Re: Nutzungsänderung Einzelhandel Teilsortimente


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Abgeschickt von J.S. am 09 Februar, 2009 um 15:11:02:

Antwort auf: Re: Nutzungsänderung Einzelhandel Teilsortimente von Bauassessor am 09 Februar, 2009 um 14:29:40:

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Ich hake trotzdem noch einmal nach, um das abzusichern: ergibt sich nicht für den Eigentümer des Grundstücks - egal, ob aktuell eine Nutzung durch zentrenrel. Einzelhandel vorliegt oder nicht - prinzipiell schon eine "nicht nur unwesentliche
Wertminderung des Grundstücks" und damit ein Recht auf Entschädigung, weil er zukünftig eben nur noch eingeschränkt Sortimente ansiedeln kann (bislang war z.B. ein Textilfachmarkt eine Option, danach nicht mehr)? Bin übrigens weder Eigentümer noch Mieter, bevor mich noch jemand für habgierig hält...


Hallo,

: sofern Sie bisher zentrenrelevante Sortimente angeboten haben (genehmigt durch Baugenehmigung) und Sie nun in Ihren Nutzungsrechten eingeschränkt werden, haben Sie einen Entschädigungsanspruch.

: I.d.R. wird aber in solchen Fällen ein (erweiterter) Bestandsschutz für vorhandene Betriebe eingeräumt. Dann wären Sie in Ihrer Nutzung nicht eingeschränkt, solange Sie keine Nutzungsänderung beantragen. Bei erweiterten Bestandsschutz wird Ihnen sogar eine Erweiterung der Verkaufsfläche eingeräumt.


: : Zur Steuerung des Einzelhandels werden in SO-Gebieten über eine B-Plan-Änderung häufig sog. "Zentrenrelevante Sortimente" wie Bekleidung, Schuhe etc.(nicht aber der Einzelhandel als solches) ausgeschlossen. Ist das bereits eine Nutzungsänderung und wenn ja, ergibt sich bei einer dementsprechenden Nutzungsänderung für die Grundstückseigentümer aus § 42 BauGB evtl. ein Anrecht auf Entschädigung?





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