Re: Tragwerksplaner in Bayern


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 09 Februar, 2009 um 13:20:43

Antwort auf: Tragwerksplaner in Bayern von Angelika am 09 Februar, 2009 um 10:13:21:

: nachdem sich zuletzt die Baybo immer wieder geändert hat, ist man teilweise auch auf den Landratsämtern ratlos:
: meine Frage: UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DARF EIN TRAGWERKSPLANER AUS Z.B. NRW IN BAYERN EINE STATIK EINREICHEN?
: der Art. 62 der BayBo sieht nur die vor, die in Bayern eingetragen sind, ich war mir aber sicher den Nebensatz "oder in einem anderen Land" gelesen zu haben.. liege ich falsch?

BayBO Art. 62:
"Die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nrn. 2 bis 6 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist."

BayBO Art. 61:
"(2) Bauvorlageberechtigt ist,
1. wer in Bayern die Berufsbezeichnung „Architekt“
oder „Architektin“ führen darf,
2. wer in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führende Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist; einzutragen ist, wer
a) als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens auf Grund des Ingenieurgesetzes
die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ zu führen berechtigt ist und
b) eine praktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung von mindestens drei Jahren ausgeübt hat;
Art. 6 des Baukammerngesetzes (BauKaG) gilt
entsprechend.
Die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 braucht nicht
nachzuweisen, wer bereits in einem anderen Land in
eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu
erfüllen hatte."



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