbrechen baulicher Anlagen 
                                                ist genehmigungsbedürftig,
                                                soweit sich aus den §§ 
                                                61, 62 und 73 nichts anderes ergibt.
                                                Dies gilt auch für die Änderung 
                                                der Nutzung von baulichen Anlagen, 
                                                wenn von der
                                                im Bebauungsplan festgesetzten 
                                                Nutzung abgewichen wird oder wenn 
                                                besondere
                                                Rechtsvorschriften für die 
                                                Benutzung bestehen.
                                              (2) 
                                                Das Errichten, Aufstellen, Anbringen 
                                                und Ändern von Werbeanlagen 
                                                sowie von
                                                Waren- und Leistungsautomaten 
                                                im Sinne des § 13 ist genehmigungsbedürftig; 
                                                § 69
                                                gilt sinngemäß.
                                                Einer solchen Genehmigung bedarf 
                                                es nicht, wenn eine Genehmigung 
                                                nach Absatz
                                                1 oder nach wegerechtlichen Vorschriften 
                                                erforderlich ist.
                                              (3) 
                                                Die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche 
                                                Genehmigung gilt als erteilt, 
                                                wenn der Antrag
                                                nicht innerhalb eines Monats beschieden 
                                                worden ist.
                                                Die Frist kann durch Bescheid 
                                                an die Antragstellerin oder den 
                                                Antragsteller um einen
                                                weiteren Monat verlängert 
                                                werden, wenn der Antrag nicht 
                                                innerhalb eines Monats
                                                abschließend geprüft 
                                                werden kann.
                                              § 
                                                61 Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit
                                                (1) Soweit die Verwirklichung 
                                                der allgemeinen Anforderungen 
                                                nach § 3 nicht gefährdet
                                                wird, kann der Senat durch Rechtsverordnung 
                                                die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit 
                                                nach den §§ 60 und 73 
                                                bestimmen.
                                              (2) 
                                                Die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit 
                                                entbindet nicht von der Verpflichtung, 
                                                dieses Gesetz und die auf Grund 
                                                dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
                                                einzuhalten.
                                              § 
                                                62 Bauliche Anlagen des Bundes 
                                                und der Länder
                                                (1) Nach § 60 genehmigungsbedürftige 
                                                Vorhaben bedürfen keiner 
                                                Genehmigung und
                                                Bauzustandsbesichtigung, wenn
                                                1. die Leitung der Entwurfsarbeiten 
                                                und die Bauüberwachung einer 
                                                Baudienststelle
                                                des Bundes oder der Länder 
                                                übertragen ist und
                                                2. die Baudienststelle mindestens 
                                                mit einer Beamtin oder einem Beamten 
                                                mit
                                                der Befähigung zum höheren 
                                                technischen Verwaltungsdienst 
                                                und mit sonstigen
                                                geeigneten Fachkräften ausreichend 
                                                besetzt ist.
                                                Solche baulichen Anlagen bedürfen 
                                                jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.
                                              (2) 
                                                Den Beamtinnen und Beamten des 
                                                höheren technischen Verwaltungsdienstes 
                                                werden
                                                gleichgestellt
                                                1. technische Angestellte mit 
                                                abgeschlossener Hochschulbildung 
                                                (Diplom-
                                                Ingenieurinnen oder Diplom-Ingenieure) 
                                                des Hochbau- oder Bauingenieurwesens
                                                und mindestens dreijähriger 
                                                Berufspraxis,
                                                2. andere technische Angestellte 
                                                des Hochbau- oder Bauingenieurwesens 
                                                mit
                                                einer der Vergütungsgruppen 
                                                von III BAT aufwärts und 
                                                mit mindestens fünfjähriger
                                                Berufspraxis,
                                                3. Beamtinnen und Beamte des gehobenen 
                                                technischen Verwaltungsdienstes
                                                vom Technischen Amtmann aufwärts,
                                                die von der Leiterin oder dem 
                                                Leiter der Baudienststelle für 
                                                die Vorbereitung und
                                                Ausführung von Vorhaben bestellt 
                                                sind.
                                              (3) 
                                                Der Antrag auf Zustimmung ist 
                                                bei der Bauaufsichtsbehörde 
                                                einzureichen.
                                                Für das Zustimmungsverfahren 
                                                und die Zustimmung gelten die 
                                                übrigen Vorschriften
                                                dieses Gesetzes sinngemäß.
                                                Über Ausnahmen und Befreiungen 
                                                entscheidet die Bauaufsichtsbehörde 
                                                im Zustimmungsverfahren.
                                                Eine bautechnische Prüfung 
                                                findet im Zustimmungsverfahren 
                                                nicht statt.
                                              (4) 
                                                Die öffentliche Bauherrin 
                                                oder der öffentliche Bauherr 
                                                trägt die Verantwortung, 
                                                daß
                                                Entwurf und Ausführung des 
                                                Vorhabens den öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften und
                                                dem Zustimmungsbescheid entsprechen.
                                              (5) 
                                                Für bauliche Anlagen, die 
                                                der Landesverteidigung dienen, 
                                                gelten die Absätze 1 bis
                                                3 nicht.
                                                Sie sind der Bauaufsichtsbehörde 
                                                vor Baubeginn in geeigneter Weise 
                                                zur Kenntnis
                                                zu bringen.
                                                Im übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden 
                                                nicht mit.
                                              
                                                § 
                                                63 Anträge und ihre Behandlung
                                                (1) Anträge sind bei der 
                                                Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
                                                Mit den Anträgen sind alle 
                                                für die Beurteilung des Vorhabens 
                                                und für die Bearbeitung
                                                erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) 
                                                einzureichen.
                                                In Gebieten mit Bodenverunreinigungen, 
                                                die durch Rechtsverordnung nach
                                                § 81 Absatz 10 festgelegt 
                                                oder gemäß § 9 
                                                Absatz 5 Nummer 3 des Baugesetzbuchs
                                                gekennzeichnet sind, hat die Antragstellerin 
                                                oder der Antragsteller mit den 
                                                Bauvorlagen
                                                die Ergebnisse von Bodenuntersuchungen 
                                                vorzulegen; Art und Umfang etwaiger
                                                Bodenverunreinigungen müssen 
                                                sich aus ihnen ergeben.
                                                Bauvorlagen können nacheinander 
                                                entsprechend dem Fortgang des 
                                                Prüfverfahrens
                                                eingereicht werden.
                                                Sie müssen jedoch bei Antragstellung 
                                                so vollständig sein, daß 
                                                als erster Schritt die
                                                grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit 
                                                geprüft werden kann.
                                              (2) 
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                Anträge und Bauvorlagen zurückweisen, 
                                                wenn sie
                                                so unvollständig sind, daß 
                                                sie nicht bearbeitet werden können.
                                                Zur Beseitigung geringfügiger 
                                                Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde 
                                                zunächst eine
                                                Frist setzen.
                                                Werden die Mängel innerhalb 
                                                der Frist nicht behoben, so gilt 
                                                der Antrag als zurückgenommen.
                                              (3) 
                                                Bautechnische Nachweise für 
                                                die Standsicherheit, den Brandschutz, 
                                                den Wärmeschutz und den Schallschutz 
                                                werden bei freistehenden Wohngebäuden 
                                                mit einem
                                                Vollgeschoß und mit nicht 
                                                mehr als zwei Wohnungen, bei untergeordneten 
                                                Gebäuden,
                                                bei oberirdischen Kleingaragen 
                                                und bei anderen zur Wohnnutzung 
                                                gehörenden
                                                Nebenanlagen nur auf Antrag geprüft.
                                                Dies gilt für die Wohngebäude 
                                                nach Satz 1 jedoch nur dann, wenn 
                                                die bautechnischen
                                                Nachweise von einem Bauvorlageberechtigten 
                                                nach § 64 Absatz 3 unterschrieben
                                                sind.
                                              (4) 
                                                In besonderen Fällen kann 
                                                zur Beurteilung der Einwirkung 
                                                der baulichen Anlagen auf
                                                die Umgebung verlangt werden, 
                                                daß die bauliche Anlage 
                                                in geeigneter Weise auf
                                                dem Grundstück dargestellt 
                                                wird.
                                              (5) 
                                                Legt die Bauherrin oder der Bauherr 
                                                Bescheinigungen einer sachverständigen 
                                                Person
                                                oder Stelle im Sinne der Rechtsverordnung 
                                                nach § 81 Absatz 8 vor, so 
                                                wird vermutet,
                                                daß die bauaufsichtlichen 
                                                Anforderungen insoweit erfüllt 
                                                sind.
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                die Vorlage solcher Bescheinigungen 
                                                verlangen.
                                              
                                                § 
                                                63a Umweltverträglichkeitsprüfung
                                                (1) Einer Umweltverträglichkeitsprüfung 
                                                nach dem Gesetz über die 
                                                Umweltverträglichkeitsprüfung 
                                                in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 
                                                1996 (Hamburgisches Gesetz- und 
                                                Verordnungsblatt Seite 310) in 
                                                der jeweils geltenden Fassung 
                                                unterliegen
                                                1. die Vornahme von Abgrabungen 
                                                im Sinne von § 2 Absatz 2 
                                                Nummer 2, wenn
                                                die betroffene Grundfläche 
                                                größer als 3 ha ist,
                                                2. die Anlage von Schlammlagerplätzen, 
                                                wenn die betroffene Grundfläche 
                                                größer
                                                als 3 ha ist,
                                                3. die Errichtung oder wesentliche 
                                                Änderung von Sportanlagen, 
                                                wenn die betroffene
                                                Grundfläche größer 
                                                als 6 ha oder die Zahl der Besucher 
                                                oder Benutzer
                                                entsprechend dem Zweck der Sportanlage 
                                                größer als 3000 ist.
                                              (2) 
                                                Für Vorhaben nach Absatz 
                                                1 ist eine gesonderte Untersuchung 
                                                der Umweltauswirkungen hinsichtlich 
                                                der Standortauswahl nicht erforderlich, 
                                                wenn diese Vorhaben Gegenstand 
                                                der Festsetzungen eines Bebauungsplanes 
                                                sind.
                                                Für Vorhaben nach Absatz 
                                                1 Nummer 1 kann die Untersuchung 
                                                der Umweltauswirkungen
                                                des Standortes im Regelfall auch 
                                                unterbleiben, wenn das Vorhaben 
                                                der Vorbereitung
                                                einer künftigen Nutzung dient, 
                                                für die eine Untersuchung 
                                                der Umweltauswirkungen
                                                hinsichtlich der Standortauswahl 
                                                bereits in einem anderen Verfahren
                                                durchgeführt wurde.
                                              
