Re: Hangabtragung


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 31 Juli, 2009 um 18:13:24

Antwort auf: Hangabtragung von Michael am 20 Juli, 2009 um 09:06:30:

: Hallo,

: folgender Sachverhalt stellt sich mir.

: Das Nachbargrundstück ist durch eine Aufschüttung um ca.1m erhöht. Diese Erhöhung reicht ca.2m auf das nächste Grundstück und endet dort mit einer Steinmauer. nach dem das Grundstück verkauft ist, möchte der neue eigentümer bis zur Grundstücksgrenze (Zaun) die Erhöhung abtragen, um eine grenzseitige Bebauung mit einer Garage durchzuführen.

: Ist eine Abtragung rechtens und wer muss für eine mögliche Sicherung der Aufschüttung sorgen?

:
: ich hoffe auf viele interessante Hinweise und Anregungen.
: Vielen Dank schonmal.
: Michael


Werter Forumsteilnehmer,

ich verstehe Ihre Frage so, dass der Eigentümer des Grundstückes, der die Auffüllung eingebaut hat, diese Auffüllung -über die Grundstücksgrenze hinaus- bis auf das Nachbargrundstück aufgeschüttet hat. Das darf man natürlich nicht ohne das Einverständnis des Eigentümers des Nachbarn, dem das Grundstück gehört, auf dem man einfach mal so auffüllt.

Wenn also klar ist, wer aufgefüllt hat -und dies ohne Erlaubnis und bis auf ein anderes Grundstück-, so geschieht dies natürlich widerrechtlich und es dürfte klar sein, wer für den Rückbau zuständig ist.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beträge im Forum hier stellen lediglich meine Eigene meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet oder ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.




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