Re: Nutzungsentschädigung


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Dirk Baumeister am 17 August, 2009 um 19:44:56

Antwort auf: Nutzungsentschädigung von Bob der Baumeister am 15 August, 2009 um 14:19:22:

Mein Lesen "zwischen den Zeilen" führt mich zu folgender subjektiver Einschätzung der Aussage des Gerichts:

: Das Gericht ist überrascht, dass der Beklagte angesichts der mehrfachen Erörterung offenbar immer noch annimmt, er könne eine Klageabweisung mit der von ihm primär geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte erwirken. Denn insoweit dürfte nur in Betracht kommen, dass der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Beseitigung der vom Gutachter ermittelten Mängel verurteilt wird.

Es ist völlig absurd anzunehmen, mit dem Einbehalt im Recht zu sein und noch zu glauben, dass die Klage abgewiesen werden könnte, denn offensichtlich sind die Mängel zum Teil bereits behoben und nicht als Mangel zu werten, sodass schon daraus kein Einbehalt mehr gerechtfertigt ist. Die Klage erfolgt zu Recht und der Richter ist der gleichen Auffassung.


: Auch mit der nunmehr ins Spiel gebrachten Hilfsaufrechnung ließe sich eine vollständige Klageabweisung nicht erreichen, weil dem Beklagten dafür noch rund 10.000€ "fehlen".

Die eingereichte Hilfsaufrechnung ist ein stumpfes Schwert und selbst wenn sie vollständig anerkannt würde, was ja bereits im Vorabsatz als absurd beschrieben wurde, wäre eine Abweisung der Klage damit nicht vollständig zu erreichen.


: Zudem ist ist bereits ein Teil der Mängel, die auch Gegenstand der Aufrechnung sind, vom Gutachter bereits begutachtet und auch teilweise von den Angaben der Beklagten abweichend bewertet worden.
: Bleibt der Beklagte bei der Hilfsaufrechnung müsste das Gericht wegen der zur Aufrechnung gestellten Forderungen eine weitere Begutachtung anordnen, wobei dann insbesondere auch die Frage der Nutzungsentschädigung geklärt werden muß.
Wegen der insoweit anfallenden, wohl nicht unerheblichen Auslagen wäre der Beklagte vorschusspflichtig.

Wenn der Beklagte hinsichtlich seiner haltlosen Position unbelehrbar bleiben sollte, müssten weitere Gutachten in Auftrag gegeben werden, für die nicht unterheblichen Kosten würde ein Vorschuss vom Beklagten verlangt werden.


Soweit meine ganz persönliche Interpretation des Wortlautes.



Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]