Landesbauordnung
für das Land Schleswig-Holstein
Vom
10. Januar 2000
Gl.-Nr.: 2130-9
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2000
S. 47, ber. S. 213
Inhaltsübersicht
Erster
Teil
Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
§ 2
Begriffe
§
3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter
Teil
Das Grundstück und seine
Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
§
6 Abstandflächen
§
7 Übernahme von Abständen
und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke
§
8 Herstellung baurechtmäßiger
Zustände nach Grundstücksteilung
§
9 Herrichtung und Begrünung
unbebauter Flächen
§
10 Kleinkinderspielplätze
§
11 - gestrichen -
§
12 Sicherheit und Überschaubarkeit
der Wegführung
§
13 Gemeinschaftsanlagen
Dritter
Teil
Bauliche Anlagen
Abschnitt
I
Gestaltung
§
14 Gestaltung baulicher Anlagen
§
15 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
Abschnitt
II
Allgemeine Anforderungen an die
Bauausführung
§ 16
Baustelle
§
17 Standsicherheit
§
18 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
§
19 Brandschutz
§
20 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
§
21 Verkehrssicherheit
§
22 Dauerhaftigkeit und Wiederverwertung
Abschnitt
III
Bauprodukte und Bauarten
§
23 Bauprodukte
§
24 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
§
25 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
§
26 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
§ 27
Bauarten
§
28 Übereinstimmungsnachweis
§
29 Übereinstimmungserklärung
der Herstellerin oder des Herstellers
§
30 Übereinstimmungszertifikat
§
31 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
Abschnitt
IV
Wände, Decken und Dächer
§
32 Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen
§
33 Außenwände
§
34 Trennwände
§
35 Brandwände
§ 36
Decken
§ 37
Dächer
Abschnitt
V
Treppen, Rettungswege, Aufzüge
und Öffnungen
§ 38
Treppen
§
39 Treppenräume und Ausgänge
§
40 Notwendige Flure und Gänge
§ 41
Aufzüge
§
42 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§
43 Umwehrungen
Abschnitt
VI
Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen
§
44 Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte und
Installationskanäle
§
45 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
§
46 Wasserversorgungsanlagen
§
47 Anlagen für Abwasser
§
48 Einleitung des häuslichen
Schmutzwassers in Kleinkläranlagen
oder abflusslose Sammelgruben
§
49 Anlagen zum Lagern von
Jauche, Gülle, Festmist und
Silagesickersäften
§
50 Anlagen für feste
Abfall- und Wertstoffe
Abschnitt
VII
Aufenthaltsräume und Wohnungen
§
51 Aufenthaltsräume
§ 52
Wohnungen
§
53 Aufenthaltsräume in
Kellergeschossen und Dachräumen
§
54 Bäder und Toiletten
Abschnitt
VIII
Besondere Anlagen
§
55 Stellplätze und Garagen,
Abstellanlagen für Fahrräder
§ 56
Ställe
§
57 Behelfsgebäude und
untergeordnete Gebäude
§
58 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
§
59 Barrierefreies Bauen
Vierter
Teil
Die am Bau Beteiligten
§ 60
Grundsatz
§
61 Bauherrin oder Bauherr
§
62 Entwurfsverfasserin oder
Entwurfsverfasser
§
63 Unternehmerin oder Unternehmer
§
64 Bauleiterin oder Bauleiter
Fünfter
Teil
Bauaufsichtsbehörden und
Verwaltungsverfahren
§
65 Bauaufsichtsbehörden,
Fachaufsicht
§
66 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
§
67 Sachliche und örtliche
Zuständigkeit
§
68 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
§
69 Genehmigungs- und anzeigefreie
Vorhaben
§
70 Bauantrag und Bauvorlagen
§
71 Bauvorlageberechtigung
§
72 Vorbescheid
§
73 Behandlung des Bauantrages
§
74 Baufreistellung bei Wohngebäuden
und Nebenanlagen
§
75 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§
76 Ausnahmen und Befreiungen
§
77 Beteiligung der Nachbarinnen
oder Nachbarn
§
78 Baugenehmigung und Baubeginn
§
79 Teilbaugenehmigung
§
80 Geltungsdauer
§
81 Typengenehmigung
§
82 Genehmigung Fliegender
Bauten
§
83 Bauaufsichtliche Zustimmung
§
84 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
§
85 Baueinstellung
§
86 Beseitigung baulicher Anlagen
§
87 Bauüberwachung
§
88 Bauzustandsbesichtigung
§
89 Baulasten und Baulastenverzeichnis
Sechster
Teil
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungs-
und Satzungsermächtigungen,
Übergangs- und Schlussvorschriften
§
90 Ordnungswidrigkeiten
§
91 Verordnungsermächtigungen
§
92 Örtliche Bauvorschriften
§
93 Bestehende bauliche Anlagen
§
94 Übergangsvorschriften
§
95 Inkrafttreten
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für bauliche
Anlagen und Bauprodukte. Es gilt
auch für Grundstücke
sowie für andere Anlagen
und Einrichtungen, an die in diesem
Gesetz oder in Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes Anforderungen
gestellt werden.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für
Anlagen
des öffentlichen Verkehrs
einschließlich Zubehör,
Nebenanlagen und Nebenbetriebe,
mit Ausnahme von Gebäuden,
Anlagen,
soweit sie der Bergaufsicht unterliegen,
mit Ausnahme von Gebäuden,
Leitungen,
die der öffentlichen Versorgung
mit Wasser, Gas, Elektrizität,
Wärme, der öffentlichen
Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen
dienen,
Rohrleitungen,
die dem Ferntransport von Stoffen
dienen,
Kräne
und Krananlagen mit Ausnahme der
Kranbahnen und Kranfundamente,
Schiffe
und schwimmende Anlagen in Häfen,
für die wasserverkehrsrechtliche
Regelungen getroffen sind.
§ 2
Begriffe
(1)
Bauliche Anlagen sind mit dem
Erdboden verbundene, aus Bauprodukten
hergestellte Anlagen. Eine Verbindung
mit dem Boden besteht auch dann,
wenn die Anlage durch eigene Schwere
auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten
Bahnen begrenzt beweglich ist
oder wenn die Anlage nach ihrem
Verwendungszweck dazu bestimmt
ist, überwiegend ortsfest
genutzt zu werden. Als bauliche
Anlage gelten auch
Aufschüttungen
und Abgrabungen,
Lagerplätze,
Abstellplätze und Ausstellungsplätze
mit Ausnahme von Bootslagerplätzen
am Meeresstrand,
Zelt-
und Campingplätze,
Stellplätze
für Kraftfahrzeuge und deren
Zufahrten, Abstellanlagen für
Fahrräder,
künstliche
Hohlräume unter der Erdoberfläche,
Sport-
und Spielplätze,
Bolz-
und Kinderspielplätze,
Sportboothäfen,
Gerüste
und
Hilfseinrichtungen
zur statischen Sicherung von Bauzuständen.
(2)
Gebäude sind selbständig
benutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten
werden können und geeignet
oder bestimmt sind, dem Schutz
von Menschen, Tieren oder Sachen
zu dienen.
(3)
Gebäude geringer Höhe
sind Gebäude, bei denen der
Fußboden von Aufenthaltsräumen
an keiner Stelle mehr als 7 m
über der festgelegten Geländeoberfläche
liegt. Gebäude mittlerer
Höhe sind Gebäude, bei
denen der Fußboden mindestens
eines Aufenthaltsraumes mehr als
7 m und nicht mehr als 22 m über
der festgelegten Geländeoberfläche
liegt. Hochhäuser sind Gebäude,
bei denen der Fußboden mindestens
eines Aufenthaltsraumes mehr als
22 m über der festgelegten
Geländeoberfläche liegt.
(4)
Oberirdische Geschosse sind Geschosse,
deren Deckenoberkante im Mittel
mindestens 1,40 m über die
festgelegte Geländeoberfläche
hinausragt. Staffelgeschosse sind
oberirdische Geschosse, wenn sie
gegenüber mindestens einer
Außenwand des jeweils darunterliegenden
Geschosses um mindestens zwei
Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten.
Hohlräume zwischen der obersten
Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume
nicht möglich sind, gelten
nicht als Geschosse.
(5)
Vollgeschosse sind oberirdische
Geschosse, wenn sie über
mindestens drei Viertel ihrer
Grundfläche eine Höhe
von mindestens 2,30 m haben, Staffelgeschosse
sind Vollgeschosse, wenn sie über
mindestens drei Viertel der Grundfläche
des darunterliegenden Geschosses
eine Höhe von mindestens
2,30 m haben; die Höhe der
Geschosse wird von der Oberkante
des Fußbodens bis zur Oberkante
des Fußbodens der darüberliegenden
Decke, bei Geschossen mit Dachflächen
bis zur Oberkante der Dachhaut
gemessen.
(6)
Die festgelegte Geländeoberfläche
ist die in einem Bebauungsplan
festgesetzte oder in der Baugenehmigung
oder Teilbaugenehmigung bestimmte
Geländeoberfläche; andernfalls
gilt die Höhe der natürlichen
Geländeoberfläche als
festgelegt.
(7)
Aufenthaltsräume sind Räume,
die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt
oder geeignet sind.
(8)
Stellplätze sind Flächen,
die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen dienen. Garagen
sind ganz oder teilweise umschlossene
Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Ausstellungsräume, Verkaufsräume,
Werkräume und Lagerräume
für Kraftfahrzeuge gelten
nicht als Stellplätze oder
Garagen.
(9)
Feuerstätten sind in oder
an Gebäuden ortsfest genutzte
Anlagen oder Einrichtungen, die
dazu bestimmt sind, durch Verbrennung
Wärme zu erzeugen.
(10)
Bauprodukte sind Baustoffe, Bauteile
und Anlagen, die hergestellt werden,
um dauerhaft in bauliche Anlagen
eingebaut zu werden, aus Baustoffen
und Bauteilen vorgefertigte Anlagen,
die hergestellt werden, um mit
dem Erdboden verbunden zu werden,
wie Fertighäuser, Fertiggaragen
und Silos.
(11)
Bauart ist das Zusammenfügen
von Bauprodukten zu baulichen
Anlagen oder zu Teilen von baulichen
Anlagen.
§
3 Allgemeine Anforderungen
(1)
Bei der Errichtung, Änderung
und Nutzungsänderung baulicher
Anlagen und der Gestaltung von
Grundstücken ist auf den
Schutz der natürlichen Grundlagen
des Lebens sowie auf die besonderen
Belange von Familien mit Kindern,
von alten Menschen sowie Menschen
mit Behinderungen durch den Grundsatz
barrierefreien Bauens Rücksicht
zu nehmen.
(2)
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind
so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und instandzuhalten,
dass die öffentliche Sicherheit,
insbesondere Leben und Gesundheit,
nicht gefährdet werden.
(3)
Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde
durch öffentliche Bekanntmachung
als Technische Baubestimmungen
eingeführten technischen
Regeln sind zu beachten. Bei der
Bekanntmachung kann hinsichtlich
ihres Inhalts auf die Fundstelle
verwiesen werden. Von den Technischen
Baubestimmungen kann abgewichen
werden, wenn die Bauherrin oder
der Bauherr nachweist, dass die
in Absatz 2 genannten allgemeinen
Anforderungen erfüllt werden;
§ 23 Abs. 3 und § 27
bleiben unberührt.
(4)
Für den Abbruch baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und für
die Änderung ihrer Nutzung
gelten die Absätze 2 und
3 sinngemäß.
(5)
Bauprodukte dürfen nur verwendet
werden, wenn bei ihrer Verwendung
die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer
dem Zweck entsprechenden angemessenen
Zeitdauer die Anforderungen dieses
Gesetzes oder aufgrund dieses
Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich
sind.
Zweiter Teil
Das Grundstück und seine
Bebauung
§
4 Bebauung der Grundstücke
mit Gebäuden
(1)
Das Baugrundstück muss nach
seiner Beschaffenheit für
die bauliche Anlage so geeignet
sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit
sowie andere chemische, physikalische
oder biologische Einflüsse
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(2)
Gebäude dürfen nur errichtet
werden, wenn das Grundstück
in angemessener Breite an einer
befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt oder
wenn das Grundstück eine
befahrbare, öffentlich-rechtlich
gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren
öffentlichen Verkehrsfläche
hat; bei Wohnwegen kann auf die
Befahrbarkeit verzichtet werden,
wenn wegen des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen.
(3)
Die Errichtung eines Gebäudes
auf mehreren Grundstücken
darf nur zugelassen werden, wenn
durch Baulast gesichert ist, dass
die Vorschriften dieses Gesetzes
und die aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften eingehalten
werden können.
§
5 Zugänge und Zufahrten
auf den Grundstücken
(1)
Von öffentlichen Verkehrsflächen
ist insbesondere für die
Feuerwehr ein geradliniger Zu-
oder Durchgang zu rückwärtigen
Gebäuden zu schaffen; zu
anderen Gebäuden ist er zu
schaffen, wenn der zweite Rettungsweg
dieser Gebäude über
Rettungsgeräte der Feuerwehr
führt. Der Zu- oder Durchgang
muss mindestens 1,25 m breit sein
und darf durch Einbauten nicht
eingeengt werden; bei Türöffnungen
und anderen geringfügigen
Einengungen genügt eine lichte
Breite von 1 m. Die lichte Höhe
des Zu- oder Durchgangs muss mindestens
2 m betragen.
(2)
Zu Gebäuden, bei denen die
Oberkante der Brüstung notwendiger
Fenster oder sonstiger zum Anleitern
bestimmter Stellen mehr als 8
m über der festgelegten Geländeoberfläche
liegt, ist in den Fällen
des Absatzes 1 anstelle eines
Zu- oder Durchgangs eine mindestens
3 m breite Zu- oder Durchfahrt
zu schaffen. Die lichte Höhe
der Zu- oder Durchfahrt muss senkrecht
zur Fahrbahn gemessen mindestens
3,50 m betragen. Wände und
Decken von Durchfahrten müssen
feuerbeständig sein.
(3)
Eine andere Verbindung als nach
den Absätzen 1 oder 2 kann
gestattet werden, wenn dadurch
der Einsatz der Feuerwehr nicht
behindert wird; sie kann verlangt
werden, wenn der Einsatz der Feuerwehr
es erfordert.
(4)
Bei Gebäuden, die ganz oder
mit Teilen mehr als 50 m von einer
öffentlichen Verkehrsfläche
entfernt sind, können Zu-
oder Durchfahrten nach Absatz
2 zu den vor und hinter den Gebäuden
gelegenen Grundstücksteilen
verlangt werden.
(5)
Bei Gebäuden, mit Ausnahme
von Gebäuden geringer Höhe,
bei denen der zweite Rettungsweg
über Rettungsgeräte
der Feuerwehr führt, müssen
Fenster oder sonstige zum Anleitern
bestimmte Stellen für Feuerwehrfahrzeuge
auf einer befahrbaren Fläche
erreichbar sein. Diese Fläche
muss ein Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen
in einem Abstand von mindestens
3 m und höchstens 9 m von
der Außenwand ermöglichen;
größere Abstände
können gestattet werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
(6)
Die Zu- und Durchfahrten nach
Absatz 2 sowie die befahrbaren
Flächen nach Absatz 5 dürfen
nicht durch Einbauten eingeengt
werden und sind ständig freizuhalten.
Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge
ausreichend befestigt und tragfähig
sein. Die befahrbaren Flächen
nach Absatz 5 müssen nach
oben offen sein.
§
6 Abstandflächen
(1)
Vor den Außenwänden
von Gebäuden sind Abstandflächen
von oberirdischen Gebäuden
freizuhalten. Eine Abstandfläche
ist nicht erforderlich vor Außenwänden,
die an Nachbargrenzen errichtet
werden, wenn nach planungsrechtlichen
Vorschriften
das
Gebäude an die Grenze gebaut
werden muss oder
das
Gebäude an die Grenze gebaut
werden darf und öffentlich-rechtlich
gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück
angebaut wird.
Darf
nach planungsrechtlichen Vorschriften
nicht an die Nachbargrenze gebaut
werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück
ein Gebäude an der Grenze
vorhanden, so kann gestattet oder
verlangt werden, dass angebaut
wird. Muss nach planungsrechtlichen
Vorschriften an die Nachbargrenze
gebaut werden, ist aber auf dem
Nachbargrundstück ein Gebäude
mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden,
so kann gestattet oder verlangt
werden, dass eine Abstandfläche
eingehalten wird.
(2)
Die Abstandflächen müssen
auf dem Grundstück selbst
liegen. Die Abstandflächen
dürfen auch auf öffentlichen
Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen und öffentlichen
Wasserflächen liegen, jedoch
nur bis zu deren Mitte.
(3)
Die Abstandflächen dürfen
sich nicht überdecken; dies
gilt nicht für
Außenwände,
die in einem Winkel von mehr als
75° zueinander stehen,
Außenwände
zu einem fremder Sicht entzogenen
Gartenhof bei Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
und
Gebäude
und andere bauliche Anlagen, die
in den Abstandflächen zulässig
sind oder gestattet werden.
(4)
Die Tiefe der Abstandfläche
bemisst sich nach der Wandhöhe;
sie wird senkrecht zur Wand gemessen.
Als Wandhöhe gilt das Maß
von der festgelegten Geländeoberfläche
bis zum Schnittpunkt der Wand
mit der Dachhaut oder bis zum
oberen Abschluss der Wand. Zur
Wandhöhe werden jeweils hinzugerechnet
1.
zu einem Viertel die Höhe
von
Dächern
und Dachteilen, die von Dachflächen
mit einer Neigung von mehr als
45° begrenzt werden,
Dächern
mit Dachgauben oder Dachaufbauten,
deren Gesamtbreite je Dachfläche
mehr als die Hälfte der Gebäudewand
beträgt,
Giebelflächen,
die von Dachflächen mit einer
Neigung von mehr als 45° begrenzt
werden und die Neigung beider
Dachflächen nicht mehr als
70° beträgt,
2.
voll die Höhe von
Dächern
und Dachteilen, die von Dachflächen
mit einer Neigung von mehr als
70° begrenzt werden,
Giebelflächen,
die auf beiden Seiten von Dachflächen
mit einer Neigung von mehr als
70° begrenzt werden.
Das
sich ergebende Maß ist H.
(5)
Die Tiefe der Abstandfläche
beträgt 1 H, mindestens 3
m. In Kerngebieten genügt
eine Tiefe von 0,5 H, mindestens
3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten
eine Tiefe von 0,25 H, mindestens
3 m. In Sondergebieten können
geringere Tiefen als nach Satz
1, jedoch nicht weniger als 3
m, gestattet werden, wenn dies
aufgrund der Nutzung des Sondergebietes
gerechtfertigt ist. Satz 3 gilt
auch für Gebäude im
Außenbereich. Zwischen Gebäuden
auf demselben Baugrundstück,
die nicht unmittelbar aneinandergebaut
sind, ist eine Abstandfläche
zulässig, die so zu bemessen
ist, wie wenn zwischen ihnen eine
Grenze verliefe.
(6)
Die Tiefe der Abstandfläche
eines jeden einzelnen Gebäudes
gegenüber je einem höchstens
16 m langen Abschnitt zweier beliebiger
Grundstücksgrenzen braucht
nur die Hälfte der nach Absatz
5 Satz 1 bis 4 erforderlichen
Tiefe, mindestens jedoch 3 m,
zu betragen. Dabei gelten aneinandergebaute
Gebäude auf demselben Grundstück
als ein Gebäude. Wird ein
Gebäude ohne Abstand an eine
Grundstücksgrenze gebaut,
so darf seine Abstandfläche
nur noch gegenüber einer
weiteren Grundstücksgrenze
nach Satz 1 verringert werden.
Wird ein Gebäude ohne Abstand
an zwei Grundstücksgrenzen
gebaut, so darf seine Abstandfläche
gegenüber keiner weiteren
Grundstücksgrenze mehr nach
Satz 1 verringert werden. Soweit
ein Gebäude auf einer Länge
von weniger als 16 m an eine Grenze
gebaut wird, brauchen Teile des
Gebäudes, die nicht an diese
Grenze gebaut werden, innerhalb
des Grenzabschnittes von 16 m
nur die Tiefe der Abstandfläche
nach Satz 1 zu halten.
(7)
Innerhalb der Abstandfläche
vor die Außenwand vortretende
Bauteile wie Gesimse, Dachüberstände,
Dachvorsprünge, Blumenfenster,
Hauseingangstreppen und deren
Überdachungen und Vorbauten
wie Erker, Balkone und ähnliche
Vorbauten bleiben außer
Betracht, wenn sie nicht mehr
als 1,50 m vortreten und von den
Grundstücksgrenzen mindestens
2 m entfernt bleiben. Sie dürfen
sich nicht über mehr als
die halbe Länge der Gebäudewand
erstrecken. Satz 2 gilt nicht
für Dachüberstände.
(8)
Unbeschadet der Absätze 5
und 6 darf die Tiefe der Abstandsfläche
5 m nicht unterschreiten bei Wänden
aus brennbaren Baustoffen, die
nicht mindestens feuerhemmend
sind, sowie
feuerhemmenden
Wänden, deren Oberfläche
aus normalentflammbaren Baustoffen
besteht oder die überwiegend
eine Verkleidung aus normalentflammbaren
Baustoffen haben, mit Ausnahme
bei Wänden von Gebäuden
geringer Höhe.
Für
Gebäude und sonstige bauliche
Anlagen im Sinne des Absatzes
10 Satz 1 können Ausnahmen
erteilt werden, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht
bestehen. Abweichend von den Absätzen
5 und 6 und von Satz 1 genügt
bei Wänden ohne Öffnungen
als Tiefe der Abstandfläche
1,50
m, wenn die Wände mindestens
feuerhemmend sind und einschließlich
ihrer Verkleidungen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen oder
3
m, wenn die Wände mindestens
feuerhemmend sind oder einschließlich
ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
Satz
3 gilt nicht für Abstandflächen
gegenüber Grundstücksgrenzen.
Auf Außenwände von
Kleingaragen einschließlich
Abstellräumen mit nicht mehr
als 20 m2 Grundfläche sowie
Gebäuden im Sinne des Absatzes
10 Satz 1 Nr. 3 mit nicht mehr
als 20 m2 Grundfläche finden
die Regelungen dieses Absatzes
keine Anwendung.
(9)
Für bauliche Anlagen, andere
Anlagen und Einrichtungen, von
denen Wirkungen wie von Gebäuden
ausgehen, gelten die Absätze
1 bis 6 und 8 gegenüber Gebäuden
und Nachbargrenzen sinngemäß.
Wirkungen wie von Gebäuden
gehen von ihnen insbesondere aus,
wenn sie länger als 5 m und
höher als 2 m sind, bei Terrassen,
wenn diese höher als 1 m
sind.
(10)
Auf einem Baugrundstück sind
in den Abstandflächen von
Gebäuden sowie ohne eigene
Abstandflächen oder mit einer
bis auf 1 m Tiefe verringerten
Abstandfläche Garagen, Gebäude
ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume,
die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen
Energie- oder Wasserversorgung
oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung
dienen, sonstige
Gebäude ohne Aufenthaltsräume
und
Stützmauern
und geschlossene Einfriedungen
bis zu einer Höhe von 1,50
m, in Gewerbe- und Industriegebieten
bis zu einer Höhe von 2 m,
zulässig.
Soweit die in Satz 1 genannten
Gebäude den Abstand zur Grundstücksgrenze
von 3 m unterschreiten, darf einschließlich
darauf errichteter Anlagen zur
Gewinnung von Solarenergie
deren
Gesamtlänge an keiner der
jeweiligen Grundstücksgrenzen
des Baugrundstücks größer
als 9 m sein und
deren
mittlere Wandhöhe 2,75 m
über der an der Grundstücksgrenze
festgelegten Geländeoberfläche
nicht übersteigen.
In
den in Satz 1 Nr. 3 genannten
Gebäuden sind Leitungen und
Zähler für Energie und
Wasser, Feuerstätten für
flüssige oder gasförmige
Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung
bis zu 28 kW und Wärmepumpen
entsprechender Leistung zulässig.
(11)
In den Abstandflächen sowie
ohne eigene Abstandflächen
sind Kleinkinderspielplätze,
Abstellanlagen für Fahrräder
ohne Überdachung, Schwimmbecken,
Maste, Terrassen, Pergolen und
Überdachungen von Freisitzen
sowie untergeordnete bauliche
Anlagen wie offene Einfriedungen
zulässig. Stellplätze,
Garagen, Abstellanlagen für
Fahrräder mit Überdachung,
bauliche Anlagen zur örtlichen
Versorgung, Abgasanlagen, Rampen
und ähnliche untergeordnete
bauliche Anlagen können in
den Abstandflächen sowie
ohne eigene Abstandflächen
gestattet werden, wenn von ihnen
eine wesentliche Beeinträchtigung
gegenüberliegender Räume
nicht ausgeht.
(12)
In überwiegend bebauten Gebieten
können geringere Tiefen der
Abstandflächen gestattet
werden, wenn die Gestaltung des
Straßenbildes oder besondere
örtliche oder städtebauliche
Verhältnisse dies rechtfertigen
und Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
(13)
Enthält ein Bebauungsplan
Festsetzungen, bei deren Ausschöpfung
sich geringere Tiefen der Abstandfläche
ergeben, so können Ausnahmen
gestattet werden, wenn Brandschutz,
Beleuchtung mit Tageslicht sowie
Belüftung in ausreichendem
Maß gewährleistet bleiben.
(14)
Geringere als die aus den Absätzen
1 bis 13 sich ergebenden Tiefen
der Abstandflächen können
zugelassen werden
bei
Nutzungsänderungen in zulässigen
Gebäuden, auch wenn diese
bereits in den Abstandflächen
liegen,
für
Baumaßnahmen an Außenwänden
und Dächern vorhandener Gebäude,
wie Verkleidung oder Verblendung,
für
Antennen- und Signalträgeranlagen,
die hoheitlichen Aufgaben oder
Aufgaben der Deutschen Bahn AG,
dem allgemeinen Fernmeldewesen
oder der Verbreitung von Rundfunk
oder Fernsehen dienen, sowie Windenergieanlagen,
wenn sie sonst nicht oder nur
unter Schwierigkeiten auf dem
Baugrundstück errichtet werden
können,
für
die vorübergehende Aufstellung
von Verkaufsständen und -buden
bei Märkten, Straßen-
und Volksfesten.
(15)
Soweit Ausnahmen in den Absätzen
1 bis 14 zugelassen werden können,
sollen sie unbeschadet der übrigen
Voraussetzungen bei Einvernehmen
der benachbarten Grundstückseigentümerinnen
und Grundstückseigentümer
erteilt werden.
§
7 Übernahme von Abständen
und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke
(1)
Soweit nach diesem Gesetz oder
nach Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes Abstände und Abstandflächen
auf dem Grundstück selbst
liegen müssen, kann gestattet
werden, dass sie sich ganz oder
teilweise auf andere Grundstücke
erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich
gesichert ist, dass sie nicht
überbaut und auf die auf
diesen Grundstücken erforderlichen
Abstände und Abstandflächen
nicht angerechnet werden. Vorschriften,
nach denen eine Überbauung
zulässig ist oder ausnahmsweise
gestattet werden kann, bleiben
unberührt. Als öffentlich-rechtliche
Sicherung gelten die Eintragung
einer Baulast, Festsetzungen eines
Bebauungsplans oder sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften, nach denen eine
Grundstücksfläche von
baulichen Anlagen freigehalten
werden muss.
(2)
Die bei der Errichtung eines Gebäudes
vorgeschriebenen Abstände
und Abstandflächen dürfen
auch bei nachträglichen Grenzänderungen
und Grundstücksteilungen
nicht unterschritten oder überbaut
werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
§
8 Herstellung baurechtmäßiger
Zustände nach Grundstücksteilung
Werden
durch Teilung bebauter Grundstücke
Verhältnisse geschaffen,
die den Vorschriften dieses Gesetzes
oder Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes zuwiderlaufen, kann die
Bauaufsichtsbehörde verlangen,
dass ein baurechtmäßiger
Zustand der Gebäude oder
Gebäudeteile hergestellt
wird. Die §§ 86 und
93 gelten entsprechend.
