Re: Umnutzung im Aussenbereich


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Abgeschickt von Bauassessor am 29 Januar, 2009 um 16:32:19:

Antwort auf: Umnutzung im Aussenbereich von Anita Kahrmann am 29 Januar, 2009 um 10:11:23:

ich will jetzt nicht gehässig klingen, aber die Rechtslage ist: § 35 BauGB (Außenbereich). Dies ist ein Bereich, der grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist und nu für spezielle Nutzungen privilegiert ist. Eine gewerbliche Nutzung fällt nicht darunter - Wohnen aber grundsätzlich auch nicht. Dies ist nur unter ganz speziellen Umständen zulässig - wie wohl in Ihrem Fall. Sie sind also schon in einer Außnahmesituation und erhoffen sich noch eine zusätzliche Ausnahme.

Ich sehe vielleicht noch einen Ansatz, der hier aber im Forum von entsprechenden Experten oder aber auch vom Bauordnungsamt in Ihrer Gemeinde diskutiert werden müsste:

Freie Berufe sind in Wohngebieten meines Wissens allgemein zulässig, sofern sie sich flächenmäßig der Wohnnutzung unterordnen. Ist das richtig? Wenn ja, dann könnten Sie versuchen, einen Teil Ihrer bisherigen Wohnnutzung in eine gewerbliche Nutzung für freiberufliche Zwecke umzuwandeln. Voraussetzung ist, dass der Teil der gewerblichen Fläche nicht größer ist als der Teil, der für das Wohnen vorbehalten ist.

Kann aber gut sein, dass ich mit diesem Ansatz auch auf den Holzweg bin, da ich das "Unterordnungsprinzip" aus B-Plangebieten nicht auf den Außenbereich übertragen darf


: Guten Tag

: Ich bin angehende staatl. gepr. Podologin (somit dann freiberufl. tätig) und strebe die Kassenzulassung an.

: Wir wohnen hier (NRW) recht ländlich in dem komplett umgebauten ehenmals landwirtschaftl. Gebäude meiner Oma. Platz reichlich (2 Wohnungen).

: Nun hat uns mein Bruder eröffnet, daß er dabei ist ein Haus zu kaufen. Da wird hier praktisch eine komplette Doppelhaushälfte frei! Auf 2 Etagen mit separatem Eingang. Frisch renoviert. Ideal für die Praxis. Praktisch bezugsfertig.

: Gut. Ich also Montag meinen Architekten (der den Umbau der Scheune damals betreut hat) gefragt, wie das nun mit der Nutzungsänderung sei. Nicht gut. "Außenbereich".

: Nur wenn da noch ein Teil landwirtschaftl. Gebäude wäre, welches extra dafür umzubauen wäre. Ich solle aber nochmal beim zuständigen Bauordnungamt anrufen.

: Die haben mich dann weiter verwiesen an die nächst höhere Instanz vom Kreis. Dort war ich dann persönlich vorstellig.

: -> Jaaaa, wenn da noch landwirtschaftl. Räume zur Verfügung stünden. Da ist aber nur noch ein kleiner Teil der Scheune, der jetzt als Garage genutzt wird. Das ist aber für die Kassenzulassung zu klein. Von den Kosten für den Umbau fange ich mal gar nicht an.

: Räume die demnächst komplett leer stehen darf ich nicht umnutzen. Telefonische Begründung des Bauordnungsamtes: §35 Bau GB (Aussenbereich).

: Anmerkung am Rande: 3 Windräder in unmittelbarer Nachbarschaft wurden letztes Jahr hier gebaut. Aber ich wurde ausgemessen wie weit der nächste Nachbar entfernt ist, wegen der Lärm-Emissionen meiner zukünftigen Kunden. Und der Geflügelzerlegebetrieb ist auch echt dekorativ, so mit den ganzen großen Tanks. Und Nachts erst die Kühlanlage ... Eine wahre Freude. Aber das ist erlaubt?!

: Es siehr nun also so aus, daß ich wahrscheinlich Räume für teuer Geld mieten und zulassungsgerecht ausbauen muß, und tägliches hin- & herfahren. Und nebenan steht das 1/2 Haus leer ...

: Wie ist da die Rechtslage?

: DANKE!

: Mfg,
: A. Kahrmann.





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