Re: komplette Bauausführung-Umbau Zweifamilienhaus als Dienstleister


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Abgeschickt von Reinartz Markus am 22 November, 2008 um 16:55:46

Antwort auf: komplette Bauausführung-Umbau Zweifamilienhaus als Dienstleister von nieber-schmidt, iris am 21 November, 2008 um 20:33:46:

: Darf ein Unternehmer, der in der Hadelsgesellschaft und nicht in der Handwerkskammer gemeldet ist, in seinem Briefkopf "Dienstleistung" aufführt, VOB-Verträge mit Kunden abschliesen. VOB-B und C dem Kunden nicht zur Information aushändigt oder bespricht. Darf er einen kompletten Umbau eines Zwei-Familienhauses annehmen, andere Firmen wie z.Bsp. Elektriker, Dachdecker. Klempner usw. als Subunternehmer beschäftigen. Er bietet in seinem LOGO Dienstleistungen "RUND UMS HAUS" an. Er führt folgende Arbeiten im Briefkopf auf: Pflasterarbeiten, Gartengestaltung und Pflege, Einbau genormter Bauteile, Baudienstleistungen, Betonkosmetik, Kernbohrung, Zaunbau.Mir wurde mitgeteilt, darf er nicht, wird als "Schwarzarbeit" deklariert.
: Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen,finde nichts dazu.
: Für Ihre Mühe vielen Dank.

: Mit freundlichen Grüßen
: Iris


Das ist eine Rechtsfrage die Sie am besten an einen Anwalt richten.

Grundsätzlich muss man jedoch sagen, dass er dass darf. Er muss sich nur die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür schaffen.

Das tut er z. B. in dem er den Heizungsbauer für die Erweiterung der Heizung beauftragt (weil er dafür selbst keinen Meisterbriefe oder keine Ausnahmetatbestandsregelung gemäß HWO §§ 7 - 10 hat), den Elektriker für den Einbau oder die Erweiterung der elektrischen Anlage (weil er auch dafür selbst keinen Meisterbrief oder keine Ausnahmetatbestandsregelung gemäß HWO §§ 7 - 10 hat) und so weiter.

Der Heizungsbauer und der Elektriker müssen natürlich auch die in Deutschland gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen. Dazu gehören der Meisterbief oder eine Ausnahmetatbestandsregelung gemäß HWO §§ 7 - 10.

Ferner bleibt zu sagen, dass man in Deutschland fasst jeden Beruf -ohne Meisterbrief- ausführen und ausüber darf. Nur die rechtlichen Grundlagen dafür müssen geschaffen sein (siehe Meisterbrief oder Ausnahmetatbestandsregelung gemäß HWO §§ 7 - 10.

Eine Ausnahmetatbestandregelung kann bei der Handwerkskammer oder beim Regierungspäsidenten (z. B. für den Bereich 53894 Mechernich Eifel ist dies Handwerkskammerbezierk Aachen und Regierungspräsident zu Köln).

Diese Ausnahmetatbestandregelung bestätigt dann meistergleiche Fähigkeiten, mit denen dieses selbständige Handwerk ausgeübt werden darf. Der Ausnahmetatbestandregelungsinnehabender darf dann nur keine Auszubildenden ausbilden.

Die Ausnahmetatbestandregelung bekommt man, wenn man 6 Jahre (einschließlich Ausbildungszeit) in seinem Beruf, z. B. Elektriker oder Heizungsbauer oder aber auch im Maurer- und Betonbauerhandwerk etc. tätig war. Davon 4 Jahre in leitender Tätigkeit.

Das bedeutet bereits schon zu deutsch: das der jenige 2 Jahre gelernt hat (Asubildung), mit Abschluss Gesellenbrief und anschließend sofort eine leitende Tätigkeit übernommen hat. Dies muss dann der Betrieb, in dem der Jenige der diese Regelung für sich in Anspruch nehmen möchte, bestätigen.

(Kann sein das diese regeln sich nochmals geändert haben. Die Handwerksordnung ist seit 1998 zig mal geändert worden. Bin da nicht auf dem neuesten Stand, habe aber selbst eine Ausnahmtatbestndsregelung für das Maurer- und Betonbauerhandwerk in meiner Bauunternehmung)

Mehrere Anforderungen zur Vereinbarung eines VOB/B Vertrages.

Ein VOB/B Vetrag kommt nur dann zustande, wenn Sie die VOB/B im Volltext erhalten haben.

Selbst das allein reicht nicht aus.

Der Jenige (Verbraucher) der die VOB/B erhalten hat muss auch Kenntnis haben und Vertraut sein mit deren Inhalt sowie im Umgang und mit deren Anwendung aufgeklärt worden sein.

Dies natürlich alles schriftlich bestätigen.

Ansonsten gilt das BGB.

Bei der Vereinabrung eines VOB Vertrages mit Kaufleuten ist das übergeben der VOB/B nicht erforderlich. Hier geht der Gesetzgeber reglmäßig davon aus, dass der Kaufmann Kenntnis von der VOB/B hat und im Umgang damit bescheid weis.

Die Vereinbarung der VOB/B ist -nach meiner Auffassung- für beide Vertragspartner am besten.

Sicherlich lässt sich darüber streiten, ob dem tatsächlich so ist.

Aber, wenn man nun mal davon ausgeht, dass Sie die bestellte Bauleistung auch bezahlen wollen, dann steht der Vereinnbarung der VOB/B nichts im Wege. Denn dies regelt auch die VOB/B unter Anderem.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de

Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keiner Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Befragen Sie bei Rechtsfragen einen Anwalt. Der kann Ihnen weiter helfen.




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