Re: 7 Jahre Frist (Nutzungsänderung) im Außenbereich NRW


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Abgeschickt von Dr. Ronald Kunze am 16 April, 2009 um 14:45:17

Antwort auf: Re: 7 Jahre Frist (Nutzungsänderung) im Außenbereich NRW von Dirk Baumeister am 02 Maerz, 2009 um 09:10:06:

Aussetzung der Sieben-Jahres-Frist
Gesetz zur Ausführung des BauGB in NRW v. 24.3.2009

Das Gesetz zur Ausführung des BauGB in NRW, nach dem für die Nutzungsänderung von Gebäuden einer Hofstelle im Außenbereich die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) BauGB nicht anzuwenden ist, ist am 7.4.2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW (GV. NRW. S. 186) verkündet worden und tritt somit am 8.4.2009 in Kraft.




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