§
9 Herrichtung und Begrünung
unbebauter Flächen
(1)
Die nicht überbauten Flächen
der bebauten Grundstücke
sind gärtnerisch anzulegen
oder naturnah zu belassen und
zu unterhalten, soweit diese Flächen
nicht für eine andere zulässige
Verwendung, Mietergärten
oder Spielflächen benötigt
werden. Unbebaute Flächen
von Grundstücken, auf denen
Wohngebäude mit mehreren
Wohneinheiten errichtet werden,
sind im übrigen so zu gestalten,
dass sie als Aufenthaltsort und
Spielfläche für Kinder
und Jugendliche geeignet sind.
(2)
Auf den Flächen zwischen
der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie
oder der tatsächlichen Straßengrenze
und der vorderen Fluchtlinie des
Gebäudes (Vorgärten)
können Stellplätze und
Standplätze für Abfall-
und Wertstoffbehälter zugelassen
werden, wenn die Gartengestaltung
oder die Vegetationsentwicklung
nicht beeinträchtigt wird.
Wenn die Gartengestaltung und
ein durch die Vorgärten geprägtes
Straßenbild nicht beeinträchtigt
werden, können eingeschossige
Garagen und Abstellräume
zugelassen werden.
(3)
Flächen, die als Zufahrten,
Gehwege, Stellplätze, Kinderspielplätze
oder als Arbeits- und Lagerflächen
zulässigerweise genutzt oder
benötigt werden, dürfen
nur dann und soweit versiegelt
werden, wie es ihre Zweckbestimmung
erfordert.
(4)
Bei der Errichtung oder Änderung
baulicher Anlagen kann verlangt
werden, dass die Oberfläche
des Grundstücks erhalten
oder verändert wird, um eine
Störung des Straßenbildes,
Ortsbildes, Landschaftsbildes
oder Naturhaushaltes zu vermeiden
oder zu beseitigen oder um die
Oberfläche der Höhe
der Verkehrsflächen oder
der Nachbargrundstücke anzugleichen.
§
10 Kleinkinderspielplätze
(1)
Bei der Errichtung von Gebäuden
mit mehr als drei Wohnungen ist
auf dem Baugrundstück oder
öffentlich-rechtlich gesichert
auf einem geeigneten, gefahrlos
zu erreichenden, in der Nähe
in Sicht- und Rufweite gelegenen
Grundstück ein Spielplatz
für noch nicht schulpflichtige
Kinder (Kleinkinder) anzulegen.
Dies gilt nicht, wenn in geeigneter
Nähe eine Gemeinschaftsanlage
im Sinne des § 13 (Kleinkinderspielplatz)
geschaffen wird oder vorhanden
ist. Auf die Herstellung des Kleinkinderspielplatzes
kann verzichtet werden, wenn nach
der Zweckbestimmung des Gebäudes
mit dem ständigen Aufenthalt
von Kleinkindern nicht zu rechnen
ist. Satz 1 gilt entsprechend
für Erweiterungs- und Umbauten.
(2)
Für bestehende Gebäude
mit mehr als drei Wohnungen kann
die Anlage von Spielplätzen
für Kleinkinder verlangt
werden, sofern auf dem Baugrundstück
die benötigten Flächen
in geeigneter Lage und Größe
vorhanden sind. Die Gemeinde kann
durch Satzung für genau abgegrenzte
Teile des Gemeindegebietes bestimmen,
dass für bestehende Gebäude
mit mehr als drei Wohnungen Spielplätze
für Kleinkinder anzulegen
sind.
(3)
Spielplätze für Kleinkinder
können statt von jeder oder
jedem Verpflichteten gesondert
auch von mehreren Verpflichteten
als Gemeinschaftsanlage angelegt
und instandgehalten werden, wenn
öffentlich-rechtlich gesichert
ist, dass die Gemeinschaftsanlage
für die Wohnungen auf dem
Baugrundstück dauernd zur
Verfügung steht.
(4)
Die Größe der Spielplätze
für Kleinkinder richtet sich
nach Anzahl und Größe
der Wohnungen auf dem Baugrundstück.
Rechnerisch sollen je Wohnung
mindestens 3 m2 nutzbare Spielfläche
vorhanden sein. Der Spielplatz
muss jedoch mindestens 30 m2 groß
sein. Spielgeräte, Spielhäuser
und Spieleinrichtungen sind in
einem einwandfreien, funktionsfähigen
und sicheren Zustand zu halten.
§
11 - gestrichen -
§
12 Sicherheit und Überschaubarkeit
der Wegführung
Die
Fuß- und Radwege auf den
Grundstücken zwischen öffentlicher
Verkehrsfläche, Gemeinschaftsanlagen
und Eingängen von Gebäuden
mit mehreren Wohneinheiten sind
überschaubar und behindertengerecht
zu gestalten und, soweit erforderlich,
zu beleuchten.
§
13 Gemeinschaftsanlagen
(1)
Die Herstellung, die Instandhaltung
und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen,
insbesondere von Mietergärten
(§ 9 Abs. 1), Kleinkinderspielplätzen
und Spielhäusern (§
10), Anlagen für feste Abfall-
und Wertstoffe (§ 50), Stellplätzen
und Garagen, Abstellanlagen für
Fahrräder (§ 55), für
die in einem Bebauungsplan Flächen
festgesetzt sind, obliegen den
Eigentümerinnen und Eigentümern
der Grundstücke, für
die diese Anlagen bestimmt sind.
Eine Erbbauberechtigte oder ein
Erbbauberechtiger tritt an die
Stelle der Eigentümerin oder
des Eigentümers. Ist die
Bauherrin oder der Bauherr nicht
Eigentümerin oder Eigentümer
oder nicht Erbbauberechtigte oder
Erbbauberechtigter, so obliegen
ihr oder ihm die Herstellung,
die Instandhaltung und der Betrieb
der Gemeinschaftsanlage. Die Verpflichtung
nach Satz 1 gilt auch für
die Rechtsnachfolgerinnen oder
Rechtsnachfolger.
(2)
Die Gemeinschaftsanlage muss hergestellt
werden, sobald und soweit sie
zur Erfüllung ihres Zweckes
erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde
kann durch schriftliche Anordnung
den Zeitpunkt für die Herstellung
bestimmen.
(3)
Die Baugenehmigung kann davon
abhängig gemacht werden,
dass die Bauherrin oder der Bauherr
in Höhe des voraussichtlich
auf sie oder ihn entfallenden
Anteils der Herstellungskosten
eine Sicherheitsleistung erbringt.
Dritter Teil
Bauliche Anlagen
Abschnitt
I
Gestaltung
§
14 Gestaltung baulicher Anlagen
(1)
Bauliche Anlagen müssen nach
Form, Maßstab, Verhältnis
der Baumassen und Bauteile zueinander,
Werkstoff und Farbe so gestaltet
sein, dass sie nicht verunstaltend
wirken.
(2)
Bauliche Anlagen sind mit ihrer
Umgebung derartig in Einklang
zu bringen, dass sie das Straßenbild,
Orts- oder Landschaftsbild oder
deren beabsichtigte Gestaltung
nicht stören. Auf Kultur-
und Naturdenkmäler, auf erhaltenswerte
Eigenheiten ihrer Umgebung, auf
das historische Ortsbild und auf
Landschaftsbestandteile, die das
Landschaftsbild prägen, ist
Rücksicht zu nehmen.
§
15 Anlagen der Außenwerbung
und Warenautomaten
(1)
Anlagen der Außenwerbung
(Werbeanlagen) sind alle ortsfesten
Einrichtungen, die der Ankündigung
oder Anpreisung oder als Hinweis
auf Gewerbe oder Beruf dienen
und vom öffentlichen Verkehrsraum
aus sichtbar sind. Hierzu zählen
insbesondere Schilder, Beschriftungen,
Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen
sowie für Zettelanschläge
und Bogenanschläge oder Lichtwerbung
bestimmte Säulen, Tafeln
und Flächen.
(2)
Für Werbeanlagen, die bauliche
Anlagen sind, gelten die in diesem
Gesetz an bauliche Anlagen gestellten
Anforderungen. Werbeanlagen, die
keine baulichen Anlagen sind,
dürfen weder bauliche Anlagen
noch das Straßenbild, Orts-
oder Landschaftsbild verunstalten
oder die Sicherheit des Verkehrs
gefährden. Die störende
Häufung von Werbeanlagen
ist unzulässig.
(3)
Außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen
unzulässig. Ausgenommen sind,
soweit in anderen Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist,
Werbeanlagen
an der Stätte der Leistung,
Schilder,
die die Inhaberin oder den Inhaber
und die Art gewerblicher Betriebe
kennzeichnen (Hinweisschilder),
wenn sie vor Ortsdurchfahrten
auf einer Tafel zusammengefasst
sind,
einzelne
Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen
und Wegabzweigungen, die im Interesse
des Verkehrs auf außerhalb
der Ortsdurchfahrten liegende
Betriebe oder versteckt liegende
Stätten aufmerksam machen,
Werbeanlagen
an und auf Flugplätzen, Sportanlagen
und Versammlungsstätten,
soweit sie nicht in die freie
Landschaft wirken und
Werbeanlagen
auf Ausstellungs- und Messegeländen.
(4)
In Kleinsiedlungsgebieten, reinen
Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten
und Dorfgebieten sind Werbeanlagen
nur zulässig an der Stätte
der Leistung sowie Anlagen für
amtliche Mitteilungen und zur
Unterrichtung der Bevölkerung
über kirchliche, kulturelle,
politische, sportliche und ähnliche
Veranstaltungen; freie Flächen
dieser Anlagen dürfen auch
für andere Werbung verwendet
werden. In reinen Wohngebieten
darf an der Stätte der Leistung
nur mit Hinweisschildern geworben
werden. Auf öffentlichen
Verkehrsflächen können
ausnahmsweise auch andere Werbeanlagen
in Verbindung mit baulichen Anlagen,
die dem öffentlichen Personennahverkehr
dienen, zugelassen werden, soweit
diese die Eigenart des Gebietes
und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten
für Warenautomaten entsprechend.
(6)
Die Vorschriften dieses Gesetzes
sind nicht anzuwenden auf
Anschläge
und Lichtwerbung an dafür
genehmigten Säulen, Tafeln
und Flächen,
Werbemittel
an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,
Auslagen
und Dekorationen in Fenstern und
Schaukästen,
Wahlwerbung
für die Dauer eines Wahlkampfes,
Werbemittel
für einmalige Veranstaltungen,
die längstens für die
Dauer von 14 Tagen aufgestellt
oder angebracht werden.
Abschnitt II
Allgemeine Anforderungen an die
Bauausführung
§
16 Baustelle
(1)
Baustellen sind so einzurichten,
dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß
errichtet, geändert oder
abgebrochen werden können
und Gefahren oder vermeidbare
Belästigungen nicht entstehen.
(2)
Können durch die Baustelle
unbeteiligte Personen gefährdet
werden, ist die Gefahrenzone so
abzugrenzen oder durch Warnsignale
so zu kennzeichnen, dass sie für
diese Personen, insbesondere für
Blinde, erkennbar ist. Soweit
erforderlich, sind Baustellen
mit einem Bauzaun abzugrenzen
und mit den zum Schutz vor Gefahren
erforderlichen Vorrichtungen,
insbesondere gegen herunterfallende
Gegenstände, zu versehen
und zu beleuchten.
(3)
Bäume, Sträucher oder
sonstige Landschaftsbestandteile,
die aufgrund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften zu erhalten sind,
müssen während der Bauausführung
durch geeignete fachgerechte Vorkehrungen
geschützt und bei Grundwasserabsenkung
ausreichend bewässert werden.
(4)
Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger
Bauvorhaben oder Bauvorhaben im
Sinne des § 74 Abs. 1 haben
die Unternehmerinnen oder Unternehmer
an der Baustelle ein Schild anzubringen,
das die Bezeichnung des Bauvorhabens
und die Namen und Anschriften
der Entwurfsverfasserin oder des
Entwurfsverfassers, der Bauleiterin
oder des Bauleiters und der Unternehmerinnen
oder Unternehmer für den
Rohbau enthalten muss. Das Schild
ist dauerhaft und von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus sichtbar
anzubringen.
§
17 Standsicherheit
(1)
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen
für sich allein standsicher
sein. Die Standsicherheit anderer
baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit
des Baugrundes des Nachbargrundstücks
dürfen nicht gefährdet
werden.
(2)
Die Verwendung gemeinsamer Bauteile
für mehrere bauliche Anlagen
ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich
gesichert ist, dass die gemeinsamen
Bauteile beim Abbruch einer der
baulichen Anlagen bestehen bleiben.
§
18 Schutz gegen schädliche
Einflüsse
Bauliche
Anlagen sowie andere Anlagen und
Einrichtungen im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 müssen so
angeordnet und beschaffen sein,
dass durch Einflüsse im Sinne
des § 4 Abs. 1 Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
§
19 Brandschutz
(1)
Bauliche Anlagen müssen so
beschaffen sein, dass der Entstehung
und der Ausbreitung von Feuer
und Rauch vorgebeugt wird und
bei einem Brand die Rettung von
Menschen und Tieren sowie wirksame
Löscharbeiten möglich
sind. Die durch Löscharbeiten
entstehenden Schadstoffe dürfen
nicht zu nachhaltigen Umweltbeeinträchtigungen
führen. Besondere bauliche
Maßnahmen, die den Schutz
der Umwelt sichern, können
verlangt werden.
(2)
Leicht entflammbare Baustoffe
dürfen nicht verwendet werden;
dies gilt nicht für Baustoffe,
wenn sie in Verbindung mit anderen
Baustoffen nicht leicht entflammbar
sind.
(3)
Feuerbeständige Bauteile
müssen in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen; dies gilt nicht für
feuerbeständige Abschlüsse
von Öffnungen.
(4)
Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen
muss in jedem Geschoss über
mindestens zwei voneinander unabhängige
Rettungswege erreichbar sein.
In Nutzungseinheiten, die nicht
zu ebener Erde liegen, muss der
erste Rettungsweg über mindestens
eine notwendige Treppe führen;
der zweite Rettungsweg kann eine
mit Rettungsgeräten der Feuerwehr
erreichbare Stelle oder eine weitere
notwendige Treppe sein. Ein zweiter
Rettungsweg ist nicht erforderlich,
wenn die Rettung über einen
Treppenraum möglich ist,
in den Feuer und Rauch nicht eindringen
können (Sicherheitstreppenraum).
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg
über Rettungsgeräte
der Feuerwehr führt und bei
denen die Oberkante der Brüstungen
notwendiger Fenster oder sonstiger
zum Anleitern bestimmter Stellen
mehr als 8 m über der festgelegten
Geländeoberfläche liegt,
dürfen nur errichtet werden,
wenn die erforderlichen Rettungsgeräte
von der örtlichen Feuerwehr
vorgehalten werden.
(5)
Bauliche Anlagen, bei denen nach
Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag
leicht eintreten oder zu schweren
Folgen führen kann, sind
mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen
zu versehen.
§
20 Wärmeschutz, Schallschutz
und Erschütterungsschutz
(1)
Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung entsprechenden Wärmeschutz
haben. Gebäude, die nach
ihrer Zweckbestimmung beheizt
oder gekühlt werden müssen,
sind so zu errichten und instandzuhalten,
dass der Energiebedarf für
das Heizen und Kühlen gering
und sparsam gehalten und umweltschonend
gedeckt wird, insbesondere bei
Verkaufsstätten nach der
Verkaufsstättenverordnung,
Versammlungsstätten und vergleichbaren
Gebäuden.
(2)
Gebäude müssen einen
ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz
haben. Geräusche, die von
ortsfesten Einrichtungen in baulichen
Anlagen oder auf Grundstücken
ausgehen, sind so zu dämmen,
dass Gefahren, unzumutbare Belästigungen
oder erhebliche Nachteile nicht
entstehen.
(3)
Erschütterungen oder Schwingungen,
die von ortsfesten Einrichtungen
in baulichen Anlagen oder auf
Grundstücken ausgehen, sind
so zu dämmen, dass Gefahren,
unzumutbare Belästigungen
oder erhebliche Nachteile nicht
entstehen.
§
21 Verkehrssicherheit
(1)
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr
dienenden nicht überbauten
Flächen von bebauten Grundstücken
müssen verkehrssicher sein.
(2)
Die Sicherheit des öffentlichen
Verkehrs darf durch bauliche Anlagen
oder ihre Nutzung nicht gefährdet
werden.
§
22 Dauerhaftigkeit und Wiederverwertung
(1)
Jede bauliche Anlage und ihre
Teile müssen bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung die allgemeinen
Anforderungen der §§
17 bis 21 ihrem Zweck entsprechend
angemessen dauerhaft erfüllen.
(2)
Bei der Errichtung oder Änderung
von baulichen Anlagen sollen nur
solche Bauprodukte verwendet werden,
die umweltverträglich und
darüber hinaus mehrfach verwendbar
oder wiederverwertbar sind.
Abschnitt III
Bauprodukte und Bauarten
§
23 Bauprodukte
(1)
Bauprodukte dürfen für
die Errichtung, Änderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen
nur verwendet werden, wenn sie
für den Verwendungszweck
von
den nach Absatz 2 bekanntgemachten
technischen Regeln nicht oder
nicht wesentlich abweichen (geregelte
Bauprodukte) oder nach Absatz
3 zulässig sind und wenn
sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises
nach § 28 das Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) tragen oder nach
den Vorschriften
Bauproduktengesetzes,
zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG
des Rates zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über
Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie)
vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG
Nr. L 40 S. 12) durch andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften
und andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
zur
Umsetzung sonstiger Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften,
soweit diese die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs.
1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen,
in
den Verkehr gebracht und gehandelt
werden dürfen, insbesondere
das Zeichen der Europäischen
Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen
und dieses Zeichen die nach Absatz
7 Nr. 1 festgelegten Klassen und
Leistungsstufen ausweist.
Sonstige
Bauprodukte, die von allgemein
anerkannten Regeln der Technik
nicht abweichen, dürfen auch
verwendet werden, wenn diese Regeln
nicht in der Bauregelliste A bekanntgemacht
sind. Sonstige Bauprodukte, die
von allgemein anerkannten Regeln
der Technik abweichen, bedürfen
keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit
nach Absatz 3; § 3 Abs. 3
Satz 3 1. Halbsatz bleibt unberührt.
(2)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
für Bauprodukte, für
die nicht nur die Vorschriften
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend
sind, in der Bauregelliste A die
technischen Regeln bekannt, die
zur Erfüllung der in diesem
Gesetz und in Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes an bauliche Anlagen
gestellten Anforderungen erforderlich
sind. Diese technischen Regeln
gelten als Technische Baubestimmungen
im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz
1.
(3)
Bauprodukte, für die technische
Regeln in der Bauregelliste A
nach Absatz 2 bekanntgemacht worden
sind und die von diesen wesentlich
abweichen oder für die es
Technische Baubestimmungen oder
allgemein anerkannte Regeln der
Technik nicht gibt (nicht geregelte
Bauprodukte), müssen
eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(§ 24),
ein
allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis (§ 25) oder
eine
Zustimmung im Einzelfall (§
26)
haben.
Ausgenommen sind Bauprodukte,
die für die Erfüllung
der Anforderungen dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes
nur eine untergeordnete Bedeutung
haben und die das Deutsche Institut
für Bautechnik im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in einer Liste C öffentlich
bekanntgemacht hat.
(4)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnungen vorschreiben,
dass für bestimmte Bauprodukte,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, hinsichtlich dieser
Anforderungen bestimmte Nachweise
der Verwendbarkeit und bestimmte
Übereinstimmungsnachweise
nach Maßgabe der §§
23 bis 26 und der §§
28 bis 31 zu führen sind,
wenn die anderen Rechtsvorschriften
diese Nachweise verlangen oder
zulassen.
(5)
Für Bauprodukte nach Absatz
1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung
in außergewöhnlichem
Maß von der Sachkunde und
Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung
mit besonderen Vorrichtungen abhängt,
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder durch Verordnung
der obersten Bauaufsichtsbehörde
vorgeschrieben werden, dass die
Herstellerin oder der Hersteller
über solche Fachkräfte
und Vorrichtungen verfügt
und den Nachweis hierüber
gegenüber einer Prüfstelle
nach § 31 zu erbringen hat.
In der Verordnung können
Mindestanforderungen an die Ausbildung,
die durch Prüfung nachzuweisende
Befähigung und die Ausbildungsstätten
einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen
gestellt werden.
(6)
Für Bauprodukte, die wegen
ihrer besonderen Eigenschaften
oder ihres besonderen Verwendungszweckes
einer außergewöhnlichen
Sorgfalt bei Einbau, Transport,
Instandhaltung oder Reinigung
bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in
der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Verordnung der obersten
Bauaufsichtsbehörde die Überwachung
dieser Tätigkeiten durch
eine Überwachungsstelle nach
§ 31 vorgeschrieben werden.
(7)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste B
festlegen,
welche der Klassen und Leistungsstufen,
die in Normen, Leitlinien oder
europäischen technischen
Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz
oder in anderen Vorschriften zur
Umsetzung von Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften
enthalten sind, Bauprodukte nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen
müssen, und
bekanntmachen,
inwieweit andere Vorschriften
zur Umsetzung von Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaften
die wesentlichen Anforderungen
nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes
nicht berücksichtigen.
§
24 Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung
(1)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik erteilt eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung für
nicht geregelte Bauprodukte, wenn
deren Verwendbarkeit im Sinne
des § 3 Abs. 5 nachgewiesen
ist.
(2)
Die zur Begründung des Antrags
erforderlichen Unterlagen sind
beizufügen. Soweit erforderlich,
sind Probestücke von der
Antragstellerin oder dem Antragsteller
zur Verfügung zu stellen
oder durch Sachverständige,
die das Deutsche Institut für
Bautechnik bestimmen kann, zu
entnehmen oder Probeausführungen
unter Aufsicht der Sachverständigen
herzustellen. § 73 Abs. 2
gilt entsprechend.
(3)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik kann für die Durchführung
der Prüfung die sachverständige
Stelle und für Probeausführungen
die Ausführungsstelle und
Ausführungszeit vorschreiben.
(4)
Die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung wird widerruflich und
für eine bestimmte Frist
erteilt, die in der Regel fünf
Jahre beträgt. Die Zulassung
kann mit Nebenbestimmungen erteilt
werden. Sie kann auf schriftlichen
Antrag in der Regel um fünf
Jahre verlängert werden;
§ 80 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)
Die Zulassung wird unbeschadet
der Rechte Dritter erteilt.
(6)
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht die von ihm erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen nach Gegenstand und
wesentlichem Inhalt öffentlich
bekannt.
(7)
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
nach dem Recht anderer Bundesländer
gelten auch im Geltungsbereich
dieses Gesetzes.
§
25 Allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis
(1)
Bauprodukte,
deren
Verwendung nicht der Erfüllung
erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dient,
oder
die
nach allgemein anerkannten Prüfverfahren
beurteilt werden,
bedürfen
anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung nur eines allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.
Das Deutsche Institut für
Bautechnik macht dies mit der
Angabe der maßgebenden technischen
Regeln und, soweit es keine allgemein
anerkannten Regeln der Technik
gibt, mit der Bezeichnung der
Bauprodukte im Einvernehmen mit
der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste A bekannt.
(2)
Ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis wird von einer
Prüfstelle nach § 31
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht
geregelte Bauprodukte nach Absatz
1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 5 nachgewiesen
ist. § 24 Abs. 2 bis 7 gilt
entsprechend.
§
26 Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
Mit
Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde
dürfen im Einzelfall
Bauprodukte,
die ausschließlich nach
dem Bauproduktengesetz oder nach
sonstigen Vorschriften zur Umsetzung
von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften in Verkehr gebracht
und gehandelt werden dürfen,
jedoch deren Anforderungen nicht
erfüllen, und
nicht
geregelte Bauprodukte
verwendet
werden, wenn deren Verwendbarkeit
im Sinne des § 3 Abs. 5 nachgewiesen
ist. Wenn Gefahren im Sinne des
§ 3 Abs. 2 nicht zu erwarten
sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall erklären, dass
ihre Zustimmung nicht erforderlich
ist.
§
27 Bauarten
(1)
Bauarten, die von Technischen
Baubestimmungen wesentlich abweichen
oder für die es allgemein
anerkannte Regeln der Technik
nicht gibt (nicht geregelte Bauarten),
dürfen bei der Errichtung,
Änderung und Instandhaltung
baulicher Anlagen nur angewendet
werden, wenn für sie
eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
oder
eine
Zustimmung im Einzelfall
erteilt
worden ist. Anstelle einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung genügt
ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis, wenn die Bauart
nicht der Erfüllung erheblicher
Anforderungen an die Sicherheit
baulicher Anlagen dient oder nach
allgemein anerkannten Prüfverfahren
beurteilt wird. Das Deutsche Institut
für Bautechnik macht diese
Bauarten mit der Angabe der maßgebenden
technischen Regeln und, soweit
es keine allgemein anerkannten
Regeln der Technik gibt, mit der
Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen
mit der obersten Bauaufsichtsbehörde
in der Bauregelliste A bekannt.
§ 23 Abs. 5 und 6 sowie §§
24, 25 Abs. 2 und § 26 gelten
entsprechend. Sind Gefahren im
Sinne des § 3 Abs. 2 nicht
zu erwarten, kann die oberste
Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall
oder für genau begrenzte
Fälle allgemein festlegen,
dass eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder eine Zustimmung
im Einzelfall nicht erforderlich
ist.
(2)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung vorschreiben,
dass für bestimmte Bauarten,
auch soweit sie Anforderungen
nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, Absatz 1 ganz oder
teilweise anwendbar ist, wenn
die anderen Rechtsvorschriften
dies verlangen oder zulassen.
§
28 Übereinstimmungsnachweis
(1)
Bauprodukte bedürfen einer
Bestätigung ihrer Übereinstimmung
mit den technischen Regeln nach
§ 23 Abs. 2, den allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen
im Einzelfall; als Übereinstimmung
gilt auch eine Abweichung, die
nicht wesentlich ist.
(2)
Die Bestätigung der Übereinstimmung
erfolgt durch
Übereinstimmungserklärung
der Herstellerin oder des Herstellers
(§ 29 Abs. 1) oder
Übereinstimmungszertifikat
(§ 30 Abs. 1).
Die
Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat
kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, in der Zustimmung im
Einzelfall oder in der Bauregelliste
A vorgeschrieben werden, wenn
dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
Bauprodukte, die nicht in Serie
hergestellt werden, bedürfen
nur der Übereinstimmungserklärung
der Herstellerin oder des Herstellers
nach § 29 Abs. 1, sofern
nichts anderes bestimmt ist. Die
oberste Bauaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall die Verwendung
von Bauprodukten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat
gestatten, wenn nachgewiesen ist,
dass diese Bauprodukte den technischen
Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen
oder Zustimmungen nach Absatz
1 entsprechen.
(3)
Für Bauarten gelten die Absätze
1 und 2 entsprechend.
(4)
Die Übereinstimmungserklärung
und die Erklärung, dass ein
Übereinstimmungszertifikat
erteilt ist, hat die Herstellerin
oder der Hersteller durch Kennzeichnung
der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen
(Ü-Zeichen) unter Hinweis
auf den Verwendungszweck abzugeben.
(5)
Das Ü-Zeichen ist auf dem
Bauprodukt, auf einem Beipackzettel
oder auf seiner Verpackung oder,
wenn dies Schwierigkeiten bereitet,
auf dem Lieferschein oder auf
einer Anlage zum Lieferschein
anzubringen.
(6)
Ü-Zeichen aus anderen Bundesländern
und aus anderen Staaten gelten
auch im Geltungsbereich dieses
Gesetzes.
§
29 Übereinstimmungserklärung
der Herstellerin oder des Herstellers
(1)
Die Herstellerin oder der Hersteller
darf eine Übereinstimmungserklärung
nur abgeben, wenn sie oder er
durch werkseigene Produktionskontrolle
sichergestellt hat, dass das von
ihr oder ihm hergestellte Bauprodukt
den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
(2)
In den technischen Regeln nach
§ 23 Abs. 2, in der Bauregelliste
A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen, in den allgemeinen
bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen
oder in den Zustimmungen im Einzelfall
kann eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor
Abgabe der Übereinstimmungserklärung
vorgeschrieben werden, wenn dies
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen
Herstellung erforderlich ist.
