Re: Ueberbauung / Gewohnheitsrecht


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Abgeschickt von Bauassessor am 01 Oktober, 2008 um 10:24:44:

Antwort auf: Ueberbauung / Gewohnheitsrecht von carla am 01 Oktober, 2008 um 09:10:09:

Hallo,

wie konnte denn die Garage genehmigt werden, wenn sie nicht auf dem Grundstück des Eigentümers liegt? Ist sie überhaupt genehmigt?

Für mich klingt das - da Privatstraße - für einen Fall des Privatrechts, der spätestens vor Gericht geklärt werden wird. M.E. hat der Erbauer keinerlei Rechtsgrundlagen für die Garage. Deshalb Rückbau mit Fristsetzung fordern und bei NIcht-Einhaltung ab vor Gericht.


: Liebe Forenmitglieder,

: unsere Nachbarn haben ihre Garage zu weit auf eine Privatstraße hinausgebaut, die anderen Nachbarn und uns zusammen gehoert (nicht aber den "ueberbauenden Nachbarn"). Die Nachbarn waren trotz mehrerer Hinweise nicht bereit, die Überbauung rückgaengig zu machen.
: Die Stadt, die zunaechst zusicherte, die Strasse zu uebernehmen, weigert sich nun, die Strasse mit der Ueberbauung zu uebernehmen. Sie empfiehlt uns, die Nachbarn zu verpflichten, die Ueberbauung rueckgaengig zu machen, sobald die Stadt evtl. die Strasse nimmt. Das kann aber auch in ein paar Jahren sein.

: Gibt es da ein Gewohnheitsrecht? Waere es nicht am besten, die Nachbarn sofort aufzufordern, die Ueberbauung zurueckzunehmen?

: Vielen Dank

: Carla





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