Nutzungsentschädigung


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Abgeschickt von Bob der Baumeister am 15 August, 2009 um 14:19:22

Kurze vorgeschichte:

Die Käufer einer Eigentumswohnung haben 29.200 Euro vom Kaufpreis einbehalten - die Wohnung kostete laut Kaufvertrag 170.000 Euro.
Die Käufer (Beklagte) berufen sich auf Mängel. Es wurde ein umfangreiches (und teures) Gutachten erstellt bei dem ca. 9000 Euro Mängel festgestellt wurden.
Anschließend präsentierten die Beklagten eine "Hilfsaufrechnung" bei der nochmals Mängel in Höhe von rund 10.000 Euro präsentiert wurden.
Seltsamerweise sind die meisten in der Hilfsaufrechnung präsentierten Mängel bereits durch den Gutachter bewertet und teilweise als Mangelfrei bewertet worden. Die "neuen" Mängel sollten nach Ansicht der Kläger unter die Verjährung fallen.
Die Wohnung wird übrigens schon seit 2001 von den Beklagten bewohnt - der Prozess läuft bereits fast 3 Jahre. (Mietwert der Wohnung ca. 650 Euro)
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Hier nun der Hinweis vom Gericht:
Das Gericht ist überrascht, dass der Beklagte angesichts der mehrfachen Erörterung offenbar immer noch annimmt, er könne eine Klageabweisung mit der von ihm primär geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte erwirken. Denn insoweit dürfte nur in Betracht kommen, dass der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Beseitigung der vom Gutachter ermittelten Mängel verurteilt wird.
Auch mit der nunmehr ins Spiel gebrachten Hilfsaufrechnung ließe sich eine vollständige Klageabweisung nicht erreichen, weil dem Beklagten dafür noch rund 10.000€ "fehlen".
Zudem ist ist bereits ein Teil der Mängel, die auch Gegenstand der Aufrechnung sind, vom Gutachter bereits begutachtet und auch teilweise von den Angaben der Beklagten abweichend bewertet worden.
Bleibt der Beklagte bei der Hilfsaufrechnung müsste das Gericht wegen der zur Aufrechnung gestellten Forderungen eine weitere Begutachtung anordnen, wobei dann insbesondere auch die Frage der Nutzungsentschädigung geklärt werden muß. Wegen der insoweit anfallenden, wohl nicht unerheblichen Auslagen wäre der Beklagte vorschusspflichtig.
Frist: 27.08.09

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Kann mir jemand erklären wie der Hinweis zu deuten ist und was es mit der Nutzungsentschädigung auf sich hat bzw. wie man diese errechnet ??



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