In diesen Fällen hat die
Prüfstelle das Bauprodukt
daraufhin zu überprüfen,
ob es den maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
30 Übereinstimmungszertifikat
(1)
Ein Übereinstimmungszertifikat
ist von einer Zertifizierungsstelle
nach § 31 zu erteilen, wenn
das Bauprodukt
den
maßgebenden technischen
Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht und
einer
werkseigenen Produktionskontrolle
sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Absatzes
2 unterliegt.
(2)
Die Fremdüberwachung ist
von Überwachungsstellen nach
§ 31 durchzuführen.
Die Fremdüberwachung hat
regelmäßig zu überprüfen,
ob das Bauprodukt den maßgebenden
technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem
allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung
im Einzelfall entspricht.
§
31 Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen
(1)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann eine Person, Stelle oder
Überwachungsgemeinschaft
als
Prüfstelle
für die Erteilung allgemeiner
bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
(§ 25 Abs. 2),
Prüfstelle
für die Überprüfung
von Bauprodukten vor Bestätigung
der Übereinstimmung (§
29 Abs. 2),
Zertifizierungsstelle
(§ 30 Abs. 1),
Überwachungsstelle
für die Fremdüberwachung
(§ 30 Abs. 2),
Überwachungsstelle
für die Überwachung
nach § 23 Abs. 6 oder
Prüfstelle
für die Überprüfung
nach § 23 Abs. 5
anerkennen,
wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten
nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis,
persönlichen Zuverlässigkeit,
ihrer Unparteilichkeit und ihren
Leistungen die Gewähr dafür
bieten, dass diese Aufgaben den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechend wahrgenommen werden,
und wenn sie über die erforderlichen
Vorrichtungen verfügen. Satz
1 ist entsprechend auf Behörden
anzuwenden, wenn sie ausreichend
mit geeigneten Fachkräften
besetzt und mit den erforderlichen
Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2)
Die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
anderer Bundesländer gilt
auch im Geltungsbereich dieses
Gesetzes. Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsergebnisse
von Stellen, die nach Artikel
16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften
oder von einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum anerkannt worden
sind, stehen den Ergebnissen der
in Absatz 1 genannten Stellen
gleich. Dies gilt auch für
Prüf-, Zertifizierungs- und
Überwachungsergebnisse von
Stellen anderer Staaten, wenn
sie in einem Artikel 16 Abs. 2
der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren anerkannt worden sind.
(3)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
erkennt auf Antrag eine Person,
Stelle, Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde als Stelle nach
Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
an, wenn in dem in Artikel 16
Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
vorgesehenen Verfahren nachgewiesen
ist, dass die Person, Stelle,
Überwachungsgemeinschaft
oder Behörde die Voraussetzungen
erfüllt, nach den Vorschriften
eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zu prüfen,
zu zertifizieren oder zu überwachen.
Dies gilt auch für die Anerkennung
von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften
oder Behörden, die nach den
Vorschriften eines anderen Staates
zu prüfen, zu zertifizieren
oder zu überwachen beabsichtigen,
wenn der erforderliche Nachweis
in einem Artikel 16 Abs. 2 der
Bauproduktenrichtlinie entsprechenden
Verfahren geführt wird.
Abschnitt IV
Wände, Decken und Dächer
§
32 Tragende Wände, Pfeiler
und Stützen
(1)
Tragende Wände, Pfeiler und
Stützen sind feuerbeständig,
in Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend herzustellen.
Satz 1 gilt nicht für oberste
Geschosse von Dachräumen
sowie für Balkone. §
53 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2)
Im Keller sind tragende Wände,
Pfeiler und Stützen feuerbeständig,
bei Wohngebäuden geringer
Höhe mit nicht mehr als zwei
Wohnungen mindestens feuerhemmend
herzustellen; § 45 bleibt
unberührt.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für freistehende Wohngebäude
mit nicht mehr als einer Wohnung,
deren Aufenthaltsräume in
nicht mehr als zwei Geschossen
liegen, sowie für andere
freistehende Gebäude ähnlicher
Größe, freistehende
landwirtschaftliche Betriebsgebäude
und Gewächshäuser. Für
andere Gebäude können
Ausnahmen gestattet werden, wenn
wegen des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen.
§
33 Außenwände
(1)
Nichttragende Außenwände
und nichttragende Teile tragender
Außenwände sind, außer
bei Gebäuden geringer Höhe,
aus nichtbrennbaren Baustoffen
oder mindestens feuerhemmend herzustellen.
(2)
Oberflächen von Außenwänden
sowie Außenwandverkleidungen
einschließlich der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen sind aus
mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen herzustellen; Unterkonstruktionen
aus normalentflammbaren Baustoffen
können gestattet werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen. Bei Gebäuden
geringer Höhe sind Außenwandverkleidungen
einschließlich der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren
Baustoffen zulässig, wenn
durch geeignete Maßnahmen
eine Brandausbreitung auf angrenzende
Gebäude verhindert wird;
§ 6 Abs. 8 bleibt unberührt.
§
34 Trennwände
(1)
Zwischen Wohnungen sowie zwischen
Wohnungen und nicht zur Wohnung
gehörenden Räumen sind
feuerbeständige, in obersten
Geschossen von Dachräumen
und in Gebäuden geringer
Höhe mindestens feuerhemmende
Trennwände herzustellen.
Bei Gebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen oder Nutzungseinheiten
vergleichbarer Größe
sind die Trennwände bis zur
Rohdecke oder bis unter die Dachhaut
zu führen; dies gilt auch
für Trennwände zwischen
Wohngebäuden und landwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden sowie zwischen
dem landwirtschaftlichen Betriebsteil
und dem Wohnteil eines Gebäudes.
(2)
Außer bei Wohngebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen sind Öffnungen
in Trennwänden zwischen Wohnungen
sowie zwischen Wohnungen und nicht
zur Wohnung gehörenden Räumen
unzulässig. Sie können
gestattet werden, wenn die Nutzung
des Gebäudes dies erfordert
und die Öffnungen mit mindestens
feuerhemmenden, selbstschließenden
Abschlüssen versehen sind
oder der Brandschutz auf andere
Weise sichergestellt ist.
§
35 Brandwände
(1)
Brandwände sind herzustellen
zum
Abschluss von Gebäuden, bei
denen die Abschlusswand bis zu
2,50 m von der Nachbargrenze errichtet
wird, es sei denn, dass ein Abstand
von mindestens 5 m zu bestehenden
oder nach den baurechtlichen Vorschriften
zulässigen Gebäuden
gesichert ist,
zur
Unterteilung ausgedehnter Gebäude
und bei aneinandergereihten Gebäuden
auf demselben Grundstück
in Abständen von höchstens
40 m; größere Abstände
können gestattet werden,
wenn die Nutzung des Gebäudes
es erfordert und wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen,
zwischen
Wohngebäuden und angebauten
landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
auf demselben Grundstück
sowie zwischen dem Wohnteil und
dem landwirtschaftlichen Betriebsteil
eines Gebäudes, wenn der
umbaute Raum des Betriebsgebäudes
oder des Betriebsteiles größer
als 2000 m3 ist.
Für
Wohngebäude geringer Höhe
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
sind abweichend von Satz 1 Nr.
1 und 2 anstelle von Brandwänden
auch feuerbeständige Wände
aus brennbaren Baustoffen zulässig.
(2)
Brandwände müssen in
einer Ebene durchgehend sein.
Anstelle von Brandwänden
dürfen Wände zur Unterteilung
eines Gebäudes geschossweise
versetzt angeordnet werden, wenn
die
Nutzung des Gebäudes dies
erfordert,
die
Wände in der Bauart von Brandwänden
hergestellt sind,
die
Decken, soweit sie in Verbindung
mit diesen Wänden stehen,
feuerbeständig sind, aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
und keine Öffnungen haben,
die
Bauteile, die diese Wände
und Decken unterstützen,
feuerbeständig sind und aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
die
Außenwände innerhalb
des Gebäudeabschnitts, in
dem diese Wände angeordnet
sind, in allen Geschossen feuerbeständig
sind und
Öffnungen
in den Außenwänden
so angeordnet oder andere Vorkehrungen
so getroffen sind, dass eine Brandübertragung
in andere Brandabschnitte nicht
zu befürchten ist.
(3)
Müssen auf einem Grundstück
Gebäude oder Gebäudeteile,
die über Eck zusammenstoßen,
durch eine Brandwand getrennt
werden, so muss der Abstand der
Brandwand von der inneren Ecke
mindestens 5 m betragen. Dies
gilt nicht, wenn die Gebäude
oder Gebäudeteile in einem
Winkel von mehr als 120° über
Eck zusammenstoßen.
(4)
Brandwände müssen feuerbeständig
sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Sie dürfen bei
einem Brand ihre Standsicherheit
nicht verlieren und müssen
die Verbreitung von Feuer auf
andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte
verhindern.
(5)
Brandwände sind 30 cm über
Dach zu führen oder in Höhe
der Dachhaut mit einer beiderseits
50 cm auskragenden feuerbeständigen
Platte abzuschließen; darüber
dürfen brennbare Teile des
Daches nicht hinweggeführt
werden. Bei Gebäuden geringer
Höhe sind Brandwände
sowie Wände, die anstelle
von Brandwänden zulässig
sind, bis unmittelbar unter die
Dachhaut zu führen.
(6)
Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen Brandwände nicht
überbrücken. Bauteile
dürfen in Brandwände
nur soweit eingreifen, dass der
verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig
bleibt; dies gilt für Leitungen,
Leitungsschlitze und Schornsteine
entsprechend.
(7)
In Brandwänden und in Wänden,
die anstelle von Brandwänden
zulässig sind, sind Öffnungen
unzulässig; sie können
in inneren Brandwänden gestattet
werden, wenn die Nutzung des Gebäudes
dies erfordert. Die Öffnungen
sind mit feuerbeständigen,
selbstschließenden Abschlüssen
zu versehen; Ausnahmen können
gestattet werden, wenn der Brandschutz
auf andere Weise sichergestellt
ist.
(8)
In inneren Brandwänden können
Teilflächen aus lichtdurchlässigen
nichtbrennbaren Baustoffen gestattet
werden, wenn diese Flächen
feuerbeständig sind.
§
36 Decken
(1)
Decken und ihre Unterstützungen
sind feuerbeständig, in Gebäuden
geringer Höhe mindestens
feuerhemmend herzustellen. Dies
gilt nicht für oberste Geschosse
von Dachräumen sowie für
Balkone.
(2)
Kellerdecken sind feuerbeständig,
in Wohngebäuden geringer
Höhe mindestens feuerhemmend
herzustellen.
(3)
Decken und ihre Unterstützungen
zwischen dem landwirtschaftlichen
Betriebsteil und dem Wohnteil
eines Gebäudes sind feuerbeständig
herzustellen.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für freistehende Wohngebäude
mit nicht mehr als einer Wohnung,
deren Aufenthaltsräume in
nicht mehr als zwei Geschossen
liegen, für andere freistehende
Gebäude ähnlicher Größe
sowie für freistehende landwirtschaftliche
Betriebsgebäude. Für
andere Gebäude können
Ausnahmen gestattet werden, wenn
wegen des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen.
(5)
Decken über und unter Wohnungen
und Aufenthaltsräumen sowie
Böden nichtunterkellerter
Aufenthaltsräume müssen
wärmedämmend sein.
(6)
Decken über und unter Wohnungen,
Aufenthaltsräumen und Nebenräumen
müssen schalldämmend
sein. Dies gilt nicht für
Decken von Wohngebäuden mit
nur einer Wohnung sowie für
Decken zwischen Räumen derselben
Wohnung und gegen nicht nutzbare
Dachräume, wenn die Weiterleitung
von Schall in Räume anderer
Wohnungen vermieden wird.
(7)
Die Absätze 5 und 6 Satz
1 gelten nicht für Decken
über und unter Arbeitsräumen
einschließlich Nebenräumen,
die nicht an Wohnräume oder
fremde Arbeitsräume grenzen,
wenn wegen der Benutzung der Arbeitsräume
ein Wärmeschutz oder Schallschutz
unmöglich oder unnötig
ist.
(8)
Öffnungen in begehbaren Decken
sind sicher abzudecken oder zu
umwehren.
(9)
Öffnungen in Decken, für
die eine mindestens feuerhemmende
Bauart vorgeschrieben ist, sind,
außer bei Wohngebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen, unzulässig;
dies gilt nicht für den Abschluss
von Öffnungen innerhalb von
Wohnungen. Öffnungen können
gestattet werden, wenn die Nutzung
des Gebäudes dies erfordert
und die Öffnungen mit Abschlüssen
versehen werden, deren Feuerwiderstandsdauer
der der Decken entspricht. Ausnahmen
können gestattet werden,
wenn der Brandschutz auf andere
Weise sichergestellt ist.
§
37 Dächer
(1)
Bedachungen müssen gegen
Flugfeuer und strahlende Wärme
widerstandsfähig sein (harte
Bedachung).
(2)
Bedachungen, die die Anforderungen
nach Absatz 1 nicht erfüllen,
sind bei Gebäuden geringer
Höhe zulässig, wenn
die Gebäude
einen
Abstand von der Grundstücksgrenze
von mindestens 12 m,
von
Gebäuden auf demselben Grundstück
mit harter Bedachung einen Abstand
von mindestens 15 m,
von
Gebäuden auf demselben Grundstück
mit Bedachungen, die die Anforderungen
nach Absatz 1 nicht erfüllen,
einen Abstand von mindestens 24
m,
von
kleinen, nur Nebenzwecken dienenden
Gebäuden ohne Feuerstätten
auf demselben Grundstück
einen Abstand von mindestens 5
m
einhalten.
Soweit Gebäude nach Satz
1 Abstand halten müssen,
genügt bei Wohngebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Wohnungen und Ferienwohngebäuden
geringer Höhe mit nicht mehr
als zwei Ferienwohnungen in den
Fällen
der
Nummer 1 ein Abstand von mindestens
6 m,
der
Nummer 2 ein Abstand von mindestens
9 m,
der
Nummer 3 ein Abstand von mindestens
12 m und
der
Nummer 4 ein Abstand von mindestens
3 m.
Gebäude
mit harter Bedachung müssen
von vorhandenen Gebäuden
mit weicher Bedachung nach Satz
1 auf demselben Grundstück
einen Abstand von mindestens 15
m, von vorhandenen Gebäuden
mit weicher Bedachung nach Satz
2 auf demselben Grundstück
einen Abstand von mindestens 9
m einhalten. Ausnahmen von Satz
1 und 2 sind auf Halligen, Warften
sowie in Ortskernen mit bauhistorisch
oder volkskundlich wertvollem
Baubestand zulässig, wenn
wegen der Lage der Gebäude
zueinander Bedenken hinsichtlich
des Brandschutzes zurückgestellt
werden können. Ausnahmen
von Satz 3 können gestattet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen. Zur Befestigung
weicher Bedachung dürfen
nur nichtbrennbare Stoffe verwendet
werden. Die Ausgänge weichgedeckter
Gebäude sind gegen herabrutschende
brennende Dachteile in ausreichender
Breite zu schützen. In den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1
und des Satzes 2 Nr. 1 gilt §
6 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für
lichtdurchlässige
Bedachungen aus nichtbrennbaren
Baustoffen,
Lichtkuppeln
von Wohngebäuden,
Eingangsüberdachungen
und Vordächer aus nichtbrennbaren
Baustoffen,
Eingangsüberdachungen
aus brennbaren Baustoffen, wenn
die Eingänge nur zu Wohnungen
führen.
(4)
Abweichend von den Absätzen
1 und 2 können
lichtdurchlässige
Teilflächen aus brennbaren
Baustoffen in Bedachungen nach
Absatz 1 und
begrünte
Bedachungen
gestattet
werden, wenn Bedenken wegen des
Brandschutzes nicht bestehen.
(5)
Bei aneinandergebauten giebelständigen
Gebäuden ist das Dach für
eine Brandbeanspruchung von innen
nach außen mindestens feuerhemmend
auszubilden; seine Unterstützungen
müssen mindestens feuerhemmend
sein. Öffnungen in Dachflächen
müssen, waagerecht gemessen,
mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand
entfernt sein.
(6)
An Dächer, die Aufenthaltsräume
abschließen, können
wegen des Brandschutzes besondere
Anforderungen gestellt werden.
(7)
Dachvorsprünge, Dachgesimse
und Dachaufbauten, lichtdurchlässige
Bedachungen und Lichtkuppeln sind
so anzuordnen und herzustellen,
dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile
und Nachbargrundstücke übertragen
werden kann. Von Brandwänden
und von Wänden, die anstelle
von Brandwänden zulässig
sind, müssen mindestens 1,25
m entfernt sein
Oberlichte,
Lichtkuppeln und Öffnungen
in der Dachhaut, wenn diese Wände
nicht mindestens 30 cm über
Dach geführt sind,
Dachgauben
und ähnliche Dachaufbauten
aus brennbaren Baustoffen, wenn
sie nicht durch diese Wände
gegen Brandübertragung geschützt
sind.
(8)
Dächer, die zum auch nur
zeitweiligen Aufenthalt von Menschen
bestimmt sind, müssen umwehrt
werden. Öffnungen und nicht
begehbare Glasflächen dieser
Dächer sind gegen Betreten
zu sichern.
(9)
Die Dächer von Anbauten,
die an Wände mit Öffnungen
oder an Wände, die nicht
mindestens feuerhemmend sind,
anschließen, sind innerhalb
eines Abstands von 5 m von diesen
Wänden so widerstandsfähig
gegen Feuer herzustellen, wie
die Decken des anschließenden
Gebäudes. Dies gilt nicht
für Anbauten an Wohngebäude
geringer Höhe.
(10)
Bei Dächern an Verkehrsflächen
und über Eingängen können
Vorrichtungen zum Schutz gegen
das Herabfallen von Schnee und
Eis verlangt werden.
(11)
Für die vom Dach aus vorzunehmenden
Arbeiten sind sicher benutzbare
Vorrichtungen anzubringen.
Abschnitt V
Treppen, Rettungswege, Aufzüge
und Öffnungen
§
38 Treppen
(1)
Jedes nicht zu ebener Erde liegende
Geschoss und der benutzbare Dachraum
eines Gebäudes müssen
über mindestens eine Treppe
zugänglich sein (notwendige
Treppe); weitere Treppen können
gefordert werden, wenn die Rettung
von Menschen im Brandfall nicht
auf andere Weise möglich
ist.
(2)
Einschiebbare Treppen und Rolltreppen
sind als notwendige Treppen unzulässig.
Einschiebbare Treppen und Leitern
sind bei Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen
als Zugang zu einem Dachraum ohne
Aufenthaltsräume zulässig;
sie können als Zugang zu
sonstigen Räumen, die keine
Aufenthaltsräume sind, gestattet
werden, wenn wegen des Brandschutzes
Bedenken nicht bestehen.
(3)
Notwendige Treppen sind in einem
Zuge zu allen angeschlossenen
Geschossen zu führen; sie
müssen mit den Treppen zum
Dachraum unmittelbar verbunden
sein. Satz 1 gilt nicht für
Gebäude geringer Höhe.
(4)
Die tragenden Teile notwendiger
Treppen müssen feuerbeständig
sein. Bei Gebäuden geringer
Höhe müssen sie aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
oder mindestens feuerhemmend sein.
Satz 1 und 2 gilt nicht für
Wohngebäude geringer Höhe
mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
(5)
Die nutzbare Breite der Treppen
und Treppenabsätze notwendiger
Treppen muss mindestens 1 m betragen.
In Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und innerhalb
von Wohnungen genügt eine
Breite von 80 cm. Für Treppen
mit geringer Benutzung können
geringere Breiten gestattet werden.
(6)
Treppen in Gebäuden geringer
Höhe müssen mindestens
einen, in allen anderen Gebäuden
auf beiden Seiten einen festen
und griffsicheren Handlauf haben;
der zweite Handlauf darf sich
in der nutzbaren Breite befinden.
Ausnahmen sind zulässig,
wenn Aufzüge mit Haltestellen
in allen Vollgeschossen vorhanden
sind. Bei großer nutzbarer
Breite der Treppe können
zusätzliche Zwischenhandläufe
gefordert werden.
(7)
Die freien Seiten der Treppen,
Treppenabsätze und Treppenöffnungen
müssen durch Geländer
gesichert werden. Fenster, die
unmittelbar an Treppen liegen
und deren Brüstungen unter
der notwendigen Geländerhöhe
liegen, sind zu sichern.
(8)
Treppengeländer müssen
mindestens 90 cm, bei Treppen
mit mehr als 12 m Absturzhöhe
mindestens 1,10 m hoch sein.
(9)
Eine Treppe darf nicht unmittelbar
hinter einer Tür beginnen,
die in Richtung der Treppe aufschlägt;
zwischen Treppe und Tür ist
ein Treppenabsatz anzuordnen,
der mindestens so tief sein soll,
wie die Tür breit ist.
(10)
Statt der Treppen können
gehsichere Rampen mit flacher
Neigung eingebaut werden.
(11)
In und an Gebäuden, in denen
mit der Anwesenheit von Kindern
gerechnet werden muss, darf bei
Treppen ohne Setzstufen oder ohne
geschlossene Unterseiten das lichte
Maß der Öffnung zwischen
den Trittstufen 12 cm nicht übersteigen.
§
39 Treppenräume und Ausgänge
(1)
Jede notwendige Treppe muss in
einem eigenen Treppenraum (notwendiger
Treppenraum) liegen. Für
die Verbindung von Geschossen
innerhalb derselben Wohnung sind
notwendige Treppen ohne Treppenraum
zulässig, wenn in jedem Geschoss
ein anderer Rettungsweg erreicht
werden kann.
(2)
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes
sowie eines Kellergeschosses muss
mindestens ein notwendiger Treppenraum
oder ein Ausgang ins Freie in
höchstens 35 m Entfernung
erreichbar sein. Sind mehrere
notwendige Treppenräume erforderlich,
müssen sie so verteilt sein,
dass die Rettungswege möglichst
kurz sind.
(3)
Übereinanderliegende Kellergeschosse
müssen jeweils mindestens
zwei Ausgänge zu notwendigen
Treppenräumen oder ins Freie
haben.
(4)
Notwendige Treppenräume müssen
durchgehend sein und an einer
Außenwand liegen. Notwendige
Treppenräume, die nicht an
einer Außenwand liegen (innenliegende
notwendige Treppenräume),
können gestattet werden,
wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt
nicht gefährdet werden kann.
(5)
Jeder notwendige Treppenraum muss
einen sicheren Ausgang ins Freie
haben. Sofern der Ausgang eines
notwendigen Treppenraumes nicht
unmittelbar ins Freie führt,
muss der Raum zwischen dem notwendigen
Treppenraum und dem Ausgang ins
Freie
mindestens
so breit sein wie die dazugehörigen
Treppen,
Wände
haben, die die Anforderungen an
die Wände des Treppenraumes
erfüllen,
Rauchschutztüren
zu notwendigen Fluren haben und
ohne
Öffnungen zu anderen Räumen,
ausgenommen zu notwendigen Fluren,
sein.
Ausnahmen
von Satz 2 Nr. 2 und 4 können
gestattet werden, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht
bestehen.
(6)
In Geschossen mit mehr als vier
Wohnungen oder Nutzungseinheiten
vergleichbarer Größe
müssen notwendige Flure angeordnet
sein.
(7)
Die Wände notwendiger Treppenräume
müssen in der Bauart von
Brandwänden (§ 35 Abs.
4), bei Gebäuden geringer
Höhe mindestens feuerhemmend
hergestellt sein. Dies gilt nicht,
soweit diese Wände Außenwände
sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen und durch andere an diese
Außenwände anschließende
Gebäudeteile im Brandfall
nicht gefährdet werden können.
(8)
In notwendigen Treppenräumen
und in Räumen nach Absatz
5 Satz 2 müssen
Verkleidungen,
Putze, Dämmstoffe, Unterdecken
und Einbauten aus nichtbrennbaren
Baustoffen,
Bodenbeläge,
ausgenommen Gleitschutzprofile,
aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen
bestehen.
Leitungsanlagen sind nur zulässig,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen.
(9)
Der obere Abschluss eines notwendigen
Treppenraumes muss feuerbeständig,
bei Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend sein.
Satz 1 gilt nicht, wenn der obere
Abschluss das Dach ist und die
Treppenraumwände bis unter
die Dachhaut geführt werden.
(10)
In notwendigen Treppenräumen
müssen Öffnungen
zu
Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten
Dachräumen, Werkstätten,
Läden, Lagerräumen und
ähnlichen Räumen sowie
zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten
mit einer Fläche von mehr
als 200 m2, ausgenommen Wohnungen,
mindestens feuerhemmende rauchdichte
und selbstschließende Türen,
zu
notwendigen Fluren Rauchschutztüren,
zu
sonstigen Räumen und sonstigen
Nutzungseinheiten mindestens dichtschließende
Türen
haben.
(11)
Notwendige Treppenräume müssen
zu lüften und zu beleuchten
sein. Notwendige Treppenräume,
die an einer Außenwand liegen,
müssen in jedem Geschoss
Fenster mit einer Größe
von mindestens 0,60 m x 0,90 m
haben, die geöffnet werden
können. Innenliegende notwendige
Treppenräume müssen
in Gebäuden mit mehr als
fünf oberirdischen Geschossen
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(12)
In Gebäuden mit mehr als
fünf oberirdischen Geschossen
sowie bei innenliegenden notwendigen
Treppenräumen muss an der
obersten Stelle eines notwendigen
Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden
sein. Der Rauchabzug muss eine
Rauchabzugsöffnung mit einem
freien Querschnitt von mindestens
5 % der Grundfläche, mindestens
jedoch von 1 m2 haben. Der Rauchabzug
muss vom Erdgeschoss und vom obersten
Treppenabsatz aus bedient werden
können. Ausnahmen können
gestattet werden, wenn der Rauch
auf andere Weise abgeführt
werden kann.
(13)
Die Absätze 1 bis 5 und 7
bis 11 gelten nicht für Wohngebäude
mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
Absatz 6 gilt nicht für Wohngebäude
geringer Höhe. Bei Wohngebäuden
geringer Höhe sind die notwendigen
Treppen auch als Außentreppen
zulässig, wenn Bedenken wegen
des Brandschutzes nicht bestehen.
§
40 Notwendige Flure und Gänge
(1)
Notwendige Flure sind Flure, über
die Rettungswege von Aufenthaltsräumen
zu Treppenräumen notwendiger
Treppen oder zu Ausgängen
ins Freie führen. Als notwendige
Flure gelten nicht
Flure
innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten
vergleichbarer Größe,
Flure
innerhalb von Nutzungseinheiten,
die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung
dienen und deren Nutzfläche
in einem Geschoss nicht mehr als
400 m2 beträgt.
(2)
Notwendige Flure müssen so
breit sein, dass sie für
den größten zu erwartenden
Verkehr ausreichen. Notwendige
Flure von mehr als 30 m Länge
sollen durch nichtabschließbare
Rauchschutztüren unterteilt
werden. In den Fluren ist eine
Folge von weniger als drei Stufen
unzulässig.
(3)
Wände notwendiger Flure sind
mindestens feuerhemmend und in
den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren
Baustoffen, in Gebäuden geringer
Höhe mindestens feuerhemmend
herzustellen. Türen müssen
dicht schließen. Ausnahmen
von den Sätzen 1 und 2 können
gestattet werden, wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(4)
Wände, Decken und Brüstungen
von offenen Gängen vor den
Außenwänden, die die
einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen
und Treppenräumen herstellen,
sind mindestens feuerhemmend und
in den wesentlichen Teilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen, in
Gebäuden geringer Höhe
mindestens feuerhemmend herzustellen.
(5)
In notwendigen Fluren und offenen
Gängen sind
Verkleidungen,
Unterdecken und Dämmstoffe
aus brennbaren Baustoffen unzulässig;
dies gilt nicht in Gebäuden
geringer Höhe,
Leitungsanlagen
nur zulässig, wenn Bedenken
wegen des Brandschutzes nicht
bestehen.
