Re: Nutzungsentschädigung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 18 August, 2009 um 21:22:23

Antwort auf: Re: Nutzungsentschädigung von Bob der Baumeister am 18 August, 2009 um 20:42:17:

: Nutzungen sind in § 100 BGB definiert:

: § 100 Nutzungen
: Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

: Da die “Vorteile der Nutzungen” bei vielen Gebrauchsgegenständen nicht zurückgegeben werden können, wäre also nach dieser Vorschrift Nutzungsentschädigung zu zahlen.

: Die Vorteile der Nutzung lag eindeutig bei den Beklagten (Bewohner der Wohnung).


Ich bleib' dabei ... meines Erachtens der falsche Dampfer. Was sagt denn der mit der Klage beauftragte und dafür entlohnte Anwalt dazu?



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