Re: Wandlung Wochendhaus zum Wohnhaus.


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Abgeschickt von Daniel Vogit am 02 November, 2004 um 14:09:45

Antwort auf: Wandlung Wochendhaus zum Wohnhaus. von Karsten am 01 November, 2004 um 11:46:59:

Es gibt kein Gesetz, dass die Gemeinde zwingen könnte, den vorhandenen Bebauungsplan zu ändern. Sie kann aber von den Festsetzung des B-Planes Befreiungen (§31 Abs.2 BauGB) zulassen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. In Ihrem Fall ist das aber sehr unwahrscheinlich.

Auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen besteht kein Rechtssanspruch (§2 Abs. 3 und 4 BauGB). Das bedeutet, dass niemand von der Gemeinde Planungsmaßnahmen oder die Aufrechterhaltung von vorhandenen Planungen verlangen kann. Die Gemeinde kann sich Dritten gegenüber im Ergebnis nicht verpflichten, z.B. einen bestimmten B-Plan zu "liefern", da der Erlass einer Rechtsnorm nicht Vertragsgegenstand sein kann (vgl. auch §2 Abs. 3 HS 2 BauGB), Sie kann sich lediglich zur Einleitung und Durchführung des Aufstellungsverfahrens verpflichten (vgl. dazu auch die §§ 11 und 12 BauGB).

Zur zweiten Frage kann ich Ihnen bestätigen, dass eine illegale Nutzung durch die Bauaufsichtsbehörde untersagt werden kann. Die Betonung liegt auf "kann", denn der in Ihrem Fall beschriebene Zustand kann auch vom Bauordnungsamt gebilligt werden. Je nach Bundesland verschieden, steht in den jeweiligen Bauordnungen die "Verfahrensanweisung". Im Art. 82 Satz 2 der BayBO wird dazu folgendes geschrieben: "Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so k a n n diese Benutzung untersagt werden. Die Bauaufsichtebehöre kann verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird.

Mit freundl. Grüßen


Daniel Voigt

Architekt und geprüfter Bausachverständiger


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