Re: Einspruch des Nachbarn trotz Baugenemigung der Behörden


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Abgeschickt von KD am 30 Maerz, 2006 um 07:36:54

Antwort auf: Einspruch des Nachbarn trotz Baugenemigung der Behörden von Markus H am 29 Maerz, 2006 um 17:45:47:

Der Widerspruch Ihres Nachbarn hat zunächst keine aufschiebende Wirkung. Die Herstellung der aufschiebenden Wirkung müßte Ihr Nachbar im Eilverfahren (§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung) beim Verwaltungsgericht herstellen lassen.
Hier wäre zu beachten, ob seine öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechte betroffen sind, wie zum Beispiel Unterschreitung der Abstandflächen o.ä.
Das Einfügen nach § 34 BauGB, ungestörte Aussicht und so was gehören nicht dazu.
Die Bauaufsichtsbehörde wird zu dem Nachbarwiderspruch eine Abhilfeprüfung durchführen. Sollte dem nicht abgeholfen werden, wird dieser der nächsthöheren Behörde zum Erlass eines Widerspruchsbescheides vorgelegt. Gegen den Widerspruchsbescheid kann beim Verwaltungsgericht geklagt werden.
Sollte dem Widerspruch abgeholfen werden, wird Ihre Baugenehmigung wahrscheinlich aufgehoben. Sie haben dann aber einen Schadensersatzanspruch.

Ich gehe aber davon aus, das die Bauaufsichtsbehörde die Nachbarbelange geprüft hat und als nicht betroffen eingestuft hat. Sonst hätte man auch eine Einverständniserklärung des Nachbarn verlangt. Sicherlich ist die Baugenehmigung rechtmäßig und hält einer Überprüfung stand.





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