Re: Widmung einer Straße


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Abgeschickt von P.Fahn am 14 August, 2009 um 02:47:18

Antwort auf: Widmung einer Straße von Manfred Fennen am 12 August, 2009 um 10:48:47:

Lieber Herr Fennen,
auf konkrete Fragen einigermassen konkrete Antworten:
Zu1) Ja, mit der Bekanntmachung des B-Plans sind die öffenltiche Flächen per Satzung definiert worden.
Zu2) Der B-Plan ist eine Satzung, eine Rechtsnorm. Die Widmung ist ein Verwaltungsakt der Straßenverkehrsbehörde.also hier der Gemeinde. Ob und wann eine Straße gewidmet wird, liegt im Ermessen dieser Behörde. Die Widmung ist zwar Voraussetzung für den Erlass von Erschließungsbeitragsbescheiden, kann aber im Extremfall sogar in anhängigen Verfahren nachgeholt werden.
Zu 3) Es gibt Verjährungsfristen, aber nicht in Bezug auf Widmungsverfügungen. Die Probleme stecken ganz woanders.

Will die Kommune einen Beitragsbescheid für eine erstmalige Herstellung einer Straße (Erschließung) erlassen oder hat sie das bereits getan, oder will sie einen Bescheid über den Ausbau einer Straße erlassen?
Wann wurde die Straße endgültig hergestellt? Sind alle Merkmale für eine erstmalige Herstellung der Straße tatsächlich erfüllt worden? Bleibt der Ausbauzustand hinter den Festsetungen des B-Plans zurück? - oder - wurde größer gebaut? Sind noch Arbeiten anhängig? Sind alle DIN-Vorschriften und technische Standarts eingehalten? Wann ging die letzte Unternehmerrechnung bei der Gemeinde ein? Sind Abschnitte gebildet worden, wenn ja, nach welchen Kriterien? Welche Grundstücksflächen sind in die Berechnung eingeflossen? Wie schaut die Ortssatzung aus? Sind die Kosten für die Bestandteile der Straße und weitere angeführten Leistungen alle umlagefähig?

Das sind Fragen, die eine Rolle spielen und alle offen und zu klären sind. Die Abarbeitung würde den Rahmen dieses Forums sprengen.
Fragen bringt natürlich nur was, wenn man weiss, um was es da eigentlich geht; ich würde dem Nachbarn raten, mit der Gemeinde einmal einen Gesprächstermin zu vereinbaren und mir den Sachverhalt erklären zu lassen oder, sofern ein Gespräch nix bringt, einen Anwalt für Verwaltungsrecht - Erschließungs-und Straßenausbaubeitragsrecht zu Rate ziehen. Die Materie ist nicht einfach.

Gruss P. Fahn

: Ein bekannter von mir wohnt an einer Gemeindestraße. Diese Straße wurde Ende der 60er Jahre ausgebaut(gepflastert). Das Grundstück lag seinerzeit im Aussenbereich. 1994 wurde dann dort ein B-Plan erstellt und rechtskräftig. Die alte Straße wurde aufgenommen und um einen Wendehammer ergänzt und zu 2/3 mit dem vorhandenen Pflaster wieder gepflastert. Ebenfalls wurde eine Schmutzwasserkanalisation gelegt. Die Abrechnung der Schmutzwasserkanalisation erfolgte zeitnah. Die Abrechnung der Straße wurde schlicht vergessen.
: Jetzt, 15 Jahre später, hat das jemand im Amt festgestellt. Nun hat die Gemeinde die Straße gewidmet. Das ist Vorraussetzung für die Abrechnung. Das Ganze kommt mir ein bisschen merkwürdig vor. Der einzigste Grund für die Widmung ist die Abbrechnung, da die Straße ihren Charakter in den letzten 15 Jahren nicht verändert hat.

: Ich habe jetzt 3. Fragen:
: 1. Ist mit der Rechtskräftigwerdung des B-Plan nicht die öffentliche Verkehrsfläche festgelegt?
: 2. Ist es nicht allg. üblich das durch den B-Plan die Straße auch gewidmet werden kann?
: 3. Gibt es nicht Verjährungsfristen für die Widmung, wenn der Charakter der Straße sich nicht geändert hat, und die Widmung ausschließlich jetzt erfolgt weil die Gemeinde die Abrechnung verpennt hat?





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