Re: baurechtliche Abgrenzung von Garage und Hobbyraum


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Abgeschickt von vnvnative am 03 Februar, 2009 um 13:48:00:

Antwort auf: Re: baurechtliche Abgrenzung von Garage und Hobbyraum von Gulliva am 30 Januar, 2009 um 18:00:36:

Halten wir also fest: Ihr Baukoerper wird die nach § 6 Abs. 1 BauO erforderlichen Abstandflaechen (= mind. 3 m zu jeder Grenze) auf jeden Fall einhalten, so dass er eine etwaige Privilegierung nach § 6 Abs. 11 BauO nicht benoetigt.

: Meine Kernfrage dreht sich eigentlich darum, ob ein Gebaeude sofort als Garage gilt, wenn fuer ein paar wenige Tage im Jahr ein Auto drin steht.

das heisst, es geht Ihnen nur um den in einer Ausschlussklausel des Bebauungsplanes verwendeten Begriffs der Garage?
Was steht denn genau im Bebauungsplan?
Nur irgendwo ein "Gar", oder auch "Stellplätze und Garagen sind ausserhalb der ueberbaubaren Grundstueck unzulaessig" o. ae.?



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