                                                § 
                                                64 Bauvorlageberechtigung
                                                (1) Bauvorlagen für das genehmigungsbedürftige 
                                                Errichten oder Ändern von 
                                                Gebäuden
                                                müssen von einer Entwurfsverfasserin 
                                                oder einem Entwurfsverfasser, 
                                                die oder der
                                                bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben 
                                                werden.
                                              (2) 
                                                Absatz 1 gilt nicht für
                                                1. eingeschossige gewerbliche 
                                                Gebäude bis zu 250 m2 Grundfläche 
                                                und bis zu 5
                                                m Wandhöhe, gemessen von 
                                                der festgelegten Geländeoberfläche 
                                                bis zur
                                                Schnittlinie der Wandaußenseite 
                                                mit der Oberkante der Dachkonstruktion,
                                                2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude 
                                                bis zu 250 m2 Grundfläche,
                                                3. Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche,
                                                4. untergeordnete Gebäude,
                                                5. geringfügige Änderungen 
                                                von Gebäuden.
                                              (3) 
                                                Bauvorlageberechtigt ist, wer
                                                1. aufgrund des Hamburgischen 
                                                Architektengesetzes in der Fassung 
                                                vom 26.
                                                März 1991 (Hamburgisches 
                                                Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 
                                                85) in der
                                                jeweils geltenden Fassung die 
                                                Berufsbezeichnung "Architekt" 
                                                zu führen berechtigt
                                                ist,
                                                2. in der Liste der bauvorlageberechtigten 
                                                Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten
                                                Ingenieure nach § 15 des 
                                                Hamburgischen Gesetzes über 
                                                das Ingenieurwesen
                                                vom 10. Dezember 1996 (Hamburgisches 
                                                Gesetz- und Verordnungsblatt
                                                Seite 321), oder in der entsprechenden 
                                                Liste eines anderen Bundeslandes
                                                eingetragen ist oder
                                                3. aufgrund des Hamburgischen 
                                                Gesetzes über das Ingenieurwesen 
                                                als Angehörige
                                                oder Angehöriger der Fachrichtungen 
                                                Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen
                                                die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" 
                                                oder "Ingenieur" führen 
                                                darf, eine praktische Tätigkeit 
                                                von mindestens drei Jahren in 
                                                der Fachrichtung ausgeübt 
                                                hat und im Dienst einer Person 
                                                des öffentlichen Rechts steht, 
                                                nur für die dienstliche Tätigkeit.
                                              (4) 
                                                Bauvorlageberechtigt für 
                                                freistehende Wohngebäude 
                                                mit nicht mehr als zwei Wohnungen 
                                                sind auch die Meisterinnen und 
                                                Meister des Maurer-, Beton- und 
                                                Stahlbetonbauerhandwerks oder 
                                                des Zimmererhandwerks und staatlich 
                                                geprüfte Bautechnikerinnen 
                                                und Bautechniker, wenn sie mindestens 
                                                eine dreijährige praktische 
                                                Tätigkeit als Meisterin oder 
                                                Meister oder als staatlich geprüfte 
                                                Bautechnikern oder staatlich geprüfter 
                                                Bautechniker in ihrem Beruf nachweisen.
                                              (5) 
                                                Bauvorlageberechtigt für 
                                                den mit der Berufsaufgabe der 
                                                Innenarchitektin oder des
                                                Innenarchitekten verbundenen Umbau 
                                                oder Ausbau von Gebäuden 
                                                ist auch, wer auf
                                                Grund des Hamburgischen Architektengesetzes 
                                                in der jeweils geltenden Fassung 
                                                die
                                                Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" 
                                                zu führen berechtigt ist.
                                              (6) 
                                                Bauvorlageberechtigt für 
                                                das Errichten und Ändern 
                                                von Grundstücksentwässerungsanlagen 
                                                im Zusammenhang mit dem Errichten 
                                                und Ändern von Gebäuden 
                                                geringer Höhe und im Zusammenhang 
                                                mit Dachgeschoßausbauten 
                                                sind auch Meisterinnen und Meister 
                                                des Gas- und Wasserinstallateurhandwerks.
                                              (7) 
                                                Bauvorlageberechtigt für 
                                                umfangreiche Freianlagen im Zusammenhang 
                                                mit dem genehmigungsbedürftigen 
                                                Errichten und Ändern von 
                                                Gebäuden ist auch, wer auf 
                                                Grund
                                                des Hamburgischen Architektengesetzes 
                                                die Berufsbezeichnung "Freischaffender
                                                Garten- und Landschaftsarchitekt" 
                                                zu führen berechtigt ist.
                                              (8) 
                                                Unternehmen dürfen Bauvorlagen 
                                                als Entwurfsverfasser unterschreiben, 
                                                wenn sie
                                                diese unter der Leitung einer 
                                                nach den Absätzen 3 bis 7 
                                                bauvorlageberechtigten Person
                                                aufstellen.
                                                Auf den Bauvorlagen ist der Name 
                                                dieser Person anzugeben.
                                              
                                                § 
                                                65 Vorbescheid
                                                Einer Bauherrin oder einem Bauherrn 
                                                ist auf Antrag zu einzelnen Fragen 
                                                des Bauvorhabens
                                                ein Bescheid (Vorbescheid) zu 
                                                erteilen.
                                              § 
                                                66 Ausnahmen
                                                (1) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann die in diesem Gesetz oder 
                                                in auf Grund dieses Gesetzes
                                                erlassenen Vorschriften vorgesehenen 
                                                Ausnahmen zulassen, wenn die festgelegten
                                                Voraussetzungen gegeben sind und 
                                                öffentliche Belange nicht 
                                                entgegenstehen.
                                                Ein Bauantrag gilt zugleich als 
                                                Antrag auf Erteilung der Ausnahmen, 
                                                die für die
                                                Verwirklichung des Vorhabens erforderlich 
                                                sind, soweit in diesem Gesetz 
                                                nichts anderes
                                                bestimmt ist.
                                              (2) 
                                                Weiter können auf einen mit 
                                                einer Begründung versehenen 
                                                Antrag hin Ausnahmen
                                                zugelassen werden von den Vorschriften
                                                1. der §§ 20 bis 23 
                                                und 25 bis 48 zur Erhaltung und 
                                                weiteren Nutzung von Kulturdenkmälern 
                                                im Sinne des § 2 Absatz 1 
                                                Nummern 1 bis 3 des Denkmalschutzgesetzes
                                                vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung 
                                                vom 12. März 1984
                                                (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 
                                                1973 Seite 466, 1984 Seiten 61, 
                                                63), wenn nicht erhebliche Gefahren 
                                                für Leben und Gesundheit 
                                                zu befürchten sind,
                                                2. der §§ 25 bis 48 
                                                bei Modernisierungsvorhaben für 
                                                Wohnungen und Wohngebäude
                                                und bei Vorhaben zur Schaffung 
                                                von zusätzlichem Wohnraum 
                                                durch
                                                Ausbau oder nachträgliche 
                                                Abänderung und Errichtung 
                                                von Dach- und Staffelgeschossen,
                                                ohne daß Vollgeschosse entstehen, 
                                                wenn dies im öffentlichen
                                                Interesse liegt und die öffentliche 
                                                Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet
                                                werden, insbesondere wenn keine 
                                                Bedenken wegen des Brandschutzes 
                                                bestehen.
                                              
                                                § 
                                                67 Befreiungen
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                von zwingenden Vorschriften dieses 
                                                Gesetzes oder von
                                                zwingenden Vorschriften, die auf 
                                                Grund dieses Gesetzes erlassen 
                                                sind, auf einen mit einer
                                                Begründung versehenen Antrag 
                                                befreien, wenn
                                                1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit 
                                                die Abweichung erfordern,
                                                2. das Einhalten der Vorschrift 
                                                im Einzelfall zu einer offenbar 
                                                nicht beabsichtigten Härte
                                                führen würde und die 
                                                Abweichung mit den öffentlichen 
                                                Belangen vereinbar ist oder
                                                3. auf andere Weise dem Zweck 
                                                einer bau- oder sicherheitstechnischen 
                                                Anforderung in
                                                diesem Gesetz oder in Vorschriften, 
                                                die auf Grund dieses Gesetzes 
                                                erlassen sind,
                                                nachweislich entsprochen wird 
                                                und die Abweichung mit den öffentlichen 
                                                Belangen
                                                vereinbar ist.
                                              § 
                                                68 Nachbarliche Belange
                                                (1) Das Errichten und Ändern 
                                                baulicher Anlagen kann untersagt 
                                                werden, wenn dadurch
                                                vorhandene bauliche Anlagen auf 
                                                benachbarten Grundstücken 
                                                in ihrer Benutzbarkeit
                                                wesentlich beeinträchtigt 
                                                würden.
                                                Ein Rechtsanspruch der Nachbarn 
                                                auf die Untersagung besteht nicht.
                                                Vor einer Untersagung nach Satz 
                                                1 sind Bauherrin oder Bauherr 
                                                und Nachbarinnen
                                                oder Nachbarn zu hören.
                                              (2) 
                                                Die Eigentümerinnen und Eigentümer 
                                                benachbarter Grundstücke 
                                                können die Bauvorlagen einsehen 
                                                und sich zu dem genehmigungsbedürftigen 
                                                Vorhaben äußern.
                                              (3) 
                                                Abweichungen von den Anforderungen
                                                1. an Abstandsflächen, und 
                                                zwar des § 6 Absätze 
                                                9 und 10, soweit die Mindesttiefe
                                                von 2,5 m unterschritten werden 
                                                soll,
                                                2. an Abstandsflächen, und 
                                                zwar des § 6 Absatz 11, soweit 
                                                der Mindestabstand
                                                von 2 m unterschritten werden 
                                                soll,
                                                3. an bauliche Einfriedigungen, 
                                                und zwar des § 11 Absatz 
                                                2, soweit die dort festgesetzten
                                                Höhen überschritten 
                                                werden sollen,
                                                4. an die Lage von Anlagen zum 
                                                Sammeln und Beseitigen von Abwasser, 
                                                und
                                                zwar des § 41 Absatz 1, soweit 
                                                die Mindestabstände unterschritten 
                                                werden
                                                sollen,
                                                5. an die Lage der Standplätze 
                                                für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter, 
                                                und
                                                zwar des § 43 Absatz 3 Satz 
                                                1, soweit der Mindestabstand zu 
                                                Öffnungen von
                                                Aufenthaltsräumen auf angrenzenden 
                                                Grundstücken unterschritten 
                                                werden
                                                soll,
                                                6. an die Lage von Dungstätten, 
                                                und zwar des § 47 Absatz 
                                                6, soweit die Mindestabstände
                                                unterschritten werden sollen,
                                                bedürfen der Zustimmung der 
                                                Eigentümerin oder des Eigentümers 
                                                des angrenzenden
                                                Grundstückes.
                                                Der Zustimmung bedarf es auch, 
                                                wenn in Wänden, die mit der 
                                                Nachbargrenze
                                                gleich laufen oder ihr in spitzem 
                                                Winkel gegenüberstehen, in 
                                                einem geringeren Abstand
                                                als 1 m von der Nachbargrenze 
                                                Fenster, Türen und Lüftungsöffnungen 
                                                vorgesehen
                                                sind.
                                                Glasbausteine gelten nicht als 
                                                Fenster.
                                              (4) 
                                                Werden Befreiungen von den Festsetzungen 
                                                eines Bebauungsplans beantragt, 
                                                so
                                                hat die Bauherrin oder der Bauherr 
                                                die Eigentümerinnen und Eigentümer 
                                                betroffener
                                                Grundstücke über das 
                                                Vorhaben zu benachrichtigen.
                                                Ist zu erwarten, daß öffentlich-rechtlich 
                                                geschützte Nachbarbelange 
                                                berührt werden,
                                                so hat die Bauaufsichtsbehörde 
                                                die Eigentümerinnen und Eigentümer 
                                                der betroffenen
                                                Grundstücke zu beteiligen.
                                                In diesen Fällen sind Einwendungen 
                                                der betroffenen Eigentümerinnen 
                                                und Eigentümer
                                                ausgeschlossen, wenn sie nicht 
                                                innerhalb einer Frist von zwei 
                                                Wochen schriftlich
                                                gegenüber der Bauaufsichtsbehörde 
                                                erhoben werden.
                                                Auf den Ausschluß der Einwendungen 
                                                sind die Eigentümerinnen 
                                                und Eigentümer
                                                hinzuweisen.
                                                Wird den Einwendungen nicht entsprochen, 
                                                so ist die Entscheidung über 
                                                die Befreiung
                                                den betroffenen Eigentümerinnen 
                                                und Eigentümern bekanntzugeben.
                                                Satz 2 gilt nicht, wenn die Bauherrin 
                                                oder der Bauherr ein schriftliches 
                                                Einverständnis
                                                der Eigentümerinnen und Eigentümer 
                                                der betroffenen Grundstücke 
                                                vorlegt.
                                              
