Umnutzung im Aussenbereich


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Abgeschickt von Anita Kahrmann am 29 Januar, 2009 um 10:11:23

Guten Tag

Ich bin angehende staatl. gepr. Podologin (somit dann freiberufl. tätig) und strebe die Kassenzulassung an.

Wir wohnen hier (NRW) recht ländlich in dem komplett umgebauten ehenmals landwirtschaftl. Gebäude meiner Oma. Platz reichlich (2 Wohnungen).

Nun hat uns mein Bruder eröffnet, daß er dabei ist ein Haus zu kaufen. Da wird hier praktisch eine komplette Doppelhaushälfte frei! Auf 2 Etagen mit separatem Eingang. Frisch renoviert. Ideal für die Praxis. Praktisch bezugsfertig.

Gut. Ich also Montag meinen Architekten (der den Umbau der Scheune damals betreut hat) gefragt, wie das nun mit der Nutzungsänderung sei. Nicht gut. "Außenbereich".

Nur wenn da noch ein Teil landwirtschaftl. Gebäude wäre, welches extra dafür umzubauen wäre. Ich solle aber nochmal beim zuständigen Bauordnungamt anrufen.

Die haben mich dann weiter verwiesen an die nächst höhere Instanz vom Kreis. Dort war ich dann persönlich vorstellig.

-> Jaaaa, wenn da noch landwirtschaftl. Räume zur Verfügung stünden. Da ist aber nur noch ein kleiner Teil der Scheune, der jetzt als Garage genutzt wird. Das ist aber für die Kassenzulassung zu klein. Von den Kosten für den Umbau fange ich mal gar nicht an.

Räume die demnächst komplett leer stehen darf ich nicht umnutzen. Telefonische Begründung des Bauordnungsamtes: §35 Bau GB (Aussenbereich).

Anmerkung am Rande: 3 Windräder in unmittelbarer Nachbarschaft wurden letztes Jahr hier gebaut. Aber ich wurde ausgemessen wie weit der nächste Nachbar entfernt ist, wegen der Lärm-Emissionen meiner zukünftigen Kunden. Und der Geflügelzerlegebetrieb ist auch echt dekorativ, so mit den ganzen großen Tanks. Und Nachts erst die Kühlanlage ... Eine wahre Freude. Aber das ist erlaubt?!

Es siehr nun also so aus, daß ich wahrscheinlich Räume für teuer Geld mieten und zulassungsgerecht ausbauen muß, und tägliches hin- & herfahren. Und nebenan steht das 1/2 Haus leer ...

Wie ist da die Rechtslage?

DANKE!

Mfg,
A. Kahrmann.



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