Re: Verbietet der Bandschutz das Abschließen der Haustür?


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Abgeschickt von N. Hoven am 01 August, 2009 um 15:59:59

Antwort auf: Re: Verbietet der Bandschutz das Abschließen der Haustür? von Gast am 25 Maerz, 2004 um 12:12:59:


Wir haben natürlich dieses Problem aktuell im Hause. Da wir allein von unserm Job her darauf gedrillt sind, dass entsprechende Rettungswege vorhanden sein müssen, achtet man privat eher drauf. Wir hätten bei einem Brand nur die Möglichkeit aus dem Fenster zu springen und uns die Knochen zu brechen. Darauf hin habe ich die Feuerwehr Bochum, als diese bei uns in der Firma zu Begehung erschienen, gefragt:

Wer das Leben anderer durch solche Dinge aus eigenem Interesse gefährdet macht sich auf jeden Fall srafbar. Egal, ob die Türe abgeschlossen ist oder nur ein Bierkasten im Weg steht, über den jemand fallen kann.


: Umstritten:

: Zu den Streitigkeiten zwischen Bewohnern eines Hauses
: zählt auch die Frage, ob die Haustür des Nachts
: verschlossen werden soll. Es stehen sich hier Sicherungsinteressen,
: das Haus in der Nacht durch das
: Abschließen der Haustür besser gegen unerwünschte
: Eindringlinge zu schützen, und Bequemlichkeitsinteressen
: gegenüber, die Tür insbesondere für spät kommende
: oder gehende Gäste nicht auf- und abschließen
: zu müssen. Die Hausordnungen in vielen Mietshäusern
: und auch in Wohnungseigentumsanlagen
: geben den Sicherungsinteressen den Vorrang. Sie
: sehen vor, daß die Haustür in der Nacht während
: eines festgelegten Zeitraums verschlossen sein muß.
: Brandschutzrechtliche Aspekte finden bislang wenig
: Berücksichtigung. Im Folgenden soll daher geprüft
: werden, inwieweit diese eine bestimmte Handhabung
: vorgeben.
: Die Rechtsprechung zum WEG hat sich der Thematik
: nur unter anderen Gesichtspunkten bisher genähert.
: So hat etwa das Bay0bLG (WuM 1988, 410) sich mit
: der Auslegung eines solchen Beschlusses befaßt, der
: vorsah, daß die Hauseingangstüre geschlossen zu
: halten ist, so daß sie nur mit einem Schlüssel oder
: über die Türöffnungsanlage geöffnet werden könne.
: Während das Kammergericht (ZMR 1985, 345) feststellte,
: daß ein Wohnungseigentümer nicht verlangen
: könne, daß die Miteigentümer es unterlassen, tagsüber
: kurzfristig den Schließmechanismus der Haustür
: außer Betrieb zu setzen, obwohl die Hausordnung
: vorsah, daß die Tür „generell geschlossen“ zu sein
: habe. Allerdings seien die Begriffe „geschlossen“ und
: „verschlossen“, d. h. nur mit Schlüssel zugänglich,
: keineswegs gleichzusetzen. Das Gericht stellte fest,
: daß es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung widerspreche,
: wenn es nach dem Mehrheitswillen der Eigentümergemeinschaft
: den einzelnen Wohnungseigentümern
: unbenommen bleiben soll, tagsüber kurzfristig
: den Schließmechanismus der Haustür außer Funktion
: zu setzen, beispielsweise wenn sie sich auf oder vor
: dem Grundstück aufhalten und im Garten oder an
: ihrem Kraftzeug arbeiten.
: Das BayObLG (Rechtspfleger 1982, 218) hatte seinerzeit
: für ein überwiegend Wohnzwecken dienendes
: Gebäude festgestellt, daß die Sicherheitsinteressen
: der Inhaber von Wohnungen zu berücksichtigen sind
: und der Zweck einer mit elektrischer Sprech- und
: Öffneranlage versehenen Haustüre darin besteht, den
: Bewohnern ein bequemes Öffnen zu ermöglichen und
: das unkontrollierte Betreten des Hauses durch Unbefugte
: zu verhindern.
: Schon zuvor hatte das LG Wuppertal (Rechtspfleger
: 1972, 451 ff.) für eine entsprechende Gebrauchsregelung
: (§ 15 Abs. 2 WEG) gefordert, daß die Interessen
: der Beteiligten am Offen- oder Geschlossenhalten der
: Haustüre gegeneinander abzuwägen sind und festgestellt,
: daß ein Beschluß, der in Wohngebäuden mit
: Eigentumswohnungen das Offenhalten der Haustüre
: gestattet, nicht ordnungsgemäß ist, wenn er berechtigten
: schutzwürdigen Interessen der Minderheit zuwiderläuft