                                                § 
                                                69 Baugenehmigungen und andere 
                                                Genehmigungen
                                                (1) Die Genehmigung zum Errichten 
                                                und Ändern baulicher Anlagen 
                                                und zum Ausheben
                                                von Baugruben (Baugenehmigung) 
                                                ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben 
                                                öffentlich-
                                                rechtliche Vorschriften nicht 
                                                entgegenstehen.
                                                Das gilt auch für die Genehmigung
                                                - zur Nutzungsänderung (Nutzungsgenehmigung),
                                                - zum Abbruch baulicher Anlagen 
                                                (Abbruchgenehmigung) und
                                                - zum Errichten, Aufstellen, Anbringen 
                                                und Ändern von Werbeanlagen 
                                                sowie
                                                von Waren- und Leistungsautomaten 
                                                nach § 60 Absatz 2 (Werbegenehmigung).
                                                Soweit nicht bereits in dem Gebiet 
                                                eines Bebauungsplans oder einer 
                                                sonstigen
                                                Satzung (Rechtsverordnung) Festsetzungen 
                                                über die Erhaltung baulicher 
                                                Anlagen (§
                                                172 Baugesetzbuch) enthalten sind, 
                                                kann die Genehmigung zum Abbruch 
                                                einer baulichen
                                                Anlage versagt werden, wenn ihre 
                                                Erhaltung wegen ihrer städtebaulichen 
                                                Bedeutung
                                                im öffentlichen Interesse 
                                                liegt und der Eigentümerin 
                                                oder dem Eigentümer
                                                hierdurch keine unzumutbaren Vermögensnachteile 
                                                entstehen.
                                              (2) 
                                                Genehmigungen können mit 
                                                Nebenbestimmungen versehen werden.
                                                Die Genehmigungen gelten für 
                                                und gegen die Rechtsnachfolgerin 
                                                oder den
                                                Rechtsnachfolger der Bauherrin 
                                                oder des Bauherrn und alle über 
                                                die Bauanlage
                                                Verfügungsberechtigten.
                                                Durch sie werden private Rechte 
                                                Dritter nicht berührt.
                                              (3) 
                                                Auch nach Erteilen der Genehmigung 
                                                können Anforderungen gestellt 
                                                werden, um
                                                nicht vorausgesehene Gefahren 
                                                oder unzumutbare Belästigungen 
                                                von der Allgemeinheit
                                                oder den Benutzern der baulichen 
                                                Anlage abzuwenden.
                                                
                                                (4) Ist ein Bauantrag eingereicht, 
                                                kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                auf Antrag vor Erteilung
                                                der Baugenehmigung die Ausführung 
                                                einzelner Bauabschnitte oder Bauteile
                                                zulassen, sofern das Vorhaben 
                                                grundsätzlich genehmigungsfähig 
                                                ist (Teilbaugenehmigung).
                                                Für die damit genehmigten 
                                                Bauabschnitte oder Bauteile können 
                                                weitere Nebenbestimmungen mit 
                                                der Baugenehmigung festgelegt 
                                                werden.
                                              § 
                                                70 Beginn und Fertigstellung 
                                                des Vorhabens
                                                (1) Vor Zugang der Genehmigung 
                                                darf mit einem Vorhaben nicht 
                                                begonnen werden.
                                              (2) 
                                                Die Bauherrin oder der Bauherr 
                                                hat die Eigentümerinnen und 
                                                Eigentümer angrenzender
                                                Grundstücke über genehmigungsbedürftige 
                                                Bau- oder Abbruchvorhaben
                                                spätestens zwei Wochen vor 
                                                Ausführungsbeginn zu unterrichten.
                                              (3) 
                                                Bei genehmigungsbedürftigen 
                                                Vorhaben sind der Bauaufsichtsbehörde 
                                                der Beginn
                                                der Ausführung und die Namen 
                                                der Bauleiterin oder des Bauleiters 
                                                und der Unternehmerinnen und Unternehmer 
                                                der Hauptgewerke mindestens eine 
                                                Woche vorher
                                                mitzuteilen.
                                                Der Bauaufsichtsbehörde ist 
                                                gleichzeitig zu bestätigen, 
                                                daß die Eigentümerinnen
                                                und Eigentümer angrenzender 
                                                Grundstücke über das 
                                                Bau- oder Abbruchvorhaben
                                                nach Absatz 2 unterrichtet sind.
                                              (4) 
                                                Vor Baubeginn muß die Grundfläche 
                                                der baulichen Anlage abgesteckt 
                                                und ihre Höhenlage festgelegt 
                                                und gekennzeichnet sein.
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                darüber von der Bauherrin 
                                                oder dem Bauherrn den
                                                Nachweis einer sachkundigen Person 
                                                verlangen.
                                              (5) 
                                                Genehmigungen und Vorlagen müssen 
                                                an der Baustelle vom Beginn der 
                                                Ausführung
                                                an bereitgehalten werden.
                                              (6) 
                                                Über die endgültige 
                                                Fertigstellung des genehmigungsbedürftigen 
                                                Vorhabens ist die
                                                Bauaufsichtsbehörde von der 
                                                Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb 
                                                zweier Wochen
                                                zu benachrichtigen. § 77 
                                                Absatz 4 und § 78 Absatz 
                                                1 bleiben unberührt.
                                              § 
                                                71 Geltungsdauer des Vorbescheides 
                                                und der Genehmigungen
                                                (1) Vorbescheide erlöschen, 
                                                wenn sie nicht innerhalb dreier 
                                                Jahre in Anspruch genommen
                                                worden sind.
                                                Die Frist kann auf Antrag bis 
                                                zu jeweils einem Jahr verlängert 
                                                werden.
                                                Ein Vorbescheid wird unwirksam, 
                                                sobald für das Grundstück 
                                                eine Veränderungssperre
                                                in Kraft getreten oder ein Bebauungsplan 
                                                öffentlich ausgelegt oder 
                                                ohne öffentliche
                                                Auslegung festgestellt worden 
                                                ist und der Vorbescheid der Planausweisung
                                                widerspricht.
                                              (2) 
                                                Genehmigungen erlöschen, 
                                                wenn sie nicht innerhalb dreier 
                                                Jahre in Anspruch genommen worden 
                                                sind oder die Ausführung 
                                                des Vorhabens mehr als ein Jahr 
                                                unterbrochen worden ist.
                                                Dies gilt nicht, soweit in diesem 
                                                Gesetz andere Fristen bestimmt 
                                                sind.
                                                Die Fristen können auf Antrag 
                                                bis zu jeweils einem Jahr verlängert 
                                                werden.
                                              
