Re: Überbau und Schadensersatz


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 20 Juni, 2009 um 18:20:16

Antwort auf: Überbau und Schadensersatz von Bauherr2009 am 24 Mai, 2009 um 19:27:45:

: Hallo,
: mein Nachbar und ich bauen zur gleichen Zeit eine DHH an unserer Grundstücksgrenze. Unsere Grenzwand hat eine Länge von 12m.

: Da unsere beiden Grundstücke an einem Hang liegen, ist das Dach meines Nachbarn ca. 1,30m höher gelegen. Mein Nachbar will sein Dachgeschoss an seiner Grenzwand mit ca. 14 cm WDVS dämmen.

: Diese Dämmung stellt lt. dem Nachbarrecht Baden-Württemberg einen Überbau dar und mein Nachbar hat mir lt. §7b Abs. 3 den entstandenen Schaden zu ersetzen.

: Frage: Habt Ihr eine Idee wie ich die Höhe dieses Schadens ermitteln kann?

: Vielen Dank für eure Ideen und Anregungen!


Werter Forumsteilnehmer,

selbstverständlich hätte ich da eine Idee, die jedoch auf umfassendem Fachwissen basiert, welches ich in der langen Zeit meiner Ausbildung erlernen und mir aneignen musste.

Diese Ideen hier zu erläutern würde den Rahmen dieses Forums sprengen und diese dann auch noch so zu erläutern, dass Sie dies selbst berechnen können, mhhhhhhhhhhhh, ohne anderes notwendiges Vorwissen einfach nur unmöglich.

Beauftragen Sie einen Sachverständigen der Ihnen eine Berechnung hierzu macht.

Erschrecken Sie nicht, wenn die Ermittlungskosten der Überbaurente höher sind als die Rente die gezahlt werden muss.

Ohne zu wissen wie es sich genau in Ihrem Fall verhält, würde ich Ihnen -im Zuge eines guten Miteinanders in der Nachbarschaft- empfehlen, dass Ihr Nachbar doch besser jedes Jahr zwei Grillfeste macht und Sie dazu einlädt, dies dürfte ggf. mitunter aufs Gleiche rauskommen.

Natürlich bedürfen genauere Angaben immer der Einzelfallbetrachtung vor Ort um alles und das allumfänglich berücksichtigen und berechen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beträge im Forum hier stellen lediglich meine Eigene meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet oder ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.



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