§
41 Aufzüge
(1)
Aufzüge im Innern von Gebäuden
müssen eigene Schächte
in feuerbeständiger Bauart
haben. In einem Aufzugsschacht
dürfen bis zu drei Aufzüge
liegen. In Gebäuden bis zu
fünf Vollgeschossen dürfen
Aufzüge ohne eigene Schächte
innerhalb der Umfassungswände
des Treppenraumes liegen. Sie
müssen sicher umkleidet sein.
(2)
Der Fahrschacht muss zu lüften
und mit Rauchabzugsvorrichtungen
versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen
in Fahrschächten müssen
eine Größe von mindestens
2,5 v. H. der Grundfläche
des Fahrschachtes, mindestens
jedoch von 0,1 m2 haben.
(3)
Fahrschachttüren und andere
Öffnungen in feuerbeständigen
Schachtwänden sind so herzustellen,
dass Feuer und Rauch nicht in
andere Geschosse übergreifen
können.
(4)
Bei Aufzügen, die außerhalb
von Gebäuden liegen oder
die nicht mehr als drei übereinanderliegende
Geschosse verbinden, sowie bei
vereinfachten Güter-, Kleingüter-,
Mühlen- und Lagerhausaufzügen
und bei Aufzugsanlagen, die den
aufgrund der Gewerbeordnung erlassenen
Vorschriften nicht unterliegen,
können Ausnahmen von den
Absätzen 1 und 2 gestattet
werden, wenn wegen der Betriebssicherheit
und des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen. Dies gilt auch
für Behindertenaufzüge.
(5)
In Gebäuden mit mehr als
vier Vollgeschossen müssen
Aufzüge in ausreichender
Zahl eingebaut werden, von denen
einer auch zur Aufnahme von Lasten,
Krankentragen und Rollstühlen
geeignet sein muss. Hierbei ist
das oberste Vollgeschoss nicht
zu berücksichtigen, wenn
seine Nutzung einen Aufzug nicht
erfordert. Fahrkörbe zur
Aufnahme einer Krankentrage müssen
eine nutzbare Grundfläche
von mindestens 1,10 m x 2,10 m,
zur Aufnahme eines Rollstuhles
von mindestens 1,10 m x 1,40 m
haben; Türen müssen
eine lichte Durchgangsbreite von
mindestens 0,90 m haben. Vor den
Aufzügen muss eine ausreichende
Bewegungsfläche vorhanden
sein. Zur Aufnahme von Rollstühlen
bestimmte Aufzüge sollen
von der öffentlichen Verkehrsfläche
stufenlos erreichbar sein und
stufenlos erreichbare Haltestellen
in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen
und erforderlichen Nebenräumen
haben.
§
42 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
(1)
Können die Fensterflächen
nicht gefahrlos vom Erdboden,
vom Innern des Gebäudes oder
von Loggien und Balkonen aus gereinigt
werden, so sind Vorrichtungen,
wie Aufzüge, Halterungen
oder Stangen, anzubringen, die
eine Reinigung von außen
ermöglichen.
(2)
Glastüren und andere Glasflächen,
die bis zum Fußboden allgemein
zugänglicher Verkehrsflächen
herabreichen, sind so zu kennzeichnen,
dass sie leicht erkannt werden
können. Für größere
Glasflächen können Schutzmaßnahmen
zur Sicherung des Verkehrs verlangt
werden.
(3)
Gemeinsame Kellerlichtschächte
für übereinanderliegende
Kellergeschosse sind unzulässig.
(4)
Eingangstüren von Wohnungen,
die über Aufzüge erreichbar
sein müssen, müssen
eine lichte Durchgangsbreite von
mindestens 0,90 m haben.
(5)
Öffnungen und Fenster, die
als Rettungswege dienen, müssen
im Lichten mindestens 0,90 m x
1,20 m groß sein. Liegen
diese Öffnungen in Dachschrägen
oder Dachaufbauten, so soll ihre
Unterkante oder ein davor liegender
Austritt, horizontal gemessen,
nicht mehr als 1 m von der Traufkante
entfernt und nicht höher
als 1,20 m über der Fußbodenoberkante
angeordnet sein.
§
43 Umwehrungen
(1)
In, an und auf baulichen Anlagen
sind Flächen, die im allgemeinen
zum Begehen bestimmt sind und
unmittelbar an mehr als 1 m tiefer
liegende Flächen angrenzen,
zu umwehren. Dies gilt nicht,
wenn die Umwehrung dem Zweck der
Flächen widerspricht, wie
bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
(2)
Nicht begehbare Oberlichte und
Glasabdeckungen in Flächen,
die im allgemeinen zum Begehen
bestimmt sind, sind zu umwehren,
wenn sie weniger als 50 cm aus
diesen Flächen herausragen.
(3)
Kellerlichtschächte und Betriebsschächte,
die an Verkehrsflächen liegen,
sind zu umwehren oder verkehrssicher
abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen,
so sind sie in Höhe der Verkehrsflächen
verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen
an und in öffentlichen Verkehrsflächen
müssen gegen unbefugtes Abheben
gesichert sein.
(4)
Fensterbrüstungen müssen
bei einer Absturzhöhe von
bis zu 12 m mindestens 0,80 m,
darüber mindestens 0,90 m
hoch sein. Geringere Brüstungshöhen
sind zulässig, wenn durch
andere Vorrichtungen, wie z. B.
Geländer, die nach Absatz
5 vorgeschriebenen Mindesthöhen
eingehalten werden. Im Erdgeschoss
können geringere Brüstungshöhen
gestattet werden.
(5)
Andere notwendige Umwehrungen
müssen folgende Mindesthöhen
haben:
Umwehrungen
zur Sicherung von Öffnungen
in begehbaren Decken, Dächern
sowie Umwehrungen von Flächen
mit einer Absturzhöhe
von 1 m bis zu 12 m0,90 m,
Umwehrungen
von Flächen mit mehr als
12 m Absturzhöhe1,10 m.
Abschnitt VI
Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen
§
44 Leitungen, Lüftungsanlagen,
Installationsschächte und
Installationskanäle
(1)
Leitungen dürfen durch Brandwände,
durch Wände nach § 35
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz
2, Treppenraumwände, Wände
von Räumen nach § 39
Abs. 5 Satz 2 sowie durch Trennwände
und Decken, die feuerbeständig
sein müssen, nur hindurchgeführt
werden, wenn eine Übertragung
von Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder Vorkehrungen hiergegen
getroffen sind; dies gilt nicht
für Decken innerhalb von
Wohnungen.
(2)
Lüftungsanlagen müssen
betriebssicher und brandsicher
sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen
Betrieb von Feuerungsanlagen nicht
beeinträchtigen. Technische
Möglichkeiten zur Wärmerückgewinnung
sollen genutzt werden.
(3)
Lüftungsleitungen sowie deren
Verkleidungen und Dämmstoffe
müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen; Ausnahmen
können gestattet werden,
wenn Bedenken wegen des Brandschutzes
nicht bestehen. Bei eingeschossigen
landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
ohne nutzbaren Dachraum sind Lüftungsleitungen
aus brennbaren Baustoffen zulässig.
Lüftungsanlagen, außer
in Gebäuden geringer Höhe,
und Lüftungsanlagen, die
Brandwände überbrücken,
sind so herzustellen, dass Feuer
und Rauch nicht in Treppenräume,
andere Geschosse oder Brandabschnitte
übertragen werden können.
(4)
Lüftungsanlagen sind so herzustellen,
dass sie Gerüche und Staub
nicht in andere Räume übertragen.
Gegen die Weiterleitung von Schall
in fremde Räume ist eine
Dämmung vorzusehen.
(5)
Lüftungsanlagen dürfen
nicht in Schornsteine eingeführt
werden; die gemeinsame Benutzung
von Lüftungsleitungen zur
Entlüftung und zur Ableitung
der Abgase von Gasfeuerstätten
kann gestattet werden. Die Abluft
und die Abgase sind ins Freie
zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage
gehörende Einrichtungen sind
in Lüftungsleitungen unzulässig.
(6)
Lüftungsschächte, die
aus Mauersteinen oder aus Formstücken
für Schornsteine hergestellt
sind, müssen den Anforderungen
an Schornsteine entsprechen und
gekennzeichnet werden.
(7)
Für raumlufttechnische Anlagen
und Warmluftheizungen gelten die
Absätze 2 bis 6 sinngemäß.
(8)
Für Installationsschächte
und Installationskanäle gelten
die Absätze 3 und 4 sinngemäß.
(9)
Die Absätze 3, 4, 7 und 8
gelten nicht für Lüftungsanlagen
in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen und nicht
für Lüftungsanlagen
innerhalb einer Wohnung.
§
45 Feuerungsanlagen, Wärme-
und Brennstoffversorgungsanlagen
(1)
Feuerstätten und Abgasanlagen,
wie Schornsteine, Abgasleitungen
und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen),
Anlagen zur Abführung von
Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren
sowie Behälter und Rohrleitungen
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
müssen betriebssicher und
brandsicher sein und dürfen
auch sonst nicht zu Gefahren oder
unzumutbaren Belästigungen
führen. Die Weiterleitung
von Schall in fremde Räume
muss ausreichend gedämmt
sein. Abgasanlagen müssen
leicht und sicher zu reinigen
sein.
(2)
Für die Anlagen zur Verteilung
von Wärme und zur Warmwasserversorgung
gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 sinngemäß.
(3)
Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren
und Verdichter sowie Behälter
für brennbare Gase und Flüssigkeiten
dürfen nur in Räumen
aufgestellt werden, bei denen
nach Lage, Größe, baulicher
Beschaffenheit und Benutzungsart
Gefahren dadurch nicht entstehen.
(4)
Die Abgase der Feuerstätten
sind durch Abgasanlagen über
Dach, die Verbrennungsgase ortsfester
Verbrennungsmotoren sind durch
Anlagen zur Abführung dieser
Gase über Dach abzuleiten.
Abgasanlagen sind in solcher Zahl
und Lage und so herzustellen,
dass die Feuerstätten des
Gebäudes ordnungsgemäß
angeschlossen werden können.
Ausnahmen von Satz 1 können
gestattet werden, wenn Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(5)
Die Abgase von Gasfeuerstätten
mit abgeschlossenem Verbrennungsraum,
denen die Verbrennungsluft durch
dichte Leitungen vom Freien zuströmt
(raumluftunabhängige Gasfeuerstätten),
dürfen abweichend von Absatz
4 durch die Außenwand ins
Freie geleitet werden, wenn
eine
Ableitung des Abgases über
Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist
und
die
Nennwärmeleistung der Feuerstätte
11 kW zur Beheizung und 28 kW
zur Warmwasserbereitung nicht
überschreitet
und
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen.
(6)
Ohne Abgasanlage sind zulässig
Gasfeuerstätten,
wenn durch einen sicheren Luftwechsel
im Aufstellraum gewährleistet
ist, dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen,
Gas-Haushalt-Kochgeräte
mit einer Nennwärmeleistung
von nicht mehr als 11 kW, wenn
der Aufstellraum einen Rauminhalt
von mehr als 20 m3 aufweist und
mindestens eine Tür ins Freie
oder ein Fenster, das geöffnet
werden kann, hat,
nicht
leitungsgebundene Gasfeuerstätten
zur Beheizung von Räumen,
die nicht gewerblichen Zwecken
dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer,
wenn diese Gasfeuerstätten
besondere Sicherheitseinrichtungen
haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration
im Aufstellraum so begrenzen,
dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(7)
Gasfeuerstätten dürfen
in Räumen nur aufgestellt
werden, wenn durch besondere Vorrichtungen
an den Feuerstätten oder
durch Lüftungsanlagen sichergestellt
ist, dass gefährliche Ansammlungen
von unverbranntem Gas in den Räumen
nicht entstehen.
(8)
Brennstoffe sind so zu lagern,
dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
§
46 Wasserversorgungsanlagen
(1)
Gebäude mit Aufenthaltsräumen
dürfen nur errichtet werden,
wenn die Versorgung mit Trinkwasser
dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung
muss eine ausreichende Wassermenge
zur Verfügung stehen; Ausnahmen
können bei Einzelgehöften
in der freien Feldflur gestattet
werden.
(2)
Jede Wohnung muss einen eigenen
Wasserzähler haben. Es sollen
nur solche Armaturen und Sanitäreinrichtungen
verwendet werden, die eine sparsame
Verwendung des Trinkwassers gewährleisten.
(3)
Bei der Errichtung, Änderung
oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen und Räumen
besonderer Art und Nutzung (§
58) sollen zur Verminderung des
Wasserverbrauchs besondere Einrichtungen
hergestellt oder Verfahren wie
wassersparende Kreisläufe,
Wiederaufbereitungsanlagen oder
die Nutzung von bereits gebrauchtem
Wasser angewendet werden.
(4)
Wasserversorgungsanlagen sind
so anzuordnen, herzustellen und
instandzuhalten, dass sie betriebssicher
sind und Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
§
47 Anlagen für Abwasser
Bauliche
Anlagen dürfen nur errichtet
werden, wenn die einwandfreie
Beseitigung des Abwassers dauernd
gesichert ist. Die Anlagen dafür
sind so anzuordnen, herzustellen
und instandzuhalten, dass sie
betriebssicher sind und Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Niederschlagswasser
soll, soweit örtlich möglich,
auf dem Grundstück versickern
dürfen, soweit keine Rechtsvorschriften
entgegenstehen.
§
48 Einleitung des häuslichen
Schmutzwassers in Kleinkläranlagen
oder abflusslose Sammelgruben
(1)
Kleinkläranlagen oder abflusslose
Sammelgruben dürfen nur errichtet
und betrieben werden, wenn das
Schmutzwasser nicht in eine Schmutz-
oder Mischwasserkanalisation eingeleitet
werden kann.
(2)
Die Einleitung des Schmutzwassers
in Kleinkläranlagen oder
in abflusslose Sammelgruben ist
nur zulässig, wenn die einwandfreie
weitere Beseitigung innerhalb
und außerhalb des Grundstücks
dauernd gesichert ist. Niederschlagswasser
darf nicht in Kleinkläranlagen
oder abflusslose Sammelgruben
für Schmutzwasser geleitet
werden.
(3)
Abflusslose Sammelgruben und Mehrkammergruben
müssen wasserundurchlässig
und ausreichend groß sein.
Sie müssen eine dichte und
sichere Abdeckung sowie Reinigungs-
und Entleerungsöffnungen
haben. Diese Öffnungen dürfen
nur vom Freien aus zugänglich
sein. Die Anlagen sind so zu entlüften,
dass Gesundheitsschäden oder
unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen. Die Zuleitungen
zu den Anlagen müssen geschlossen,
dicht und, soweit erforderlich,
zum Reinigen eingerichtet sein.
§
49 Anlagen zum Lagern von
Jauche, Gülle, Festmist und
Silagesickersäften
(1)
Anlagen zum Lagern von Jauche,
Gülle, Festmist und Silagesickersäften
sind mit wasserundurchlässigen
Böden anzulegen. Die Wände
müssen ausreichend hoch wasserundurchlässig
sein. Flüssige Abgänge
aus Ställen und Anlagen zum
Lagern von Festmist sind in Jauche-
und Güllebehälter, aus
Silagen in dichte Behälter,
insbesondere Güllebehälter,
zu leiten, die keine Verbindung
zu Abwasserbeseitigungsanlagen
haben dürfen.
(2)
Anlagen zum Lagern von Festmist
sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen
mindestens 5 m und von öffentlichen
Verkehrsflächen mindestens
10 m entfernt sein; sie müssen
von der Nachbargrenze mindestens
2 m entfernt sein.
§
50 Anlagen für feste
Abfall- und Wertstoffe
Für
die vorübergehende Aufbewahrung
fester Abfall- und Wertstoffe
sind dichte Behältnisse,
die für die Aufbewahrung
dieser Stoffe geeignet sind, außerhalb
der Gebäude herzustellen
oder aufzustellen. Die Aufstellung
der Behältnisse in besonderen
Räumen von Gebäuden
kann gestattet werden. Abfallschächte
müssen brandsicher sein und
so hergestellt werden, dass sie
Abfälle sicher abführen,
dass Feuer, Rauch, Gerüche
und Staub nicht in das Gebäude
dringen können und die Weiterleitung
von Schall gedämmt wird.
In Wohngebäuden ist der Einbau
von Abfallschächten unzulässig.
Bei der Errichtung sonstiger Gebäude
ist die Anlage von Abfallschächten
nur zulässig, wenn eine getrennte
Erfassung der festen Abfall- und
Wertstoffe sichergestellt ist.
Abschnitt VII
Aufenthaltsräume und Wohnungen
§
51 Aufenthaltsräume
(1)
Aufenthaltsräume müssen
eine für ihre Nutzung ausreichende
Grundfläche und eine lichte
Höhe von mindestens 2,40
m über mindestens zwei Drittel
ihrer Grundfläche haben.
(2)
Aufenthaltsräume müssen
unmittelbar ins Freie führende
Fenster von solcher Anzahl und
Beschaffenheit haben, dass die
Räume ausreichend belüftet
und mit Tageslicht beleuchtet
werden können (notwendige
Fenster). Oberlichter anstelle
von Fenstern sind zulässig,
wenn wegen der Nutzung des Aufenthaltsraumes
Bedenken nicht bestehen.
(3)
Verglaste Vorbauten und Loggien
sind vor notwendigen Fenstern
zulässig, wenn für die
dahinterliegenden Räume eine
ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht
und Lüftung sichergestellt
ist.
(4)
Aufenthaltsräume, deren Benutzung
eine Beleuchtung mit Tageslicht
verbietet, sind ohne notwendige
Fenster zulässig, wenn dies
durch besondere Maßnahmen,
wie den Einbau von raumlufttechnischen
Anlagen und Beleuchtungsanlagen,
ausgeglichen wird. Das gleiche
gilt für Aufenthaltsräume,
die nicht dem Wohnen dienen, wenn
wegen der Gesundheit Bedenken
nicht bestehen. Aufenthaltsräume,
die dem Wohnen dienen, dürfen
anstelle einer Lüftung durch
notwendige Fenster mechanisch
betriebene Lüftungsanlagen
haben, wenn keine gesundheitlichen
Bedenken bestehen und die Lüftungsanlagen
der Energieeinsparung dienen.
§
52 Wohnungen
(1)
Jede Wohnung muss von anderen
Wohnungen und fremden Räumen
baulich abgeschlossen sein und
einen eigenen, abschließbaren
Zugang unmittelbar vom Freien,
von einem Treppenraum oder einem
Flur haben. Wohnungen in Wohngebäuden
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
brauchen nicht abgeschlossen zu
sein. Wohnungen in Gebäuden,
die nicht nur zum Wohnen dienen,
müssen einen besonderen Zugang
haben; gemeinsame Zugänge
können gestattet werden,
wenn Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen für die
Benutzerinnen oder Benutzer der
Wohnungen nicht entstehen.
(2)
In Gebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen müssen die
Wohnungen eines Geschosses barrierefrei
erreichbar sein. In diesen Wohnungen
müssen Wohn- und Schlafräume,
eine Toilette, ein Bad und die
Küche oder Kochnische mit
dem Rollstuhl zugänglich
sein. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, soweit die Anforderungen,
insbesondere wegen schwieriger
Geländeverhältnisse,
wegen des Einbaus eines sonst
nicht erforderlichen Aufzugs oder
wegen ungünstiger vorhandener
Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem
Mehraufwand erfüllt werden
können.
(3)
Jede Wohnung muss eine Küche
oder Kochnische haben; §
51 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.
Von einer Beleuchtung durch notwendige
Fenster kann bei Kochnischen abgesehen
werden, wenn eine ausreichend
große Öffnung zu einem
anderen Aufenthaltsraum besteht.
(4)
Jede Wohnung muss über Abstellraum
von mindestens 6 m2 verfügen;
davon muss mindestens 1 m2 innerhalb
der Wohnung liegen.
(5)
Für Wohngebäude mit
mehr als zwei Vollgeschossen sollen
leicht erreichbare und gut zugängliche
abschließbare Abstellräume
für Kinderwagen, Fahrräder
und bei behindertengerechten Wohnungen
auch für Rollstühle
hergestellt werden. Sie sind auch
ebenerdig in der Abstandfläche
von Gebäuden zulässig.
(6)
Für Gebäude mit mehr
als zwei Wohnungen sollen ausreichend
große Trockenräume
zur gemeinschaftlichen Benutzung
eingerichtet werden.
§
53 Aufenthaltsräume in
Kellergeschossen und Dachräumen
(1)
Aufenthaltsräume und Wohnungen
in Kellergeschossen sind nur zulässig,
wenn das Gelände vor Außenwänden
mit notwendigen Fenstern in einer
für die Beleuchtung mit Tageslicht
ausreichenden Entfernung und Breite
nicht mehr als 0,70 m über
dem Fußboden liegt.
(2)
In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume
zulässig, deren Nutzung eine
Beleuchtung mit Tageslicht verbietet,
ferner Verkaufsräume, Gaststätten,
ärztliche Behandlungsräume,
Sport- und Spielräume sowie
ähnliche Räume. §
51 Abs. 4 Satz 1 gilt sinngemäß.
(3)
Räume nach Absatz 2 müssen
unmittelbar mit Rettungswegen
in Verbindung stehen, die ins
Freie führen. Die Räume
und Rettungswege müssen von
anderen Räumen im Kellergeschoss
feuerbeständig abgetrennt
sein. Dies gilt nicht für
Wohngebäude mit nicht mehr
als zwei Wohnungen.
(4)
Aufenthaltsräume im Dachraum
müssen eine lichte Höhe
von mindestens 2,30 m über
mindestens der Hälfte ihrer
Grundfläche haben; Raumteile
mit einer lichten Höhe bis
zu 1,50 m bleiben bei der Berechnung
der Grundfläche außer
Betracht.
(5)
Aufenthaltsräume und Wohnungen
im Dachraum müssen einschließlich
ihrer Zugänge mit mindestens
feuerhemmenden Wänden und
Decken gegen den nicht ausgebauten
Dachraum abgeschlossen sein; dies
gilt nicht für freistehende
Wohngebäude mit nur einer
Wohnung.
§
54 Bäder und Toiletten
(1)
Jede Wohnung muss ein Bad mit
Badewanne oder Dusche haben. Fensterlose
Bäder sind zulässig,
wenn eine wirksame Lüftung
vorhanden ist.
(2)
Jede Wohnung und jede selbständige
Betriebs- oder Arbeitsstätte
muss mindestens eine Toilette
haben, die sich im Bad befinden
kann. Toiletten für Wohnungen
müssen innerhalb der Wohnung
liegen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Abschnitt VIII
Besondere Anlagen
§
55 Stellplätze und Garagen,
Abstellanlagen für Fahrräder
(1)
Bauliche Anlagen sowie andere
Anlagen, bei denen ein Zu- oder
Abgangsverkehr zu erwarten ist,
dürfen nur errichtet werden,
wenn Stellplätze oder Garagen
in ausreichender Größe
und in geeigneter Beschaffenheit
(notwendige Stellplätze oder
Garagen) sowie Abstellanlagen
für Fahrräder hergestellt
werden. Ihre Anzahl und Größe
richtet sich nach Art und Anzahl
der vorhandenen und zu erwartenden
Kraftfahrzeuge und Fahrräder
der ständigen Benutzerinnen
und ständigen Benutzer und
der Besucherinnen und Besucher
der Anlagen. Es kann gestattet
werden, dass die notwendigen Stellplätze
oder Garagen sowie die Abstellanlagen
für Fahrräder innerhalb
einer angemessenen Frist nach
Fertigstellung der Anlage im Sinne
des Satzes 1 hergestellt werden.
Mit Einverständnis der Gemeinde
kann ganz oder teilweise auf die
Herstellung von Stellplätzen
und Garagen und die Zahlung eines
Geldbetrages zur Ablösung
verzichtet werden, insbesondere
wenn eine günstige Anbindung
an den öffentlichen Personennahverkehr
besteht oder ausreichende Fahrradwege
vorhanden sind. Stellplätze,
Garagen oder Abstellanlagen für
Fahrräder können mit
Einverständnis der Gemeinde
in allen Baugebieten für
verschiedene Vorhaben mehrfach
genutzt werden, wenn sich ihre
Nutzungszeiten nicht überschneiden
und deren Zuordnung zu den Vorhaben
öffentlich-rechtlich gesichert
ist.
(2)
Änderungen von Anlagen nach
Absatz 1 sind nur zulässig,
wenn Stellplätze oder Garagen
sowie Abstellanlagen für
Fahrräder in solcher Anzahl
und Größe hergestellt
werden, dass sie die infolge der
Änderung zusätzlich
zu erwartenden Kraftfahrzeuge
und Fahrräder aufnehmen können.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3)
Für bestehende bauliche Anlagen
und sonstige Anlagen kann die
Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall
die Herstellung von Stellplätzen
oder Garagen sowie Abstellanlagen
für Fahrräder fordern,
wenn dies im Hinblick auf die
Art und Anzahl der Kraftfahrzeuge
und der Fahrräder der ständigen
Benutzerinnen und ständigen
Benutzer und der Besucherinnen
und Besucher der Anlage aus Gründen
der Sicherheit des Verkehrs geboten
ist. Die hierfür benötigten
Flächen müssen in geeigneter
Lage und Größe auf
dem Baugrundstück oder in
zumutbarer Entfernung davon vorhanden
sein oder durch zumutbare Maßnahmen
frei und zugänglich gemacht
werden können. Die Gemeinde
kann durch örtliche Bauvorschrift
bestimmen, dass in genau abgegrenzten
Teilen des Gemeindegebietes Stellplätze
oder Garagen sowie Abstellanlagen
für Fahrräder für
bestehende bauliche Anlagen herzustellen
sind, wenn die Bedürfnisse
des ruhenden oder fließenden
Verkehrs dies erfordern.
(4)
Die Herstellung von Garagen anstelle
von Stellplätzen oder von
Stellplätzen anstelle von
Garagen kann im Einzelfall gefordert
werden, wenn die öffentliche
Sicherheit oder die in Absatz
9 genannten Erfordernisse dies
gebieten.
(5)
Die Stellplätze und Garagen
sowie Abstellanlagen für
Fahrräder sind auf dem Baugrundstück
herzustellen; die Stellplätze
und Garagen dürfen auch in
zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück,
die Abstellanlagen für Fahrräder
in unmittelbarer Nähe auf
einem geeigneten Grundstück
hergestellt werden, dessen Benutzung
für diesen Zweck öffentlich-rechtlich
gesichert wird. Die Verpflichtung
zur Herstellung notwendiger Stellplätze
kann mit Einverständnis der
Gemeinde auch durch Zahlung eines
Geldbetrages erfüllt werden;
Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Die Bauaufsichtsbehörde kann,
wenn Gründe des Verkehrs
dies erfordern, im Einzelfall
bestimmen, dass die Stellplätze
oder Garagen sowie Abstellanlagen
für Fahrräder auf dem
Baugrundstück oder auf einem
anderen Grundstück herzustellen
sind. Die Gemeinde kann durch
örtliche Bauvorschrift für
genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes
die Herstellung von Stellplätzen
und Garagen untersagen oder einschränken,
wenn und soweit Gründe des
Verkehrs, städtebauliche
Gründe oder Gründe des
Umweltschutzes dies erfordern.
(6)
Ist die Herstellung von Stellplätzen
und Garagen oder Abstellanlagen
für Fahrräder nach Absatz
5 Satz 1 nicht oder nur unter
großen Schwierigkeiten möglich,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
mit Einverständnis der Gemeinde
verlangen, dass die oder der zur
Herstellung Verpflichtete an die
Gemeinde einen Geldbetrag zahlt.
Dies gilt auch, wenn nach Absatz
3 Satz 3 für bestehende bauliche
Anlagen Stellplätze und Garagen
oder Abstellanlagen für Fahrräder
gefordert werden und wenn und
soweit die Herstellung nach Absatz
5 Satz 4 untersagt oder eingeschränkt
worden ist. Der Geldbetrag ist
zur Herstellung zusätzlicher
öffentlicher Parkeinrichtungen
oder zusätzlicher privater
Stellplätze und Stellplatzanlagen,
zur Modernisierung und Instandhaltung
öffentlicher Parkeinrichtungen
oder zur Herstellung und Modernisierung
baulicher Anlagen sowie anderer
Anlagen und Einrichtungen für
den öffentlichen Personennahverkehr
und für den Fahrradverkehr,
die den Bedarf an Parkeinrichtungen
verringern, zu verwenden. Der
Geldbetrag, den die oder der zur
Herstellung von Stellplätzen
oder Garagen Verpflichtete zu
zahlen hat, darf 80 v. H. der
durchschnittlichen Herstellungskosten
von Parkeinrichtungen nach Satz
3, der Geldbetrag, den die oder
der zur Herstellung von Abstellanlagen
für Fahrräder Verpflichtete
zu zahlen hat, darf 80 v. H. der
durchschnittlichen Herstellungskosten
von Abstellanlagen für Fahrräder,
jeweils einschließlich der
Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet
oder in bestimmten Teilen des
Gemeindegebietes, nicht übersteigen.
