Re: baurechtliche Abgrenzung von Garage und Hobbyraum


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Abgeschickt von Gulliva am 30 Januar, 2009 um 18:00:36:

Antwort auf: Re: baurechtliche Abgrenzung von Garage und Hobbyraum von vnvnative am 30 Januar, 2009 um 16:11:35:

Hallo,

wir wollen natürlich auch eine Garage bauen. Dieser Hobbyraum soll zusätzlich sein, weil wir genug Platz auf dem Grundstück hätten und ein echter Hobbyraum auch zugelassen würde. Wenn ich den also zum Tischlern nutzen würde, zum Tischtennis spielen, zum Parties feiern etc. wäre alles OK. Der Hobbyraum soll nämlich vielen Zwecken dienen und das gelegentliche Autoschrauben ist nur ein Teil davon. Die Abstandsflächen etc. würden wir auch für einen nicht privilegierten Hobbyraum einhalten. Meine Kernfrage dreht sich eigentlich darum, ob ein Gebäude sofort als Garage gilt, wenn für ein paar wenige Tage im Jahr ein Auto drin steht.

Gulliva


: Das klingt nach einem Minenfeld:
: - Bauordnungsrechtlich/abstandflächenrechtlich sind speziell Garagen und Stellplätze privilegiert (§ 6 Abs. 11 BauO) und dürfen deshalb naeher an die Nachbargrenze ruecken als andere Einrichtungen. Bauordnungsrechlich "ist man also gern Garage".
: - Planungsrechtlich sind Garagen ebenfalls oft erleichtert zulaessig.
: Demgegenueber sind Werkstaetten, also Gebäude in denen an KfZ gearbeitet wird, wegen ihres abstrakt höheren Störungsgrades planungsrechtlich schwierig, wenn drumherum gewohnt wird.
: Wenn Sie keine Garage haben wollen, dann könnte das, was Sie da beschreiben, leicht als Werkstatt angesehen werden - auch wenn Sie nur nach Feierabend und am Wochenende dort arbeiten wollen. gerade dann schlägt ja der Immissionsschutz voll zu, denn so 'ne Flex bei Kaffeetrinken ist ja auch nicht der Traum jedes Nachbarn.

: => Ich würde lieber "nur eine Garage" haben wollen und gar nicht so doll betonen, dass ich dort an Kfz arbeiten will.

: Je nachdem wie man beim Bauamt fragt, "koennen" die nicht antworten, weil die Diskrepanz zwischen rechtlicher Einordnung (superstörend) und persönlicher Wahrnehmung (Bagatelle) unüberwindbar ist...

: : Hallo,

: : wir überlegen gerade, ein Grundstück in einem Neubaugebiet zu kaufen. Der Bebauungsplan sagt ganz klar, wo auf den Grundstücken die Garagen zulässig sind. Zusätzlich zu den Garagen dürfen auch noch weitere Nebengebäude errichtet werden. In unserem Fäll wäre ein zusätzliches Nebengebäude von etwa 3x6 m zulässig.
: : Dürfte ich dort einen Hobbyraum errichten, den ich zum Auto-Schrauben nutze? Ein regelmäßiger Verkehr wie bei einer echten Garage wird nicht aufkommen.
: : Auf der einen Seite gibt es die BauO NRW, die ganze klar alles das zu Garagen macht, wo KFZ untergestellt werden. Auf der anderen Seite wäre es tatsächlich ein Hobbyraum, der eben nicht die typischen, mit Garagen verbundenen Verkehrslärm mit sich bringt. Das Bauamt konnte mir diese Frage nicht beantworten.

: : Gulliva




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