                                                § 
                                                72 Typengenehmigung
                                                (1) Für bauliche Anlagen, 
                                                die in derselben Ausführung 
                                                an mehreren Stellen errichtet
                                                werden sollen, kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                auf Antrag eine allgemeine Genehmigung
                                                (Typengenehmigung) erteilen, wenn 
                                                die baulichen Anlagen den öffentlichrechtlichen
                                                Vorschriften entsprechen, ihre 
                                                Brauchbarkeit für den jeweiligen 
                                                Verwendungszweck
                                                nachgewiesen ist und ein öffentliches 
                                                Interesse vorliegt.
                                                Eine Typengenehmigung kann auch 
                                                erteilt werden für bauliche 
                                                Anlagen, die in unterschiedlicher 
                                                Ausführung, aber nach einem 
                                                bestimmten System und aus bestimmten
                                                Bauteilen an mehreren Stellen 
                                                errichtet werden sollen; in der 
                                                Typengenehmigung
                                                ist die zulässige Veränderbarkeit 
                                                festzulegen.
                                                Für Fliegende Bauten wird 
                                                eine Typengenehmigung nicht erteilt.
                                              (2) 
                                                Die Typengenehmigung darf nur 
                                                für eine bestimmte Frist 
                                                erteilt werden, die fünf
                                                Jahre nicht überschreiten 
                                                soll.
                                                Sie kann auf Antrag jeweils bis 
                                                zu fünf Jahren verlängert 
                                                werden.
                                                Weitere Nebenbestimmungen können 
                                                festgelegt werden.
                                              (3) 
                                                Typengenehmigungen anderer Länder 
                                                im Geltungsbereich des Grundgesetzes 
                                                gelten
                                                auch in der Freien und Hansestadt 
                                                Hamburg.
                                              (4) 
                                                Eine Typengenehmigung entbindet 
                                                nicht von der Verpflichtung, eine 
                                                Baugenehmigung
                                                oder eine Zustimmung einzuholen.
                                                Die in der Typengenehmigung entschiedenen 
                                                Fragen brauchen dabei von der 
                                                Bauaufsichtsbehörde nicht 
                                                geprüft zu werden.
                                                Soweit es auf Grund örtlicher 
                                                Verhältnisse im Einzelfall 
                                                erforderlich ist, kann die
                                                Bauaufsichtsbehörde weitere 
                                                Auflagen machen oder genehmigte 
                                                Typen ausschließen.
                                              § 
                                                73 Genehmigung Fliegender 
                                                Bauten
                                                (1) Fliegende Bauten sind bauliche 
                                                Anlagen, die geeignet und bestimmt 
                                                sind, an verschiedenen Orten wiederholt 
                                                aufgestellt und zerlegt zu werden.
                                                Baustelleneinrichtungen und Baugerüste 
                                                gelten nicht als Fliegende Bauten.
                                              (2) 
                                                Fliegende Bauten bedürfen, 
                                                bevor sie erstmals aufgestellt 
                                                und in Gebrauch genommen
                                                werden, einer Ausführungsgenehmigung.
                                              (3) 
                                                Zuständig für die Erteilung 
                                                der Ausführungsgenehmigung 
                                                ist die Bauaufsichtsbehörde
                                                der Freien und Hansestadt Hamburg, 
                                                wenn
                                                1. die Antragstellerin oder der 
                                                Antragsteller ihren oder seinen 
                                                Wohnsitz oder ihre
                                                oder seine gewerbliche Niederlassung 
                                                in der Freien und Hansestadt Hamburg
                                                hat,
                                                2. die Antragstellerin oder der 
                                                Antragsteller ihren oder seinen 
                                                Wohnsitz oder ihre
                                                oder seine gewerbliche Niederlassung 
                                                außerhalb der Bundesrepublik
                                                Deutschland hat und der Fliegende 
                                                Bau erstmals in der Freien und 
                                                Hansestadt
                                                Hamburg aufgestellt und in Gebrauch 
                                                genommen werden soll.
                                                Die Ausführungsgenehmigung 
                                                ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben 
                                                öffentlichrechtliche
                                                Vorschriften nicht entgegenstehen.
                                              (4) 
                                                Die Ausführungsgenehmigung 
                                                wird für eine bestimmte Frist 
                                                erteilt, die fünf Jahre
                                                nicht überschreiten soll.
                                                Sie kann auf Antrag von der nach 
                                                Absatz 3 zuständigen Behörde 
                                                jeweils bis zu fünf
                                                Jahren verlängert werden.
                                                Die Ausführungsgenehmigung 
                                                wird in ein Prüfbuch eingetragen, 
                                                dem eine Ausfertigung
                                                der mit einem Genehmigungsvermerk 
                                                zu versehenden Bauvorlagen beizufügen 
                                                ist.
                                                Ausführungsgenehmigungen 
                                                anderer Länder im Geltungsbereich 
                                                des Grundgesetzes
                                                gelten auch in der Freien und 
                                                Hansestadt Hamburg.
                                              (5) 
                                                Die Inhaberin oder der Inhaber 
                                                der Ausführungsgenehmigung 
                                                hat den Wechsel
                                                ihres oder seines Wohnsitzes oder 
                                                ihrer oder seiner gewerblichen 
                                                Niederlassung
                                                oder die Übertragung eines 
                                                Fliegenden Baues an Dritte der 
                                                Bauaufsichtsbehörde
                                                mitzuteilen, die die Ausführungsgenehmigung 
                                                erteilt hat.
                                                Diese Änderung (Übertragungsgenehmigung) 
                                                wird von der nach Absatz 3 zuständigen
                                                Behörde in das Prüfbuch 
                                                eingetragen.
                                              (6) 
                                                Fliegende Bauten dürfen nur 
                                                in Gebrauch genommen werden, wenn 
                                                die Aufstellung
                                                der Bauaufsichtsbehörde unter 
                                                Vorlage des Prüfbuches angezeigt 
                                                ist.
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                verlangen, daß bestimmte 
                                                Teile auf ihre Betriebssicherheit
                                                durch Sachkundige geprüft 
                                                werden und das Prüfergebnis 
                                                bescheinigt wird.
                                                Sie kann die Inbetriebnahme von 
                                                einer Besichtigung abhängig 
                                                machen.
                                                Das Ergebnis der Besichtigung 
                                                ist in das Prüfbuch einzutragen.
                                              (7) 
                                                Bei Fliegenden Bauten, die längere 
                                                Zeit an einem Aufstellungsort 
                                                betrieben werden,
                                                kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde 
                                                aus Gründen der Sicherheit 
                                                weitere Besichtigungen durchführen; 
                                                das Ergebnis ist in das Prüfbuch 
                                                einzutragen.
                                              (8) 
                                                Die für die Besichtigung 
                                                zuständige Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann Auflagen machen
                                                oder die Aufstellung oder den 
                                                Gebrauch Fliegende Bauten untersagen, 
                                                soweit dies
                                                nach den örtlichen Verhältnissen 
                                                oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich 
                                                ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit 
                                                oder Standsicherheit nicht oder 
                                                nicht mehr gewährleistet 
                                                ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung 
                                                abgewichen wird. Wird die Aufstellung 
                                                oder der Gebrauch auf Grund von 
                                                Mängeln am Fliegenden Bau 
                                                untersagt, so ist dies in das 
                                                Prüfbuch einzutragen .
                                                Wenn innerhalb einer angemessenen 
                                                Frist ordnungsgemäße 
                                                Zustände nicht hergestellt
                                                worden sind, ist das Prüfbuch 
                                                einzuziehen und der Bauaufsichtsbehörde 
                                                zuzuleiten,
                                                die das Prüfbuch ausgestellt 
                                                hat.
                                              (9) 
                                                Für Fliegende Bauten können 
                                                im Rahmen der Ausführungsgenehmigung 
                                                von den
                                                Vorschriften dieser Bauordnung 
                                                Ausnahmen zugelassen werden, soweit 
                                                es nach der
                                                besonderen Ausführungsart 
                                                und Nutzung der Fliegenden Bauten 
                                                deren Einhaltung
                                                nicht bedarf und die Verwirklichung 
                                                der allgemeinen Anforderungen 
                                                nach § 3 nicht
                                                gefährdet wird.
                                              § 
                                                74 Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken 
                                                für die Ausführung von 
                                                Bauarbeiten
                                                (1) Die Grundeigentümerinnen 
                                                und Grundeigentümer sind 
                                                verpflichtet, das Betreten
                                                ihrer Grundstücke und das 
                                                Aufstellen der erforderlichen 
                                                Gerüste sowie die Vornahme
                                                von Arbeiten zu dulden, soweit 
                                                dies zur Errichtung, Änderung 
                                                oder Unterhaltung von
                                                baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken 
                                                erforderlich ist.
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                entsprechende Anordnungen erlassen.
                                              (2) 
                                                Grenzt ein Gebäude unmittelbar 
                                                an ein höheres Gebäude 
                                                auf einem Nachbargrundstück, 
                                                so hat die Eigentümerin oder 
                                                der Eigentümer des höheren 
                                                Gebäudes zu dulden, daß 
                                                die Schornsteine und Lüftungsleitungen 
                                                des niedrigeren Gebäudes 
                                                an
                                                der Grenzwand ihres oder seines 
                                                Gebäudes befestigt und instand 
                                                gehalten werden,
                                                wenn die Bauaufsichtsbehörde 
                                                angeordnet hat, daß die 
                                                Schornsteine und die Lüftungsleitungen 
                                                höher zu führen sind.
                                                Die Eigentümerin oder der 
                                                Eigentümer des höheren 
                                                Gebäudes hat auch zu dulden,
                                                daß die Schornsteine und 
                                                Lüftungsleitungen von ihrem 
                                                oder seinem Grundstück aus
                                                gereinigt und daß die hierzu 
                                                erforderlichen Einrichtungen auf 
                                                ihrem oder seinem Gebäude
                                                hergestellt und instand gehalten 
                                                werden.
                                              (3) 
                                                Wird ein Gebäude an ein anderes 
                                                niedrigeres Gebäude auf einem 
                                                Nachbargrundstück
                                                angebaut, so hat die Eigentümerin 
                                                oder der Eigentümer des neu 
                                                errichteten
                                                höheren Gebäudes dafür 
                                                zu sorgen, daß das Dach 
                                                des vorhandenen niedrigeren
                                                Gebäudes dicht an die Wand 
                                                des höheren Gebäudes 
                                                angeschlossen wird.
                                                Die Eigentümerin oder der 
                                                Eigentümer des vorhandenen 
                                                niedrigeren Gebäudes hat
                                                dabei zu dulden, daß der 
                                                erforderliche dichte Anschluß 
                                                auch durch übergreifende
                                                Bauteile herstellt wird.
                                              (4) 
                                                Soll eine bauliche Anlage tiefer 
                                                als eine bereits vorhandene angrenzende 
                                                Nachbarbebauung gegründet 
                                                werden, so hat die Eigentümerin 
                                                oder der Eigentümer der bestehenden 
                                                baulichen Anlage die Unterfangung 
                                                zu dulden, wenn und soweit dies 
                                                zur
                                                Erhaltung der Standsicherheit 
                                                der bestehenden baulichen Anlage 
                                                erforderlich ist.
                                                Kommt eine Einigung zwischen den 
                                                Beteiligten nicht zustande, so 
                                                hat die Bauaufsichtsbehörde 
                                                die entsprechenden Anordnungen 
                                                zu erlassen.
                                                Die Eigentümerin oder der 
                                                Eigentümer der bestehenden 
                                                baulichen Anlage kann
                                                gegen Vorauszahlung der zusätzlichen 
                                                Kosten eine solche Ausführung 
                                                der Unterfangung
                                                verlangen, daß sie als Gründung 
                                                für eine spätere planungsgemäße 
                                                Bebauung
                                                verwendet werden kann; aus der 
                                                Unterfangung entstehende zivilrechtliche 
                                                Ansprüche
                                                bleiben unberührt.
                                              (5) 
                                                Sind Arbeiten beabsichtigt, die 
                                                eine Duldungspflicht auslösen, 
                                                so hat dies die Bauherrin oder 
                                                der Bauherr mindestens zwei Wochen 
                                                vor Beginn der Ausführung 
                                                der Eigentümerin oder dem 
                                                Eigentümer des in Anspruch 
                                                zu nehmenden Grundstücks 
                                                oder
                                                der von der Eigentümerin 
                                                oder dem Eigentümer zur Vertretung 
                                                bevollmächtigten Person
                                                mitzuteilen, sofern diese ohne 
                                                erhebliche Schwierigkeiten zu 
                                                erreichen sind.
                                              (6) 
                                                Die Bauherrin oder der Bauherr 
                                                ist der Nachbarin und dem Nachbarn 
                                                zum Ersatz
                                                jeden Schadens verpflichtet, der 
                                                aus Maßnahmen nach den Absätzen 
                                                1 bis 4 entsteht.
                                                Auf Verlangen der Nachbarin oder 
                                                des Nachbarn ist vor Beginn der 
                                                Ausführung in
                                                Höhe des voraussichtlich 
                                                entstehenden Schadens Sicherheit 
                                                zu leisten.
                                                Ergeht eine Anordnung nach Absatz 
                                                1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, 
                                                so bestimmt
                                                die Bauaufsichtsbehörde die 
                                                Höhe der Sicherheitsleistung 
                                                .
                                              (7) 
                                                Mitteilung und Sicherheitsleistung 
                                                sind nicht erforderlich, wenn 
                                                die Arbeiten zur Abwendung einer 
                                                unmittelbaren Gefahr notwendig 
                                                sind.
                                              
