Re: Mangel oder Haftung


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 15 Juli, 2009 um 12:50:50

Antwort auf: Mangel oder Haftung von Udo Lehmann am 06 Juli, 2009 um 13:55:26:

: Leider habe ich (Privatperson aus Sachsen) diese Foren viel zu spät gefunden. Sonst hätte ich wesentlich weniger Probleme:
: Sommer 2003, Die Dacheindeckung muss erneuert werden. Das gesamte Dach verfügt, bedingt durch die alte Eindeckung (Bitumschindel), über eine Schalung (sehr luftdurchlässig, Brett an Brett mit ca. 5 mm Abstand). Die Mansarde ist ausgebaut und bewohnt. Das darüberliegende Walmdach kann ausgebaut werden, ist aber derzeit Boden zum Wäschetrocknen. Inspiriert von EnEV habe ich beim Dachdecker auch eine Aufdachdämmung angefragt. Im Angebot wird "Aufdachdämmung Actis" angeboten. Damals wußte ich nicht, was sich dahinter verbirgt und war viel zu gutgläubig, um es intensiv zu hinterfragen. Hätte ich mal besser sollen!! Inzwischen weiss ich ja nun mehr! Es geht also nur noch um Schadensbegrenzung.
: Glücklicherweise konnte noch keine Feuchtigkeit zwischen Actis und Schalung festgestellt werden, aber man hat ja nur vereinzelt Stichproben gemacht. Ausgehend von der Funktionsfähigkeit der Actis (nehmen wir NUR mal an) wurde diese definitiv nicht nach Herstellervorgaben verarbeitet. Es fehlt Hinterlüftung, Spannung der Folie, der Kontakt mit Kupfer liegt 100% vor (wegen Al-Cu und Batterie und so) obwohl er nicht darf, Nägel wurden direkt durch die Folie genagelt (ich meine zwischen allen Latten!), die Klebestellen lösen sich, reißen teilweise, oder fehlen ganz etc.
: Auf dieser Diskussionsgrundlage (Mängelbeseitigung) habe ich nun erfahren, dass die EnEV auch NICHT eingehalten wurde. Somit sind gravierende Nacharbeiten notwendig. Es handelt sich ja ca. NUR um 150m² Mansarde.
: (a) Liegt eine Falschberatung des Dachdeckers bzgl. EnEV vor? Die Einhaltung der EnEV muss bei > 20% Erneuerung Gebäudeanteil pro Hausseite erfolgen. Inzwischen weiss ich das auch. Gibt es wirklich eine rechtliche Grundlage, wo ich als Leie erwarten kann, dass der Fachmann (hier ein Innungsbetrieb) ein vollumfängliches Angebot je nach Gesetzteslage macht bzw. mich daraufhinweisen muss, wenn meine Anfrage nicht umfassend ist?

: (b) Muss der Dachdecker haften? Zählt die Falschberatung als Mangel oder ist Haftung etwas anderes? Kann Haftung verjähren?

: (c) Wie könnte eine solche Haftung (außergerichtlich) umgesetzt werden?
: (d) Wie können (üb)erhöhte Heizkosten nachgewiesen werden?

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Werter Forumsteilnehmer,

nicht zu verachten ist, ob Sie einen VOB/B oder einen BGB Vertrag hatten!

Welchen Vertrag hatten Sie?

Nachfolgend ein paar Urteile.

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OLG Köln vom 20.07.2005, Az. 11 U 96/04

Ein Kunde beauftragte einen Unternehmer mit der Durchführung von Parkett- und Laminatverlegearbeiten. Dabei hielt sich der Unternehmer nicht an die Verlegevorschriften des Herstellers im Hinblick auf den Sternversatz. Als der Kunde dies bemerkte, verlangte er die komplette Neuverlegung des Laminatbodens. Er ist der Ansicht, dass bereits die Abweichung von den Verlegevorschriften einen Mangel darstelle. Als der Unternehmer sich weigerte, verlangte er Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab. Allein aufgrund einer solchen Abweichung von einer Verlegungsrichtlinie des Herstellers liege kein Mangel vor. Geschuldet sei lediglich die Möglichkeit eines zweckmäßigen Gebrauches. Der Gebrauch als solcher werde durch die Nichteinhaltung dieser Richtlinie des Verlegers jedoch nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus erfolge durch die Garantiezusage des Herstellers allein noch keine Eigenschaftszusicherung. Anders sei dies nur dann, wenn die Garantiezusage des Herstellers an die Einhaltung der Verlegungsrichtlinien geknüpft gewesen und dies für den Unternehmer erkennbar gewesen sei.

Quelle: www.brennecke-partner.de

Baurechtsurteile.de Beitrag 530

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BGH, 10.11.2005 - VII ZR 147/04
Die von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichende Leistung des Unternehmers ist auch dann mangelhaft, wenn ihn kein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder weil er nach allgemeinem Fachwissen auf Herstellerangaben und sonstige Informationen vertrauen konnte.
BGB § 633 a. F.; VOB/ B § 13 Nr. 1 a. F.
Volltext bei

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: (b) Muss der Dachdecker haften? Zählt die Falschberatung als Mangel oder ist Haftung etwas anderes? Kann Haftung verjähren?

Ihre Frage ist eine Rechtfrage die nur von Juristen beantwortet werden darf. Müsste ich diese beantworten würde ich diese so beantworten.

Der Unternehmer haftet in vollem Umfang, wenn er von den Herstellerrichtlinien abweicht und damit eine Beeinträchtigung einher geht. So wurde es von einigen Gerichten behandelt.

Die Beeinträchtigung kann darin liegen, das die Nutzungsdauer eingeschränkt ist oder die übliche Nutzung nicht gewährleistet ist.

Wieder andere Gerichte urteilten, dass alleine der Verstoss gehen die Herstellerrichtlinien ausreichen um einen Mangel zu bergünden.

So wie Sie es beschreiben trift ja denn dann wohl eher ersteres zu und eine zusätzliche Beeinträchtigung vorliegt, die in jedem Fall zur vollen Haftung führen dürfte.

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: (c) Wie könnte eine solche Haftung (außergerichtlich) umgesetzt werden?

In Verbindung mit einem Sachverständigen fachlich und sachlich mit dem Unternehmer verhandeln und ihm aufzeigen, was er falsch gemacht hat und was geändert werden muss.

In der Regel lenkt der Unternehmer dann ein.

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: (d) Wie können (üb)erhöhte Heizkosten nachgewiesen werden?

Durch umfangreiche Berechnungen, deren Erläuterung hier den Rahmen des Forums sprengen würde.

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Für Fachfragen befragen Sie einen Sachverständigen, für Rechtsfragen befragen Sie Ihren Anwalt.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beträge im Forum hier stellen lediglich meine Eigene meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet oder ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.





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