Re: Niederlassung als Architekt im reinen Wohngebiet


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Abgeschickt von Bauassessor am 19 Mai, 2009 um 13:02:11:

Antwort auf: Re: Niederlassung als Architekt im reinen Wohngebiet von Dirk Baumeister am 19 Mai, 2009 um 11:43:48:

: Wer fragt? ... der Architekt?

Hoffentlich nicht... Unter dieser Annahme zitiere ich § 3 BauNVO:
Reine Wohngebiete. Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. Zulässig sind Wohngebäude. Ausnahmsweise können zugelassen werden:
1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleinere Betriebe des Beherbergungsgewerbes+
2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienenden Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Zu den nach Absatz 2 [Anmerk. "Wohngebäuden"] sowie den § 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.


Also: Ein reines Archtikturbüro ist demnach in einem Reinen Wohngebiet (WR) nicht zullässig, da es nicht zu den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen zählt (siehe 1. und 2.).
Ein Architekturbüro, dass sich in einem Wohngebäude baulich eindeutig unterordnet, kann zulässig sein, sofern dadurch keine Auswirkungen auf die sonstigen Merkmale des WR zu erwarten sind (zum Beispiel durch Kundenverkehr). Dies liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.

Ein Architekturbüro mit mehreren Angestellten und Partnern wird tendenziell von den Ausmaßen nicht dem Wohngebäude untergeordnet sein und lässt eine nicht unbeachtliche Anzahl an Mitarbeitern und Kundenverkehren erwarten.




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