: und seine Auswirkungen sich im Wesentlichen
: gegen diese richtet. Das Gericht ging einerseits davon
: aus, daß dem Bedürfnis zur Sicherung des Sondereigentums
: vor Straftätern und dem Interesse, schon das
: Treppenhaus und erst recht die Wohnung gegenüber
: ungebetenen Besuchern durch die Sprech- und Türöffnungsanlage
: gesichert zu wissen, tageszeitabhängig
: unterschiedliches Gewicht beigemessen wird.
: Eine Sonderregelung, die auf die Sprechstunden eines
: im selben Hause praktizierenden Zahnarztes Rücksicht
: nahm, wurde nicht als ordnungsgemäßer Verwaltung
: entsprechend angesehen, da sie den
: schutzwürdigen Interessen der mit ihren Wohnungen
: an dasselbe Treppenhaus angrenzenden Wohnungseigentümer
: zuwiderlief. Diester (Rechtspfleger 1972,
: 453), sah gar das Offenhalten der Hauseingangstür als
: unzumutbar im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG an und
: verneinte das Vorliegen einer Gebrauchsregelung, die
: durch Mehrheitsbeschluß gefaßt werden kann (§ 15
: WEG).
: Brandschutz
: Der Brandschutz ist Materie der Landesbauordnungen.
: Diese sehen in allen Ländern vor, daß in jedem Gebäude
: ein erster Rettungsweg in einer festgelegten
: Entfernung von jeder Nutzungseinheit ins Freie führen
: muß, bei größeren Gebäuden ist ferner ein zweiter
: Rettungsweg notwendig. Es ist detailliert geregelt, wie
: die Rettungswege sowie Flure und Treppen, über die
: diese verlaufen, zu errichten sind. Wie die Türen, über
: die die Rettungswege ins Freie führen sollen, beschaffen
: sein müssen, ist hingegen nicht ausdrücklich
: bestimmt. Vielfach sind indes Regelungen über die
: Errichtung solcher Fenster vorhanden, über die der
: zweite Rettungsweg ins Freie führen soll. Diese müssen
: eine festgelegte Größe haben und zu öffnen sein.
: Insgesamt enthalten die Bauordnungen damit ausdrückliche
: Regelungen lediglich über die brandschutzgerechte
: Errichtung der Gebäude. Auch die Regelung,
: daß die Fenster zu öffnen sein müssen, ist so auszu-
: legen. Sie gibt also nicht vor, daß das Fenster nicht
: verschlossen sein darf, sondern bestimmt allein, daß
: das Fenster überhaupt über einen Griff oder ähnliches
: als Öffnungsmechanismus verfügen muß.
: Die in Rede stehende Frage, ob die Ausgangstüren
: abgeschlossen werden dürfen, betrifft hingegen nicht
: die Errichtung, sondern den Betrieb eines gemäß den
: Brandschutzbestimmungen errichteten Gebäudes. Ein
: Verbot, die Tür zu verschließen, kann daher allein aus
: der bauordnungsrechtlichen Generalklausel folgen,
: nach der Gebäude so zu benutzen sind, daß die öffentliche
: Sicherheit, insbesondere Leib und Gesundheit,
: nicht gefährdet werden. Um den brandschutzrechtlichen
: Gehalt dieser Bestimmung zu ermitteln,
: sind die Erfordernisse über die Errichtung der Rettungswege
: zu berücksichtigen. Das Gebot, daß jedes
: Gebäude zumindest über einen gut passierbaren ersten
: Rettungsweg verfügen muß, darf nicht leer laufen.
: Die Passierbarkeit wird durch eine Tür, die sich von
: innen nur durch ein besonderes Hilfsmittel (Schlüssel)
: öffnen läßt, aber erheblich beeinträchtigt. Besondere
: Gefahren drohen, wenn sich viele Menschen im Gebäude
: aufhalten. die über keinen Schlüssel verfügen.
: In Panik zum Ausgang laufende Menschenmassen
: können dann auch einem Schlüsselinhaber den Weg
: verstellen. Dem entspricht die in den Bundesländern -
: entweder aufgrund einer Verordnung oder einer Verwaltungsvorschrift
: - übliche Regelung, daß in Versammlungs-
: oder Verkaufsstätten die Türen auf den
: Fluchtwegen nicht verschlossen sein dürfen. Entsprechende
: Gefahrenlagen können sich auch in Wohnhäusern
: etwa bei einer Feier mit vielen Gästen ergeben.
: Ferner darf man nicht übersehen, daß der Ausbruch
: eines Feuers oder ein sonstiger Notfall die Bewohner
: psychisch besonders beansprucht, so daß sie ihren
: Schlüssel nicht schnell genug finden oder gar in der
