Re: Abriss maroder Bauernhof - Neubau nach Wohnsitz 2 Jahre ?


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 24 Februar, 2009 um 09:43:05

Antwort auf: Abriss maroder Bauernhof - Neubau nach Wohnsitz 2 Jahre ? von Herbert am 23 Februar, 2009 um 21:56:39:

: Hallo,

: in diesem Fall soll ein maroder Vierseithof gekauft werden um im Anschluss diesen abzureissen, um an gleicher Stelle ein kleineres Wohnhaus im gleichen Stil zu errichten.

: Das zuständige Landratsamt, weisst darauf hin, dass man als Käufer zunächst 2 Jahre seinen Wohnsitz dort gemeldet haben muss, um mit dem Bau beginnen zu können. Was absurd ist, da man in dem Gebäude aufgrund des einsturzgefährdeten Zustands nicht mehr wohnen kann !!!
: Ein aktueller Bauplan eines Neubaus existiert kann aber vom Käufer nicht übernommen werden.

: Meine Fragen wären:

: a) ist 100% sichergestellt, dass man als Neubesitzer nach den 2 Jahren mit Wohnsitz dort tatsächlich einen Bauplan einreichen und bauen darf ?

: b) Das Untergeschoss des Wohnhauses kann so präpariert werden, mit Briefkasten, Klingel usw. das es so aussieht als würde hier jemand wohnen. Wenn der Wohnsitz nun auf diese Adresse gemeldet wird, um die 2 Jahre zu überbrücken, kann es zu Problemen kommen ? Wird ein Wohnsitz kontrolliert ? Welche Kontrollmassnahmen gibt es, was muss vorhanden sein (Bad) ??
: Darf das Hausinnere überhaupt von einer Behörde eingesehen werden ?

: c) Wie riskant schätzt ihr dieses Vorhaben ein ?

: lg.
: H

Wenn man den rechtlichen Hintergrund kennt ist das keineswegs absurd. Dahinter steckt der Grundsatz, dass Land nicht vermehrt werden kann. Allen Bürgern Deutschlands steht insgesamt nur eine begrenzte Fläche zur Verfügung und daher ist damit besonders sorgsam und sorgfältig umzugehen und jede Fläche, die nicht ohnehin schon durch Bebauung versaut ist oder nach entsprechender Umweltprüfung und mit Durchführung von Ersatzmaßnahmen im Rahmen eines Bebauunsplanverfahrens bebaubar gemacht werden kann erstmal von jeglicher Bebauung freizuhalten.

Dann gibt es aber Bebauungen, die nur in den normalerweise freizuhaltenden Flächen Sinn machen, wie z. B. Bauernhöfe, ganz allgemein landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Ställe, Windkraftanlagen und Kernkraftwerke. Diesen gesteht man ausnahmsweise das Bauen im Aussenbereich zu (§35 BauGB), sogenannte Privilegierung.

Wenn das Privileg jedoch entfällt oder sich eben ein unprivilegierter Nutzer dort niederlassen möchte, fehlen ihm die Ausnahmevoraussetzungen und damit auch das Recht im Aussenbereich zu bauen.

Im Rahmen der Unterstützung des landwirtschaftlichen Strukturwandels gibt es jetzt noch kleine Ausnahmen, die eine Nachnutzung von bestehenden, rechtmäßig errichteten Gebäuden ermöglichen.

Bestandschutz und das Recht zur Nach- und Folgenutzung kann nur geniessen, was auch nutzbar ist. Eine baufällige Scheune, die bereits aus Sicherheitsgründen abgerissen werden müsste hat keinen Bestandschutz mehr und bei einem Abriss und Wiederaufbau müsste ein ganz normaler Bauantrag gestellt werden, der ganz normal unter den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen geprüft wird.

Liegt das Vorhaben jetzt im Aussenbereich und hat der Antragsteller keine Privilegierungsvoraussetzungen MUSS der Antrag abgelehnt werden.

Zu den Fragen:
a) nein, es ist eine Vielzahl von Aspekten zu berücksichtigen, die vermutlich derzeit nichtmal alle geklärt werden können
b) wenn das Gebäude faktisch marode ist, nützen auch keine Tricks zumal das meines Erachtens schon an Betrug grenzt
c) höchstriskant, zumindest, solange die Wohnnutzung beabsichtigt ist. Als Ackerland tendentiell eher unkritisch.

Konkrete und verbindliche Aussagen zum Einzelfall sind erst nach Prüfung der Gesamtumstände möglich. Insofern stellen meine o.g. Antworten meine persönliche Meinung zu der aufgeworfenen Fragestellung dar.



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