Re: Nutzungsentschädigung


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Abgeschickt von Markus Reinartz am 18 August, 2009 um 22:21:12

Antwort auf: Re: Nutzungsentschädigung von Dirk Baumeister am 18 August, 2009 um 21:22:23:

: : Nutzungen sind in § 100 BGB definiert:

: : § 100 Nutzungen
: : Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

: : Da die “Vorteile der Nutzungen” bei vielen Gebrauchsgegenständen nicht zurückgegeben werden können, wäre also nach dieser Vorschrift Nutzungsentschädigung zu zahlen.

: : Die Vorteile der Nutzung lag eindeutig bei den Beklagten (Bewohner der Wohnung).


:
: Ich bleib' dabei ... meines Erachtens der falsche Dampfer. Was sagt denn der mit der Klage beauftragte und dafür entlohnte Anwalt dazu?


Werte Forumsteilnehmer,
fragende sowie antwortende,

der Urteilsspruch hört sich für den Kläger sehr positiv an, warum sonst, soll die Beklagte zahlen für etwas (weitere Gutachten etc.) bezahlen müssen.

Der Kläger zahlt normalerweise meistens alles, zumindest zunächst einmal und geht somit dann hinsichtlihc der hier bereits in den Beiträgen genannten Kosten (z. B. gutachter und Sachverständigenkosten sowie Gerichts- und Anwaltskosten etc.) in Vorleistung.

Lesen Sie doch den Wortlaut einmal genau, auch zwischen den Zeilen!

Bleibt die Beklagte bei Ihrer Auffassung .......... etc. (klingt soch wie eine Ohrfeige oder etwa nicht?)

Natürlich ist der Wohnwert oder auch Wohnwertvorteil zu berücksichtigen.

Eigentlich logisch, dass hier eine Klageabweisung mit dem bisher bei Gericht vorgelegten (und behaupteten (Hilfsaufstellung)] Beweistatsachen [wovon wir alle ja noch nicht mit abschließender und hinreichend verlässlicher Wahrscheinlichkeit wissen (weil doppelt berücksichtigt und ggf.auch fälschlicherweise behauptet weil/oder/und eventuell auch gar nicht vorhanden)] nicht erreicht werden kann, zumindest auch deswegen nciht, weil ja an der kompletten Summe noch rd. 10.000,00 Euro fehlen.

Natürlich sind hier ggf. Kosten die auf der der Beklagtenseite aus diversen Gründen angefallen sein können zu berücksichtigen aber zum derzeitigen Stand des Verfahrens ist wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese bereits in den erstatteten Gutachten oder auch in den Hilfsaufstellungen berücksichtigt wurden bzw. worden sind und dem gericht hinreichend bekannt sind und mithin und schlussendlich ausreichend gewürdigt wurden.

Wenn ich Kläger wäre würde mir (nach bisher hier aufgezählten Tatsachen und sofern dies alle waren) klar sein, dass ich nicht die komplette Restkaufpreissumme bekomme aber dennoch auch nicht die komplette Klageabweisung erreicht werden würde. Ich würde davon ausgehen das ich noch Geld bekommen würde. Wieviel das denn sein würde, kann ich von hier aus natürlich nicht beurteilen, dafür sind die Umstände nicht ausreichend erläutert. In aller Regel ist aber auch um und für den Rest der verbleibenden Summe hinreichend und umfassend zu argumentieren (bzw. auch zu streiten, wie die Erfahrung zeigt).

Befragen Sie unbedingt den von Ihnen Betrauten Juristen. Der wird Ihnen gegenüber Licht ins Dunkel bringen können.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beträge in dem Forum hier, stellen lediglich meine Eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Zuverlässige Angaben können generell und immer nur dann gemacht werden, wenn eine Augenscheinseinnahme am Objekt stattgefunden hat und die Erkenntnisse aus der Augenscheinseinnahme ausgewertet oder/und ggf. erforderliche Berechnungen angestellt wurden, die bislang in dem hier vorliegenden Fall nicht gemacht und angestellt wurden. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung übernommen werden. Bei Rechtsfragen befragen Sie am besten immer einen Juristen. Sachverständige dürfen keine Rechtsfragen beantworten.




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