Abgeschickt von Blumenschein am 13 August, 2008 um 17:44:09
Hallo in einem GU-Vertrag von 2005 lese ich:
"Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach §13 VOB/B, anstelle von §13 Nr. 4 Satz 1 VOB/B gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist gemäß §638 Abs 1 BGB."
In diesem Paragraphen geht es aber nur um "Minderung" und nicht um Gewährleistung! Welche Gewährleistungsfristen darf ich denn dann jetzt annehmen? 4 Jahre nach VOB/B §13?
Vielen Dank für eine Antwort,
Gruß
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Blumenschein