                                                § 
                                                74a Verbot unrechtmäßig 
                                                gekennzeichneter Bauprodukte
                                                Sind Bauprodukte entgegen § 
                                                22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, 
                                                so kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                die Verwendung dieser Bauprodukte 
                                                untersagen und deren Kennzeichnung 
                                                entwerten oder beseitigen lassen.
                                              
                                                § 
                                                75 Baueinstellung
                                                (1) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann anordnen, daß Bauarbeiten 
                                                eingestellt werden,
                                                wenn
                                                1. das Bauvorhaben entgegen den 
                                                Vorschriften des § 70 Absätze 
                                                1 und 3 begonnen
                                                wurde oder
                                                2. bei der Ausführung des 
                                                Bauvorhabens von Genehmigungen 
                                                abgewichen oder
                                                gegen öffentlich-rechtliche 
                                                Vorschriften verstoßen wird 
                                                oder
                                                3. Bauprodukte verwendet werden, 
                                                die unberechtigt mit dem CE-Zeichen
                                                (§ 20 Absatz 1 Nummer 2) 
                                                oder dem Ü-Zeichen (§ 
                                                22 Absatz 4) gekennzeichnet
                                                sind.
                                                Die Einstellung kann auch mündlich 
                                                angeordnet werden.
                                              (2) 
                                                Werden Bauarbeiten trotz angeordneter 
                                                Einstellung fortgesetzt, so kann 
                                                die Bauaufsichtsbehörde die 
                                                Baustelle versiegeln oder die 
                                                an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, 
                                                Bauteile, Geräte, Maschinen 
                                                und Bauhilfsmittel in amtlichen 
                                                Gewahrsam bringen.
                                              § 
                                                76 Herstellung ordnungsgemäßer 
                                                Zustände
                                                (1) Werden bauliche Anlagen im 
                                                Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften
                                                errichtet oder geändert, 
                                                so kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                die teilweise oder vollständige
                                                Beseitigung der baulichen Anlage 
                                                anordnen, wenn nicht auf andere 
                                                Weise
                                                rechtmäßige Zustände 
                                                hergestellt werden können.
                                                Werden bauliche Anlagen im Widerspruch 
                                                zu öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften benutzt,
                                                so kann diese Benutzung untersagt 
                                                werden.
                                              (2) 
                                                Absatz 1 gilt für Werbeanlagen 
                                                und Waren- und Leistungsautomaten 
                                                sinngemäß.
                                              (3) 
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                anordnen, daß verwahrloste 
                                                oder durch Beschriftung
                                                und Bemalung verunstaltete Bau- 
                                                und Werbeanlagen oder Teile von 
                                                ihnen ganz
                                                oder teilweise instand gesetzt 
                                                werden, daß ihr Anstrich 
                                                erneuert oder daß die Fassade
                                                gereinigt wird.
                                                Ist eine Instandsetzung nicht 
                                                möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                die Beseitigung
                                                der Anlage verlangen.
                                                Sie kann ferner verlangen, daß 
                                                Grundstücke aufgeräumt 
                                                oder ordnungsgemäß
                                                hergerichtet werden oder daß 
                                                endgültig nicht mehr genutzte 
                                                außer Betrieb gesetzte
                                                unterirdische bauliche Anlagen, 
                                                wie Kellergewölbe und Behälter, 
                                                entweder beseitigt
                                                oder gereinigt und mit nicht wassergefährdenden 
                                                Stoffen verfüllt werden.
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                außerdem anordnen, daß 
                                                Sachen, insbesondere
                                                Fahrzeuge, Schutt und Gerümpel, 
                                                auf unbebauten Grundstücken 
                                                und Grundstücksteilen
                                                nicht oder nur unter bestimmten 
                                                Vorkehrungen aufgestellt oder 
                                                gelagert werden.
                                              
                                                § 
                                                77 Bauzustandsbesichtigungen
                                                (1) Die Bauaufsichtsbehörde 
                                                kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften,
                                                Anordnungen und die ordnungsgemäße 
                                                Erfüllung der Pflichten der 
                                                am Bau Beteiligten
                                                überwachen und durch Stichproben 
                                                die Ausführung genehmigungsbedürftiger
                                                Bauvorhaben überprüfen.
                                              (2) 
                                                Die Überprüfung erstreckt 
                                                sich insbesondere auf die Brauchbarkeit 
                                                der verwendeten
                                                Bauprodukte, die Ordnungsmäßigkeit 
                                                der Bauausführung, die Tauglichkeit 
                                                und
                                                Betriebssicherheit der Gerüste, 
                                                Geräte und der sonstigen 
                                                Baustelleneinrichtungen.
                                                Die Bauaufsichtsbehörde und 
                                                die von ihr Beauftragten können 
                                                Proben von Bauprodukten,
                                                soweit erforderlich, auch aus 
                                                fertigen Bauteilen entnehmen und 
                                                prüfen.
                                                Die Kosten für die Probeentnahmen 
                                                und Prüfungen sowie für 
                                                Nachweise auf Grund
                                                von Rechtsverordnungen nach § 
                                                81 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 
                                                4 trägt die Bauherrin
                                                oder der Bauherr.
                                              (3) 
                                                Bauliche Anlagen dürfen erst 
                                                benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß 
                                                fertiggestellt
                                                und sicher benutzbar sind.
                                              (4) 
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                bereits mit der Genehmigung festlegen, 
                                                daß die
                                                Fertigstellung des Rohbaues und 
                                                die endgültige Fertigstellung 
                                                der baulichen Anlage
                                                sowie Beginn und die Beendigung 
                                                bestimmter Bauarbeiten oder Nutzungen 
                                                mitgeteilt
                                                werden, um eine Besichtigung durch 
                                                die Bauaufsichtsbehörde durchführen 
                                                zu können.
                                                Diese Besichtigung ist innerhalb 
                                                einer Woche nach Eingang der Mitteilung 
                                                durchzuführen.
                                                Ergeben die Besichtigungen Beanstandungen, 
                                                kann die Bauaufsichtsbehörde 
                                                weitere
                                                Besichtigungen festlegen.
                                                Sind Besichtigungen festgelegt 
                                                worden, dürfen die entsprechenden 
                                                Bauarbeiten
                                                erst fortgesetzt oder die Anlage 
                                                erst benutzt werden, wenn die 
                                                Bauaufsichtsbehörde
                                                erklärt, daß die Besichtigung 
                                                keine Beanstandungen ergeben hat 
                                                oder wegen der Sicherheit und 
                                                Ordnung keine Bedenken bestehen.
                                              (5) 
                                                Der Rohbau ist fertig gestellt, 
                                                wenn die tragenden Teile, Schornsteine, 
                                                Brandwände,
                                                notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion 
                                                hergestellt sind.
                                                Zur Besichtigung des Rohbaus sind 
                                                die für die Standsicherheit 
                                                wesentlichen Bauteile
                                                und, soweit möglich, die 
                                                Bauteile, die für den Brandschutz, 
                                                den Wärme- und den
                                                Schallschutz sowie für die 
                                                Abwasserbeseitigung wesentlich 
                                                sind, derart offen zu halten,
                                                daß Maße und Ausführungsart 
                                                geprüft werden können.
                                                Werden Schornsteine errichtet 
                                                oder geändert, hat die Bauherrin 
                                                oder der Bauherr
                                                bis zur Rohbaufertigstellung über 
                                                die Tauglichkeit der Schornsteine 
                                                eine Bescheinigung
                                                des Bezirksschornsteinfegermeisters 
                                                der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
                                                Satz 3 gilt auch für andere 
                                                über Dach führende Abgasanlagen 
                                                für Feuerstätten.
                                              (6) 
                                                Die endgültige Fertigstellung 
                                                der baulichen Anlage umfaßt 
                                                auch die Fertigstellung
                                                der Wasserversorgungsanlagen und 
                                                der Anlagen zum Sammeln und Beseitigen 
                                                von
                                                Abwasser.
                                                Werden Schornsteine errichtet 
                                                oder geändert, hat die Bauherrin 
                                                oder der Bauherr
                                                bis zur endgültigen Fertigstellung 
                                                über die sichere Benutzbarkeit 
                                                der Schornsteine
                                                und ihrer Anschlüsse eine 
                                                Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters 
                                                der
                                                Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
                                                Satz 2 gilt auch für andere 
                                                über Dach führende Abgasanlagen 
                                                für Feuerstätten.
                                                Die Bauherrin oder der Bauherr 
                                                hat der Bauaufsichtsbehörde 
                                                mit der Meldung über
                                                die endgültige Fertigstellung 
                                                der Grundstücksentwässerungsanlage 
                                                nach § 70 Absatz
                                                6 eine Bescheinigung vorzulegen, 
                                                mit der die ordnungsgemäße 
                                                Ausführung der Anlage
                                                bestätigt wird und die von 
                                                einer sachkundigen Person ausgestellt 
                                                ist, deren besondere
                                                Sachkenntnis auf dem Gebiet der 
                                                Entwässerungstechnik entsprechend 
                                                § 13
                                                Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes 
                                                vom 21. Februar 1984 mit der Änderung
                                                vom 22. Dezember 1992 (Hamburgisches 
                                                Gesetz- und Verordnungsblatt
                                                1984 Seite 45, 1992 Seite 305) 
                                                in der jeweils geltenden Fassung 
                                                nachgewiesen ist.
                                                Wird ein Antrag für die Prüfung 
                                                bautechnischer Nachweise nach 
                                                § 63 Absatz 3
                                                nicht gestellt, sind bis zur endgültigen 
                                                Fertigstellung der baulichen Anlage 
                                                der Bauaufsichtsbehörde
                                                1. eine Bescheinigung einer auf 
                                                dem Gebiet des Wärmeschutzes 
                                                sachkundigen
                                                Person und
                                                2. auf ihr Verlangen eine Bescheinigung 
                                                einer auf dem Gebiet des Schallschutzes
                                                sachkundigen Person
                                                vorzulegen, in denen bestätigt 
                                                wird, daß in den Entwürfen 
                                                und bei der Ausführung
                                                des Bauvorhabens der nach den 
                                                gesetzlichen Vorschriften notwendige 
                                                bauliche
                                                Wärmeschutz oder Schallschutz 
                                                eingehalten worden ist.
                                              (7) 
                                                Den mit der Überwachung beauftragten 
                                                Personen ist jederzeit Einblick 
                                                in die Bescheide
                                                und die auf der Baustelle geführten 
                                                Unterlagen zu gewähren.
                                                Die Bauherrin oder der Bauherr 
                                                hat für die Besichtigungen 
                                                und die damit verbundenen
                                                möglichen Prüfungen 
                                                die erforderlichen Arbeitskräfte 
                                                und Geräte bereitzustellen.
                                              
