Re: Umnutzung im Aussenbereich


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 29 Januar, 2009 um 21:19:29

Antwort auf: Re: Umnutzung im Aussenbereich von Bauassessor am 29 Januar, 2009 um 16:32:19:

: ich will jetzt nicht gehässig klingen, aber die Rechtslage ist: § 35 BauGB (Außenbereich). Dies ist ein Bereich, der grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist und nu für spezielle Nutzungen privilegiert ist. Eine gewerbliche Nutzung fällt nicht darunter - Wohnen aber grundsätzlich auch nicht. Dies ist nur unter ganz speziellen Umständen zulässig - wie wohl in Ihrem Fall. Sie sind also schon in einer Außnahmesituation und erhoffen sich noch eine zusätzliche Ausnahme.

: Ich sehe vielleicht noch einen Ansatz, der hier aber im Forum von entsprechenden Experten oder aber auch vom Bauordnungsamt in Ihrer Gemeinde diskutiert werden müsste:

: Freie Berufe sind in Wohngebieten meines Wissens allgemein zulässig, sofern sie sich flächenmäßig der Wohnnutzung unterordnen. Ist das richtig? Wenn ja, dann könnten Sie versuchen, einen Teil Ihrer bisherigen Wohnnutzung in eine gewerbliche Nutzung für freiberufliche Zwecke umzuwandeln. Voraussetzung ist, dass der Teil der gewerblichen Fläche nicht größer ist als der Teil, der für das Wohnen vorbehalten ist.

: Kann aber gut sein, dass ich mit diesem Ansatz auch auf den Holzweg bin, da ich das "Unterordnungsprinzip" aus B-Plangebieten nicht auf den Außenbereich übertragen darf

... die Podologin wird nicht zu den "freien Berufen" gehören, meines Erachtens ist das eindeutig gewerblich. Darunter werden Rechtsanwälte, Journalisten, Architekten usw. verstanden, denen im WR einzelne Räume und eine allgemeine Zulässigkeit im WA zugestanden wird (z. B. §13 BauNVO).



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