dann seien Sie gelassen


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Abgeschickt von Bolanger am 26 Januar, 2009 um 16:48:47:

Antwort auf: Re: Vermessungskosten von lebör am 26 Januar, 2009 um 08:54:03:

Hallo,

die Lage der Grenze scheint doch klar zu sein. Der Vermesser bestätigt den bisher von den Grundstücksbesitzern praktizierten Grenzverlauf. Und in Bezug auf den 40 cm Streifen haben Sie sich auch schlau gemacht und wissen, dass der beiden je hälftig gehört.
Sie haben doch Zeit genug. Ihr Nachbar möchte entgegen des bisherigen Grenzverlaufes mehr Grund von Ihnen haben. Dann soll er auch die dafür nötigen Schritte einleiten. Erst wenn er damit anfängt, liegt es an Ihnen, die Grundfläche zu behalten. Lassen Sie Ihren Nachbarn doch zu einem Anwalt gehen. Reagieren können Sie dann immernoch.
Ebenso verhält es sich mit den Kosten des Vermessers. Das Geld muss er auch erstmal von Ihnen bekommen. Ein Anwalt wird ihn dann schon beraten und wenn der Anwalt ehrlich ist und nicht auf einen Prozess aus ist, wird er in der Erstberatung Ihrem Nachbarn schon die Zähne ziehen. Also immer die Ruhe bewahren und versuchen Sie trotz allen innerlichen Ärgers und Zorn, mit dem Nachbarn gut auszukommen.

Was will der eigentlich mit mehr Wasserfläche?


: : warum sollten Sie die Kosten für etwas tragen, das Ihr Nachbar in Auftrag gegeben hat?
: : Bei einem Vermesser sollte man in strittigen Fällen stets einen öffentlich bestelletn und vereidigten und so weiter nehmen, denn dann würde auch ein Gericht dessen Neutralität und Richtigkeit der Vermessung erstmal nicht angezweifeln. Von dem was Sie schreiben und vor allem dem, was ich aus diesen B und E und A und C-Geschichten verstehe, gibt es einen Grenzverlauf, der durch Grenzsteine, die bisherige Nutzung und den Vermesser bestätigt wurde. Warum bestehen dann noch Zweifel am Grenzverlauf? Sollte der Vermesser jedoch festgestellt haben, das die tatsächliche Grundstücksgrenze nicht der bisherigen Abgrenzung durch Grenzsteine, Zäune etc. entspricht, dann ist eigentlich auch geklärt, wem welches Fleckchen Erde gehört. Dann gilt immernoch das, was der Vermesser festgestellt hat. Die Frage, ob aus der davon abweichenden Nutzung der Nachbarn ein Gewohnheitsrecht entstanden ist, wäre dann zu klären.
: : Ich würde aber auch hier dringend dazu raten, sich gütlich mit dem nachbarn zu einigen, um auch zukünftig miteinander nebeneinander leben zu können.

: : Gruß,

: : Bolanger
: :

: :
: : : Gehen wir mal davon aus B gibt ohne seine Nachbarn E darüber in Kenntnis zu setzen eine Vermessung in Auftrag.
: : : Vom Vermesser wird E über den erteiten Auftrag informiert.
: : : Grenze wird ermittelt und vom Auftraggeber B nicht anerkannt - genauso schlau wie vorher sind nun alle!
: : : Überraschenderweise fordert nun B die NAchbar E auf die Kosten hälftig zu tragen - entgegen anders lautender mündlicher Absprachen! B wollte diese Vermessung ganz bezahlen!
: : : Wie verhält sich dies nun?
: : : muss E hälftig für die Vermessungskosten aufkommen? obwohl die festgestellte, angezweifelte Grenze über Generationen mündlich weitergegeben und durch Grenzmarkierungen bzw. Besitzstand nicht abänderbar - durch die angezweifelte Vermessung bestätigt wurde?

: Vielen Dank für die rasche Rückantwort!!!
: bei dem Vermesser handelt es sich um einen öffentlich bestellten Vermesser!
: Auch der Besitzstand (Bebauung, Hecke usw.) gibt keinen Grund zum Zweifeln! ABER ... es handelt sich hierbei um Wassergrundstücke und die Partie B möchte mit GEwalt mehr Wasserfläche zur Verfügung haben, obwohl auch der Vermesser die mündlich überlieferten Grenzen exakt bestätigt hat! Ein Problem in der Altstadt der Stadt R ist ... es gibt auf dem gesamten Gebiet KEINE Grenzsteine, da die Unterlagen zu Lückenhaft sind!
: Es wird durch den Vermesser auch nie ein Strich festgestellt werden können! Der Vermesser kann lediglich einen Bereich feststellen - in unserem FAll 40 cm - in dem sich irgendwo die Grenze befindet! Gesetzlich im BGB ist festgehlten, dass dann den Parteien B und E die Flächen hälftig zugeteilt werden!
: Dies ist bei er Grenzbegehung auch geschehen ... doch dann kam´zur Überraschung der Einspruch von B ...





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