Abgeschickt von Markus Reinartz am 16 Februar, 2009 um 23:03:29
Antwort auf: Generalunternehmer - Zahlungsplan von Olaf am 11 Februar, 2009 um 16:21:28:
: Hallo zusammen!
: Ich finde gerade meinen alten Beitrag nicht mehr, weshalb ich einfach einmal einen neuen erstelle.
: Also:
: Sachstand: Bereits im Oktober habe ich "blauäugig" einen Vertrag mit einem GU abgeschlossen.
: Der Zahlungsplan weist eindeutig eine Überzahlung während der Bauphase vor.
: Dies hatte ich damals bemängelt und man versprach mir, etwas in Richtung "Bürgschaft" zukommen zu lassen.
: Wie man sich denken kann - es ist nicht passiert.
: Glücklicherweise beinhaltet die Leistungsbeschreibung eine Wohnfläche von ca. 137 m² - zu einem Preis für meine gewünschten 73 m².
: Der GU ist daher um eine Korrektur meiner LB "bemüht".
: Einen Zahlungsplan nach der MaBV lehnt er kathegorisch ab - er wäre kein Bauträger - er wäre GU.
: Gibt es hier tatsächlich einen rechtlichen Unterschied zw. den juristischen Personen bei der Aufstellung eines Zahlungsplanes?
: LG-Potsdam 12 o 474/06 und LG 26 o 276/05 verweisen auf den "Werkunternehmer" und bezeichnen ähnliche Zahlungspläne als nichtig.
: (http://www.bsb-ev.de/aktuell/verbraucherfeindliche_klauseln/vertragspreis_zahlungsplaene_und_zahlungsmodalitaeten/)
: Ist damit eventuell der gesamte Kaufvertrag nichtig?
: Ich bedanke mich im Voraus
: Olaf O.
OLG Celle, Urteil vom 06.08.2003 - 7 U 36/03
BGB § 134, BGB § 641
Fälligkeitsregelungen über Abschlagszahlungen im Bauträgervertrag, die gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 MaBV verstoßen, führen gemäß § 12 MaBV zur Nichtigkeit dieser Klauseln nach § 134 BGB und damit zur Anwendbarkeit von § 641 BGB mit der Folge, dass der Erwerber überhaupt keine Abschlagszahlungen, auch nicht nach § 632 a BGB, zu leisten hat.
Sie finden den Volltext auf http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de