Re: Baugenehmigung Treppe


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Abgeschickt von Gast am 04 April, 2004 um 21:02:42:

Antwort auf: Aussentreppe von Mira am 03 April, 2004 um 18:06:39:

Liste genehmigungsfreier Baumaßnahmen in BW:

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die
Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich
bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt,
2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem landoder
forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung
von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von
Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70 m² Grundfläche und einer mittleren
Höhe von 5 m,
3. Gewächshäuser bis zu 4 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche
Gewächshäuser,
4. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
5. Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
7. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der
Schülerbeförderung dienen,
8. Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann
zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
9. Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit
Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche
und einer Höhe von 5 m, im Außenbereich bis 20 m² Grundfläche und einer Höhe
von 3 m,
10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Rauminhalt,
11. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,
12. Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche;
Tragende und nichttragende Bauteile
13. Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, in
Wohngebäuden und in Wohnungen,
14. nichttragende Wände in sonstigen Gebäuden,
15. Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen,
16. Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
17. sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen,
18. sonstige Änderungen in Wohngebäuden und in Wohnungen;
Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
19. Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, daß dem Bezirksschornsteinfegermeister
mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen
Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit
und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt,
20. Blockheizkraftwerke in Gebäuden sowie Wärmepumpen,
21. Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung,
22. Windenergieanlagen bis 10 m Höhe;
Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung,
Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
23. Leitungen aller Art,
24. Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Schmutzwasser,
25. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und
Niederdruckdampfheizungen,
26. bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit
Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis 30 m² Grundfläche und 5 m Höhe,
ausgenommen Gebäude+),
27. bauliche Anlagen, die der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegen,
ausgenommen Gebäude+),
28. Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten
Flächen;
Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen
29. Masten und Unterstützungen für Freileitungen,
30. Antennenanlagen bis 10 m Höhe,
31. Masten und Unterstützungen für Seilbahnen,
32. Masten und Unterstützungen für Leitungen von Verkehrsmitteln,
33. Fahnenmasten,
34. Sirenen und deren Masten,
35. ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,
36. Signalhochbauten der Landesvermessung,
37. Blitzschutzanlagen;
Behälter, Wasserbecken, Fahrsilos
38. Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t,
39. Behälter für nicht verflüssigte Gase bis 6 m³ Behälterinhalt,
40. Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe,
41. Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis 5 m³ Behälterinhalt,
42. sonstige drucklose Behälter bis 50 m³ Behälterinhalt und 3 m Höhe,
43. Wasserbecken im Innenbereich bis 100 m³ Beckeninhalt,
44. landwirtschaftliche Fahrsilos, einschließlich Überdachung, bis zu 3 m Höhe;
+) Gebäude können jedoch nach Nummer 1 bis 9 verfahrensfrei sein
Einfriedigungen, Stützmauern
45. Einfriedigungen im Innenbereich,
46. offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
47. Stützmauern bis 2 m Höhe;
Bauliche Anlagen auf Camping- und Zeltplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung
48. Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf hierfür
genehmigten Camping- und Zeltplätzen,
49. bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der
zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen
Gebäude+) und Einfriedigungen,
50. Pergolen, im Außenbereich jedoch nur bis 10 m² Grundfläche,
51. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und
Kinderspielplätzen dienen, ausgenommen Gebäude+) und Tribünen,
52. bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,
53. Sprungtürme, Sprungschanzen und Rutschbahnen bis 10 m Höhe,
54. luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Grundfläche im
Innenbereich;
Werbeanlagen, Automaten
55. Werbeanlagen im Innenbereich bis 0,5 m² Ansichtsfläche,
56. vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innenbereich an
der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
57. Automaten;
Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen
58. Gerüste,
59. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und
Unterkünfte,
+) Gebäude können jedoch nach Nummer 1 bis 9 verfahrensfrei sein
60. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, der
Unfallhilfe oder der Unterbringung Obdachloser dienen und nur vorübergehend
aufgestellt werden,
61. vorübergehend genutzte unbefestigte Lagerplätze für land- oder
forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
62. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur
vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
63. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- oder
Ausstellungsgeländen errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten;
Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
64. Zufahrten zu verfahrensfreien Anlagen im Innenbereich,
65. Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich,
66. Fahrradabstellanlagen,
67. selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im
Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als
300 m² Fläche haben,
68. Denkmale und Skulpturen sowie Grabsteine, Grabkreuze und Feldkreuze,
69. Brunnenanlagen,
70. Fahrzeugwaagen,
71. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis 100 m² Nutzfläche,
ausgenommen Abstell- und Lagerplätze für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge
und deren Teile,
72. untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen oder andere Anlagen und
Einrichtungen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 71 bereits aufgeführt sind,
sowie Anlagen und Einrichtungen, die mit den aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind.
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Falls Sie in einer ETW wohnen auf jeden Fall schriftlich über die Hauseigentümerversammlúng alles absegnen lassen.

Das Bauamt gibt kostenlos Auskunft zu Fragen der Baugenehmigungspflicht.




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