Re: Verjährung oder nicht...


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 01 Juli, 2009 um 11:40:08

Antwort auf: Re: Verjährung oder nicht... von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 30 Juni, 2009 um 15:49:26:

"[...] aber erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist."

Und wann entsteht der Anspruch? Mit Rechnungsstellung oder mit erbrachter Leistung oder mit Ablauf einer (gesetzlichen?) Frist nach Erbringung der Leistung?

Vielleicht ist die Forderung ja gar nicht verjährt sondern die Geletendmachung verwirkt ...

: hallo Max,
: Antworten zu den Forderungen finden Sie im BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre, diese beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB aber erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Sie müssten aber auch zusätzlich prüfen, ob die Verjährung zwischenzeitlich nicht gehemmt oder unterbrochen wurde.
: mfg
: Bodo Hermann




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