Re: Kostenumsetzung Außenanlagen


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Abgeschickt von Anders Leben am 06 Mai, 2009 um 08:48:16:

Antwort auf: Kostenumsetzung Außenanlagen von Susanne am 04 Mai, 2009 um 13:01:21:

Schön, dass Sie diese Frage stellen!
Es war vermutlich schon falsch, den Abstellraum im Bauantrag nicht vorzusehen, denn ein solcher Bauantrag wäre vermutlich nach der jeweiligen Bauordnung nicht genehmigungsfähig, zumindest nicht vollständig legal.

Wenn die Behörde nachträglich diesen Fehler des Bauherrn ausmerzt, um ihm die Ablehnung des gesamten Bauantrags zu ersparen, ist das m.E. keine 'behördliche Anforderung' sondern eine kostenlose Nachbesserung der Behörde.
Wenn nun der Bauherr seine Versäumnisse und die Beseitigung dieser Versäumnisse durch die Behörde nachträglich auch noch dem Käufer/Kunden auferlegen will, während er sie bei vorher ordnungsgemäßer Beantragung selbst hätte zahlen müssen, so halte ich persönlich das für eine Frechheit und kann mir nicht vorstellen, dass das zivilrechtlich/vertraglich zulässig sein soll.

Die 'Anforderung der Behörde' kommt für den Bauherrn nicht überraschend aus heiterem Himmel, sondern ist aufgrund seines fehlerhaften Bauantrages bzw. des materiellen Rechtsverstoßes sicher zu erwarten. Sonst könnte er ja auch die Garage weglassen und Ihnen die Kosten des Stellplatzes hinterher als Überraschung präsentieren.
Ich persönlich würde das als eine Nachbesserung betrachten.

Dabei gehe ich von einem Neubau durch einen Bauträger o.ä. aus.

Zum Mülltonnenhaus kann ich nichts sagen.
: Lt. TE sind behördliche Anforderungen für Errichtungen der Außenanlagen an die Eigentümer umzulegen.

: Ist ein gesetztlich vorgeschriebener Abstellraum für Räder-Mobilitätshilfen etc. eine behördliche Anforderung?
: oder ist eine beh.Anf. eine aufgrund Stadtsatzung erlassene Anforderung ?
: Ist ein Mülltonnenhaus, welches nicht vorgeschrieben ist umlegbar?
: Danke für Info





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