Altbautviertel und fragwürdige Luxusanierungen


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Abgeschickt von Reichel am 19 Februar, 2009 um 17:44:56:

Ich habe eine Frage zum "Üblichkeitsrecht":
Ein Wohngebiet in Hessen ohne Bebauungsplan mit vornehmlich Altbauten ( ca. 1900), dazwischen einige entsprechend nicht so hochwertige Nachkriegsbauten. Es erfolgt zunehmende ("Luxus")sanierung des Viertels. Nun soll ein solcher Nachkriegsbau 1. um ein Stockwerk aufgestockt werden (auf Höhe der beiden NachbarALTbauten), 2. Balkons direkt an die Hausmauer des einen Nachbarschafts-Altbaus (die Mauer wäre einzige Trennlinie zu den schon seit Erbauung im Altbau integrierten Balkons) sowie 3. ein Anbau von 7-8 m in den zum Nachkriegsbau gehörenden Hinterhof gesetzt werden. Solchermaßen L-förmig sind beide Nachbarhäuser (jedoch nur ca. 4 m) gestaltet, jedoch schon seit Erbauung.
M.E. kann es nicht sein, dass dies alles nach dem Gesetz der Üblichkeit nicht durch den Nachbar genehmigungspflichtig ist. Da kann sich ja jeder das schönste und höchste Haus in seiner Strasse suchen und sein eigenes genauso hoch und toll bauen. Wo kommt man denn da hin? Sehr fragwürdig finde ich vor allem die Balkonanbauten, da es selbstverständlich zu Lärmbelästigung der schon bestehenden Balkons kommt und man potentielle Nachbarschaftskrisenherde doch nicht wissentlich provozieren will, soweit ich weiß achtet man jedenfalls bei Neubauten darauf.
Vielleicht sollte ich noch dazu sagen, dass es sich bei dem Bauherrn der geplanten Umbauten um einen sogenannten Investor handelt, dem das im Zweifel völlig egal ist, weil er die Wohnungen einzeln als Eigentumswohnungen verkaufen wird, nachdem er alle Vormieter rausdiskutiert hat. Vorsichtiges Rumhören in der hiesigen Maklerszene hat ergeben:" Der? Der kriegt doch alles genehmigt."
Gibt es einen oder mehrere Vorschläge zum Vorgehen? Dies ist sicherlich kein Einzelfall, so etwas passiert in Frankfurt sicher recht häufig.

Mit Dank für eine oder mehrer Antworten, gerne auch für weitere Korrespondenz

A. reichel



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