(7)
Wird in einem Gebäude, dessen
Fertigstellung mindestens drei
Jahre zurückliegt, eine Wohnung
geteilt oder Wohnraum durch Änderung
der Nutzung, durch Aufstocken
oder durch Änderung des Daches
eines solchen Gebäudes geschaffen,
braucht der dadurch verursachte
Mehrbedarf an Stellplätzen
und Garagen und Abstellanlagen
für Fahrräder nicht
gedeckt zu werden, wenn dies auf
dem Grundstück nicht oder
nur unter großen Schwierigkeiten
möglich ist.
(8)
Stellplätze, Garagen, Abstellanlagen
für Fahrräder und ihre
Nebenanlagen müssen überschaubar
und verkehrssicher sein; Stellplätze
und Garagen müssen entsprechend
dem Gefährlichkeitsgrad der
Treibstoffe, der Anzahl und Art
der abzustellenden Kraftfahrzeuge
dem Brandschutz genügen.
Abfließende Treib- und Schmierstoffe
müssen unschädlich beseitigt
werden können. Garagen und
ihre Nebenanlagen müssen
zu lüften sein.
(9)
Stellplätze und Garagen müssen
so angeordnet und ausgeführt
werden, dass ihre Benutzung die
Gesundheit nicht schädigt
und das Arbeiten und Wohnen, die
Ruhe und die Erholung in der Umgebung
durch Lärm oder Gerüche
nicht über das zumutbare
Maß hinaus stört. Stellplatzanlagen
sollen durch Bepflanzungen mit
standortgerechten Bäumen
und Sträuchern gestaltet
werden; § 9 Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(10)
Stellplätze und Garagen müssen
von den öffentlichen Verkehrsflächen
aus auf möglichst kurzem
Wege verkehrssicher zu erreichen
sein. Rampen sollen in Vorgärten
nicht angelegt werden. Es kann
verlangt werden, dass Hinweise
auf Stellplätze und Garagen
angebracht werden.
(11)
Für das Abstellen nicht ortsfester
Geräte mit Verbrennungsmotoren
gelten die Absätze 8 und
9 sinngemäß.
(12)
Notwendige Stellplätze und
Garagen sowie Abstellanlagen für
Fahrräder dürfen nicht
zweckentfremdet benutzt werden.
§
56 Ställe
(1)
Ställe sind so anzuordnen,
zu errichten und instandzuhalten,
dass eine gesunde und artgerechte
Tierhaltung sichergestellt ist
und schädliche Umwelteinwirkungen
verhindert werden. Ställe
müssen eine für ihre
Benutzung ausreichende Grundfläche
und lichte Höhe haben. Ställe
sind ausreichend zu be- und entlüften.
(2)
Die ins Freie führenden Stalltüren
müssen nach außen aufschlagen.
Jedoch sind Schiebetore, Schwing-
und Falttore zulässig, wenn
sie von innen und außen
geöffnet werden können.
Ihre Anzahl, Höhe und Breite
muss so groß sein, dass
die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten
ins Freie gelangen können.
(3)
Wände, Decken und Fußböden
sind gegen schädliche Einflüsse
der Stalluft, der Jauche und des
Flüssigmists zu schützen.
(4)
Der Fußboden des Stalles
oder darunterliegende Auffangräume
für Abgänge müssen
wasserundurchlässig sein.
(5)
Für Schaf-, Ziegen- und Kleintierställe
sowie für Offen- und Laufställe
und für Räume, in denen
Tiere nur vorübergehend untergebracht
werden, können Ausnahmen
von den Absätzen 2 und 3
gestattet werden.
§
57 Behelfsgebäude und
untergeordnete Gebäude
(1)
Für bauliche Anlagen, die
nach ihrer Ausführung für
eine dauernde Nutzung nicht geeignet
sind oder die für eine begrenzte
Zeit aufgestellt werden sollen
(Behelfsbauten), können Ausnahmen
von den §§ 32 bis 56
gestattet werden, wenn keine Gründe
nach § 3 Abs. 2 entgegenstehen.
(2)
Absatz 1 gilt auch für kleine,
Nebenzwecken dienende Gebäude
ohne Feuerstätten und für
freistehende andere Gebäude,
die eingeschossig sind und nicht
für einen Aufenthalt oder
nur für einen vorübergehenden
Aufenthalt bestimmt sind, wie
z. B. Lauben und Unterkunftshütten.
(3)
Gebäude nach Absatz 1, die
überwiegend aus brennbaren
Baustoffen bestehen, dürfen
nur eingeschossig hergestellt
werden. Ihre Dachräume dürfen
nicht ausgebaut werden können
und müssen von den Giebelseiten
oder vom Flur aus für die
Brandbekämpfung erreichbar
sein. Brandwände (§
35) sind mindestens alle 30 m
anzuordnen und stets 30 cm über
Dach und vor die Seitenwände
zu führen.
§
58 Bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art oder Nutzung
(1)
Können durch die besondere
Art oder Nutzung baulicher Anlagen
und Räume ihre Benutzerinnen
oder Benutzer oder die Allgemeinheit
gefährdet oder in unzumutbarer
Weise belästigt werden, können
im Einzelfall zur Verwirklichung
der allgemeinen Anforderungen
nach § 3 Abs. 2 besondere
Anforderungen gestellt werden.
Erleichterungen können gestattet
werden, soweit es der Einhaltung
von Vorschriften wegen der besonderen
Art oder Nutzung baulicher Anlagen
oder Räume oder wegen besonderer
Anforderungen nicht bedarf. Dies
gilt insbesondere für
die
Abstände von Nachbargrenzen,
von anderen baulichen Anlagen
auf dem Grundstück und von
öffentlichen Verkehrsflächen
sowie für die Größe
der freizuhaltenden Flächen
der Baugrundstücke,
die
Anordnung der baulichen Anlagen
auf dem Grundstück,
die
Öffnungen nach öffentlichen
Verkehrsflächen und nach
angrenzenden Grundstücken,
die
Bauart und Anordnung aller für
die Standsicherheit, Verkehrssicherheit,
den Brandschutz, den Wärme-
und Schallschutz oder Gesundheitsschutz
wesentlichen Bauteile,
Brandschutzeinrichtungen
und Brandschutzvorkehrungen sowie
Auffangvorrichtungen für
Löschwasser, damit durch
Brand oder Löschwasser nachhaltige
Umweltbeeinträchtigungen,
insbesondere bei gewerblichen
Bauten, vermieden werden,
die
Feuerungsanlagen und Heizräume,
die
Anordnung und Herstellung der
Aufzüge sowie der Treppen,
Treppenräume, Flure, Ausgänge
und Rettungswege,
die
zulässige Anzahl der Benutzerinnen
oder Benutzer, Anordnung und Anzahl
der zulässigen Sitzplätze
und Stehplätze bei Versammlungsstätten,
Tribünen und Fliegenden Bauten
(§ 82),
die
Lüftung,
die
Beleuchtung und Energieversorgung,
die
Wasserversorgung,
die
Aufbewahrung und Beseitigung von
Abwasser und festen Abfall- und
Wertstoffen,
die
Stellplätze und Garagen sowie
die Abstellanlagen für Fahrräder,
die
Anlagen der Zu- und Abfahrten,
die
Anlage von Grünstreifen,
Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen
sowie die Begrünung oder
Beseitigung von Halden und Gruben,
den
Betrieb und die Benutzung.
Als
Nachweis dafür, dass diese
Anforderungen erfüllt sind,
können bestimmte Bescheinigungen
verlangt werden, die bei den Bauzustandsbesichtigungen
und Abnahmen vorzulegen sind;
ferner können Nachprüfungen
und deren Wiederholung in festzulegenden
Zeitabständen verlangt werden.
(2)
Sonderbauten sind
Hochhäuser,
bauliche
Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,
bauliche
Anlagen und Räume mit mehr
als 1 600 m2 Grundfläche,
ausgenommen Wohngebäude,
Verkaufsstätten,
Messe- und Ausstellungsbauten
mit mehr als 2 000 m2 Geschossfläche,
Versammlungsstätten
und religiöse Zusammenkunftstätten
für mehr als 100 Personen,
Sportstätten
mit mehr als 400 m2 Hallensportfläche
oder mehr als 100 Zuschauerplätzen,
Freisportanlagen mit mehr als
400 Zuschauerplätzen,
Krankenhäuser,
Entbindungs- und Säuglingsheime,
Pflegeeinrichtungen,
Heime
und Tageseinrichtungen für
Kinder, Menschen mit Behinderungen
und alte Menschen, Einrichtungen
zur vorübergehenden Unterbringung
von Personen,
Gaststätten,
Beherbergungsstätten und
Vergnügungsstätten,
Schulen,
Hochschulen und ähnliche
Ausbildungseinrichtungen,
Abfertigungsgebäude
von Flughäfen, Bahnhöfen
und Fähranlegern,
Justizvollzugsanstalten,
bauliche
Anlagen und Räume, deren
Nutzung mit erhöhter Brand-,
Explosions-, Gesundheits- oder
Verkehrsgefahr verbunden ist,
und Anlagen, die in der Verordnung
über genehmigungsbedürftige
Anlagen enthalten sind,
Garagen
mit mehr als 1 000 m2 Nutzfläche,
Fliegende
Bauten, ausgenommen solche nach
§ 69 Abs. 1 Nr. 51 bis 54,
Zelte,
soweit sie nicht Fliegende Bauten
sind.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörden
können auch Anforderungen
an die Beschaffenheit von Maschinen
und anderen beweglichen Teilen,
die in Verbindung mit baulichen
Anlagen aufgestellt werden, stellen.
Dies gilt auch für die Nachweise,
dass die Anforderungen erfüllt
sind, und für die heranzuziehenden
sachverständigen Personen
sowie sachverständigen Stellen.
§
59 Barrierefreies Bauen
(1)
Bauliche Anlagen und andere Anlagen
und Einrichtungen, zu denen ein
allgemeiner Besucherverkehr führt,
sind so herzustellen und instand
zu halten, dass sie von Menschen
mit Behinderungen, alten Menschen
und Personen mit Kleinkindern
ohne fremde Hilfe zweckentsprechend
genutzt oder aufgesucht werden
können. § 58 bleibt
unberührt.
(2)
Absatz 1 gilt insbesondere für
die dem allgemeinen Besucherverkehr
dienenden Teile von
Verkaufsstätten
nach der Verkaufsstättenverordnung,
Versammlungsstätten
einschließlich der für
den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
Gaststätten
und Beherbergungsbetrieben,
Büro-,
Verwaltungsgebäuden und Gerichten,
Schalter-
und Abfertigungsräumen der
Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen
sowie der Kreditinstitute,
Schulen,
Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten,
Museen,
öffentlichen Bibliotheken,
Messe- und Ausstellungsbauten,
Krankenhäusern,
Sportstätten,
Spielplätzen und ähnlichen
Anlagen,
Apotheken,
Arztpraxen und Einrichtungen der
Gesundheits- und Sozialdienste,
Stellplätzen
und Garagen sowie Abstellanlagen
für Fahrräder, die zu
den Anlagen und Einrichtungen
nach den Nummern 1 bis 10 gehören,
öffentlichen
Bedürfnisanstalten,
öffentlich
zugänglichen Parkhäusern
und
den
mit den Nummern 1 bis 13 genannten
vergleichbaren Gebäuden und
baulichen Anlagen.
(3)
Für
Wohnheime,
Tagesstätten, Werkstätten
und Heime für Behinderte,
Altenheime,
Altenwohnheime, Altenpflegeheime
und Altenbegegnungsstätten,
Kindertagesstätten
und Kinderheime
gilt
Absatz 1 für die gesamte
Anlage und die gesamten Einrichtungen.
(4)
§ 41 Abs. 5 gilt auch für
Gebäude mit weniger als fünf
Vollgeschossen, soweit Geschosse
von Behinderten mit Rollstühlen
stufenlos erreichbar sein müssen.
(5)
Ausnahmen von den Absätzen
1 und 4 können gestattet
werden, soweit wegen schwieriger
Geländeverhältnisse,
ungünstiger vorhandener Bebauung
oder der Sicherheit der Behinderten
oder alten Menschen die Anforderungen
nur mit einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand erfüllt werden
können.
Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten
§ 60
Grundsatz
Bei
der Errichtung, Änderung,
Nutzungsänderung, Instandhaltung
oder dem Abbruch einer baulichen
Anlage sind die Bauherrin oder
der Bauherr und im Rahmen ihres
Wirkungskreises die anderen am
Bau Beteiligten dafür verantwortlich,
dass die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften eingehalten werden.
§
61 Bauherrin oder Bauherr
(1)
Die Bauherrin oder der Bauherr
hat zur Vorbereitung, Überwachung
und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen
Bauvorhabens oder eines Bauvorhabens
im Sinne des § 74 Abs. 1
eine Entwurfsverfasserin oder
einen Entwurfsverfasser (§
62), eine Unternehmerin oder einen
Unternehmer (§ 63) und eine
Bauleiterin oder einen Bauleiter
(§ 64) zu bestellen. Der
Bauherrin oder dem Bauherrn obliegt
es, die nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Anzeigen
und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde
zu erbringen. Hierzu zählt
auch der Nachweis über die
Eignung des Baugrundstückes
und seiner Beschaffenheit für
die bauliche Anlage im Sinne des
§ 4 Abs. 1.
(2)
Vor Baubeginn hat die Bauherrin
oder der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde
die Bauleiterin oder den Bauleiter
und, sobald bekannt, die Fachbauleiterinnen
oder Fachbauleiter zu benennen
und während der Bauausführung
jeden Wechsel in der Bauleitung
mitzuteilen; die Mitteilung ist
von der Bauleiterin oder dem Bauleiter,
bei einem Wechsel von der neuen
Bauleiterin oder dem neuen Bauleiter,
mit zu unterschreiben. Die Bauherrin
oder der Bauherr hat den Personen,
die nach § 74 Abs. 4 oder
§ 75 Abs. 4 die bautechnischen
Nachweise aufgestellt haben, den
Baubeginn anzuzeigen und damit
die Bauüberwachung zu veranlassen.
(3)
Bei geringfügigen oder bei
technisch einfachen baulichen
Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde
darauf verzichten, dass eine Entwurfsverfasserin
oder ein Entwurfsverfasser und
eine Bauleiterin oder ein Bauleiter
nach Absatz 1 bestellt werden.
Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe
oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt
werden, ist die Bestellung von
Unternehmerinnen oder Unternehmern
nach Absatz 1 nicht erforderlich,
wenn dabei genügend Fachkräfte
mit der notwendigen Sachkunde,
Erfahrung und Zuverlässigkeit
mitwirken. Genehmigungsbedürftige
Abbrucharbeiten dürfen nicht
in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe
ausgeführt werden.
(4)
Sind die von der Bauherrin oder
dem Bauherrn bestellten Personen
für ihre Aufgabe nach Sachkunde
und Erfahrung nicht geeignet,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
vor und während der Bauausführung
verlangen, dass diese durch geeignete
Personen ersetzt oder geeignete
Sachverständige herangezogen
werden. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Bauarbeiten einstellen
lassen, bis geeignete Personen
oder Sachverständige bestellt
sind.
(5)
Wechselt die Bauherrin oder der
Bauherr, so hat die neue Bauherrin
oder der neue Bauherr dies der
Bauaufsichtsbehörde unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
§
62 Entwurfsverfasserin oder
Entwurfsverfasser
(1)
Die Entwurfsverfasserin oder der
Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde
und Erfahrung zur Vorbereitung
des jeweiligen Bauvorhabens geeignet
sein. Sie oder er ist für
die Vollständigkeit und Brauchbarkeit
ihres oder seines Entwurfs verantwortlich.
Die Entwurfsverfasserin oder der
Entwurfsverfasser hat dafür
zu sorgen, dass die für die
Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen,
Einzelberechnungen und Anweisungen
geliefert werden und dem genehmigten
Entwurf oder den durch §
74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen
und den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(2)
Hat die Entwurfsverfasserin oder
der Entwurfsverfasser auf einzelnen
Fachgebieten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, sind
geeignete Sachverständige
heranzuziehen. Diese sind für
die von ihnen gefertigten Unterlagen
verantwortlich. Für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen aller Fachentwürfe
bleibt die Entwurfsverfasserin
oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§
63 Unternehmerin oder Unternehmer
(1)
Jede Unternehmerin oder jeder
Unternehmer ist für die ordnungsgemäße,
den genehmigten Bauvorlagen oder
den nach § 74 Abs. 6 erforderlichen
und innerhalb der Monatsfrist
nach § 74 Abs. 9 Satz 1 nicht
beanstandeten Bauvorlagen, den
Technischen Baubestimmungen und
den anerkannten Anforderungen
der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes
entsprechende Ausführung
der von ihr oder ihm übernommenen
Arbeiten und insoweit für
die ordnungsgemäße
Einrichtung und den sicheren Betrieb
der Baustelle verantwortlich.
Sie oder er hat die erforderlichen
Nachweise über die Verwendbarkeit
der verwendeten Bauprodukte und
Bauarten zu erbringen und auf
der Baustelle bereitzuhalten.
Sie oder er darf, unbeschadet
der Vorschriften des § 78,
Arbeiten nicht ausführen
oder ausführen lassen, bevor
nicht die dafür notwendigen
Unterlagen und Anweisungen auf
der Baustelle vorliegen.
(2)
Die Unternehmerinnen oder Unternehmer
haben auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde
für Bauarbeiten, bei denen
die Sicherheit der baulichen Anlagen
in außergewöhnlichem
Maße von der besonderen
Sachkunde und Erfahrung der Unternehmerin
oder des Unternehmers oder von
einer Ausstattung des Unternehmens
mit besonderen Vorrichtungen abhängt,
nachzuweisen, dass sie für
diese Bauarbeiten geeignet sind
und über die erforderlichen
Vorrichtungen verfügen.
(3)
Hat die Unternehmerin oder der
Unternehmer für einzelne
Arbeiten nicht die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, so sind
geeignete Fachunternehmerinnen
oder geeignete Fachunternehmer
oder Fachleute heranzuziehen.
Diese sind für ihre Arbeiten
verantwortlich.
§
64 Bauleiterin oder Bauleiter
(1)
Die Bauleiterin oder der Bauleiter
hat darüber zu wachen, dass
die Baumaßnahme dem öffentlichen
Baurecht, den anerkannten Anforderungen
der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes,
den Technischen Baubestimmungen
und den genehmigten Bauvorlagen
oder den durch § 74 Abs.
9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen
entsprechend durchgeführt
wird; sie oder er hat die dafür
erforderlichen Weisungen zu erteilen.
Die Bauleiterin oder der Bauleiter
hat im Rahmen dieser Aufgabe auf
den sicheren bautechnischen Betrieb
der Baustelle, insbesondere auf
das gefahrlose Ineinandergreifen
der Arbeiten der Unternehmerinnen
oder Unternehmer, zu achten. Die
Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen
oder Unternehmer bleibt unberührt.
(2)
Die Bauleiterin oder der Bauleiter
muss über die für ihre
oder seine Aufgabe erforderliche
Sachkunde und Erfahrung verfügen.
Verfügt sie oder er auf einzelnen
Teilgebieten nicht über die
erforderliche Sachkunde, so sind
geeignete Fachbauleiterinnen oder
geeignete Fachbauleiter heranzuziehen.
Diese treten insoweit an die Stelle
der Bauleiterin oder des Bauleiters.
Die Bauleiterin oder der Bauleiter
hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen
oder Fachbauleiter und ihre oder
seine Tätigkeit aufeinander
abzustimmen.
Fünfter Teil
Bauaufsichtsbehörden und
Verwaltungsverfahren
§
65 Bauaufsichtsbehörden,
Fachaufsicht
(1)
Bauaufsichtsbehörden sind
das
Innenministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde
und
die
Landrätinnen oder Landräte
und Bürgermeisterinnen oder
Bürgermeister der kreisfreien
Städte als untere Bauaufsichtsbehörden.
(2)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung Aufgaben
der unteren Bauaufsichtsbehörde
auf amtsfreie Gemeinden und Ämter
übertragen. In diesen Fällen
wird die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister oder
die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher
untere Bauaufsichtsbehörde.
(3)
Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden
werden, soweit durch Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, nach Weisung
erfüllt.
(4)
Fachaufsichtsbehörden sind
über
die unteren Bauaufsichtsbehörden
nach Absatz 1 Nr. 2 und über
die Bürgermeisterinnen oder
Bürgermeister der amtsfreien
Gemeinden sowie über die
Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher
der Ämter, denen alle Aufgaben
der unteren Bauaufsichtsbehörde
übertragen wurden, die oberste
Bauaufsichtsbehörde und
über
die Bürgermeisterinnen oder
Bürgermeister der übrigen
Gemeinden sowie über die
Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher
der übrigen Ämter die
Landrätinnen oder die Landräte.
§
66 Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
(1)
Die Bauaufsichtsbehörden
haben bei der Errichtung, der
Änderung, dem Abbruch, der
Nutzung und der Instandhaltung
baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem
Ermessen darüber zu wachen,
dass die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und die aufgrund
dieser Vorschriften erlassenen
Anordnungen eingehalten werden.
Sie haben die nach pflichtgemäßem
Ermessen erforderlichen Maßnahmen
zu treffen.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörden
können zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Anhörung
und auf Kosten der Bauherrin oder
des Bauherrn Sachverständige
und sachverständige Stellen
heranziehen. Eine Anhörung
entfällt, wenn es sich um
die Heranziehung eines Prüfamtes
oder einer Prüfingenieurin
oder eines Prüfingenieurs
für Baustatik handelt. Die
unteren Bauaufsichtsbehörden
sind verpflichtet, sich bei bestimmten
Prüfaufgaben, wie z. B. bei
Teilen der bautechnischen Prüfung
von Bauvorlagen nach § 70
Abs. 2, Sachverständiger
zu bedienen. Als Sachverständige
gelten auch die Prüfämter
für Baustatik.
(3)
Auf die Anerkennung als Sachverständige
oder Sachverständiger besteht
kein Anspruch. Dies gilt nicht
für die Einrichtung von Prüfämtern
für Baustatik.
(4)
Die Anerkennung kann auf jeweils
höchstens fünf Jahre
begrenzt und auf bestimmte Fachrichtungen
und Niederlassungen beschränkt
werden. Eine Anerkennung verpflichtet
die Bauaufsichtsbehörden
nicht zur Erteilung von Prüfaufträgen.
Die oder der Sachverständige
hat bei Widerruf ihrer oder seiner
Anerkennung keinen Anspruch auf
Entschädigung.
(5)
Die Anerkennung als Prüfingenieurin
oder Prüfingenieur für
Baustatik kann insbesondere davon
abhängig gemacht werden,
dass die Bewerberin oder der Bewerber
als
Bauingenieurin oder Bauingenieur
selbständig tätig ist,
das
35. Lebensjahr vollendet und das
60. Lebensjahr zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht überschritten
hat,
das
Studium des Bauingenieurwesens
an einer wissenschaftlichen Hochschule
in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
mit Erfolg abgeschlossen hat,
über
besondere Fachkenntnisse und praktische
Berufserfahrungen verfügt
und die Gewähr dafür
bietet, dass sie oder er die Aufgaben
einer Prüfingenieurin oder
eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß
erfüllen wird und
einen
ausreichenden Versicherungsschutz
nachweist.
(6)
Die Anerkennung erlischt, wenn
die Prüfingenieurin oder
der Prüfingenieur
auf
die Anerkennung verzichtet,
als
Beamtin oder Beamter oder als
Angestellte oder Angestellter
in den öffentlichen Dienst
eintritt; dies gilt nicht für
Professorinnen und Professoren
und habilitierte wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und habilitierte
wissenschaftliche Mitarbeiter
an wissenschaftlichen Hochschulen,
infolge
gerichtlicher Entscheidung die
Fähigkeit, öffentliche
Ämter zu bekleiden, verliert,
wegen
einer vorsätzlichen Tat zu
einer Freiheitsstrafe von mehr
als sechs Monaten rechtskräftig
verurteilt ist,
durch
gerichtliche Anordnung in der
Verfügung über ihr oder
sein Vermögen beschränkt
ist,
das
70. Lebensjahr vollendet hat.
(7)
Die Rücknahme oder der Widerruf
der Anerkennung ist insbesondere
zulässig, wenn die Prüfingenieurin
oder der Prüfingenieur
infolge
geistiger oder körperlicher
Mängel nicht mehr in der
Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit
ordnungsgemäß auszuüben,
an
verschiedenen Stellen ohne Zustimmung
der obersten Bauaufsichtsbehörde
Niederlassungen als Prüfingenieurin
oder Prüfingenieur einrichtet
oder den Ort der Niederlassung
ohne Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde
wechselt,
gegen
die ihr oder ihm obliegenden Pflichten
gröblich verstößt,
ihre
oder seine Tätigkeit als
Beratende Ingenieurin oder Beratender
Ingenieur länger als zwei
Jahre nicht oder nur in einem
geringen Umfange ausgeübt
hat oder
nachträglich
Gründe eintreten, die eine
Versagung der Anerkennung gerechtfertigt
hätten.
(8)
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes
beauftragten Personen sind berechtigt,
in Ausübung ihres Amtes Grundstücke
und bauliche Anlagen einschließlich
der Wohnungen zu betreten. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung nach Artikel 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
§
67 Sachliche und örtliche
Zuständigkeit
(1)
Für den Vollzug dieses Gesetzes
sowie anderer öffentlich-rechtlicher
Vorschriften für die Errichtung,
Änderung, Nutzung, Instandhaltung
oder den Abbruch baulicher Anlagen
sowie anderer Anlagen und Einrichtungen
ist die untere Bauaufsichtsbehörde
zuständig, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Die örtlichen
Ordnungsbehörden haben die
untere Bauaufsichtsbehörde
von allen Vorgängen zu unterrichten,
die deren Eingreifen erfordern
können.
(2)
Örtlich zuständig sind
die Bauaufsichtsbehörden
oder die Ordnungsbehörden,
in deren Bezirk die bauliche Anlage
durchgeführt wird, soweit
in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
(3)
Sind für zusammenhängende
bauliche Anlagen mehrere Bauaufsichtsbehörden
zuständig oder ist die örtliche
Zuständigkeit aus anderen
Gründen zweifelhaft, so bestimmt
die oberste Bauaufsichtsbehörde
die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Sie bestimmt die zuständige
Bauaufsichtsbehörde auch,
wenn eine Zuständigkeit nach
Absatz 2 nicht gegeben ist; in
diesem Fall bestimmt sie auch
die zu beteiligende Gemeinde.
§
68 Genehmigungsbedürftige
Vorhaben
(1)
Die Errichtung, Änderung,
Nutzungsänderung und der
Abbruch baulicher Anlagen sowie
anderer Anlagen und Einrichtungen,
an die in diesem Gesetz oder in
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes
Anforderungen gestellt sind, bedürfen
der Baugenehmigung, soweit in
den §§ 69, 74, 82 und
83 nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die Erlaubnis nach den aufgrund
des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I
S. 1793) erlassenen Vorschriften,
die Genehmigung nach § 7
des Atomgesetzes sowie die Genehmigungen
nach § 13 Abs. 1, §
27 Abs. 2, § 36 Abs. 4, §
37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1
des Landesnaturschutzgesetzes
schließen eine Genehmigung
nach Absatz 1 sowie eine Zustimmung
nach § 83 ein. Die für
die Genehmigung oder Erlaubnis
zuständige Behörde entscheidet
im Benehmen mit der zuständigen
Bauaufsichtsbehörde, bei
Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
im Benehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde.
