Haftung Architekt für Angaben im Angebot


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Abgeschickt von Baufamilie in Spe am 16 August, 2009 um 05:26:13

Hallo zusammen,

Wir haben vor einiger Zeit einen Architekten, der als Buchautor überregional bekannt ist, gebeten, uns ein Angebot für eine Hausplanung zu machen.
Grund war die in seinen Büchern beschriebene Bauweise, die uns grundsätzlich sehr gut gefallen hat und auch inhaltlich überzeugt hat.

Wir haben von ihm ein Angebot erhalten, in dem auf sehr vielen Seiten (+ 100) beschrieben wird, wie genau der Wandaufbau aussehen wird, welche Materialien für Keller, Decken, Dach, Fenster, Bodenbeläge, etc. verwendet werden.
Interessanterweise war mit diesem Angebot ein Vorschlag verbunden, dass der Architekt (sozusagen als Bauträger) das gemeinsam geplante Haus zum Festpreis baut.
Er grenzt sich hierbei explizit gegenüber anderen Architekten und der großen Ungewissheit, die der Bauherr hinsichtlich der Baukosten hat, ab.

In dem Angebot sind genaue Angaben über Baupreise für genau das angefragte Haus:
zweigeschossig ohne Dachausbau,
ca. 170 qm Wohnfläche mit der im Angebot beschriebenen Bauweise genannt und zwar als qm - Preis und als cbm Preis.

Mit den gemachten Angaben des Angebots wird der Architekt mit dem Vorentwurf beauftragt, da die Kosten für die Baufamilie noch gerade im Budget lagen.

Im Rahmen der Vorentwurfsentwicklung stellt sich allerdings heraus, dass die vom Architekten im Rahmen des Angebots gemachten Angaben zu den Kosten nicht ausreichen um ein analog beschriebenes Haus zu bauen.

Die Kostenschätzung ergab eine Überschreitung des vorgegebenen Budgets von mehr als 20%, ohne dass Besonderheiten das konkreten Bauprojekts (kein Gasanschluss, somit Mehrkosten für Heizung, Zwang zur Einhaltung von KfW 60 Standard, etc.) überhaupt berücksichtigt worden waren.
Rückfragen beim Architekten, welche Besonderheiten dieses konkreten Projekts zu den Überschreitungen bereits in der Kostenschätzung führten, blieben fruchtlos.
Das Projekt ist in der Folge gescheitert.

Jetzt stellt sich uns die Frage, inwiefern der Architekt sich auf die erlaubte Abweichung von 30% über die Budgetgrenze im Rahmen des Vorentwurfs berufen darf, wenn er im Prinzip alle wesentlichen Faktoren zur Bauweise bereits vorgibt und somit eine sehr viel geringere Ungewissheit hat als ein Architekt, der im Rahmen des Vorentwurfs überhaupt erst alle Materialdetails klären kann.
Man muss noch hinzufügen, dass wir keinerlei Abweichung von den im Angebot beschriebenen Materialien sowohl für Roh- als auch Ausbau vorgenommen haben.

Muss man als Bauherr dennoch das Honorar zahlen, wenn es sich in dem Angebot offensichtlich um ein Lockangebot gehandelt hat?
Ein Hinweis darauf ist beispielsweise, dass der Architekt bei Beginn der Vorentwurfsentwicklung - also nach Beauftragung - bereits um 10% höhere Kosten ansetzt als im Angebot und auch dieser Ansatz deutlich verfehlt wird.

Danke für Hinweise, die sicherlich auch für andere ähnliche Fälle hilfreich sein dürften.




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