Re: Grenzbebauung


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Abgeschickt von K.D. am 10 November, 2004 um 08:53:55

Antwort auf: Grenzbebauung von Sandra am 09 November, 2004 um 19:09:18:

: Hallo.
: Mein Mann und ich bauen derzeit in einem Neubaugebiet (Schleswig-Holstein). Grenzbebauung ist erlaubt. Wir möchten gerne in den hinteren Teil der Bebauungslinie unser Carport plus Abstellraum bauen. Insgesamt sollen 9,00 m nicht überschritten werden. Unser Nachbar meint nun, da er lediglich 3 m von unserer Grenze entfernt angefangen hat zu bauen, obwohl ihm 900 qm zur Verfügung stehen, unser Carport würde seine Südfenster verdunkeln und daher dürften wir das Carport dort nicht platzieren er habe schließlich ein Mitspracherecht. Die angesprochenen Südfenster gehören zu einer Toilette und einem Abstellraum. Dürfen wir unser Carport jetzt da hinstellen wo wir möchten, oder kann unser Nachbar dagegen vorgehen.

Tja, da hat euer Nachbar wohl ein bißchen Pech gehabt. Der Carport (zählt als Garage nach § 6 (10)LBauO) ist als Grenzbebauung zulässig und zwar kraft Gesetzes und kann somit ohne besondere Zustimmung oder Beteiligung des Nachbarn grenzständig errichtet werden. Der Gesetzgeber geht also schon von Vornherein davon aus, das eine Beeinträchtigung durch slche Gebäude nicht gegeben ist.
Im übrigen muss man ja z.B. mit Wohngebäuden deshalb eine Grenzabstand von mindestens 3m einhalten, damit Belichtung und Belüftung nicht beinträchtigt werden.

Hätten euer Nachbar bzw. sein Archtitekt den Bebauungsplan richtig eingesehen, hätten sie merken müssen, das die Grenzbebauung zulässig ist. Das heißt ich muss mit einer Grenzbebauung durch Nebengbäude rechnen und meine eigenen Grenzabstände entsprechend darauf abstellen.

Ihr könntet euch ja vorher die Angelegenheit noch mal an Hand einer Skizze bei der Bauaufsicht erklären lassen.

Euer Nachbar könnte dort nämlich einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten stellen, den die Behörde dann ja allerdings ablehnen würde. Aber dann wissen die im Vorfeld wenigstens schon Bescheid.



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