Re: Baugenehmigung Treppe


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Abgeschickt von Roland am 08 Juli, 2009 um 02:32:37

Antwort auf: Re: Baugenehmigung Treppe von Gast am 04 April, 2004 um 21:02:42:

Guten Tag

Ist eine Treppe die in den Garten genehmigungspflichtig .....und den einbau einer Balkontür wo vorher ein Fenster eingebaut war ...Tür kommt die selbe Breite


: Liste genehmigungsfreier Baumaßnahmen in BW:

: 1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die
: Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich
: bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt,
: 2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem landoder
: forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung
: von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von
: Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70 m² Grundfläche und einer mittleren
: Höhe von 5 m,
: 3. Gewächshäuser bis zu 4 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche
: Gewächshäuser,
: 4. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
: 5. Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
: 6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
: 7. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der
: Schülerbeförderung dienen,
: 8. Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann
: zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
: 9. Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit
: Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche
: und einer Höhe von 5 m, im Außenbereich bis 20 m² Grundfläche und einer Höhe
: von 3 m,
: 10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Rauminhalt,
: 11. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,
: 12. Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche;
: Tragende und nichttragende Bauteile
: 13. Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, in
: Wohngebäuden und in Wohnungen,
: 14. nichttragende Wände in sonstigen Gebäuden,
: 15. Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen,
: 16. Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
: 17. sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen,
: 18. sonstige Änderungen in Wohngebäuden und in Wohnungen;
: Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
: 19. Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, daß dem Bezirksschornsteinfegermeister
: mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen
: Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit
: und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt,
: 20. Blockheizkraftwerke in Gebäuden sowie Wärmepumpen,
: 21. Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung,
: 22. Windenergieanlagen bis 10 m Höhe;
: Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung,
: Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
: 23. Leitungen aller Art,
: 24. Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Schmutzwasser,
: 25. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und
: Niederdruckdampfheizungen,
: 26. bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit
: Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis 30 m² Grundfläche und 5 m Höhe,
: ausgenommen Gebäude+),
: 27. bauliche Anlagen, die der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegen,
: ausgenommen Gebäude+),
: 28. Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten
: Flächen;
: Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen
: 29. Masten und Unterstützungen für Freileitungen,
: 30. Antennenanlagen bis 10 m Höhe,
: 31. Masten und Unterstützungen für Seilbahnen,
: 32. Masten und Unterstützungen für Leitungen von Verkehrsmitteln,
: 33. Fahnenmasten,
: 34. Sirenen und deren Masten,
: 35. ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,
: 36. Signalhochbauten der Landesvermessung,
: 37. Blitzschutzanlagen;
: Behälter, Wasserbecken, Fahrsilos
: 38. Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t,
: 39. Behälter für nicht verflüssigte Gase bis 6 m³ Behälterinhalt,
: 40. Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe,
: 41. Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis 5 m³ Behälterinhalt,
: 42. sonstige drucklose Behälter bis 50 m³ Behälterinhalt und 3 m Höhe,
: 43. Wasserbecken im Innenbereich bis 100 m³ Beckeninhalt,
: 44. landwirtschaftliche Fahrsilos, einschließlich Überdachung, bis zu 3 m Höhe;
: +) Gebäude können jedoch nach Nummer 1 bis 9 verfahrensfrei sein
: Einfriedigungen, Stützmauern
: 45. Einfriedigungen im Innenbereich,
: 46. offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die
: einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
: 47. Stützmauern bis 2 m Höhe;
: Bauliche Anlagen auf Camping- und Zeltplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung
: 48. Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf hierfür
: genehmigten Camping- und Zeltplätzen,
: 49. bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der
: zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen
: Gebäude+) und Einfriedigungen,
: 50. Pergolen, im Außenbereich jedoch nur bis 10 m² Grundfläche,
: 51. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und
: Kinderspielplätzen dienen, ausgenommen Gebäude+) und Tribünen,
: 52. bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,
: 53. Sprungtürme, Sprungschanzen und Rutschbahnen bis 10 m Höhe,
: 54. luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Grundfläche im
: Innenbereich;
: Werbeanlagen, Automaten
: 55. Werbeanlagen im Innenbereich bis 0,5 m² Ansichtsfläche,
: 56. vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innenbereich an
: der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
: 57. Automaten;
: Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen
: 58. Gerüste,
: 59. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und
: Unterkünfte,
: +) Gebäude können jedoch nach Nummer 1 bis 9 verfahrensfrei sein
: 60. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, der
: Unfallhilfe oder der Unterbringung Obdachloser dienen und nur vorübergehend
: aufgestellt werden,
: 61. vorübergehend genutzte unbefestigte Lagerplätze für land- oder
: forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
: 62. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur
: vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
: 63. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- oder
: Ausstellungsgeländen errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten;
: Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
: 64. Zufahrten zu verfahrensfreien Anlagen im Innenbereich,
: 65. Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich,
: 66. Fahrradabstellanlagen,
: 67. selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im
: Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als
: 300 m² Fläche haben,
: 68. Denkmale und Skulpturen sowie Grabsteine, Grabkreuze und Feldkreuze,
: 69. Brunnenanlagen,
: 70. Fahrzeugwaagen,
: 71. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis 100 m² Nutzfläche,
: ausgenommen Abstell- und Lagerplätze für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge
: und deren Teile,
: 72. untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen oder andere Anlagen und
: Einrichtungen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 71 bereits aufgeführt sind,
: sowie Anlagen und Einrichtungen, die mit den aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind.
: --------------------------------------

: Falls Sie in einer ETW wohnen auf jeden Fall schriftlich über die Hauseigentümerversammlúng alles absegnen lassen.

: Das Bauamt gibt kostenlos Auskunft zu Fragen der Baugenehmigungspflicht.




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