Die Bauüberwachung nach §
87 und die Bauzustandsbesichtigungen
nach § 88 obliegen der Bauaufsichtsbehörde,
bei Anlagen nach § 7 des
Atomgesetzes der obersten Bauaufsichtsbehörde.
§
69 Genehmigungs- und anzeigefreie
Vorhabenn
(1)
Die Errichtung, Herstellung und
Änderung folgender baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen bedarf keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige:
1.
Gebäude ohne Aufenthaltsräume,
ohne Aborte und ohne Feuerstätten
mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs-
und Ausstellungsständen sowie
untergeordnete bauliche Anlagen
bis zu 30 m3 - im Außenbereich
bis zu 10 m3 - umbauten Raumes,
1
a. notwendige Garagen nach §
6 Abs. 10 sowie notwendige Garagen
in den Abmessungen des §
6 Abs. 10,
2.
Gartenlauben in Kleingartenanlagen
nach dem Bundeskleingartengesetz,
3.
Anlagen für das Fernmeldewesen,
für die öffentliche
Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Wärme, Wasser und für
die öffentliche Abwasserbeseitigung;
ausgenommen sind oberirdische
Anlagen sowie Gebäude mit
mehr als 100 m3 umbauten Raumes
oder Behälterinhalts,
4.
die Herstellung oder Änderung
künstlicher Hohlräume
unter der Erdoberfläche bis
zu 100 m3 Rauminhalts,
5.
selbständige Aufschüttungen
oder Abgrabungen, die nicht größer
als 1 000 m2 sind oder deren zu
verbringende Menge nicht mehr
als 30 m3 beträgt,
6.
Gerüste,
6
a. Behinderten-, Lagerhaus- und
Mühlenaufzüge,
7.
Regale, Hochregale,
8.
Stützmauern bis zu 2 m Höhe
über Geländeoberfläche,
9.
Einfriedungen bis zu 1,50 m Höhe,
9
a. Sichtschutzwände bis zu
2,00 m Höhe und bis zu 5,00
m Länge,
10.
offene Einfriedungen ohne Sockel
für landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich
oder erwerbsgärtnerisch genutzte
Grundstücke,
11.
Maste und Unterstützungen
der Freileitungen, Maste für
Fahnen sowie Flutlichtmaste bis
zu 12 m Höhe auf Sportanlagen,
12.
Feuerungsanlagen mit Ausnahme
von Schornsteinen, Schornsteine
in und an vorhandenen Gebäuden;
die Bauherrin oder der Bauherr
muss vor Baubeginn eine Bescheinigung
im Sinne des § 74 Abs. 11
Satz 1 einholen und außerdem
für den Rohbau und die Fertigstellung
die Bescheinigungen im Sinne des
§ 88 Abs. 1 Satz 4 und 6,
13.
Anlagen zur Verteilung von Wärme
bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
14.
Solaranlagen auf oder an Gebäuden,
die keine Kulturdenkmäler
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes
sind und nicht in deren Umgebung
liegen,
15.
Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen
und Wärmepumpen,
16.
Lüftungsleitungen, Leitungen
von Klimaanlagen und Warmluftheizungen,
Installationsschächte und
-kanäle, die nicht durch
feuerbeständige Decken oder
Wände oder durch Brandwände
geführt werden,
17.
nichttragende oder nichtaussteifende
Bauteile innerhalb baulicher Anlagen,
18.
Wasserversorgungsanlagen einschließlich
der Warmwasserversorgungsanlagen,
der Einrichtungsgegenstände
und der Armaturen,
19.
Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich
der Einrichtungsgegenstände
und der Armaturen,
20.
Energieleitungen,
21.
Durchlässe und Brücken
bis zu 5 m Lichtweite,
22.
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich
oder erwerbsgärtnerisch genutzte
Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe,
wenn sie nur zum vorübergehenden
Schutz von Pflanzen oder Tieren
bestimmt sind,
23.
Gewächshäuser bis zu
4 m Firsthöhe,
24.
Baustelleneinrichtungen einschließlich
der Lager- und Schutzhallen sowie
der zum vorübergehenden Aufenthalt
dienenden Unterkünfte (Baubuden),
25.
Stege,
26.
Denkmäler und Skulpturen
bis zu 4 m Höhe sowie Grabkreuze,
Grabsteine und Grabdenkmale auf
Friedhöfen,
27.
Wasserbecken bis zu 100 m3 Beckeninhalts,
im Außenbereich nur als
Nebenanlage eines höchstens
50 m entfernten Gebäudes
mit Aufenthaltsräumen,
28.
luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen
bis zu 100 m2 Grundfläche
außer im Außenbereich,
29.
Sprungtürme und Rutschbahnen
bis zu 10 m Höhe sowie bauliche
Anlagen ohne Aufenthaltsräume
auf Abenteuerspielplätzen,
30.
Signalhochbauten der Landesvermessung,
31.
Behälter
für
nicht verflüssigte Gase bis
zu 6 m3 Behälterinhalts,
für
verflüssigte Gase mit weniger
als 3 Tonnen Fassungsvermögen,
zur
Lagerung wassergefährdender
Stoffe bis zu 1 m3 Behälterinhalts
einschließlich Rohrleitungen,
Auffangräumen und Auffangvorrichtungen
sowie der zugehörigen Betriebs-
und Sicherungseinrichtungen sowie
Schutzvorkehrungen,
sonstige
Behälter bis zu 50 m3 Behälterinhalts
und bis zu 6 m Höhe,
32.
landwirtschaftliche Dünge-
und Futtermittelsilos,
33.
Antennenanlagen bis zu 10 m Antennenhöhe,
Parabolantennenanlagen bis zu
einer Größe der Reflektorschalen
von 1,20 m Durchmesser, Blitzschutzanlagen
und Sirenen und deren Masten,
34.
bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung,
der wohnwirtschaftlichen Ausrüstung
oder der zweckentsprechenden Einrichtung
von Spiel- und Sportplätzen
dienen, wie Pergolen, Trockenmauern,
Wäschepfähle, Teppichstangen,
Klettergerüste und Tore für
Ballspiele,
35.
die Einrichtung von unbefestigten
Lager- oder Abstellplätzen
für landwirtschaftliche oder
erwerbsgärtnerische Erzeugnisse,
36.
Ausstellungsplätze, Abstellplätze
und Lagerplätze bis zu 300
m_ Fläche außer in
Wohngebieten und im Außenbereich,
37.
Fahrgastunterstände und Schutzhütten,
die jedermann zugänglich
sind und keine Aufenthaltsräume
haben,
38.
Fahrradabstellanlagen,
39.
Unterstützungen von Seilbahnen,
40.
bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten
und ähnlichen Veranstaltungen
nur kurzfristig errichtet werden
und die keine Fliegenden Bauten
(§ 82) sind,
41.
Markisen,
42.
Fahrzeugwaagen,
43.
Werbeanlagen bis zu einer Größe
von 1 m2,
44.
Werbeanlagen für zeitlich
begrenzte Veranstaltungen,
45.
Werbeanlagen, die an der Stätte
der Leistung vorübergehend
angebracht oder aufgestellt werden,
soweit sie nicht mit dem Boden
oder einer baulichen Anlage verbunden
sind,
46.
Warenautomaten,
47.
Toilettenwagen,
48.
Behelfsbauten, die der Landesverteidigung,
dem Katastrophenschutz oder der
Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend
aufgestellt werden,
49.
bauliche Anlagen, die für
höchstens drei Monate auf
genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände
errichtet werden, ausgenommen
Fliegende Bauten,
50.
notwendige Stellplätze bis
zu 50 m2 Nutzfläche je Grundstück
sowie deren Zufahrten und Fahrgassen,
51.
Fliegende Bauten bis 5 m Höhe,
die nicht dazu bestimmt sind,
von Besucherinnen oder Besuchern
betreten zu werden,
52.
Fliegende Bauten bis 5 m Höhe,
die für Kinder betrieben
werden und eine Geschwindigkeit
von höchstens 1 m/s haben,
53.
Bühnen, die Fliegende Bauten
sind, einschließlich Überdachungen
und sonstiger Aufbauten bis 5
m Höhe mit einer Grundfläche
bis 100 m2 und einer Fußbodenhöhe
bis 1,50 m,
54.
Zelte, die Fliegende Bauten sind,
mit einer Grundfläche bis
75 m2.
(2)
Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedarf die Änderung der äußeren
Gestaltung baulicher Anlagen.
(3)
Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedarf die Änderung der Nutzung
einer Anlage, wenn öffentlich-rechtliche
Vorschriften für die neue
Nutzung keine anderen Anforderungen
stellen.
(4)
Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedürfen Instandhaltungsarbeiten.
(5)
Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedarf der Abbruch oder die Beseitigung
von
baulichen
Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen
nach Absatz 1,
Gebäuden
mit einem umbauten Raum bis zu
500 m3,
baulichen
Anlagen, die keine Gebäude
sind, mit Ausnahme von gewerblich
genutzten Antennenmasten, deren
Höhe größer ist
als der Abstand zum nächsten
Gebäude.
§
70 Bauantrag und Bauvorlagen
(1)
Über den Bauantrag entscheidet
die untere Bauaufsichtsbehörde.
Der Bauantrag ist schriftlich
bei der Gemeinde einzureichen.
Diese hat ihn unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach Eingang, an die
untere Bauaufsichtsbehörde
weiterzuleiten.
(2)
Mit dem Bauantrag sind alle für
die Beurteilung des Bauvorhabens
und die Bearbeitung des Bauantrages
erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen)
einzureichen. Es kann gestattet
werden, dass einzelne Bauvorlagen
nachgereicht werden. Mit dem Bauantrag
gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften für die Errichtung,
Änderung, Nutzung oder den
Abbruch von baulichen Anlagen
oder Werbeanlagen erforderlichen
Anträge auf Genehmigung,
Zustimmung, Bewilligung und Erlaubnis
als gestellt, soweit durch Rechtsvorschriften
nichts anderes bestimmt ist. §
76 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3)
In besonderen Fällen kann
zur Beurteilung der Einwirkung
der baulichen Anlage auf die Umgebung
verlangt werden, dass die bauliche
Anlage in geeigneter Weise auf
dem Grundstück dargestellt
wird.
(4)
Die Bauherrin oder der Bauherr
und die Entwurfsverfasserin oder
der Entwurfsverfasser haben den
Bauantrag, die Entwurfsverfasserin
oder der Entwurfsverfasser auch
die Bauvorlagen zu unterschreiben.
Die von den Sachverständigen
nach § 62 Abs. 2 bearbeiteten
Unterlagen müssen auch von
diesen unterschrieben werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
von der Bauherrin oder dem Bauherrn,
die oder der nicht Grundstückseigentümerin
oder Grundstückseigentümer
ist, die Vorlage einer Zustimmungserklärung
der Grundstückseigentümerin
oder des Grundstückseigentümers
zu dem Bauvorhaben fordern.
(5)
Treten bei einem Bauvorhaben mehrere
Personen als Bauherrinnen oder
Bauherren auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, dass ihr gegenüber
eine Vertreterin oder ein Vertreter
bestellt wird, die oder der die
der Bauherrin oder dem Bauherrn
nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften obliegenden Verpflichtungen
zu erfüllen hat.
§
71 Bauvorlageberechtigung
(1)
Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige
Errichtung und Änderung von
Gebäuden müssen von
einer Entwurfsverfasserin oder
einem Entwurfsverfasser, welche
oder welcher bauvorlageberechtigt
ist, unterschrieben werden (§
70 Abs. 4 Satz 1). § 62 Abs.
1 bleibt unberührt.
(2)
Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
eingeschossige
gewerbliche Gebäude bis zu
250 m2 Grundfläche und bis
zu 5 m Wandhöhe, gemessen
von der Geländeoberfläche
bis zur Schnittlinie zwischen
Dachhaut und Außenwand,
landwirtschaftliche
Betriebsgebäude bis zu zwei
Vollgeschossen und bis zu 250
m2 Grundfläche,
Garagen
bis zu 100 m2 Nutzfläche,
Behelfsgebäude
und untergeordnete Gebäude
(§ 57).
(3)
Bauvorlageberechtigt ist, wer
aufgrund
des
Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
die Berufsbezeichnung "Architektin"
oder "Architekt" zu
führen berechtigt ist,
des
§ 7 des Architekten- und
Ingenieurkammergesetzes in der
Liste der bauvorlageberechtigten
Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten
Ingenieure eingetragen ist oder
als auswärtige Ingenieurin
oder auswärtiger Ingenieur
entweder die Voraussetzungen des
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
erfüllt oder als bauvorlageberechtigte
Ingenieurin oder bauvorlageberechtigter
Ingenieur in der entsprechenden
Liste eines anderen Bundeslandes
eingetragen ist oder
des
Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin"
oder "Innenarchitekt"
zu führen berechtigt ist
für die zu den Berufsaufgaben
der Innenarchitektin oder des
Innenarchitekten gehörenden
Planungen nach § 1 Abs. 2
des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes.
(4)
Bauvorlageberechtigt für
freistehende Wohngebäude
mit nicht mehr als zwei Wohnungen
und untergeordnete eingeschossige
Anbauten an bestehende Wohngebäude
geringer Höhe sind auch Angehörige
der Fachrichtung Architektur,
Hochbau oder Bauingenieurwesen,
die an einer Wissenschaftlichen
Hochschule, Fachhochschule oder
gleichrangigen Bildungseinrichtung
das Studium erfolgreich abgeschlossen
haben, sowie Meisterinnen oder
Meister des Maurer-, Zimmerer-,
Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks
und staatlich geprüfte Technikerinnen
oder staatlich geprüfte Techniker.
(5)
Unternehmen dürfen Bauvorlagen
als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
unterschreiben, wenn sie diese
unter der Leitung einer oder eines
Bauvorlageberechtigten nach den
Absätzen 3 und 4 aufstellen.
Auf den Bauvorlagen ist der Name
der oder des Bauvorlageberechtigten
anzugeben.
(6)
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser
nach Absatz 3 müssen ausreichend
berufshaftpflichtversichert sein.
Das Bestehen des Versicherungsschutzes
überwacht die Architekten-
und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.
Sie ist zuständige Stelle
im Sinne des § 158 c Abs.
2 Satz 1 des Gesetzes über
den Versicherungsvertrag vom 30.
Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt
geändert durch Gesetz vom
17. Dezember 1990 (BGBl. I S.
2864). Die Entwurfsverfasserinnen
und Entwurfsverfasser sind verpflichtet,
den Bauherrinnen und Bauherren
sowie der Architekten- und Ingenieurkammer
im Einzelfall bestehende Haftungsausschlussgründe
unverzüglich zu offenbaren.
§
72 Vorbescheid
(1)
Vor Einreichen des Bauantrages
kann auf schriftlichen Antrag
der Bauherrin oder des Bauherrn
zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens
ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid)
erteilt werden. Der Vorbescheid
gilt drei Jahre. Die Frist kann
auf schriftlichen Antrag jeweils
bis zu einem Jahr verlängert
werden. Die Frist kann auch rückwirkend
verlängert werden, wenn der
Antrag vor Fristablauf bei der
Bauaufsichtsbehörde eingegangen
ist.
(2)
§ 70 Abs. 1 bis 4, §
73 Abs. 1, 2, 5 und 6, §
75 Abs. 7 bis 11, § 77 sowie
§ 78 Abs. 1 bis 4 gelten
entsprechend.
§
73 Behandlung des Bauantrages
(1)
Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung
nach landesrechtlichen Vorschriften
der Zustimmung oder des Einvernehmens
einer anderen Behörde, so
gilt diese als erteilt, wenn sie
nicht zwei Monate nach Eingang
des Ersuchens unter Angabe der
Gründe verweigert wird. Stellungnahmen
anderer Behörden oder sonstiger
öffentlicher Stellen können
im bauaufsichtlichen Verfahren
unberücksichtigt bleiben,
wenn sie nicht innerhalb eines
Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme
bei der Bauaufsichtsbehörde
eingehen.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde soll
den Bauantrag zurückweisen,
wenn die Bauvorlagen erhebliche
Mängel aufweisen.
(3)
Einer Prüfung bautechnischer
Nachweise bedarf es nicht, soweit
mit dem Bauantrag Nachweise vorgelegt
werden, die von einem Prüfamt
für Baustatik allgemein geprüft
sind (Typenprüfung). Typenprüfungen
anderer Bundesländer gelten
auch im Geltungsbereich dieses
Gesetzes.
(3
a) Legt die Bauherrin oder der
Bauherr Bescheinigungen einer
oder eines Sachverständigen
oder einer sachverständigen
Stelle im Sinne einer Verordnung
nach § 91 Abs. 4 Satz 1 Nr.
4 in Verbindung mit Satz 2 und
3 vor, so wird vermutet, dass
die bauaufsichtlichen Anforderungen
insoweit erfüllt sind. Die
Bauaufsichtsbehörde kann
die Vorlage solcher Bescheinigungen
verlangen.
(4)
Bei Vorhaben nach § 71 Abs.
4 sowie bei den in § 71 Abs.
2 genannten Gebäuden prüft
die Bauaufsichtsbehörde die
bautechnischen Nachweise nicht,
wenn diese von Personen aufgestellt
worden sind, die
das
Studium als Bauingenieurin oder
Bauingenieur an einer Hochschule
mit Erfolg abgeschlossen haben,
mindestens
drei Jahre mit dem Aufstellen
oder Prüfen von bautechnischen
Nachweisen befasst waren und
in
der entsprechenden Liste eingetragen
sind, die von der Architekten-
und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
geführt wird.
§
71 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(5)
Die Bauaufsichtsbehörde hat,
soweit andere Behörden zuständig
sind, die für die Errichtung,
Änderung, Nutzung oder den
Abbruch von baulichen Anlagen
und Werbeanlagen nach anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
erforderlichen Genehmigungen,
Zustimmungen, Bewilligungen und
Erlaubnisse einzuholen und mit
der Baugenehmigung gleichzeitig
auszuhändigen, soweit durch
Rechtsvorschriften nichts anderes
bestimmt ist. Versagt eine andere
Behörde, die nach anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
dazu befugt ist, diese Genehmigung,
Bewilligung oder Erlaubnis, so
teilt sie dies, wenn bauaufsichtliche
Gründe dem Bauantrag nicht
entgegenstehen, unter Benachrichtigung
der Bauaufsichtsbehörde der
Antragstellerin oder dem Antragsteller
durch schriftlichen Bescheid unmittelbar
mit. Das gesetzlich geregelte
Planfeststellungsverfahren und
die Vorschriften des Bergrechts
bleiben unberührt.
(6)
Soweit die Errichtung, die Änderung
oder der Abbruch baulicher Anlagen
für den Nachweis der Liegenschaften
in öffentlichen Registern
von Bedeutung ist, hat die Bauaufsichtsbehörde
die registerführende Behörde
über die erteilte Baugenehmigung
und die durch § 74 Abs. 9
Satz 1 erfassten Bauvorhaben zu
unterrichten.
(7)
Personenbezogene Daten, die der
Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang
mit von ihr durchzuführenden
Verwaltungsverfahren bekannt werden,
dürfen an Behörden und
sonstige öffentliche Stellen
übermittelt werden, soweit
dies
für die Einholung einer Genehmigung,
Zustimmung, Bewilligung oder Erlaubnis
nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlich ist
(§ 70 Abs. 2, § 73 Abs.
5),
dies
notwendig ist, um die Vereinbarkeit
mit öffentlich-rechtlichen
Vorschriften zu prüfen oder
dadurch
die gesetzlich vorgeschriebene
Fortführung des Nachweises
der Liegenschaften in öffentlichen
Registern gewährleistet wird,
an
andere Stellen daneben auch, soweit
es
erforderlich ist, dass die Bauaufsichtsbehörde
sich zur ordnungsgemäßen
Erfüllung ihrer Aufgaben
der besonderen Sachkunde der Empfängerin
oder des Empfängers bedient.
Darüber
hinaus darf die Bauaufsichtsbehörde
personenbezogene Daten an andere
Behörden, sonstige öffentliche
Stellen oder andere Stellen nur
mit Einwilligung der Bauherrin
oder des Bauherrn oder aufgrund
besonderer gesetzlicher Zulassungen
übermitteln. Die Bauaufsichtsbehörde
hat, wenn die Bauherrin oder der
Bauherr entsprechende zusätzliche
Bauvorlagen einreicht, die Übermittlung
ohne Nennung von Namen und Anschrift
der Bauherrin oder des Bauherrn,
der Entwurfsverfasserin oder des
Entwurfsverfassers und der oder
des Bauvorlageberechtigten vorzunehmen,
wenn der Zweck der Übermittlung
die Vorschriften des Bergrechts
bleiben unberührt.
(6)
Soweit die Errichtung, die Änderung
oder der Abbruch baulicher Anlagen
für den Nachweis der Liegenschaften
in öffentlichen Registern
von Bedeutung ist, hat die Bauaufsichtsbehörde
die registerführende Behörde
über die erteilte Baugenehmigung
und die durch § 74 Abs. 9
Satz 1 erfassten Bauvorhaben zu
unterrichten.
(7)
Personenbezogene Daten, die der
Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang
mit von ihr durchzuführenden
Verwaltungsverfahren bekannt werden,
dürfen an Behörden und
sonstige öffentliche Stellen
übermittelt werden, soweit
dies
für die Einholung einer Genehmigung,
Zustimmung, Bewilligung oder Erlaubnis
nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlich ist
(§ 70 Abs. 2, § 73 Abs.
5),
dies
notwendig ist, um die Vereinbarkeit
mit öffentlich-rechtlichen
Vorschriften zu prüfen oder
dadurch
die gesetzlich vorgeschriebene
Fortführung des Nachweises
der Liegenschaften in öffentlichen
Registern gewährleistet wird,
an
andere Stellen daneben auch, soweit
es
erforderlich ist, dass die Bauaufsichtsbehörde
sich zur ordnungsgemäßen
Erfüllung ihrer Aufgaben
der besonderen Sachkunde der Empfängerin
oder des Empfängers bedient.
Darüber
hinaus darf die Bauaufsichtsbehörde
personenbezogene Daten an andere
Behörden, sonstige öffentliche
Stellen oder andere Stellen nur
mit Einwilligung der Bauherrin
oder des Bauherrn oder aufgrund
besonderer gesetzlicher Zulassungen
übermitteln. Die Bauaufsichtsbehörde
hat, wenn die Bauherrin oder der
Bauherr entsprechende zusätzliche
Bauvorlagen einreicht, die Übermittlung
ohne Nennung von Namen und Anschrift
der Bauherrin oder des Bauherrn,
der Entwurfsverfasserin oder des
Entwurfsverfassers und der oder
des Bauvorlageberechtigten vorzunehmen,
wenn der Zweck der Übermittlung
auch auf diese Weise ohne zusätzliche
Erschwerung erreicht werden kann.
(8)
Liegen die Voraussetzungen für
das Baugenehmigungsverfahren nach
§ 73 nicht vor, soll die
Bauaufsichtsbehörde unter
Benachrichtigung der Bauherrin
oder des Bauherrn das Vorhaben
in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
nach § 75 übernehmen,
wenn die Bauherrin oder der Bauherr
nicht innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der Benachrichtigung
widerspricht; der Ablauf der Frist
gilt als Eingang der Bauvorlagen
nach § 75 Abs. 8. Satz 1
gilt nicht für Vorhaben nach
§ 69.
§
74 Baufreistellung bei Wohngebäuden
und Nebenanlagen
(1)
Die Errichtung, Änderung,
Erweiterung und der Abbruch von
Wohngebäuden geringer Höhe
und der dazugehörigen notwendigen
Stellplätze und Garagen,
Abstellanlagen für Fahrräder
und Nebenanlagen im Sinne des
§ 14 der Baunutzungsverordnung
unterliegt der Baufreistellung
und bedarf keiner Baugenehmigung,
wenn die Vorhaben im Zeitpunkt
der Einreichung der Bauvorlagen
und Erklärungen im Sinne
des Absatzes 6 innerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes
im Sinne des § 30 Abs. 1
oder 2 des Baugesetzbuches, der
nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich
geworden ist, liegen und die Bauvorlagen,
mit Ausnahme der bautechnischen
Nachweise, von Entwurfsverfasserinnen
oder Entwurfsverfassern gefertigt
werden, die nach § 71 Abs.
3 bauvorlageberechtigt sind; die
Anforderungen nach den Absätzen
2 bis 6 sind zu erfüllen.
Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten
(§ 58 Abs. 2), unterirdische
Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche
und Gebäude mit unterirdischen
Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche.
(2)
Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen
außerhalb
des
Geltungsbereiches einer Veränderungssperre
im Sinne des § 14 Abs. 1
des Baugesetzbuches,
eines
förmlich festgelegten Sanierungsgebietes
im Sinne des § 142 des Baugesetzbuches
oder eines förmlich festgelegten
städtebaulichen Entwicklungsbereiches
im Sinne des § 165 des Baugesetzbuches
und
eines
festgelegten Gebietes im Sinne
des § 172 des Baugesetzbuches
liegen.
(3)
Grundlage des Lageplans muss ein
Auszug aus dem aktuellen Flurkartenwerk
sein.
(4)
Die bautechnischen Nachweise müssen
von Personen aufgestellt sein,
die in der Liste nach § 73
Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind.
Werden diese Nachweise von verschiedenen
Personen aufgestellt, ist jede
Person für die von ihr gefertigten
Unterlagen verantwortlich; für
das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen dieser Nachweise
hat eine dieser von der Bauherrin
oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde
zu benennenden Personen die Verantwortung
zu übernehmen. Die in Satz
1 genannten Personen haben bei
der Bauausführung die Einhaltung
der bautechnischen Anforderungen
zu überwachen; Satz 2 letzter
Halbsatz gilt entsprechend.
(5)
Die Entwurfsverfasserinnen oder
die Entwurfsverfasser, die Aufstellerinnen
oder Aufsteller der bautechnischen
Nachweise und die sachverständigen
Personen im Sinne des § 62
Abs. 2 haben die Erklärung
abzugeben, dass die von ihnen
gefertigten Unterlagen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(6)
Die Bauherrin oder der Bauherr
hat an die Bauaufsichtsbehörde
eine von ihr oder ihm und der
Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser
unterschriebene Bauanzeige einzureichen.
Der Bauanzeige sind beizufügen
die
vollständigen Bauvorlagen
mit Ausnahme der bautechnischen
Nachweise; eine weitere Ausfertigung
ist zeitgleich bei der Gemeinde
einzureichen, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde
ist,
eine
Erklärung der Bauherrin oder
des Bauherrn, dass die Verpflichtung,
Stellplätze und Garagen,
Abstellanlagen für Fahrräder
nach § 55 herzustellen, erfüllt
wird; dabei ist die Zahl der Stellplätze
und Garagen und Abstellanlagen
für Fahrräder anzugeben.
Bei deren Herstellung auf einem
anderen Grundstück als dem
Baugrundstück und deren öffentlich-rechtlichen
Sicherung bleibt § 55 Abs.
5 Satz 1 zweiter Halbsatz, bei
Ablösung der Verpflichtung
zur Herstellung von Stellplätzen
und Garagen und Abstellanlagen
für Fahrräder bleibt
§ 55 Abs. 6 Satz 1 unberührt,
die
Erklärung der Bauherrin oder
des Bauherrn, dass sie oder er
die auf dem Grundstück festgesetzten
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
verwirklichen wird. Diese Maßnahmen
sind im einzelnen zu nennen,
die
Erklärung der Entwurfsverfasserin
oder des Entwurfsverfassers, der
Aufstellerinnen oder Aufsteller
der bautechnischen Nachweise und
der sachverständigen Personen
im Sinne des § 62 Abs. 2,
dass sie die erforderlichen, mit
ihren Unterschriften versehenen
Unterlagen unter Beachtung der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
verfasst haben; die Entwurfsverfasserinnen
oder Entwurfsverfasser haben außerdem
zu bestätigen, dass die Voraussetzungen
der Absätze 1 und 2 vorliegen;
die Namen und Anschriften der
genannten Personen sind jeweils
anzugeben,
eine
Erklärung der Gemeinde, dass
die Erschließung des Vorhabens
gesichert ist,
eine
Erklärung der Bauherrin oder
des Bauherrn, dass keine hindernde
Baulast besteht.
(7)
Einer bauaufsichtlichen Prüfung
bedarf es nicht. § 66 Abs.
1 bleibt unberührt.
