Re: Verzugszinsen nach Wasserschaden (Gebäudeversicherung)


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 31 Juli, 2009 um 18:27:45

Antwort auf: Verzugszinsen nach Wasserschaden (Gebäudeversicherung) von Simone B. am 31 Juli, 2009 um 14:23:47:

: Hallo, wir hatten im letzen Jahr - Juni - einen Wasserschaden; die Vers. hat einen Gutachter geschickt, - der nach langem hin- u. her endlich den Schaden (wenigstens noch zum Teil) aufgenommen hat. Lange hat sich die Vers. geweigert überhaupt zu zahlen. Jetzt wollen sie max. 1/4 des Schadens zahlen. Bisher ist nichts passiert.
: 1. kann ich auch ohne Rechtsschutzver. den vollen Betrag der Sanierung verlangen und wenn ja wie?
: 2. muß die Vers. mir Verzugszinsen zahlen (da bisher kein Geld eingegangen ist) und wenn ja in welcher Höhe?
: 3. Kann ich das Gutachten zur Einsicht von der Versich./und/oder dem Gutachter verlangen?

: Über ein paar Tipps würde ich mich freuen.
: Danke.
: Simone


Werte Forumteilnehmerin,

woran liegt es denn, dass Ihre Versicherung nur 1/4 der Kosten übernehmen möchte, die tatsächlich zur Wiederherstellung aufgewendet werden müssen.

Dazu gibt es doch sicherlich eine Beegründung der Versicherung. Wie lautet denn diese Begründung?

Wann ist der Schaden entstanden?
Wann wurde der Schaden gemeldet?
Wann war der Sachverständige oder der Gutachter der Versicherung vor Ort?
Um welche Art von Wasserschaden handelt es sich?
Aus welchem Rohr ist das Wasser ausgetreten?
Innerhalb oder außerhalb des Gebäudes?


: 1. kann ich auch ohne Rechtsschutzver. den vollen Betrag der Sanierung verlangen und wenn ja wie?

Natürlich können Sie dies, auf dem Rechtsweg steht Ihnen dies immer frei. Dazu benötigen Sie grundsätzlich keine Rechtsschutzversicherung.


: 2. muß die Vers. mir Verzugszinsen zahlen (da bisher kein Geld eingegangen ist) und wenn ja in welcher Höhe?

Sind Ihnen denn schon Kosten entstanden? In welcher Höhe sind Ihnen denn schon Kostenb entstanden? Wie hoch sind denn die insgesamten Kosten der Wiederherstellung?


: 3. Kann ich das Gutachten zur Einsicht von der Versich./und/oder dem Gutachter verlangen?

Ja, die Versicherung ist zur Einsichtgabe verpflichtet.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beträge im Forum hier stellen lediglich meine Eigene meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet oder ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.





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