Re: wie Baulast bei Überbau formulieren?


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 21 Juni, 2009 um 20:29:27

Antwort auf: wie Baulast bei Überbau formulieren? von Knuddel am 20 Juni, 2009 um 20:26:55:

Ein Überbau, also ein Gebäude auf zwei Grundstücken, kann bauordnungsrechtlich (in NRW und noch ein paar Bundesländern) nur mit einer sogenannten Vereinigungsbaulast (§4 Abs. 2 BauO NRW) geheilt werden und dafür ist die Formulierung genau richtig. Andere Heilungsmöglichkeiten kenne ich persönlich nicht ausser eben Ausparzellierung und Verkauf der Fläche.

: Hallo,

: wir drehen uns mit unserem Problem im Kreis.

: Unser Nachbar hat für seine Garage auf seinem Grundstück eine Genehmigung bekommen. Leider wurde die Garage etwas versetzt gebaut und steht jetzt zu ca. 50 cm auf unserem Grundstück. Unser Nachbar und wir sind uns einig, dass die Garage so stehen bleiben soll. Nun suchen wir nach einer kostengünstigen Möglichkeit, das ganze auch schriftlich zu fixieren.
: Das Bauamt schlägt einen offiziellen Verkauf dieser 50 cm an den Nachbarn vor, was aber mit den Vermessungsarbeiten etc. fast so viel kostet, dass man die Garage abreißen und neubauen könnte. Als Formulierungsvorschlag für eine Baulasterklärung bei Grenzüberbau hat die Gemeinde nur ein "wir bestätigen, dass zukünftig beide Grundstücke (also das unserer Nachbarn und unseres) wie ein Grundstück behandelt werden sollen". Das wollen wir natürlich auch nicht, denn es geht uns nur um die 50 cm der Garage.

: Hat jemand eine andere Formulierung für eine Baulast, die von der Gemeinde auch anerkannt wird oder einen anderen Vorschlag, wie wir das rechtlich sauber machen können?

: Danke,

: Knuddel





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