(8)
Über Ausnahmen und Befreiungen
entscheidet die Bauaufsichtsbehörde
auf besonderen Antrag.
(9)
Mit der Ausführung des Vorhabens
darf einen Monat nach Eingang
der nach Absatz 6 bezeichneten
Bauvorlagen und Erklärungen
bei der Bauaufsichtsbehörde
begonnen werden, es sei denn,
die Bauaufsichtsbehörde untersagt
den Baubeginn; die bautechnischen
Nachweise müssen der Bauherrin
oder dem Bauherrn bei Baubeginn
vorliegen. Der Baubeginn und die
Bauausführung können
untersagt werden, wenn eine Gefahr
für die öffentliche
Sicherheit besteht, insbesondere
wenn die nach Absatz 6 erforderlichen
Unterlagen nicht vorliegen, das
Vorhaben oder die Bauausführung
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
widerspricht oder die Voraussetzungen
der Absätze 1 und 2 nicht
vorliegen. Wenn Ausnahmen oder
Befreiungen erforderlich sind,
darf mit den Bauarbeiten erst
begonnen werden, wenn dem schriftlichen
Antrag entsprochen wurde.
(10)
Die Bauherrin oder der Bauherr
hat eine Bauleiterin oder einen
Bauleiter im Sinne des §
64 zu bestellen.
(11)
Für die Feuerungsanlagen
im Sinne des § 45 Abs. 1
muss die Bauherrin oder der Bauherr
zehn Werktage vor Baubeginn der
Feuerungsanlage eine Bescheinigung
der Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder des Bezirksschornsteinfegermeisters
einholen, aus der hervorgeht,
dass sie den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen und die
Abgasanlagen, wie Schornsteine,
Abgasleitungen und Verbindungsstücke,
und die Feuerstätten so aufeinander
abgestimmt sind, dass beim bestimmungsgemäßen
Betrieb Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht zu erwarten
sind. Außerdem hat die Bauherrin
oder der Bauherr Bescheinigungen
im Sinne des § 88 Abs. 1
Satz 4 und 6 einzuholen, die unverzüglich
der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen
sind.
(12)
Die Bauherrin oder der Bauherr
hat, soweit andere Behörden
zuständig sind, die für
die Errichtung, Änderung,
Erweiterung oder den Abbruch der
in Absatz 1 genannten Bauvorhaben
nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Genehmigungen,
Zustimmungen, Bewilligungen und
Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen.
(13)
Die Bauherrin oder der Bauherr
kann für Vorhaben nach Absatz
1 auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
nach § 75 durchführen
lassen.
(14)
Liegen die Voraussetzungen für
das Verfahren der Baufreistellung
nicht vor, soll die Bauaufsichtsbehörde
unter Benachrichtigung der Bauherrin
oder des Bauherrn das Vorhaben
in das erforderliche bauaufsichtliche
Verfahren übernehmen, wenn
die Bauherrin oder der Bauherr
nicht innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der Benachrichtigung
widerspricht. Mit Zugang der Benachrichtigung
gilt der Baubeginn nach Absatz
9 Satz 1 als untersagt. Der Ablauf
der Frist von drei Wochen nach
Zugang der Benachrichtigung gilt
als Eingang der Bauvorlagen nach
§ 75 Abs. 8.
§
75 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1)
Die Errichtung, Änderung,
Erweiterung und der Abbruch baulicher
Anlagen mit Ausnahme der Sonderbauten
wird nur nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 5 geprüft;
§ 71 Abs. 4 und § 74
Abs. 1 bleiben unberührt.
Satz 1 erster Halbsatz gilt auch,
wenn durch Nutzungsänderung
eine bauliche Anlage entsteht,
die kein Sonderbau (§ 58
Abs. 2) ist.
(2)
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
werden nicht geprüft
die
Vereinbarkeit der Vorhaben mit
den Vorschriften dieses Gesetzes
und den Vorschriften aufgrund
dieses Gesetzes; das gilt nicht
für die Vereinbarkeit der
Vorhaben mit den §§
6, 7, 37 Abs. 2 und § 55,
bei Gebäuden mittlerer Höhe
zusätzlich mit § 19,
die
bautechnischen Nachweise und
die
Einhaltung der zulässigen
Grund- und Geschossfläche
und der zulässigen Baumasse,
wenn die Vorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes liegen,
der hierüber Festsetzungen
enthält.
Die
bautechnischen Nachweise werden
abweichend von Satz 1 Nr. 2 geprüft
bei Gebäuden mittlerer Höhe,
bei unterirdischen Garagen mit
mehr als 100 m2 Nutzfläche,
bei Gebäuden mit unterirdischen
Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche
und, mit Ausnahme von Wohngebäuden,
bei baulichen Anlagen mit mehr
als 10 m Höhe, bei Gebäuden
mit mehr als 10 m Wandhöhe
oder mit mehr als 12 m Spannweite,
wie z. B. bei Hallen.
(3)
Über Ausnahmen und Befreiungen
entscheidet die Bauaufsichtsbehörde
auf besonderen Antrag.
(4)
Die bautechnischen Nachweise müssen
von Personen aufgestellt sein,
die in der Liste nach § 73
Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind.
Werden diese Nachweise von verschiedenen
Personen aufgestellt, ist jede
Person für die von ihr gefertigten
Unterlagen verantwortlich; für
das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen dieser Nachweise
hat eine dieser von der Bauherrin
oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde
zu benennenden Personen die Verantwortung
zu übernehmen. Die in Satz
1 genannten Personen haben bei
der Bauausführung die Einhaltung
der bautechnischen Anforderungen
zu überwachen; Satz 2 letzter
Halbsatz gilt entsprechend. Abweichend
von Satz 1 ist die Aufstellung
der bautechnischen Nachweise auch
von Personen zulässig, die
nicht in der Liste nach §
73 Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind;
die von diesen Personen aufgestellten
Nachweise sind zu prüfen.
(5)
Auch soweit eine Prüfung
entfällt, sind die Bauvorlagen,
mit Ausnahme der nicht prüfpflichtigen
bautechnischen Nachweise, einzureichen.
Die nicht prüfpflichtigen
bautechnischen Nachweise müssen
bei Baubeginn der Bauherrin oder
dem Bauherrn, die geprüften
bautechnischen Nachweise nach
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz
4 müssen spätestens
zehn Werktage vor Baubeginn bei
der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
(6)
Die Bauvorlagen, mit Ausnahme
der bautechnischen Nachweise,
müssen von Entwurfsverfasserinnen
oder Entwurfsverfassern gefertigt
werden, die nach § 71 Abs.
3 bauvorlageberechtigt sind. Die
Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser,
die Aufstellerinnen oder Aufsteller
der bautechnischen Nachweise und
die sachverständigen Personen
im Sinne des § 62 Abs. 2
haben die Erklärung abzugeben,
dass die von ihnen gefertigten
Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
(7)
Beim Eingang unvollständiger
Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde
soll sie innerhalb von drei Wochen
schriftlich der Bauherrin oder
dem Bauherrn die noch einzureichenden
Bauvorlagen angeben.
(8)
Die Bauaufsichtsbehörde hat
über den Bauantrag spätestens
innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Eingang der Bauvorlagen
bei ihr, bei unvollständigen
Bauvorlagen innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach Eingang
der noch einzureichenden Bauvorlagen
zu entscheiden.
(9)
Sind für das Vorhaben Ausnahmen
oder Befreiungen erforderlich
oder liegt es in einem Landschaftsschutzgebiet,
verlängert sich die Frist
nach Absatz 8 um einen Monat.
(10)
Ergibt sich bei der weiteren Prüfung
der Bauvorlagen, dass noch zusätzliche
Unterlagen erforderlich sind,
oder macht es die Beteiligung
anderer Behörden, öffentlicher
Stellen, anderer Stellen oder
von Nachbarinnen oder Nachbarn
erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde
die sich aus den Absätzen
8 und 9 ergebende Frist angemessen,
längstens um drei weitere
Monate, verlängern und auch
die zusätzlichen Unterlagen
von der Bauherrin oder dem Bauherrn
nachfordern.
(11)
Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn sie nicht innerhalb der Frist
versagt wird. Nach Ablauf der
Frist ist dieses auf Antrag der
Bauherrin oder des Bauherrn schriftlich
zu bestätigen.
(12)
Für die Feuerungsanlagen
im Sinne des § 45 Abs. 1
muss die Bauherrin oder der Bauherr
zehn Werktage vor Baubeginn der
Feuerungsanlage eine Bescheinigung
der Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder des Bezirksschornsteinfegermeisters
einholen, aus der hervorgeht,
dass sie den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen und die
Abgasanlagen, wie Schornsteine,
Abgasleitungen und Verbindungsstücke,
und die Feuerstätten so aufeinander
abgestimmt sind, dass beim bestimmungsgemäßen
Betrieb Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht zu erwarten
sind. Außerdem hat die Bauherrin
oder der Bauherr Bescheinigungen
im Sinne des § 88 Abs. 1
Satz 4 und 6 einzuholen, die unverzüglich
der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen
sind.
(13)
Liegen die Voraussetzungen für
das Baugenehmigungsverfahren nach
§ 73 vor, soll die Bauaufsichtsbehörde
das Vorhaben unter Benachrichtigung
der Bauherrin oder des Bauherrn
in dieses Verfahren übernehmen,
wenn die Bauherrin oder der Bauherr
nicht innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der Benachrichtigung
widerspricht.
§
76 Ausnahmen und Befreiungen
(1)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
Ausnahmen von Vorschriften dieses
Gesetzes und von Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes, die
als Sollvorschriften aufgestellt
sind oder in denen Ausnahmen vorgesehen
sind, gestatten, wenn die festgelegten
Voraussetzungen vorliegen und
die Ausnahmen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar sind; zur Verwirklichung
von Vorhaben zur Einsparung von
Wasser oder Energie sind sie zuzulassen,
wenn keine öffentlichen Belange
entgegenstehen.
(2)
Ferner können Ausnahmen von
den Vorschriften der §§
32 bis 56 gestattet werden
zur
Erhaltung und weiteren Nutzung
von Baudenkmälern, wenn nicht
Gefahren für Leben oder Gesundheit
zu befürchten sind,
bei
Modernisierungsvorhaben für
Wohnungen und Wohngebäude
und bei Vorhaben zur Schaffung
von zusätzlichem Wohnraum
durch Ausbau, wenn dies im öffentlichen
Interesse liegt und die öffentliche
Sicherheit nicht gefährdet
wird, insbesondere Bedenken wegen
des Brandschutzes nicht bestehen.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
von zwingenden Vorschriften dieses
Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes auf schriftlichen
und zu begründenden Antrag
befreien, wenn
Gründe
des Wohls der Allgemeinheit die
Abweichung erfordern,
die
Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte
führen würde und keine
öffentlichen Belange entgegenstehen;
eine nicht beabsichtigte Härte
liegt auch dann vor, wenn auf
andere Weise dem Zweck einer technischen
Anforderung in diesem Gesetz oder
in Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes nachweislich entsprochen
wird oder
es
der praktischen Erprobung neuer
Bau- und Wohnformen oder der Energieeinsparung
durch Modellvorhaben dient und
von der Bauherrin oder dem Bauherrn
durch Gutachten einer oder eines
im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde
beauftragten Sachverständigen
nachgewiesen wird, dass Gefahren
für die öffentliche
Sicherheit nicht zu erwarten sind.
(4)
Ist für bauliche Anlagen,
andere Anlagen oder Einrichtungen,
die keiner Genehmigung oder Bauanzeige
bedürfen, eine Ausnahme oder
Befreiung erforderlich, ist diese
schriftlich zu beantragen.
(5)
Über Ausnahmen oder Befreiungen
von örtlichen Bauvorschriften
nach § 92 entscheidet die
Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde; § 36 Abs.
2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs
gilt entsprechend.
§
77 Beteiligung der Nachbarinnen
oder Nachbarn
(1)
Die Eigentümerinnen oder
Eigentümer benachbarter Grundstücke
(Nachbarinnen oder Nachbarn) sind
nach den Absätzen 2 bis 5
zu beteiligen.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde soll
den Nachbarinnen oder Nachbarn
vor Erteilung von Ausnahmen und
Befreiungen Gelegenheit zur Stellungnahme
in angemessener Frist geben, wenn
sich die Ausnutzung der Baugenehmigung
nachteilig auf die Nutzbarkeit
der Nachbargrundstücke auswirken
kann. Auch sonst kann die Bauaufsichtsbehörde
nach Satz 1 verfahren, wenn die
Baumaßnahme öffentlich-rechtlich
geschützte Belange berührt.
Die Bauherrin oder der Bauherr
hat der Bauaufsichtsbehörde
auf Verlangen die betroffenen
Nachbarinnen oder Nachbarn namhaft
zu machen und Unterlagen zu ihrer
Beteiligung zur Verfügung
zu stellen.
(3)
Soweit die Baumaßnahme Belange
von Nachbarinnen oder Nachbarn
berühren kann, dürfen
diese Lageplan, Bauzeichnungen
und Baubeschreibung bei der Bauaufsichtsbehörde
einsehen.
(4)
Die Beteiligung nach Absatz 2
entfällt, wenn die Nachbarinnen
oder Nachbarn die Lagepläne
und Bauzeichnungen unterschrieben
oder der Erteilung von Ausnahmen
und Befreiungen schriftlich zugestimmt
haben.
(5)
Wird den Einwendungen nicht entsprochen,
so ist die Entscheidung über
die Ausnahmen und Befreiungen
den Nachbarinnen oder Nachbarn
zuzustellen.
§
78 Baugenehmigung und Baubeginn
(1)
Die Baugenehmigung ist zu erteilen,
wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen. Die
Baugenehmigung bedarf der Schriftform;
sie ist nur insoweit zu begründen,
wie von nachbarschützenden
Vorschriften eine Ausnahme oder
eine Befreiung erteilt wird und
die Nachbarin oder der Nachbar
der Ausnahme oder Befreiung nicht
zugestimmt hat.
(2)
Die Baugenehmigung gilt auch für
und gegen die Rechtsnachfolgerin
oder den Rechtsnachfolger der
Bauherrin oder des Bauherrn.
(3)
Die Baugenehmigung kann mit Auflagen
verbunden, mit Bedingungen, einem
Vorbehalt des Widerrufs und einem
Vorbehalt der nachträglichen
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
einer Auflage sowie befristet
erteilt werden.
(4)
Die Baugenehmigung wird unbeschadet
der privaten Rechte Dritter erteilt.
(5)
Die Gemeinde ist, wenn sie nicht
Bauaufsichtsbehörde ist,
von der Erteilung, Verlängerung
der Geltungsdauer, Ablehnung,
Rücknahme und dem Widerruf
einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung
oder eines Vorbescheides sowie
von einer Zustimmung und der Erteilung
einer Ausnahme oder Befreiung
zu unterrichten. Eine Ausfertigung
des Bescheides ist beizufügen.
(6)
Vor Zugang der Baugenehmigung
darf mit der Bauausführung
nicht begonnen werden. §
74 Abs. 9 und § 75 Abs. 11
bleiben unberührt.
(7)
Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche
des Gebäudes abgesteckt und
seine Höhenlage festgelegt
sein. Baugenehmigungen und Bauvorlagen
müssen auf der Baustelle
von Baubeginn an vorliegen.
(8)
Die Bauherrin oder der Bauherr
hat den Ausführungsbeginn
genehmigungsbedürftiger Vorhaben
und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten
nach einer Unterbrechung von mehr
als drei Monaten mindestens eine
Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde
schriftlich mitzuteilen.
(9)
Auch nach Erteilung der Baugenehmigung
können zusätzliche Anforderungen
gestellt werden, um bei der Genehmigung
nicht voraussehbar gewesene Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen
von der Allgemeinheit oder den
Benutzerinnen oder Benutzern der
baulichen Anlage abzuwenden.
§
79 Teilbaugenehmigung
(1)
Ist ein Bauantrag eingereicht,
so kann der Beginn der Bauarbeiten
für die Baugrube und für
einzelne Bauteile oder Bauabschnitte
auf schriftlichen Antrag schon
vor Erteilung der Baugenehmigung
schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung).
§ 78 gilt entsprechend.
(2)
In der Baugenehmigung können
für die bereits begonnenen
Teile des Bauvorhabens zusätzliche
Anforderungen gestellt werden,
wenn sich bei der weiteren Prüfung
der Bauvorlagen ergibt, dass die
zusätzlichen Anforderungen
wegen der öffentlichen Sicherheit
erforderlich sind.
§
80 Geltungsdauer
(1)
Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung
erlöschen, wenn innerhalb
von drei Jahren nach Erteilung
der Genehmigung mit der Ausführung
des Vorhabens nicht begonnen oder
die Ausführung ein Jahr unterbrochen
worden ist; Entsprechendes gilt
im Baufreistellungsverfahren nach
§ 74.
(2)
Die Frist nach Absatz 1 kann auf
schriftlichen Antrag jeweils bis
zu einem Jahr verlängert
werden; dies gilt nicht für
das Baufreistellungsverfahren
nach § 74. Die Frist kann
auch rückwirkend verlängert
werden, wenn der Antrag vor Fristablauf
bei der Bauaufsichtsbehörde
eingegangen ist.
§
81 Typengenehmigung
(1)
Für bauliche Anlagen, die
in derselben Ausführung an
mehreren Stellen errichtet werden
sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde
eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung)
erteilen, wenn die baulichen Anlagen
den bauaufsichtlichen Vorschriften
entsprechen und ihre Brauchbarkeit
für den jeweiligen Verwendungszweck
nachgewiesen ist. Eine Typengenehmigung
kann auch erteilt werden für
bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher
Ausführung, aber nach einem
bestimmten System und aus bestimmten
Bauteilen an mehreren Stellen
errichtet werden sollen; in der
Typengenehmigung ist die zulässige
Veränderbarkeit festzulegen.
Für Fliegende Bauten wird
eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2)
Die Typengenehmigung bedarf der
Schriftform. Sie darf nur unter
dem Vorbehalt des Widerrufs und
höchstens für fünf
Jahre erteilt werden. Sie kann
auf schriftlichen Antrag jeweils
bis zu fünf Jahre verlängert
werden. § 80 Abs. 2 Satz
2 gilt entsprechend. Eine Ausfertigung
der mit einem Genehmigungsvermerk
zu versehenden Bauvorlagen ist
der Antragstellerin oder dem Antragsteller
mit der Typengenehmigung zuzustellen.
(3)
Die Typengenehmigung kann mit
Auflagen verbunden und mit Bedingungen
erteilt werden, die sich insbesondere
auf die Herstellung, Baustoffeigenschaften,
Kennzeichnung oder Verwendung
beziehen.
(4)
Typengenehmigungen anderer Bundesländer
gelten auch im Geltungsbereich
dieses Gesetzes.
(5)
§ 70 Abs. 2 und 4, §
73 Abs. 2 und 3 sowie § 76
gelten entsprechend.
(6)
Eine Typengenehmigung entbindet
nicht von der Verpflichtung, eine
Baugenehmigung oder eine Zustimmung
nach § 83 einzuholen.
(7)
Die in der Typengenehmigung entschiedenen
Fragen brauchen von der Bauaufsichtsbehörde
nicht geprüft zu werden.
Soweit es aufgrund örtlicher
Verhältnisse im Einzelfall
erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde
weitere Auflagen machen oder genehmigte
Typen ausschließen.
§
82 Genehmigung Fliegender
Bauten
(1)
Fliegende Bauten sind bauliche
Anlagen, die geeignet und dafür
bestimmt sind, an verschiedenen
Orten wiederholt aufgestellt und
zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen
und Baugerüste gelten nicht
als Fliegende Bauten.
(2)
Fliegende Bauten bedürfen
vor ihrer Aufstellung einer Ausführungsgenehmigung;
§ 69 Abs. 1 Nr. 51 bis 54
bleibt unberührt.
(3)
Die Ausführungsgenehmigung
wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde
erteilt, in deren Bezirk die Antragstellerin
oder der Antragsteller ihre oder
seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen
ihre oder seine Hauptwohnung hat.
Hat die Antragstellerin oder der
Antragsteller ihre oder seine
Wohnung, bei mehreren Wohnungen
ihre oder seine Hauptwohnung,
außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, ist die Bauaufsichtsbehörde
zuständig, in deren Bezirk
der Fliegende Bau erstmals aufgestellt
und in Gebrauch genommen werden
soll.
(4)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen
für Fliegende Bauten nur
durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden
erteilt werden dürfen.
(5)
Die Genehmigung wird für
eine bestimmte Frist erteilt,
die höchstens fünf Jahre
betragen soll. Sie kann auf schriftlichen
Antrag von der für die Erteilung
der Ausführungsgenehmigung
zuständigen Behörde
jeweils bis zu fünf Jahre
verlängert werden; §
80 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Genehmigungen werden in ein
Prüfbuch eingetragen, dem
eine Ausfertigung der mit einem
Genehmigungsvermerk versehenen
Bauvorlagen beizufügen ist.
Ausführungsgenehmigungen
anderer Bundesländer gelten
auch im Geltungsbereich dieses
Gesetzes.
(6)
Die Inhaberin oder der Inhaber
der Ausführungsgenehmigung
hat den Wechsel ihrer oder seiner
Wohnung, bei mehreren Wohnungen
ihrer oder seiner Hauptwohnung,
oder die Übertragung des
Fliegenden Baues an Dritte der
Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen,
die die Ausführungsgenehmigung
erteilt hat. Die Behörde
hat die Änderungen in das
Prüfbuch einzutragen und
sie, wenn mit den Änderungen
ein Wechsel der Zuständigkeit
verbunden ist, der nunmehr zuständigen
Behörde mitzuteilen.
(7)
Fliegende Bauten, die nach Absatz
2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung
bedürfen, dürfen unbeschadet
anderer Vorschriften nur in Gebrauch
genommen werden, wenn ihre Aufstellung
der Bauaufsichtsbehörde des
Aufstellungsortes unter Vorlage
des Prüfbuches angezeigt
ist. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Inbetriebnahme dieser
Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme
abhängig machen. Das Ergebnis
der Abnahme ist in das Prüfbuch
einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung
kann bestimmt werden, dass Anzeigen
nach Satz 1 nicht erforderlich
sind, wenn eine Gefährdung
im Sinne des § 3 Abs. 2 nicht
zu erwarten ist.
(8)
Die für die Erteilung der
Gebrauchsabnahme zuständige
Bauaufsichtsbehörde kann
Auflagen machen oder die Aufstellung
oder den Gebrauch Fliegender Bauten
untersagen, soweit dies nach den
örtlichen Verhältnissen
oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich
ist. Dies gilt insbesondere, wenn
die Betriebs- oder Standsicherheit
nicht oder nicht mehr gewährleistet
ist oder wenn von der Ausführungsgenehmigung
abgewichen werden muss. Wird die
Aufstellung oder der Gebrauch
aufgrund von Mängeln am Fliegenden
Bau untersagt, so ist dies in
das Prüfbuch einzutragen.
Die ausstellende Behörde
ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch
ist einzuziehen und der ausstellenden
Behörde zuzuleiten, wenn
die Herstellung ordnungsgemäßer
Zustände innerhalb angemessener
Frist nicht zu erwarten ist.
(9)
Bei Fliegenden Bauten, die von
Besucherinnen oder Besuchern betreten
und längere Zeit an einem
Aufstellungsort betrieben werden,
kann die für die Gebrauchsabnahme
zuständige Bauaufsichtsbehörde
aus Gründen der Sicherheit
Nachabnahmen durchführen.
Das Ergebnis der Nachabnahme ist
in das Prüfbuch einzutragen.
(10)
§ 70 Abs. 2 und 4 und §
87 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
§
83 Bauaufsichtliche Zustimmung
(1)
Nach § 68 genehmigungsbedürftige
Vorhaben bedürfen keiner
Genehmigung, Überwachung
und Bauzustandsbesichtigung, wenn
die
Leitung der Entwurfsarbeiten und
die Bauüberwachung einer
Baudienststelle des Bundes oder
eines Bundeslandes übertragen
ist und
die
Baudienststelle mit mindestens
einer oder einem Bediensteten
mit der Befähigung zum höheren
bautechnischen Verwaltungsdienst
besetzt ist.
Solche
baulichen Anlagen bedürfen
jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.
(2)
Im Zustimmungsverfahren gilt für
den Umfang der Prüfung §
75 Abs. 2 entsprechend; der Brandschutz
(§ 19) und die bautechnischen
Nachweise bedürfen in keinem
Fall einer Prüfung.
(3)
Keiner Zustimmung bedürfen
Umbaumaßnahmen,
Nutzungsänderungen und der
Abbruch innerhalb von Gebäuden
einschließlich der Errichtung,
Änderung und des Abbruchs
von Feuerstätten,
eingeschossige
Neu- und Erweiterungsbauten bis
zu einer Grundfläche von
200 m2 und bis zu einer Wandhöhe
von 4 m,
die
Herstellung, Änderung oder
Beseitigung von Stellplätzen,
die nicht in Verbindung mit Neu-
oder Erweiterungsbauten stehen.
(4)
Über Ausnahmen in den Fällen
der §§ 6 und 7 sowie
Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.
(5)
Der Antrag auf Zustimmung nach
Absatz 1 Satz 2 ist bei der Bauaufsichtsbehörde
einzureichen. § 70 Abs. 2
bis 4 gilt entsprechend.
(6)
Für das Zustimmungsverfahren
gelten die §§ 72 und
73 sowie 76 bis 80 sinngemäß;
§ 70 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
Die Gemeinde ist zu dem Vorhaben
zu hören.
(7)
Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung
dienen, sind abweichend von den
Absätzen 1 bis 6 der Bauaufsichtsbehörde
vor Baubeginn in geeigneter Weise
zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen
wirken die Bauaufsichtsbehörden
nicht mit. § 82 Abs. 2 bis
10 findet auf Fliegende Bauten,
die der Landesverteidigung dienen,
keine Anwendung.
(8)
Die öffentliche Baudienststelle
trägt die Verantwortung dafür,
dass Entwurf und Ausführung
der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen.
§
84 Verbot unrechtmäßig
gekennzeichneter Bauprodukte
Sind
Bauprodukte entgegen § 28
mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet,
so kann die Bauaufsichtsbehörde
die Verwendung dieser Bauprodukte
untersagen und deren Kennzeichnung
entwerten oder beseitigen lassen.
§
85 Baueinstellung
(1)
Die Einstellung der Bauarbeiten
kann angeordnet werden, wenn
die
Ausführung eines genehmigungsbedürftigen
oder nach § 83 zustimmungsbedürftigen
Bauvorhabens oder eines Bauvorhabens
im Sinne des § 74 Abs. 1
entgegen den Vorschriften des
§ 78 Abs. 6 und 8 begonnen
wurde,
bei
der Ausführung eines Bauvorhabens
von den genehmigten Bauvorlagen
oder den durch § 74 Abs.
9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen
abgewichen oder gegen öffentlich-rechtliche
Vorschriften verstoßen wird
oder
Bauprodukte
verwendet werden, die unberechtigt
mit dem CE-Zeichen (§ 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem
Ü-Zeichen (§ 28 Abs.
4) gekennzeichnet sind.
(2)
Werden unzulässige Bauarbeiten
trotz einer schriftlich oder mündlich
verfügten Einstellung fortgesetzt,
kann die Bauaufsichtsbehörde
die Baustelle versiegeln oder
die an der Baustelle vorhandenen
Baustoffe, Bauteile, Geräte,
Maschinen und Bauhilfsmittel in
amtliche Verwahrung nehmen.
§
86 Beseitigung baulicher Anlagen
(1)
Werden bauliche Anlagen im Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften errichtet oder geändert,
kann die Bauaufsichtsbehörde
die teilweise oder vollständige
Beseitigung der baulichen Anlagen
anordnen, wenn nicht auf andere
Weise rechtmäßige Zustände
hergestellt werden können.
Sie kann die Beseitigung auch
anordnen, wenn aufgrund des Zustandes
einer baulichen Anlage auf Dauer
eine Nutzung nicht mehr zu erwarten
ist, insbesondere bei Ruinen.
Werden bauliche Anlagen im Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften genutzt, kann die
Bauaufsichtsbehörde die Nutzung
untersagen.
(2)
Absatz 1 gilt für Werbeanlagen
und Warenautomaten entsprechend.
