Re: Zahlungsverjährung


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 14 Februar, 2009 um 00:45:12:

Antwort auf: Zahlungsverjährung von Manfred Buck am 04 Februar, 2009 um 10:40:50:

: Mitte 2006 besprach ich mit unserem am Ort ansässigem Malermeister, dass er 2 etwa 100 Jahre alte Haustüren bearbeiten soll und mir dafür erst einmal einen Kostenvoranschlag schicken soll. Dieses hat er auch relativ kurzfristig gemacht und ich war mit dem Preis einverstanden! Er begann mit dem Ausbau der Türen 2 Monate später und erbrachte dann folgende Leistungen an den Türen: Sandstrahlen, Einbau von 6 kleinen und 2 größeren Thermopenscheiben, außen wurde in Klarlack und innen mit weißem Lack lackiert, Einbau der Türen nach Fertigstellen des Fachwerks!
: Das Sandstrahlen wurde sehr gut erledigt, der Einbau der Fenster sowie die Lackarbeiten ebenfalls!
: Was bis Heute nach über 2 Jahren und 20 mündlichen versprechen nicht behoben wurde ist: Richtiger Einbau, mit einkleben der Fenster in den Rahmen, fachgerechter Einbau der Türen, sie sind schief eingebaut, so dass der Wind durchzieht, teilweise 2 cm, Lackierung der mit Holzspachtel ausgefüllten ausbrüche nach Holzwurmbefall und diversen weiteren Kleinigkeiten!
: Ich muss abschließend sagen,wir wohnen auf dem Dorf und kennen den Malermeister persönlich, die Probleme bestehen daraus, dass er sich mit seiner Firma nur um große Kunden ernsthaft kümmert und die kleinen Privatpersonen fallen unter den Tisch!
: Er hat weder einen schriftlichen Auftrag für die Arbeiten erhalten noch eine Anzahlung!
: Meine Frage ist jetzt, gibt es eine Verjährungsfrist von Auftragsbeginn bis Rechnung? Und, bisher haben wir ja noch keine Rechnung bekommen, aber wenn, was können wir abziehen wegen Energieverlust usw.?
: Ich währe Ihnen, Euch sehr dankbar wenn ich ausreichend Informationen bekommen würde!
: Ihr
: Manfred Buck


Kommt drauf an, welchen Vertrag Sie vereinbart haben. VOB/B oder BGB. Da Sie dazu nichts beschrieben haben und ich davon ausgehe das Sie Verbraucher und kein Kaufmann sind, würde ich sagen gilt sehr wahrscheinlich BGB-Recht.

Da habe Sie bei einer Bauleistung regelmäßig 5 Jahre Mängelhaftung (Gewährleistung), wenn die Leistung als Bauleistung einzustufen sein sollte. Bei drehenden und beweglichen Teilen regelmäßig 2 Jahre. Die Gewährleistung fängt mit dem Tag der Abnahme an zu laufen.

Es ist unerheblich ob er Ihnen eine Rechnung geschrieben hat oder nicht, gehaftet wird in aller Regel trotzdem.

Reden Sie mit der Ausführenden Firma -wenn das nichts nutzt- Beauftragen Sie einen Anwalt, der kann Ihnen weiter helfen.

Energieverluste müssen berechnet werden. Da Sie keinerlei hilfreichen Angaben hierzu gemacht haben kann man dazu wenig sagen (Hausgröße, beheizte Fläche usw.)

Hierzu beauftragen Sie einen Sachverständigen, der kann Ihnen weiter helfen.

Am Rande bemerkt bliebe festzuhalten das der Malermeister Malerarbeiten und -bis auf wenige Ausnanhmen- keinerlei sonstige Arbeiten ausführen darf. Die Frage hier wäre dann, was hat er für Aufgaben ausgeführt und durfte er das?

Auch hierzu beauftragen Sie ggf. einen Anwalt, auch in diesem Fall kann der Ihnen weiter helfen.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de

Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden




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