: Wohnung vergessen könnten. Dabei sind ältere Menschen
: oder Kinder aufgrund ihrer Unerfahrenheit oder
: Hilflosigkeit besonderen Gefahren ausgesetzt.
: Die angeführten Argumente sprechen dafür, daß
: Haustüren aus brandschutzrechtlichen Gründen nicht
: verschlossen werden dürfen (so im Ergebnis auch
: Franz, in: Simon (hrsg.), Kommentar zur Bay. Bauordnung,
: 12. Aufl. Stand: Mai 1999, Art. 38 Rdn. 9). Dieses
: mag in Einzelfällen anders liegen. So mag etwa
: bei Einfamilienhäusern wegen der Überschaubarkeit
: der Situation eine andere Beurteilung angemessen
: sein. Aus dem gleichen Grund mag auch das Verschließen
: der Wohnungstür nicht zu beanstanden sein.
: Es ist aber von dem Grundsatz auszugehen, daß die
: Tür in einem Haus mit mehreren Wohneinheiten auch
: in der Nacht nicht verschlossen werden darf. Wer dem
: widerspricht, muß sich vorwerfen lassen, daß er in
: Wirklichkeit die Gefahr zu wenig berücksichtigt, daß es
: wegen des Ausbruchs eines Feuers oder aus einem
: anderen Grund zu der Notwendigkeit kommt, die Rettungswege
: benutzen zu müssen. Denn es drängt sich
: doch gerade auf, daß eine verschlossene Ausgangstür
: die Möglichkeit, das Haus zu verlassen, erheblich
: erschwert.
: Die Sicherungsinteressen haben dagegen eine weniger
: hohe Bedeutung. Zum einen ist nicht einsichtig,
: warum die Türen gerade in der Nacht abgeschlossen
: werden sollen. Die Gefahr vor Einbrüchen ist am Tage,
: wenn das Haus verlassen ist, eher größer als in der
: Nacht, wenn die meisten Bewohner zu Hause sind.
: Zum anderen könnten die Bewohner ihrem Sicherungsinteresse
: dadurch genügen, daß sie ein Schloß
: einbauen, das durch das Drücken der Türklinge von
: innen auch aufgeschlossen wird. Hier entscheidet sich,
: welchen Kostenaufwand der Hausgemeinschaft ihre
: Sicherheit wert ist.
: Konsequenzen
: Das Verschließen der Ausgangstür unter Verstoß
: gegen Bestimmungen des Brandschutzes kann sowohl
: öffentlich-rechtliche, nämlich bauordnungsrechtliche,
: als auch privatrechtliche, nämlich nachbarschaftsrechtliche,
: Rechtsfolgen zeitigen. So könnte die Bauordnungsbehörde
: den Bewohnern eines Gebäudes
: durch Ordnungsverfügung aufgeben, die Ausgangstür
: nicht zu verschließen, und für den Fall der Zuwiderhandlung
: Zwangsmittel androhen. Bei der Entscheidung
: über die Ordnungsverfügung ist den Behörden
: aber Ermessen eingeräumt, und es ist fraglich, ob
: diese ihr Entschließungsermessen dahin ausüben,
: tätig zu werden.
: Von größerer Bedeutung sind - jedenfalls in Hausgemeinschaften,
: in denen der Hausfrieden bereits gestört
: ist - die privatrechtlichen Folgen. Insoweit ist zunächst
: festzustellen, daß eine Bestimmung der Hausordnung,
: die die Bewohner zum Abschließen der Haustür verpflichtet,
: gem. § 134 BGB in Verbindung mit der bauordnungsrechtlichen
: Generalklausel unwirksam ist.
: Denn sie verpflichtet die Bewohner zu einem gesetzwidrigen,
: weil gegen die Brandschutzbestimmungen
: verstoßenden Verhalten. Kein Bewohner ist also verpflichtet,
: die Haustür abzuschließen. Vielmehr stellt
: das Abschließen der Haustür ein rechtswidriges Verhalten
: dar, das jedem Bewohner untersagt ist. Verstößt
: ein Bewohner gegen dieses Verbot, können die
: anderen ihn auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
: Der Unterlassungsanspruch wurzelt darin, daß
: die Mitbewohner zumindest Mitbesitzer - in manchen
: Fällen auch Miteigentümer - zur Freihaltung von allen
: Gegenständen verpflichtet sind, über die der Rettungsweg
: führt, weil dieser für die Nutzung ihrer Wohnung
: unentbehrlich ist. Sie bilden daher eine Rechtsgemeinschaft
: im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Derjenige
: Mitbewohner, der die Ausgangstür rechtswidrig
: verschließt, überschreitet seine Befugnisse innerhalb
: dieses Gemeinschaftsverhältnisses und verletzt den
: Mitbesitz der anderen Mitbewohner.





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