                                                § 
                                                78 Abnahmebescheinigungen
                                                (1) Die Bauherrin oder der Bauherr 
                                                kann vor Beendigung der entsprechenden 
                                                Bauarbeiten
                                                die Besichtigung des Rohbaues 
                                                und der endgültig fertiggestellten 
                                                baulichen
                                                Anlage beantragen.
                                                Sie muß innerhalb zweier 
                                                Wochen durchgeführt sein.
                                                Bei baulichen Anlagen, für 
                                                die eine Prüfung der bautechnischen 
                                                Nachweise nach
                                                § 63 Absatz 3 nicht beantragt 
                                                worden ist, kann ein Antrag auf 
                                                Besichtigung des Rohbaues
                                                nicht gestellt werden.
                                              (2) 
                                                Über durchgeführte Besichtigungen 
                                                kann die Bauherrin oder der Bauherr 
                                                Bescheinigungen (Abnahmebescheinigungen) 
                                                verlangen.
                                              § 
                                                79 Baulasten und Baulastenverzeichnis
                                                (1) Durch Erklärung gegenüber 
                                                der Bauaufsichtsbehörde können 
                                                Grundstückseigentümerinnen 
                                                und Grundstückseigentümer 
                                                sowie Erbbauberechtigte mit Zustimmung 
                                                der Grundstückseigentümerin 
                                                oder des Grundstückseigentümers 
                                                öffentlich-rechtliche Verpflichtung 
                                                zu einem ihre Grundstücke 
                                                betreffenden Handeln, Dulden oder 
                                                Unterlassen übernehmen, die 
                                                sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen 
                                                Vorschriften ergeben (Baulasten).
                                                Baulasten werden unbeschadet der 
                                                Rechte Dritter mit der Eintragung 
                                                in das Baulastenverzeichnis wirksam 
                                                und wirken auch gegenüber 
                                                der Rechtsnachfolgerin oder
                                                dem Rechtsnachfolger.
                                              (2) 
                                                Die Erklärung nach Absatz 
                                                1 bedarf der Schriftform.
                                                Die Unterschrift muß amtlich 
                                                oder öffentlich beglaubigt 
                                                oder vor der Bauaufsichtsbehörde
                                                geleistet werden.
                                              (3) 
                                                Die Baulast geht durch schriftlichen 
                                                Verzicht der Bauaufsichtsbehörde 
                                                unter.
                                                Wenn ein öffentliches Interesse 
                                                an der Baulast nicht mehr besteht, 
                                                kann der Verzicht
                                                erklärt werden.
                                                Vor dem Verzicht sollen die durch 
                                                die Baulast Verpflichteten und 
                                                Begünstigten angehört
                                                werden.
                                                Der Verzicht wird mit der Löschung 
                                                der Baulast im Baulastenverzeichnis 
                                                wirksam.
                                              (4) 
                                                Das Baulastenverzeichnis wird 
                                                von der Bauaufsichtsbehörde 
                                                geführt .
                                              (5) 
                                                Das Baulastenverzeichnis begründet 
                                                eine widerlegbare Vermutung für 
                                                den Bestand
                                                und Umfang der eingetragenen Baulast.
                                                Ein Rechtsanspruch auf Übernahme 
                                                in das Baulastenverzeichnis besteht 
                                                nicht.
                                              (6) 
                                                Wer ein berechtigtes Interesse 
                                                darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis 
                                                Einsicht
                                                nehmen oder sich Abschriften oder 
                                                Ablichtungen fertigen lassen.
                                              
                                                § 
                                                80 Ordnungswidrigkeiten
                                                (1) Ordnungswidrig handelt, wer 
                                                vorsätzlich oder fahrlässig
                                                1. Tausalze oder tausalzhaltige 
                                                Mittel auf privaten Verkehrsflächen 
                                                verwendet,
                                                soweit es sich nicht um besonders 
                                                gefährliche Stellen handelt 
                                                (§ 19 Absatz 6
                                                Satz 1),
                                                2. Bauprodukte entgegen § 
                                                20 Absatz 1 Nummer 1 ohne das 
                                                Ü-Zeichen oder
                                                entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 
                                                2 ohne das CE-Zeichen verwendet,
                                                3. nicht geregelte Bauarten ohne 
                                                die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche
                                                Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall 
                                                anwendet (§ 21 Absatz 1 Satz 
                                                1),
                                                4. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen 
                                                kennzeichnet, ohne daß die 
                                                Voraussetzungen
                                                des § 22 Absatz 4 vorliegen,
                                                5. den Pflichten als Bauherrin 
                                                oder Bauherr (§ 54 Absätze 
                                                1, 2 und 4), als Entwurfsverfasserin
                                                oder Entwurfsverfasser (§ 
                                                55 Absatz 1 Satz 3), als Unternehmerin
                                                oder Unternehmer (§ 56 Absatz 
                                                1), als Bauleiterin oder Bauleiter 
                                                (§
                                                57 Absatz 1) oder als deren Vertretung 
                                                zuwiderhandelt,
                                                6. ohne die erforderliche Genehmigung 
                                                (§ 60 Absätze 1 und 
                                                2) oder Teilbaugenehmigung
                                                (§ 69 Absatz 4) oder abweichend 
                                                davon (§ 69 Absätze 
                                                1 und 2)
                                                bauliche Anlagen errichtet, ändert, 
                                                benutzt oder abbricht,
                                                7. die Eigentümerinnen und 
                                                Eigentümer angrenzender Grundstücke 
                                                vom Ausführungsbeginn
                                                nicht unterrichtet (§ 70 
                                                Absatz 2),
                                                8. der Bauaufsichtsbehörde 
                                                den Beginn der Ausführung 
                                                (§ 70 Absatz 3) und die
                                                endgültige Fertigstellung 
                                                des Vorhabens (§ 70 Absatz 
                                                6) nicht mitteilt,
                                                9. Bauarbeiten vor Zugang der 
                                                Genehmigung beginnt (§ 70 
                                                Absatz 1) ,
                                                10. die Fertigstellung des Rohbaues 
                                                und die endgültige Fertigstellung 
                                                nicht mitteilt
                                                (§ 77 Absatz 4),
                                                11. Beginn und Beendigung bestimmter 
                                                Bauarbeiten nicht mitteilt (§ 
                                                77 Absatz 4),
                                                12. vor Durchführung festgelegter 
                                                Besichtigungen Bauarbeiten fortsetzt 
                                                oder die
                                                bauliche Anlage benutzt (§ 
                                                77 Absatz 4),
                                                13. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung 
                                                (§ 73 Absatz 2) oder ohne
                                                Anzeige und Besichtigung (§ 
                                                73 Absatz 6) in Gebrauch nimmt 
                                                oder abweichend
                                                von der Ausführungsgenehmigung 
                                                oder den Festlegungen anläßlich
                                                der Besichtigung (§ 73 Absatz 
                                                8) in Gebrauch nimmt und betreibt,
                                                14. einer nach diesem Gesetz erlassenen 
                                                Rechtsverordnung zuwiderhandelt, 
                                                sofern
                                                die Rechtsverordnung für 
                                                einen bestimmten Tatbestand auf 
                                                diese Bußgeldvorschrift
                                                verweist.
                                              (2) 
                                                Ordnungswidrig handelt auch, wer 
                                                wider besseres Wissen unrichtige 
                                                Angaben macht
                                                oder unrichtige Pläne oder 
                                                Unterlagen vorlegt, um einen nach 
                                                diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt 
                                                zu erwirken oder zu verhindern.
                                              (3) 
                                                Die Ordnungswidrigkeit kann mit 
                                                einer Geldbuße bis zu 100.000 
                                                DM geahndet werden.
                                              (4) 
                                                Ist eine Ordnungswidrigkeit nach 
                                                Absatz 1 Nummern 2 bis 4 begangen 
                                                worden, so
                                                können Gegenstände, 
                                                auf die sich die Ordnungswidrigkeit 
                                                bezieht, eingezogen werden.
                                                § 23 des Gesetzes über 
                                                Ordnungswidrigkeiten in der Fassung 
                                                vom 19. Februar
                                                1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 
                                                603), zuletzt geändert am 
                                                15. Juli 1992 (Bundesgesetzblatt 
                                                I Seiten 1302, 1310), ist anzuwenden.
                                              
