Laufzeit Gewährleistung nach VOB


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Holger Schulze am 01 Januar, 2009 um 11:25:57

Hallo,
folgender Fall:
- Bau Einfamilienhaus mit einem Bauunternehmer (Erstellung eines fertigen Neubaus als Generalunternehmer)
- Vertragsschluss: September 2005 / Abnahme Oktober 2006


In den allgemeinen Vertragsbedingungen wurden wirksam die VOB/B einbezogen. Uns steht eine Gewährleistungsbürgschaft mit einer Laufzeit von 5 Jahren zur Verfügung. Unter dem Punkt „Gewährleistung“ ist folgendes vereinbart:


„Die Gewährleistung richtet sich nach VOB Teil B § 13. Abweichend von der VOB Teil B § 13 Absatz 4 gewährt die Fa. … 5 Jahre Gewährleistung auf Bauwerke. Diese Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung oder des Einzugs in das Bauvorhaben. Für gelieferte Geräte, Objekte und Materialien übernehmen die Hersteller eine Garantie gemäß ihren jeweils gültigen Werksbedingungen. Etwaige Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Der mitgelieferte Schornstein ist unverzüglich nach Abnahme in Betrieb zu nehmen, ansonsten wird keine Gewährleistung übernommen. Ist ein Mangel auf eine besondere Anordnung der Bauherrenschaft zurückzuführen, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Auftretende Mängel innerhalb der vorstehenden Gewährleistungsfristen werden durch Nachbesserung beseitigt.“

Nun zur Frage:
Was ist in diesem Zusammenhang als Bauwerk zu verstehen? Zählt der gesamte Bau inkl. Gewerken wie Elektro, Sanitär etc., dazu? Besteht also zum Beispiel für Mängel an fest eingebauter Holztreppe, an den elektrisch bedienbaren Rollläden oder der Brennwerttherme (wir habe vor kurzem einen Mangel an dieser festgesteltl) 5jährige Gewährleistung?
Insbesondere der Satz “Für gelieferte Objekte und Materialien übernehmen die Hersteller eine Garantie gemäß ihren jeweils gültigen Werksbedingungen.“ ist aus meiner Sicht fraglich. Gilt damit z.B. für eine Gastherme oder für die gelieferte Treppe nur eine G. von 2 Jahren, da der Hersteller nur 2 Jahre G. bietet? Oder ist dies eher als eine Beschreibung zu verstehen, dass zusätzlich zur G. auf Bauwerke auch der Hersteller G. übernimmt. Falls ersteres gemeint ist, könnte dieses mE nach AGB-Recht eine überraschende Klausel zu unserem Nachteil sein (Standardklausel im Werkvertrag des Unternehmers), womit sie unwirksam wäre.

Was versteht man im Allgemeinen unter den in VOB Teil § 13 genannten „andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen“, für die nur 2 Jahre G. besteht?

Beste Grüße und vielen Dank im Voraus,
Holger




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]