Re: Grenzbebauung


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Abgeschickt von K.D. am 16 September, 2008 um 11:33:07

Antwort auf: Grenzbebauung von Bauherr_Bayern am 03 September, 2008 um 21:03:20:

: Hallo, wir haben in Bayern ein Grundstück. An einer Seite haben wir als Grenzbebaung eine Garage mit 6,75 m Grenzlänge. Dann ist etwa 4 freier Raum und dann kommen nochmals 2,5 m Grenzbebauung (See-Container). Diese Grenzbebauung steht mit Ihrer Längsseite 6 m auf der
: anderen Grenze.
: Nach weiteren 5 m kommt nochmals eine kleine Blechhütte mit ca. 3,6 m Grenzseite.

: Nun kommt unser Nachbar und will, da er das Grundstück verkaufen möchte, dass wir den Container entfernen da sich seine Interessenten daran stören.
: Unseren Vorschlag diesen mit Holzplanken zu verkleiden um ein gefälligeres äußeres zu erhalten wurde abgelehnt. Es geht ihm wohl um den Verzicht auf die generelle Grenzbebauung.

: Nun unsere Frage, weiß jemand, wie es sich rechtlich verhält? Sind unsere Grenzbebauungen zulässig?

: Danke im Voraus.

Antwort: Mir fehlt jetzt irgendwie das Bild dazu, wie es aussieht. Aber ich denke, es werden die max. 15 m Grenzbebauung je Grundstück überschritten.

Art.6 abs. (9) BayBauO
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie
ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie
nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude
angebaut werden, zulässig
1. Garagen einschließlich deren Nebenräume,
überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu
Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume
und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe
bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze
von 9 m, bei einer Gesamtlänge der Grundstücksgrenze
von mehr als 42 m darüber hinaus
freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und
Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu
3 m, nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt und
einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 m;
abweichend von Abs. 4 bleibt bei einer Dachneigung
bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern und
Giebelflächen unberücksichtigt,
2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe
bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze
von 9 m,
3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in
Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser
Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.
2Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber
den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung
nach den Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück
insgesamt 15 m nicht überschreiten.



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