Re: Rücknahme einer Baugenehmigung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 08 April, 2009 um 21:29:12

Antwort auf: Rücknahme einer Baugenehmigung von Raskob am 07 April, 2009 um 13:54:20:

: Nach Landesrecht NRW kann eine Baugenehmigung aufgrund des Einspruches der Nachbarn zurück genommen werden. Hat man aber zuvor eine Bauvoranfrage gestellt, ab wann läuft dann die Jahresfrist? Erste Möglichkeit: erst mit der Erteilung der Baugenehmigung? Zweite Möglichkeit: mit der Erteilung der gleichlautenden Bauvoranfrage?

Die Baugenehmigung würde wohl nur aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Bescheides zurückgenommen und nicht wegen des Einspruches des Nachbarn.

Eine Jahresfrist zur Klage gegen einen Bescheid hat der Empfänger des Bescheides, wenn er falsch oder nicht ausreichend über seine Klagemöglichkeiten informiert wurde also z. B. der Rechtsbehelf fehlt oder falsch ist. Ansonsten steht ihm die Zeit gemäß dem Rechtsbehelf (i. d. R. ein Monat) zur Verfügung um Klage zu erheben.

Die Frist zur Klage gegen einen einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt (Baugenehmigung) beginnt mit Kenntnis von dem Verwaltungsakt und beträgt, soweit ich mich im Moment erinnere, nur einen Monat. Ist aber ausdrücklich nur aus der Erinnerung ... bitte prüfen!



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