Re: Bearbeitungsfrist bei Widerspruch


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von vnvnative am 29 September, 2008 um 10:29:52:

Antwort auf: Re: Bearbeitungsfrist bei Widerspruch von Bauassessor am 29 September, 2008 um 09:53:34:

Eine spezielle Regelung wäre mir neu - ich kenne nur die allgemeine, die sich aus der Zulässigkeit der Untätigkkeitsklage ergibt, § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO - Bundesgesetz).

Rechtsfolge ist aber dann - wenn überhaupt - auch nur, dass Sie gleich Klage erheben dürfen. Es gibt aber keine Genehmigungsfiktion o.ä.

: Hallo,

: das steht in dem jeweiligem Verwaltungsverfahrensgesetz der Länder und beträgt bei Baugenehmigungen i.d.R. 1 Monat. Bitte aber nochmals prüfen, ich kenn' mich eigentlich nur in NRW aus.

:
: : Hallo zusammen,
: : kann mir jemand sagen, ob es in Brandenburg eine Frist für die Bearbeitung eines Widerspruchs gegen Auflagen der Baugenehmigung gibt, die für die zuständige Behörde bindend ist? Die brandenburgische Bauordnung macht dazu keine Angaben.

: : MfG Heike





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]