                                                § 
                                                81 Rechtsverordnungen
                                                (1) Zur Verwirklichung der in 
                                                § 3 bezeichneten allgemeinen 
                                                Anforderungen wird der Senat
                                                ermächtigt, durch Rechtsverordnung 
                                                Vorschriften zu erlassen über
                                                1. die nähere Bestimmung 
                                                allgemeiner Anforderungen in den 
                                                §§ 4 bis 50,
                                                2. den Nachweis der Befähigung 
                                                der in § 20 Absatz 5 genannten 
                                                Personen; dabei
                                                können Mindestanforderungen 
                                                an die Ausbildung, die durch Prüfung
                                                nachzuweisende Befähigung 
                                                und die Ausbildungsstätten 
                                                einschließlich der
                                                Anerkennungsvoraussetzungen gestellt 
                                                werden,
                                                3. die Überwachung von Tätigkeiten 
                                                mit einzelnen Bauprodukten nach 
                                                § 20 Absatz
                                                6; dabei können für 
                                                die Überwachungsstellen über 
                                                die in § 23 festgelegten
                                                Mindestanforderungen hinaus weitere 
                                                Anforderungen im Hinblick auf 
                                                die
                                                besonderen Eigenschaften und die 
                                                besondere Verwendung der Bauprodukte
                                                gestellt werden,
                                                4. besondere Anforderungen oder 
                                                Erleichterungen, die sich aus 
                                                der besonderen
                                                Art oder Nutzung der baulichen 
                                                Anlagen nach §§ 51 und 
                                                52 für Errichtung,
                                                Änderung, Unterhaltung, Betrieb 
                                                und Benutzung ergeben sowie über 
                                                die Anwendung
                                                solcher Anforderungen auf bestehende 
                                                bauliche Anlagen dieser Art,
                                                5. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende 
                                                Überwachung von Anlagen, 
                                                die zur
                                                Verhütung erheblicher Gefahren 
                                                oder Nachteile ständig ordnungsgemäß 
                                                unterhalten
                                                werden müssen, und die Erstreckung 
                                                dieser Überwachungspflicht
                                                auf bestehende Anlagen,
                                                6. die äußere Gestaltung 
                                                baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen 
                                                und Warenautomaten zur Durchführung 
                                                baugestalterischer Absichten in 
                                                bestimmten,
                                                genau abgegrenzten bebauten oder 
                                                unbebauten Teilen des Gebietes 
                                                der
                                                Freien und Hansestadt Hamburg; 
                                                dabei können sich die Vorschriften 
                                                über
                                                Werbeanlagen auch auf deren Art, 
                                                Größe und Anbringungsort 
                                                erstrecken,
                                                7. die Art, Ausführung, Anbringung, 
                                                Anordnung und Beleuchtung von 
                                                Transparent-
                                                Hausnummernleuchten und Hausnummernschildern 
                                                nach § 19 Absatz 1,
                                                8. die Höhe, bis zu der bei 
                                                Gründungen an oberirdischen 
                                                Gewässern Holzteile
                                                und Spundwände aus Holz eingebaut 
                                                werden dürfen,
                                                9. die nach § 15 Absatz 2 
                                                zu bestimmenden Tiefen, bis zu 
                                                denen Austiefungen
                                                vor Uferbauwerken vorgenommen 
                                                werden können, soweit sich 
                                                aus Absatz 14
                                                nicht etwas anderes ergibt.
                                              (2) 
                                                Der Senat wird ermächtigt, 
                                                zum bauaufsichtlichen Verfahren 
                                                durch Rechtsverordnung
                                                Vorschriften zu erlassen über
                                                1. die erforderlichen Anträge, 
                                                Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen 
                                                und die in
                                                diesem Zusammenhang erforderlichen 
                                                Unterschriften,
                                                2. Umfang, Inhalt und Zahl der 
                                                Bauvorlagen und die in diesem 
                                                Zusammenhang
                                                erforderlichen Unterschriften,
                                                3. das Verfahren im einzelnen,
                                                4 das Erheben und Verarbeiten 
                                                personenbezogener Daten zum Zweck 
                                                der Erfüllung
                                                der bauaufsichtlichen Aufgaben 
                                                nach § 58, insbesondere die 
                                                Übermittlung
                                                im Rahmen der notwendigen Beteiligung 
                                                anderer öffentlicher Stellen,
                                                sowie die Übermittlung an 
                                                sonstige Stellen, soweit diese 
                                                die Daten zur Erfüllung
                                                der ihnen obliegenden öffentlichen 
                                                Aufgaben bedürfen. Dabei 
                                                sind Art,
                                                Umfang und Empfänger der 
                                                zu übermittelnden Daten, 
                                                sowie die Zwecke der
                                                Verwendung und die Dauer der Speicherung 
                                                zu bestimmen.
                                                Dabei können für verschiedene 
                                                Arten von Vorhaben unterschiedliche 
                                                Anforderungen
                                                und Verfahren festgelegt werden.
                                              (3) 
                                                Der Senat wird ermächtigt, 
                                                zur Vereinfachung, Erleichterung 
                                                oder Beschleunigung
                                                des bauaufsichtlichen Verfahrens 
                                                oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörde 
                                                durch
                                                Rechtsverordnung Vorschriften 
                                                zu erlassen über
                                                1. den vollständigen oder 
                                                teilweisen Wegfall der bauaufsichtlichen 
                                                Prüfung bei
                                                bestimmten Arten von Vorhaben 
                                                und hierfür bestimmte Voraussetzungen
                                                festzulegen,
                                                2. die Übertragung von Prüfaufgaben 
                                                der Bauaufsichtsbehörde im 
                                                Rahmen des
                                                bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich 
                                                der Bauüberwachung, der Bauzustandsbesichtigung
                                                und der Erteilung von Bescheinigungen 
                                                auf Sachverständige
                                                oder sachverständige Stellen.
                                                
                                                (4) Der Senat wird ermächtigt, 
                                                durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, 
                                                daß die am Bau
                                                Beteiligten (§§ 54 bis 
                                                57) zum Nachweis der ordnungsgemäßen 
                                                Bauausführung Bescheinigungen, 
                                                Bestätigungen oder Nachweise 
                                                der Entwurfsverfasserin oder des
                                                Entwurfsverfassers, der Unternehmerinnen 
                                                oder Unternehmer, der Bauleiterin 
                                                oder
                                                des Bauleiters, von Sachverständigen 
                                                oder Behörden über die 
                                                Einhaltung öffentlichrechtlicher 
                                                Anforderungen vorzulegen haben.
                                              (5) 
                                                Der Senat wird ermächtigt, 
                                                durch Rechtsverordnung die Befugnisse 
                                                zur
                                                1. Bekanntmachung der Bauregellisten 
                                                A und B (§ 20 Absätze 
                                                2 und 7) einschließlich
                                                der zu treffenden Festlegungen 
                                                nach § 20 Absatz 7, § 
                                                20 b Absatz
                                                1, § 22 Absatz 2 Satz 2 und 
                                                § 22 a Absatz 2,
                                                2. Bekanntmachung von Bauprodukten 
                                                nach § 20 Absatz 3 Satz 2 
                                                (Liste C),
                                                3. Entscheidung über allgemeine 
                                                bauaufsichtliche Zulassungen und 
                                                deren öffentliche
                                                Bekanntmachung (§ 20 a Absätze 
                                                1 und 5 und § 21),
                                                4. Anerkennung von Prüf-, 
                                                Zertifizierungs- und Überwachungsstellen 
                                                (§ 23 Absätze
                                                1 und 3),
                                                5. Erteilung von Typengenehmigungen 
                                                (§ 72) auf nicht zur unmittelbaren 
                                                Verwaltung
                                                der Freien und Hansestadt Hamburg 
                                                gehörende Behörden zu 
                                                übertragen.
                                                Die in Satz 1 Nummern 1 bis 5 
                                                genannten Befugnisse können 
                                                auch auf eine Behörde
                                                eines anderen Landes übertragen 
                                                werden, die der Aufsicht einer 
                                                obersten
                                                Bauaufsichtsbehörde untersteht 
                                                oder an deren Willensbildung die 
                                                Freie und Hansestadt
                                                Hamburg mitwirkt.
                                                Die in Satz 1 Nummern 1 und 2 
                                                genannten Befugnisse dürfen 
                                                nur im Einvernehmen
                                                mit der Bauaufsichtsbehörde 
                                                ausgeübt werden.
                                              (6) 
                                                Der Senat wird ermächtigt, 
                                                durch Rechtsverordnung
                                                1. das Ü-Zeichen (§ 
                                                22 Absatz 4) festzulegen und zu 
                                                diesem Zeichen zusätzliche
                                                Angaben vorzuschreiben,
                                                2. das Anerkennungsverfahren nach 
                                                § 23 Absatz 1, die Anerkennungsvoraussetzungen
                                                einschließlich des Nachweises 
                                                einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
                                                sowie die Voraussetzungen für 
                                                den Widerruf und das Erlöschen 
                                                der
                                                Anerkennung zu regeln und dabei 
                                                insbesondere auch Altersgrenzen 
                                                festzulegen.
                                              (7) 
                                                Der Senat wird ermächtigt, 
                                                durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 
                                                daß für bestimmte
                                                Fliegende Bauten die Aufgaben 
                                                der Bauaufsichtsbehörde nach 
                                                § 73 Absätze
                                                1 bis 9 ganz oder teilweise auf 
                                                andere Stellen übertragen 
                                                werden, und die Vergütung
                                                dieser Stellen zu regeln.
                                              (8) 
                                                Der Senat wird ermächtigt, 
                                                durch Rechtsverordnung Vorschriften 
                                                für Sachverständige
                                                zu erlassen über
                                                1. die Fachbereiche, in denen 
                                                die Sachverständigen tätig 
                                                werden,
                                                2. die Anforderungen an die Sachverständigen 
                                                insbesondere in bezug auf deren
                                                Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, 
                                                persönliche Zuverlässigkeit
                                                sowie Fort- und Weiterbildung,
                                                3. das Verfahren der Anerkennung 
                                                sowie die Voraussetzungen für 
                                                die Anerkennung,
                                                ihren Widerruf, ihre Rücknahme 
                                                und ihr Erlöschen,
                                                4. die Festsetzung einer Altersgrenze,
                                                5. das Erfordernis einer ausreichenden 
                                                Haftpflichtversicherung,
                                                6. die Überwachung der Sachverständigen 
                                                und
                                                7. die Vergütung der Sachverständigen.
                                              (9) 
                                                Der Senat wird ermächtigt, 
                                                durch Rechtsverordnung für 
                                                bestimmte Gebiete eine
                                                bestimmte Heizungsart oder den 
                                                Anschluß von Gebäuden 
                                                an gemeinsame Heizungsanlagen 
                                                bestimmter Art oder an eine Fernheizung 
                                                und die Benutzung dieser
                                                Einrichtungen vorzuschreiben, 
                                                um Gefahren, unzumutbare Belästigungen 
                                                oder sonstige
                                                Nachteile durch Luftverunreinigungen 
                                                zu vermeiden oder zur Sicherung 
                                                der örtlichen
                                                Energieversorgung und zur allgemeinen 
                                                Energieersparnis sowie, zum umfassenden
                                                Schutz der Umwelt, soweit sich 
                                                aus Absatz 14 nicht etwas anderes 
                                                ergibt.
                                                In der Rechtsverordnung sind Ausnahmen 
                                                vom Anschluß- und Benutzungsgebot 
                                                in
                                                Fällen vorzusehen, in denen 
                                                auch unter Berücksichtigung 
                                                der Erfordernisse des Gemeinwohls 
                                                Anschluß und Benutzung unzumutbar 
                                                sind.
                                              (10) 
                                                Der Senat kann durch Rechtsverordnung 
                                                Gebiete festlegen, in denen nach 
                                                bisher
                                                vorliegenden Erkenntnissen mit 
                                                Bodenverunreinigungen zu rechnen 
                                                ist, die eine Gefahr
                                                für die öffentliche 
                                                Sicherheit und Ordnung darstellen 
                                                können.
                                              (11) 
                                                Der Senat wird ermächtigt 
                                                Rechtsverordnungen, die auf die 
                                                Verordnung über Baugestaltung 
                                                vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt 
                                                I Seite 938) oder zugleich auf
                                                die Baupflegesatzung für 
                                                die Freie und Hansestadt Hamburg 
                                                vom 14. September
                                                1939 (Sammlung des bereinigten 
                                                hamburgischen Landesrechts I 21301-b) 
                                                gestützt
                                                sind, aufzuheben oder nach Absatz 
                                                1 Nummer 6 zu ändern.
                                                Das gilt auch, soweit Vorschriften 
                                                zugleich auf § 20 a des Gesetzes, 
                                                betreffend das
                                                Verhältnis der Verwaltung 
                                                zur Rechtspflege, vom 23. April 
                                                1879 (Sammlung des bereinigten
                                                hamburgischen Landesrechts I 20100-b) 
                                                gestützt sind.
                                              (12) 
                                                (- aufgehoben -)
                                              (13) 
                                                Der Senat wird ermächtigt, 
                                                durch Rechtsverordnung das Hamburgische 
                                                Gesetz zur
                                                Erleichterung des Wohnungsbaus 
                                                vom 04. Dezember 1990 mit der 
                                                Änderung vom
                                                30. Juni 1993 (Hamburgisches Gesetz- 
                                                und Verordnungsblatt 1990 Seite 
                                                233, 1993
                                                Seite 146) aufzuheben oder nach 
                                                Maßgabe der Absätze 
                                                2, 3 und 4 zu ändern.
                                              (14) 
                                                Die Bürgerschaft beschließt 
                                                Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 
                                                6 und Absatz 9
                                                durch Gesetz, wenn die örtlich 
                                                zuständige Bezirksversammlung 
                                                dem Verordnungsentwurf
                                                nicht zugestimmt oder nicht binnen 
                                                vier Monaten nach Vorlage des 
                                                Entwurfes
                                                zur Abstimmung über ihre 
                                                Zustimmung entschieden hat. Der 
                                                Senat wird ermächtigt,
                                                durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung 
                                                nach Absatz 1 Nummer 6
                                                und Absatz 9 für die Fälle 
                                                auf die Bezirksämter zu übertragen, 
                                                in denen die örtlich
                                                zuständigen Bezirksversammlungen 
                                                den Verordnungsentwürfen 
                                                zugestimmt haben.
                                                Die Verordnungen bedürfen 
                                                in diesen Fällen vor ihrem 
                                                Erlaß durch das Bezirksamt
                                                der Genehmigung der zuständigen 
                                                Behörde.
                                              
