Re: Bezugsfertigkeit


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 20 Juni, 2009 um 18:27:25

Antwort auf: Bezugsfertigkeit von Franko am 16 Mai, 2009 um 18:56:56:

: Hallo, folgendes Problem:
: Haben ein Reihenhaus gekauft , Neubau. Fertigstellungstermin 31.01.2009. Zu diesem Zeitpunkt waren die Garagen noch nicht annäherend fertiggestellt, diese erfolgte erst vor ca. 3 wochen.
: Im Kaufvertrag stand das die vorletzte Rate erst nach Bezugsfertigkeit und Übergabe fällig sein sollte. Da wir umziehen mussten, alter Mietvertrag änderte zum 30.01.2009, haben wir die vorletzte Rate auf Druck des Bauträgers (der wollte ansonsten die Schlüssel nicht rausrücken) vor dem Abnahmetermin am 31.01.2009 bezahlt.
: Jetzt will der Bauträger nach Herstellung der Aussenanlagen die letze Rate haben aber trotzdem die Garage nicht vorher übergeben.
: Nach einem Urteil des OLG Hamm setzt die Bezugsfertigkeit aber die Nutzbarkeit der Garagen voraus. Meines Erachtens ist die letzte Rate deshabl nicht fällig, solange nicht die Garagen übergeben werden und damit bezugsfertigkeit hergestellt wird..
: Wie seht ihr die Sache ?


Werter Forumsteilnehmer,

Ihre Frage ist zumindest in Teilbereichen eine Rechtsfrage die nur Juristen beantworten dürfen.

Zur Feststellung der Bezugsfertigkeit beauftragen Sie einen Sachverständigen, der wird Ihnen sicherlich bei der Korrespondenz helfen können.

Meist zeigen die Bauträger oder Baufirmen dann auch wie Problemlos ein vernünftiges miteinander möglich ist.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beträge im Forum hier stellen lediglich meine Eigene meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet oder ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.



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