Re: Abstützen Nachbargrundstück


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 02 Januar, 2009 um 16:56:52

Antwort auf: Re: Abstützen Nachbargrundstück von vnvnative am 02 Januar, 2009 um 14:25:17:

: Bitte bei Fragen den Fall möglichst präzise beschreiben:
: - auf welchem Grundstück steht die Mauer genau? Oder steht sie wirklich exakt mittig auf der Grenze? (Glauben reicht nicht!) Unterhaltungspflichtig ist regelmäßig der Eigentümer, auf dessen Grund die Mauer steht.

: - zu wessen Schutz dient sie bzw. Wer hat gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf verändert? Haben Sie nach oben hin aufgeschüttet (= tendenziell Ihre Unterhaltungspflicht) oder hat der Nachbar nach unten hin weggegraben (tendenziell seine Sache, § 909 BGB)?

: Steht zu der Wand etwas im Grundbuch oder in der Baugenehmigung?


Die Antwort zu diesem Beitrag hier ist absolut korrekt.

Ergänzend wäre da noch der Hinweis auf das Baulastenverzeichnis zu geben. Auch hier können Hinweise zu finden sein. Zumal -wenn ich dies richtig verstanden habe- auf der Mauer noch die Garage errichtet wurde. Somit dürfte die einzuhaltende Grenzhöhe von regelmäßig 3,0 m wohl überschritten sein.

Weiterhin blieben da noch privatrechtliche Vereinbarungen zu berücksichtigen die möglicherweise vor Erstellung der Mauer vereinbart worden sein können.

Oftmals ist es bei grundstücken in Hanglage regelmäßig so, dass ein jedes Grundstück für sich -zur Begradigung- an der höchsten Stelle/Seite abgegraben und an der niedrigsten Stelle/Seite aufgefüllt wird.

Die Mauer trägt somit in der Regel zur besseren Ausnutzung beider Grundstücke bei.

Außerdem spielt das Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes auch noch eine Rolle.

Einfach mal "googlen".

Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de

Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden



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