Re: Einheitspreis nach Aufmaß & fliegende Kühe


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 19 Mai, 2009 um 20:01:12

Antwort auf: Einheitspreis nach Aufmaß & fliegende Kühe von Kevin Lembcke am 18 Mai, 2009 um 22:51:18:

: Einheitspreis - nach Aufmaß ????

: Habe von einem interessanten Fall gehört. Eine Firma hat für die Verlegung einer Terrasse mit Wetterholzdielen (Holz/ Kunststoff Mix) den Zuschlag bekommen und einen Bauvertrag abgeschlossen. In dem Vertrag wurde ein Einheitspreis für 190 qm Fläche sowie die Abrechnung nach Aufmaß und die Gültigkeit der VOB festgelegt. Da die Terrasse sehr verwinkelt und zusätzlich an zwei Stellen auf Gerung gearbeitet wurde, entstand sehr viel Verschnitt. Nach Fertigstellung hat der Auftraggeber die Netto Fläche nachgemessen und ist auf 167 qm gekommen. Mit Hinweis auf den Bauvertrag mit der Abrechnung nach Aufmaß soll die Firma jetzt die Abschlussrechnung auf 167 qm anpassen !!!!????? Wenn das rechtens ist setzt ich in Zukunft immer einen Helm beim spazieren gehen auf, damit ich nicht von fliegenden Kühen getroffen werden
: ;-)

Der Handwerker hat vereinbart eine Terrasse zu einem Preis von X €/m² Terrassenfläche zu bauen. Ausserdem wurde vereinbart, dass nach Aufmass abgerechnet wird. Das Aufmass ergibt 167 m². Demnach kostet die Terrasse X mal 167 m² ... ist ja wohl der Vereinbarung entsprechend, oder?

Sollte der Kalkulationshorizont des Anbieters im Rahmen des Leistungsverzeichnisses einen erhöhten Aufwand nicht berücksichtigt haben, da dieser Aufwand nicht ausreichend beschrieben oder aus den Unterlagen erkennbar war, hätte er bei Erhalt der Ausführungsplanung oder spätestens bei Besichtigung der Örtlichkeit eine Erhöhung des Einheitspreises geltend machen sollen/müssen.

Bei einem realen Fall sollte man sich dann auch immer mal fragen, über wievel Geld (Prozent der Gesamtsumme) redet man denn eigentlich ... 23 x ?? ... vielleicht hilft ja schon ein klärendes Gespräch und die Bereitschaft die Hälfte als Lehrgeld für unaufmerksame Kalkulation abzuhaken.



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