Re: BGB


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Abgeschickt von Kaisen am 27 April, 2009 um 16:36:02:

Antwort auf: Wer trägt die Kosten für Mängelbeseitigung und Material? von Gabi am 26 April, 2009 um 09:57:50:

Hallo Gabi,

Einen Werkvertrag haben Sie abgeschlossen, wenn auch mündlich, wobei konkludent vereinbart worden ist, welches Geld für welche Leistungen bezahlt werden sowie sonstige Vereinbarungen...(Zeugen?)

Als Bauherr können Sie diesen Vertrag kündigen.
Sie können den vertrag fristlos kündigen, wenn Bu die nacherfüllung verweigert, nacherfüllung fehlgeschlagen ist, oder unzumutbar ist.
Wenn der Aufwand so hoch ist das der Bu die Summe in seinem Leben nicht aufbringen könnte, darf der BU wiederum natürlich die nacherfüllung verweigern.

So wie Sie es darstellen, scheint es eine Unzumutbarkeit zu sein.

Zunächst würde ich behaupten, daß der BU das Gewerk mangelfrei zu erstelllen hat(§633 BGB):)

Sie können entweder Nacherfüllung nach §635 BGB verlangen, oder den Mangel selbst beseitigen lassen, sofern der BU diese entgültig verweigert.Dieser hat Ersatz für die erbrachten Aufwendungen zu leisten.

Die ist heutzutage meist mit Klagen verbunden, hier gilt es abzuwägen.(Kosten/Nutzen)

Ist die Frage ob es nur ein Sturz war der ausgebaut werden musste oder ein Haus gebaut wurde, das abgesackt ist oder gepfuscht wurde.





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