                                                § 
                                                82 Aufhebung, Fortgeltung 
                                                und Änderung von Vorschriften
                                                (1) Es treten in ihrer zur Zeit 
                                                geltenden Fassung außer 
                                                Kraft
                                                1. die Hamburgische Bauordnung 
                                                vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches 
                                                Gesetz-
                                                und Verordnungsblatt 1969 Seite 
                                                249, 1970 Seite 52), zuletzt geändert
                                                am 2. Juli 1981 (Hamburgisches 
                                                Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 
                                                165),
                                                2. Artikel 3 des Gesetzes zum 
                                                Abkommen über die Errichtung 
                                                und Finanzierung
                                                des Instituts für Bautechnik 
                                                vom 4. November 1968 (Hamburgisches 
                                                Gesetzund
                                                Verordnungsblatt Seite 243) ,
                                                3. die Baudurchführungsverordnung 
                                                vom 29. September 1970 (Hamburgisches
                                                Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 
                                                251),
                                                4. die Verordnung über Standplätze 
                                                für Abfallbehälter vom 
                                                23. Februar 1982
                                                (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 
                                                Seite 41).
                                              (2) 
                                                Soweit in landesrechtlichen Rechtsvorschriften 
                                                auf die nach Absatz 1 außer 
                                                Kraft
                                                getretenen Vorschriften verwiesen 
                                                ist, treten an ihre Stelle die 
                                                entsprechenden Vorschriften
                                                dieses Gesetzes oder die auf Grund 
                                                dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.
                                              (3) 
                                                Es gelten als auf Grund des § 
                                                81 erlassen die auf die Hamburgische 
                                                Bauordnung
                                                von 1969 gestützten Rechtsvorschriften 
                                                in ihrer im Zeitpunkt des Inkrafttretens 
                                                des
                                                Gesetzes geltenden Fassung.
                                                Die Verordnung über die Freistellung 
                                                baulicher Anlagen von der Genehmigungsbedürftigkeit
                                                nach der Hamburgischen Bauordnung 
                                                vom 20. September 1983 (Hamburgisches
                                                Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 
                                                221) gilt als auf Grund des § 
                                                61 Absatz
                                                1, die Verordnung über die 
                                                Güteüberwachung von 
                                                Baustoffen und Bauteilen vom 28.
                                                Mai 1970 mit der Änderung 
                                                vom 30. August 1972 (Hamburgisches 
                                                Gesetz- und Verordnungsblatt
                                                1970 Seite 182, 1972 Seite 160) 
                                                als auf Grund des § 23 Absatz 
                                                1 erlassen.
                                              (4) 
                                                Soweit in diesem Gesetz an die 
                                                Festsetzung von Baugebieten Rechtsfolgen 
                                                geknüpft
                                                werden, gelten diese auch für 
                                                die entsprechenden Baugebiete 
                                                in den nach § 173 Absatz
                                                3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes 
                                                übergeleiteten Bebauungsplänen 
                                                und in Bebauungsplänen nach 
                                                dem Bundesbaugesetz, bei denen 
                                                der erste Tag der öffentlichen 
                                                Auslegung in die Zeit zwischen 
                                                dem 29. Oktober 1960 und dem 31. 
                                                Juli 1962 fiel.
                                              (5) 
                                                Die Technischen Baubestimmungen, 
                                                deren Einführung vor dem 
                                                Inkrafttreten dieses
                                                Gesetzes im Amtlichen Anzeiger 
                                                bekannt gemacht worden ist, gelten 
                                                fort.
                                              (6) 
                                                § 5 des Gesetzes über 
                                                die Feststellung von Bauleitplänen 
                                                und ihre Sicherung in der
                                                Fassung vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches 
                                                Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 
                                                167)
                                                erhält folgende Fassung:
                                                (nicht abgedruckt)
                                              (7) 
                                                § 15 des Hamburgischen Wegegesetzes 
                                                in der Fassung vom 22. Januar 
                                                1974 mit der
                                                Änderung vom 12. März 
                                                1984 (Hamburgisches Gesetz- und 
                                                Verordnungsblatt 1974
                                                Seite 41, 1984 Seite 61) erhält 
                                                folgende Fassung:
                                                (nicht abgedruckt)
                                              § 
                                                83 Bestehende bauliche Anlagen
                                                (1) Die Grundeigentümer in 
                                                oder der Grundeigentümer 
                                                oder die über die bauliche 
                                                Anlage
                                                verfügungsberechtigte Person 
                                                hat alle baulichen Anlagen in 
                                                standsicherem und
                                                gesundheitlich einwandfreiem Zustand 
                                                zu erhalten.
                                                Bei drohender Gefahr muß 
                                                er sofort die nötigen Sicherheitsmaßnahmen 
                                                treffen und
                                                dies der Bauaufsichtsbehörde 
                                                schriftlich mitteilen.
                                              (2) 
                                                Die Bauaufsichtsbehörde kann 
                                                verlangen, daß bestehende 
                                                bauliche Anlagen den
                                                Anforderungen dieses Gesetzes 
                                                oder den auf Grund dieses Gesetzes 
                                                erlassenen
                                                Vorschriften angepaßt werden, 
                                                soweit dies wegen einer Gefährdung 
                                                der Sicherheit
                                                oder Gesundheit notwendig ist.
                                              (3) 
                                                Bei wesentlicher Änderung 
                                                baulicher Anlagen kann gefordert 
                                                werden, daß auch die
                                                von der Änderung nicht berührten 
                                                Teile der baulichen Anlage mit 
                                                diesem Gesetz oder
                                                den auf Grund dieses Gesetzes 
                                                erlassenen Vorschriften in Einklang 
                                                gebracht werden,
                                                wenn dies keine unzumutbaren Mehrkosten 
                                                verursacht.
                                              § 
                                                84 Inkrafttreten
                                                (1) Dieses Gesetz tritt am 1. 
                                                Januar 1987 in Kraft.
                                                Die Vorschriften über die 
                                                Ermächtigung zum Erlaß 
                                                von Rechtsverordnungen treten
                                                am Tage nach der Verkündung 
                                                in Kraft.
                                              (2) 
                                                Ist ein Antrag vor dem Inkrafttreten 
                                                dieses Gesetzes gestellt worden, 
                                                so kann der
                                                Antragsteller verlangen, daß 
                                                die Entscheidung nach dem zur 
                                                Zeit der Antragstellung
                                                geltenden Recht getroffen wird.