Re: Nutzungsänderung Einzelhandel Teilsortimente


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Abgeschickt von Bauassessor am 09 Februar, 2009 um 14:29:40:

Antwort auf: Nutzungsänderung Einzelhandel Teilsortimente von J.S. am 09 Februar, 2009 um 14:15:29:

Hallo,

sofern Sie bisher zentrenrelevante Sortimente angeboten haben (genehmigt durch Baugenehmigung) und Sie nun in Ihren Nutzungsrechten eingeschränkt werden, haben Sie einen Entschädigungsanspruch.

I.d.R. wird aber in solchen Fällen ein (erweiterter) Bestandsschutz für vorhandene Betriebe eingeräumt. Dann wären Sie in Ihrer Nutzung nicht eingeschränkt, solange Sie keine Nutzungsänderung beantragen. Bei erweiterten Bestandsschutz wird Ihnen sogar eine Erweiterung der Verkaufsfläche eingeräumt.

: Zur Steuerung des Einzelhandels werden in SO-Gebieten über eine B-Plan-Änderung häufig sog. "Zentrenrelevante Sortimente" wie Bekleidung, Schuhe etc.(nicht aber der Einzelhandel als solches) ausgeschlossen. Ist das bereits eine Nutzungsänderung und wenn ja, ergibt sich bei einer dementsprechenden Nutzungsänderung für die Grundstückseigentümer aus § 42 BauGB evtl. ein Anrecht auf Entschädigung?





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