Re: Garagenbau nach 30 Jahren zur Grundbuchangleichung?


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Abgeschickt von vnvnative am 28 Oktober, 2008 um 10:45:02:

Antwort auf: Garagenbau nach 30 Jahren zur Grundbuchangleichung? von Namah am 26 Oktober, 2008 um 10:23:29:

: Nun wurden diese 8 gebauten und die Plätze (Stellplätze, aber nicht als solche gekennzeichnet oder einer Wohnung zugeordnet), an eine „externe“ Person, also nicht WEG – Mitglied verkauft.
In NRW könnte so etwas ein Fall verbotener Zweckentfremdung von Stellplätzen sein, die die Bauaufsicht auf den plan ruft (§ 51 Abs. 8 BauO NRW).

: WAS hat er denn da gekauft?
Gute Frage, dazu kann ich leider nichts sagen.

: ... außer dass der neuerliche Bauantrag zum Bau der restlichen 8 Garagen baurechtlich genehmigt wurde. Da er aber doch grundbuchlich nicht „Besitzer“ ist….auf welcher Rechtsgrundlage baut er denn dann….auf dem Privatgelände der WEG?
Kann schon sein. Für die Baugenehmigung ist das jedenfalls kein Problem. Ich könnte jetzt auch einen Abbruchantrag für Ihr Haus stellen. (vgl. § 69 Abs. 2 S. 3 BauO NRW und ähnliche Regelungen in anderen Landesbauordnungen)



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