Re: Bestandschutz bei teiweise materieller Illegalität


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Abgeschickt von Charlotte am 29 Januar, 2009 um 09:07:47

Antwort auf: Re: Bestandschutz bei teiweise materieller Illegalität von vnvnative am 28 Januar, 2009 um 16:54:06:

Hallo vnvnative,

daß man in dem erdachten Einzelfall keine definitive Vorhersage machen kann, wie es weitergeht, ist klar. Dennoch ist es überaus hilfreich, von Euch diese praktischen Infos zu bekommen, was passieren k ö n n t e -vielen Dank nochmal dafür!!!

>>>Was sagt denn die Bauaufsicht? Mit welchem Ziel/Vorschlag wird der Betrieb angehört? Die Vorschläge sollte man sich zumindest mal anhören.

Nehmen wir an ;) direkte Infos von der Bauaufsicht liegen hm noch nicht vor, einen direkten Kontakt mit der Bauauficht gab es noch nicht.

Das Drama nahm seinen Lauf, weil wegen Nachbarbeschwerden (Lärm/ Betriebsverkehr)das Gewerbeaufsichtsamt tätig wurde. Der dort zuständige Beamte hat wohl auch die Bauakte eingesehen und teilte hm die "Mängel" mit. Bisher hat das BOA (Bauordnungsamt) nur nach Bauakteneinsicht wohl gegenüber der Gewerbeaufsicht geäußert, der Außenkran sei nicht baugenehmigt (das mit dem fehlenden TÜV hat die Gewerbeaufsicht selbst festgestellt).

Die Gewerbeaufsicht hat hinsichtlich Betriebssicherheit und Lärm einige Mängel festgestellt und plant nun eine Begehung der Liegenschaften zusammen mit der Bauaufsicht.

Die Gewerbeaufsicht hat Lärmmessungen durchgeführt und eine Anordnung gegen den Gebäudeeigentümer (also nicht gegen hm) erlassen, die ihm und Dritten verbietet, in den Gewerberäumen unter der Wohnung mehr als 35/25 (tag/nachts) dB +maximal 10 dB Lärmspitzen zu verursachen. Gemessen worden waren bis fast 74 dB, die Schalldämmung ist für Körperschall extrem schlecht und in der Anordnung steht, die Räume seien ohne umfassende Schallschutzmaßnahmen eigentlich nicht für gewerbliche Tätigkeiten geeignet.

Da es hm und seinem Bruder nützlich erschien, hatte sich gegenüber der Gewerbeaufsicht der Bruder, der Gebäudeeigentümer ist, als rein privater Lärmverursacher bezichtigt und hm hatte angegeben, von den Räumen im Neubau nur im Keller etwas Lager für Archivakten zu nutzen. Dennoch erfolgte die Anordnung der Gewerbeaufsicht (die das natürlich nicht glauben, aber das Gegenteil nicht beweisen können), nach §22 BimschG jetzt halt nicht gegen hm, sondern gegen den Bruder Gebäudeeigentümer als Betreiber privater Anlagen.

Wegen der Stellplätze besteht jetzt das Problem, daß der Wohnungeigentümer aufgrund der Aussage von hm, der Betrieb sei kein Mieter mehr des Neubaus, das Parken von hm auf dem Neubaugrundstück (mit den der Baugenehmigung nicht entsprechenden 4 Stellmöglichkeiten), untersagen will. Die Hoffläche steht im Gemeinschaftseigentum der beiden Eigentümer, die Mitarbeiter und Firmenwagen von hm parkten dort aber schon immer.

Weiter will die Gewerbeaufsicht hm Ladetätigkeiten im Betriebshof sowie Betriebsverkehr zwischen 22 u. 6 Uhr untersagen, weil das in der Wohnung zu laut ist. Dies soll aber wohl erst erfolgen, wenn auch die Bauaufsicht geprüft hat.

Der Gewerbeaufsicht hat hm bisher ein Betreten der Neubauräume unter der Angabe, er würde die Räume nicht nutzen und habe keinen Schlüssel, verwehrt. Die Bauaufsicht kann aber wohl ein Betreten der Räume fordern, oder?

Seitens der Gewerbeaufsicht wurde hm ziemlich klar gesagt, daß er als metallverarbeitender Betrieb nicht mehr in das Besondere Wohngebiet passt und heute hier nicht mehr genehmigt würde. Nun befürchtet hm natürlich, daß seitens der Bauaufsicht wegen der "materiellen Mängel" evtl. der Bestandsschutz entfällt und ein Standortwechsel erzwungen wird.

Vielen Dank für die Mühe und die tollen Infos!!!

Charlotte
(die sich immer noch über die Vorstellung des in ein Büro brechenden Notarztwagens wegwirft vor Lachen!!!)



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