§
87 Bauüberwachung
(1)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und Anforderungen
und die ordnungsgemäße
Erfüllung der Pflichten der
am Bau Beteiligten überprüfen.
Sie kann einen Nachweis darüber
verlangen, dass die Grundrissflächen
und die festgelegten Höhenlagen
der Gebäude (§ 78 Abs.
7) eingehalten sind.
(2)
Die Bauaufsichtsbehörde und
die von ihr Beauftragten können
Proben von Bauprodukten, soweit
erforderlich auch aus fertigen
Bauteilen, entnehmen und prüfen
lassen.
(3)
Den mit der Überwachung beauftragten
Personen ist jederzeit Einblick
in die Genehmigungen, Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen,
Übereinstimmungszertifikate,
Überwachungsnachweise, Zeugnisse
und Aufzeichnungen über die
Prüfungen von Bauprodukten,
in die Bautagebücher und
andere vorgeschriebene Aufzeichnungen
zu gewähren.
(4)
Die Kosten für die Überwachung
nach Absatz 1, für die Probeentnahmen
und Prüfungen nach Absatz
2 sowie aufgrund von Verordnungen
nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 und
Abs. 3 trägt die Bauherrin
oder der Bauherr.
§
88 Bauzustandsbesichtigung
(1)
Die Fertigstellung des Rohbaus
und die abschließende Fertigstellung
genehmigungsbedürftiger baulicher
Anlagen oder der Bauvorhaben im
Sinne des § 74 Abs. 1 hat
die Bauherrin oder der Bauherr
jeweils zwei Wochen vorher der
Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen,
um dieser eine Besichtigung des
Bauzustandes zu ermöglichen.
Der Rohbau ist fertiggestellt,
wenn die tragenden Teile, Schornsteine,
Brandwände, notwendigen Treppen
und die Dachkonstruktion vollendet
sind. Für die Besichtigung
des Rohbaus sind die Bauteile,
die für die Standsicherheit
und, soweit möglich, die
Bauteile, die für die Feuersicherheit,
den Wärme- und den Schallschutz
sowie für die Abwasserbeseitigung
wesentlich sind, derart offen
zu halten, dass Maße und
Ausführungsart geprüft
werden können. Über
die im Rohbau erstellten Abgasanlagen,
wie Schornsteine, Abgasleitungen
und Verbindungsstücke, ist
eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder des Bezirksschornsteinfegermeisters
vorzulegen. Die abschließende
Fertigstellung umfasst auch die
Fertigstellung der Wasserversorgungs-
und Abwasserbeseitigungsanlagen.
Über die Fertigstellung der
Abgasanlagen, wie Schornsteine,
Abgasleitungen und Verbindungsstücke,
den Anschluss an die Abgasanlage
und die Aufstellung der Feuerstätte
ist eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder des Bezirksschornsteinfegermeisters
vorzulegen. Die Bauherrin oder
der Bauherr hat für die Besichtigung
und die damit verbundenen möglichen
Prüfungen die erforderlichen
Arbeitskräfte und Geräte
bereitzustellen.
(2)
Ob und in welchem Umfang eine
Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt
wird, bleibt dem pflichtgemäßen
Ermessen der Bauaufsichtsbehörden
überlassen. Über das
Ergebnis der Besichtigung ist
auf Verlangen der Bauherrin oder
des Bauherrn eine Bescheinigung
auszustellen.
(3)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
über Absatz 1 hinaus verlangen,
dass ihr oder einer oder einem
Beauftragten Beginn und Beendigung
bestimmter Bauarbeiten angezeigt
werden.
(4)
Mit dem Innenausbau darf erst
am Tag nach dem in der Anzeige
nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt
der Fertigstellung des Rohbaus
begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde
nicht einem früheren Beginn
des Innenausbaues zugestimmt hat.
(5)
Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, dass Arbeiten bei Bauausführungen
erst fortgesetzt oder Anlagen
erst genutzt werden, wenn sie
von ihr oder einer oder einem
beauftragten Sachverständigen
geprüft worden sind.
(6)
Eine bauliche Anlage darf erst
genutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß
fertiggestellt und sicher benutzbar
ist. Die Bauaufsichtsbehörde
soll gestatten, dass die bauliche
Anlage ganz oder teilweise schon
früher benutzt wird, wenn
wegen der öffentlichen Sicherheit
Bedenken nicht bestehen.
§
89 Baulasten und Baulastenverzeichnis
(1)
Durch Erklärung gegenüber
der Bauaufsichtsbehörde können
Grundstückseigentümerinnen
oder Grundstückseigentümer
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
zu einem ihre Grundstücke
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen übernehmen, die
sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ergeben. Baulasten
werden unbeschadet der privaten
Rechte Dritter mit der Eintragung
in das Baulastenverzeichnis wirksam.
Die Erklärung und die Eintragung
wirken auch gegenüber der
Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger.
(2)
Die Erklärung nach Absatz
1 bedarf der Schriftform; die
Unterschrift muss beglaubigt oder
vor der Bauaufsichtsbehörde
geleistet oder vor ihr anerkannt
werden.
(3)
Die Baulast geht durch schriftlichen
Verzicht der Bauaufsichtsbehörde
unter. Der Verzicht ist zu erklären,
wenn ein öffentliches Interesse
an der Baulast nicht mehr besteht.
Vor dem Verzicht sollen die oder
der Verpflichtete und die durch
die Baulast Begünstigten
angehört werden. Der Verzicht
wird mit der Löschung der
Baulast im Baulastenverzeichnis
wirksam.
(4)
Das Baulastenverzeichnis wird
von der Bauaufsichtsbehörde
geführt. In das Baulastenverzeichnis
können auch eingetragen werden
andere
baurechtliche Verpflichtungen
der Grundstückseigentümerin
oder des Grundstückseigentümers
zu einem ihr oder sein Grundstück
betreffenden Tun, Dulden oder
Unterlassen,
Auflagen,
Bedingungen, Befristungen und
Widerrufsvorbehalte.
(5)
Wer ein berechtigtes Interesse
darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis
Einsicht nehmen oder sich Abschriften
erteilen lassen.
Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungs-
und Satzungsermächtigungen,
Übergangs- und Schlussvorschriften
§
90 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
einer
nach § 91 erlassenen Verordnung
oder einer nach § 92 Abs.
1 oder 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt,
sofern die Verordnung oder die
Satzung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
ohne
die erforderliche Genehmigung
(§ 68 Abs. 1) oder Teilbaugenehmigung
(§ 79) oder abweichend davon
bauliche Anlagen errichtet, ändert,
benutzt oder abbricht,
entgegen
§ 82 Abs. 2 Fliegende Bauten
ohne Ausführungsgenehmigung
erstmals oder entgegen §
82 Abs. 7 ohne Anzeige oder Abnahme
wieder in Gebrauch nimmt,
entgegen
der Vorschrift des § 78 Abs.
6 Bauarbeiten beginnt, entgegen
der Vorschrift des § 88 Abs.
3 Beginn und Beendigung bestimmter
Bauarbeiten nicht anzeigt, entgegen
der Vorschrift des § 88 Abs.
4 mit dem Innenausbau beginnt
oder entgegen der Vorschrift des
§ 88 Abs. 6 Satz 1 bauliche
Anlagen benutzt,
die
nach § 78 Abs. 8 vorgeschriebene
Anzeige nicht oder nicht fristgerecht
erstattet,
Bauprodukte
mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet,
ohne dass dafür die Voraussetzungen
nach § 28 Abs. 4 vorliegen,
Bauprodukte
entgegen § 23 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 oder Nr. 2 ohne Ü-Zeichen
oder CE-Zeichen verwendet,
Bauarten
nach § 27 ohne die erforderliche
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
das allgemeine bauaufsichtliche
Prüfzeugnis oder die Zustimmung
im Einzelfall anwendet,
als
Bauherrin oder Bauherr nicht die
zur Vorbereitung, Überwachung
und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen
Bauvorhabens oder eines Bauvorhabens
im Sinne des § 74 Abs. 1
nach § 61 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen
Personen bestellt, die erforderlichen
Anzeigen und Nachweise an die
Bauaufsichtsbehörde nicht
erbringt (§ 61 Abs. 1 Satz
2), Bauleiterinnen oder Bauleiter
oder Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter
sowie jeden Wechsel in der Bauleitung
nicht nach § 61 Abs. 2 rechtzeitig
benennt bzw. mitteilt oder einem
Verlangen der Bauaufsichtsbehörde
nach § 61 Abs. 4 Satz 1 nicht
nachkommt,
als
Bauherrin oder Bauherr entgegen
§ 9 Abs. 1 Satz 1 die nicht
überbauten Flächen der
bebauten Grundstücke nicht
gärtnerisch anlegt und unterhält,
soweit diese Flächen nicht
für eine andere zulässige
Nutzung benötigt werden,
als
Bauherrin oder Bauherr, Entwurfsverfasserin
oder Entwurfsverfasser oder als
Bauleiterin oder Bauleiter entgegen
§ 9 Abs. 3 die Flächen,
die als Zufahrten, Gehwege, Stellplätze,
Kinderspielplätze oder als
Arbeits- oder Lagerflächen
zulässigerweise genutzt oder
benötigt werden, in einem
größeren Umfang versiegelt,
als es ihre Zweckbestimmung erfordert,
als
Bauherrin oder Bauherr, Unternehmerin
oder Unternehmer oder als Bauleiterin
oder Bauleiter entgegen §
16 Abs. 2 bei Gefährdung
unbeteiligter Personen durch die
Baustelle die Gefahrenzone nicht
so abgrenzt oder durch Warnsignale
nicht so kennzeichnet, dass sie
für diese Personen, insbesondere
für Blinde, erkennbar ist,
oder Baustellen, soweit es erforderlich
ist, nicht mit einem Bauzaun abgrenzt
und mit den zum Schutz vor Gefahren
erforderlichen Vorrichtungen,
insbesondere gegen herunterfallende
Gegenstände, versieht und
beleuchtet,
als
Unternehmerin oder Unternehmer
entgegen § 16 Abs. 4 bei
der Ausführung genehmigungsbedürftiger
Bauvorhaben oder Bauvorhaben im
Sinne des § 74 Abs. 1 nicht
an der Baustelle dauerhaft ein
Schild anbringt, das die Bezeichnung
des Bauvorhabens und die Namen
und Anschriften der Entwurfsverfasserin
oder des Entwurfsverfassers, der
Bauleiterin oder des Bauleiters
und der Unternehmerin oder des
Unternehmers enthält,
als
Bauherrin oder Bauherr, Unternehmerin
oder Unternehmer oder als Bauleiterin
oder Bauleiter entgegen §
16 Abs. 3 Vorkehrungen zum Schutz
von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Landschaftsbestandteilen
nicht trifft,
als
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
entgegen § 62 Abs. 1 Satz
3 nicht dafür sorgt, dass
die geforderten Unterlagen geliefert
werden und dem genehmigten Entwurf
oder den durch § 74 Abs.
9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen
und den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechen,
als
Unternehmerin oder Unternehmer
entgegen § 63 Abs. 1 nicht
ordnungsgemäß, den
anerkannten Anforderungen der
Umweltvorsorge und des Umweltschutzes,
den Technischen Baubestimmungen
und den genehmigten Bauvorlagen
oder den durch § 74 Abs.
9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen
entsprechend arbeitet, nicht für
den sicheren Betrieb der Baustelle
sorgt, nicht die erforderlichen
Nachweise über die Verwendbarkeit
der verwendeten Bauprodukte und
Bauarten erbringt und auf der
Baustelle bereithält oder
vor der in § 63 Abs. 1 Satz
3 genannten Frist Arbeiten ausführt
oder ausführen lässt,
als
Bauleiterin oder Bauleiter oder
als Fachbauleiterin oder Fachbauleiter
entgegen § 64 Abs. 1 nicht
darüber wacht, dass die Baumaßnahme
dem öffentlichen Baurecht,
den anerkannten Anforderungen
der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes,
den Technischen Baubestimmungen
und den genehmigten Bauvorlagen
oder den durch § 74 Abs.
9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen
entsprechend durchgeführt
wird, nicht die dafür erforderlichen
Weisungen erteilt oder im Rahmen
dieser Aufgabe nicht auf den sicheren
bautechnischen Betrieb der Baustelle
achtet,
als
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
oder als Aufstellerin oder Aufsteller
der bautechnischen Nachweise im
Sinne des § 73 Abs. 4 entgegen
§ 71 Abs. 6 Satz 1 nicht
ausreichend berufshaftpflichtversichert
ist und im Einzelfall bestehende
Haftungsausschlussgründe
nach § 71 Abs. 6 Satz 4 nicht
unverzüglich offenbart,
als
Bauherrin oder Bauherr eine unrichtige
Erklärung im Sinne des §
74 Abs. 6 Nr. 2 abgibt,
als
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser,
als Aufstellerin oder Aufsteller
der bautechnischen Nachweise oder
als sachverständige Person
im Sinne des § 62 Abs. 2
eine unrichtige Erklärung
im Sinne des § 74 Abs. 6
Nr. 4 oder des § 75 Abs.6
Satz 2 abgibt,
als
Bauherrin oder Bauherr, Entwurfsverfasserin
oder Entwurfsverfasser oder als
Bauleiterin oder Bauleiter §
74 Abs. 9 zuwiderhandelt,
als
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
den Vorschriften dieses Gesetzes
über die barrierefreie und
behindertengerechte bauliche Gestaltung
nach § 52 Abs. 2 und §
59 zuwiderhandelt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer
wider besseren Wissens unrichtige
Angaben macht oder unrichtige
Pläne oder Unterlagen vorlegt,
um einen nach diesem Gesetz möglichen
Verwaltungsakt zu erwirken oder
zu verhindern.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(4)
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nr. 6 bis 8 begangen
worden, so können Gegenstände,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, eingezogen werden. §
19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.
(5)
Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 6 bis 8 die oberste Bauaufsichtsbehörde,
in dem Fall des Absatzes 1 Nr.
18 die Architekten- und Ingenieurkammer
Schleswig-Holstein und in den
übrigen Fällen der Absätze
1 und 2 die untere Bauaufsichtsbehörde.
§
91 Verordnungsermächtigungen
(1)
Zur Verwirklichung der in §
3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen
wird die oberste Bauaufsichtsbehörde
ermächtigt, durch Verordnung
Vorschriften zu erlassen über
die
nähere Ausgestaltung allgemeiner
Anforderungen in den §§
4 bis 57,
die
nähere Bestimmung allgemeiner
Anforderungen nach § 45,
insbesondere an Feuerungsanlagen
und Anlagen zur Verteilung von
Wärme oder zur Warmwasserversorgung
sowie an deren Betrieb, an Brennstoffleitungsanlagen,
an Aufstellräume für
Feuerstätten, Verbrennungsmotoren
und Verdichter sowie an die Lagerung
von Brennstoffen,
besondere
Anforderungen oder Erleichterungen,
die sich aus der besonderen Art
oder Nutzung der baulichen Anlagen
für Errichtung, Änderung,
Instandhaltung, Betrieb und Benutzung
ergeben (§§ 58 und 59),
sowie über die Anwendung
solcher Anforderungen oder Erleichterungen
auf bestehende bauliche Anlagen
dieser Art,
eine
von Zeit zu Zeit zu wiederholende
Nachprüfung von Anlagen,
die zur Verhütung erheblicher
Gefahren oder Nachteile ständig
ordnungsgemäß instandgehalten
werden müssen, und die Erstreckung
dieser Nachprüfungspflicht
auf bestehende Anlagen,
die
Anwesenheit fachkundiger Personen
beim Betrieb technisch schwieriger
baulicher Anlagen und Einrichtungen,
wie z. B. Bühnenbetriebe
und technisch schwierige Fliegende
Bauten,
den
Nachweis der Befähigung der
in Nummer 5 genannten Personen,
Art,
Umfang und Höhe der in §
71 Abs. 6 Satz 1 vorgeschriebenen
Berufshaftpflichtversicherung.
Die
Landesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Anforderungen
an den Wärmeschutz von Gebäuden
und ihrer Bauteile vorzuschreiben.
Die Anforderungen müssen
dem Stand der Technik entsprechen
und nach dem Stand der Technik
erfüllbar und wirtschaftlich
sein. Die Anforderungen gelten
als wirtschaftlich, wenn die zusätzlichen
Kosten durch die voraussichtlichen
Einsparungen während der
üblichen Nutzungs- und Restnutzungsdauer
gedeckt werden. Die Anforderungen
können sich beziehen auf
die Begrenzung des Wärmedurchgangs
an der Gebäudehülle,
zwischen unterschiedlich beheizten
oder gekühlten Räumen
und zum Erdreich. Die Anforderungen
können sich auch auf die
Begrenzung von Lüftungswärmeverlusten
beziehen; hierbei ist der Einfluss
der Lüftungseinrichtungen,
von Fenstern und Türen sowie
der Fugen zwischen den einzelnen
Bauteilen zu berücksichtigen.
(2)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen
Verfahren durch Verordnung Vorschriften
zu erlassen über
Umfang,
Inhalt und Anzahl der Bauvorlagen,
die
erforderlichen Anträge, Anzeigen,
Nachweise und Bescheinigungen,
soweit
erforderlich, das Verfahren im
einzelnen. Hierbei kann auch die
Einschaltung eines Koordinierungsgremiums
vorgesehen werden.
Sie
kann dabei für verschiedene
Arten von Bauvorhaben unterschiedliche
Anforderungen und Verfahren festlegen.
(3)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Verordnung
vorzuschreiben, dass die am Bau
Beteiligten (§§ 61 bis
64) zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Bauausführung Bescheinigungen,
Bestätigungen oder Nachweise
der Entwurfsverfasserin oder des
Entwurfsverfassers, der Unternehmerin
oder des Unternehmers, der Bauleiterin
oder des Bauleiters, von sachverständigen
Personen oder Behörden über
die Einhaltung bauaufsichtlicher
Anforderungen vorzulegen haben.
(4)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, zur Vereinfachung,
Erleichterung oder Beschleunigung
des bauaufsichtlichen Verfahrens
oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden
durch Verordnung Vorschriften
zu erlassen über
weitere
und weitergehende Ausnahmen von
der Genehmigungsbedürftigkeit,
die
Änderung des Baugenehmigungsverfahrens
oder Baufreistellungsverfahrens
sowie die Einführung sonstiger
Verfahren für bestimmte Vorhaben;
sie kann auch vorschreiben, dass
auf die behördliche Prüfung
öffentlich-rechtlicher Vorschriften
ganz oder teilweise verzichtet
wird,
den
vollständigen oder teilweisen
Wegfall der bautechnischen Prüfung
bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,
die
Übertragung von Prüfaufgaben
der Bauaufsichtsbehörde im
Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens
einschließlich der Bauüberwachung
und Bauzustandsbesichtigung auf
sachverständige Personen
oder sachverständige Stellen,
Prüfaufgaben
nach § 66 Abs. 2 Satz 3,
bei denen sich die Bauaufsichtsbehörde
bestimmter sachverständiger
Personen bedienen muss,
die
Aufsicht über sachverständige
Personen und sachverständige
Stellen,
die
Einrichtung, die Aufgaben und
die Zusammensetzung eines Landesausschusses
für Baustatik,
die
Heranziehung von sachverständigen
Personen und sachverständigen
Stellen nach § 66 Abs. 2
Satz 1.
Sie
kann dafür Voraussetzungen
festlegen, die die verantwortlichen
Personen nach den §§
61 bis 64 oder die sachverständigen
Personen oder sachverständigen
Stellen zu erfüllen haben;
in den Fällen des Satzes
1 Nr. 3 und 4 sind die erforderlichen
Voraussetzungen zu regeln. Dabei
können die Fachbereiche,
in denen sachverständige
Personen oder sachverständige
Stellen tätig werden, bestimmt
und insbesondere Mindestanforderungen
an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht an die
Berufserfahrung festgelegt, eine
laufende Fortbildung vorgeschrieben,
durch Prüfungen nachzuweisende
Befähigung bestimmt, der
Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit und einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung
gefordert und Altersgrenzen festgesetzt
werden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann darüber hinaus auch
eine Anerkennung der sachverständigen
Personen und sachverständigen
Stellen vorschreiben, das Verfahren
und die Voraussetzungen für
die Anerkennung, ihren Widerruf,
ihre Rücknahme und ihr Erlöschen
sowie für Prüfungen
die Bestellung und Zusammensetzung
der Prüfungsorgane und das
Prüfungsverfahren regeln.
(5)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Verordnung
die Befugnisse auf andere als
in diesen Vorschriften aufgeführte
Behörden zu übertragen
für
die
Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs-
und Überwachungsstellen (§
31 Abs. 1 und 3),
die
Erteilung von Typengenehmigungen
(§ 81).
Die
Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 und
2 kann auch auf eine Behörde
eines anderen Bundeslandes übertragen
werden, die der Aufsicht einer
obersten Bauaufsichtsbehörde
untersteht oder an deren Willensbildung
die oberste Bauaufsichtsbehörde
mitwirkt.
(6)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
kann durch Verordnung
das
Ü-Zeichen festlegen und zu
diesem Zeichen zusätzliche
Angaben verlangen,
das
Anerkennungsverfahren nach §
31 Abs. 1, die Voraussetzungen
für die Anerkennung, ihren
Widerruf und ihr Erlöschen
regeln, insbesondere auch Altersgrenzen
festlegen, sowie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung fordern,
die
Fachaufsicht über die Personen,
Stellen, Überwachungsgemeinschaften
und Behörden nach §
31 regeln.
(7)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Verordnung
Vorschriften zu erlassen über
die
Vergütung der Sachverständigen
und sachverständigen Stellen,
denen nach diesem Gesetz oder
nach Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes Aufgaben übertragen
werden,
die
Verwaltungsgebühren, Vergütung
und den Auslagenersatz für
die Tätigkeit von Behörden,
Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften
nach § 31.
Verwaltungsgebühren
und Vergütungen sind nach
den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes
des Landes Schleswig-Holstein
festzusetzen.
(8)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Verordnung
zu bestimmen, dass die Anforderungen
der aufgrund des § 11 des
Gerätesicherheitsgesetzes
erlassenen Verordnungen und des
§ 16 des Energiewirtschaftsgesetzes
entsprechend für Anlagen
gelten, die weder gewerblichen
noch wirtschaftlichen Zwecken
dienen und in deren Gefahrenbereich
auch keine Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer beschäftigt
werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften
dieser Vorschriften für anwendbar
erklären oder selbst das
Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten
und Gebühren regeln. Dabei
kann sie auch vorschreiben, dass
danach zu erteilende Erlaubnisse
die Baugenehmigung oder die Zustimmung
nach § 83 einschließlich
der zugehörigen Ausnahmen
und Befreiungen einschließen
sowie dass § 12 Abs. 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes
insoweit Anwendung findet.
(9)
Die oberste Bauaufsichtsbehörde
wird ermächtigt, durch Verordnung
den Katalog des § 58 Abs.
2 oder § 59 Abs. 2 zu erweitern,
falls ein öffentliches Bedürfnis
hierfür besteht.
§
92 Örtliche Bauvorschriften
(1)
Die Gemeinden können örtliche
Bauvorschriften durch Satzungen
erlassen über
die
äußere Gestaltung baulicher
Anlagen sowie von Werbeanlagen
und Warenautomaten zur Durchführung
baugestalterischer Absichten in
bestimmten, genau abgegrenzten
bebauten oder unbebauten Teilen
des Gemeindegebietes; dabei können
sich die Vorschriften über
Werbeanlagen auch auf deren Art,
Größe und Anbringungsort
erstrecken;
besondere
Anforderungen an bauliche Anlagen,
Werbeanlagen und Warenautomaten
zum Schutz bestimmter Bauten,
Straßen, Plätze oder
Ortsteile von geschichtlicher,
künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung sowie von Bau- und Naturdenkmälern;
dabei können nach den örtlichen
Gegebenheiten insbesondere bestimmte
Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten
ausgeschlossen oder auf Teile
baulicher Anlagen und auf bestimmte
Farben beschränkt werden;
ferner kann die Begrünung
baulicher Anlagen durch Anpflanzen
von Gewächsen gefordert werden;
die
Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen,
der Lager-, Zelt- und Campingplätze,
der Stellplätze für
Kraftfahrzeuge und Abstellanlagen
für Fahrräder, der Stellplätze
für bewegliche Abfall- und
Wertstoffbehälter und der
nicht überbauten Flächen
der bebauten Grundstücke
sowie über die Notwendigkeit,
Zulässigkeit, Art, Gestaltung
und Höhe von Einfriedungen;
insbesondere können Regelungen
über die Begrünung,
wie das Anpflanzen von standortgerechten
Bäumen und Sträuchern,
getroffen werden; dabei kann abweichend
von § 9 Abs. 1 bestimmt werden,
dass bestimmte Flächen, insbesondere
Vorgärten, nicht als Arbeits-
oder Lagerflächen genutzt
werden dürfen und für
diese Flächen bestimmte Regelungen
über die Begrünung beachtet
werden;
geringere
als die in § 6 vorgeschriebenen
Tiefen der Abstandflächen
zur Wahrung der bauhistorischen
Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten
Eigenart eines Ortsteiles; dabei
sind die Ortsteile in der Satzung
genau zu bezeichnen.
(2)
Durch örtliche Bauvorschriften
kann ferner bestimmt werden, dass
in besonderen schutzwürdigen
Gebieten auch genehmigungsfreie
Werbeanlagen einer Genehmigung
bedürfen oder in anderen
Gebieten über § 69 Abs.
1 Nr. 43 hinaus auch Werbeanlagen
an der Stätte der Leistung
bis zu einer bestimmten Größe
keiner Genehmigung bedürfen.
(3)
Die Satzung kann auch nach §
10 des Baugesetzbuchs bekanntgemacht
werden.
(4)
Örtliche Bauvorschriften
können als Festsetzungen
in Bebauungspläne und in
Satzungen nach § 34 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuchs
aufgenommen werden. Die verfahrensrechtlichen
Vorschriften des Baugesetzbuchs
gelten entsprechend.
(5)
Anforderungen nach den Absätzen
1 und 2 können innerhalb
der örtlichen Bauvorschrift
auch in zeichnerischer Form dargestellt
werden.
§
93 Bestehende bauliche Anlagen
(1)
Werden in diesem Gesetz oder in
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes
andere Anforderungen als nach
dem bisherigen Recht gestellt,
so kann verlangt werden, dass
bestehende oder nach genehmigten
Bauvorlagen bereits begonnene
bauliche Anlagen dem geltenden
Baurecht angepasst werden, wenn
dies zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit erforderlich ist.
(2)
Sollen bauliche Anlagen wesentlich
geändert werden, so kann
gefordert werden, dass auch die
nicht unmittelbar berührten
Teile der baulichen Anlage mit
diesem Gesetz oder den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
in Einklang gebracht werden, wenn
die
Bauteile, die diesen Vorschriften
nicht mehr entsprechen, mit den
beabsichtigten Arbeiten in einem
konstruktiven Zusammenhang stehen
und
die
Durchführung dieser Vorschriften
bei den von den Arbeiten nicht
berührten Teilen der baulichen
Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten
verursacht.
§
94 Übergangsvorschriften
(1)
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingeleiteten Verfahren sind nach
den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
§ 93 bleibt unberührt.
(2)
Die für nicht geregelte Bauprodukte
nach bisherigem Recht erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassungen und Prüfzeichen
gelten als allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen nach § 24.
(3)
Überwachungszeichen, mit
denen Bauprodukte vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gekennzeichnet
wurden, gelten als Ü-Zeichen
nach § 28 Abs. 4.
(4)
Prüfzeichen und Überwachungszeichen
aus anderen Bundesländern,
in denen die Prüfzeichen-
und Überwachungspflichten
nach bisherigem Recht noch bestehen,
gelten als Ü-Zeichen nach
§ 28 Abs. 4.
(5)
Ü-Zeichen nach § 28
Abs. 4 gelten für Bauprodukte,
für die nach bisherigem Recht
ein Prüfzeichen oder der
Nachweis der Überwachung
erforderlich war, als Prüfzeichen
und Überwachungszeichen nach
bisherigem Recht, solange in anderen
Bundesländern die Prüfzeichen-
und Überwachungspflicht nach
bisherigem Recht noch besteht.
§
95 Inkrafttreten